SCBES.2021.42
Mitteilung des Verwertungsbegehrens
28. Januar 2022Deutsch9 min
zugestellt) betreffend drei Schuldbriefe lastend auf das Grundstück […] Nr. [...]
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 28. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Betreibungsamt
Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Burkhalter,
Beschwerdegegner
betreffend Mitteilung
des Verwertungsbegehrens
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 erhebt
die A.___ AG als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Mitteilung des
Verwertungsbegehrens vom 23. Juni 2021 (der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2021
zugestellt) betreffend drei Schuldbriefe lastend auf das Grundstück […] Nr. [...]
und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Mitteilung des Verwertungsbegehrens
sei aufzuheben.
2. Das BA Grenchen-Bettlach sei anzuweisen,
vor weiteren Massnahmen den Eintritt der Rechtskraft der Verfahren bezüglich
Rechtsöffnung und Aberkennungsklage abzuwarten.
3. Es sei vor allen weiteren Massnahmen
abzuklären, welchen Bestand das Pfandobjekt hat.
4. Es sei die Nichtigkeit des Verwertungsbegehrens
festzustellen.
5. Es sei die bei Beschwerde grundsätzlich
ausgelöste aufschiebende Wirkung dem BA ausdrücklich anzuzeigen oder diese
zusätzlich anzuordnen.
6. Es sei ein zweiter Schriftwechsel
durchzuführen.
Zur Begründung hält die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen fest, es sei möglich und sogar höchst wahrscheinlich, dass das
Bundesgericht die in dieser Sache ergangenen Vorentscheide in den Sachen
Rechtsöffnung und Aberkennungsklage aufhebe. Werde nur einer der beiden
Entscheide aufgehoben, könne ohnehin kein Verwertungsbegehren gestellt werden.
Das Betreibungsamt habe in dieser Sache etwas voreilig gehandelt. Sodann habe
die Stadt [...] nach dem Einreichen des Baugesuches der A.___ AG ihr Interesse
angemeldet, das Grundstück zu kaufen. Allerdings sei der vorgeschlagene Preis
zu tief bemessen gewesen. In einem völlig willkürlichen Vorgehen habe die Stadt
[...] den Entscheid um Aufhebung des Gestaltungsplanes widerrufen, was nun der A.___
AG den Bau von Wohnungen verunmögliche. Dieser Vorgang solle sie zwingen, das
Grundstück an die Stadt zu verkaufen. Dieser Vorgang sei bei der Regierung
angefochten. Zum Nachweis solle von der Stadt [...] und von der Regierung des
Kantons Solothurn ein Amtsbericht eingeholt werden. Danach habe die Stadt
befürchtet, die A.___ AG könnte möglicherweise das Baugesuch zurückziehen und dieses
durch das frühere Hotelprojekt ersetzen. Die Stadt strebe nun an, das
Grundstück in die Zone für öffentliche Bauten umzuzonen. Die Stadt [...] würde
dadurch zu Schadenersatz verpflichtet werden. Jedenfalls stehe im Augenblick
nicht fest, ob das Grundstück von der Stadt [...] noch zu einem akzeptablen
Preis gekauft werde, ob Bauland für Wohnungen oder solches für ein Hotel-Restaurant
entstehe oder, ob keines von beidem gebaut werden dürfe. Aus diesem Grund könne
das Grundstück unter keinem Titel zum Verkauf angeboten werden. Es sei deshalb
auch nicht möglich, dieses über eine Versteigerung zu verkaufen. Es sei in
jedem Fall abzuwarten, was letztlich einem Käufer angeboten werden könne. Das
entschieden die Stadt [...] und die Regierung des Kantons Solothurn.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 6. August
2021 schliesst das Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,
auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Verfügung vom 9. August 2021 wird
der Beschwerdeführerin Frist bis 19. August 2021 zur abschliessenden
Stellungnahme gesetzt, welche die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen
lässt.
4. Mit Verfügung vom 8. September 2021
wird das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen
Verfahrens 5A_563/2021 sistiert.
5. Mit Verfügung vom 9. November 2021
wird festgestellt, dass das Bundesgericht mit Urteil 5A_563/2021 vom 18.
Oktober 2021 auf die Beschwerde der A.___ AG nicht eingetreten ist. Infolgedessen
wird die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgehoben.
6. Mit Stellungnahme vom 11. November
2021 lässt sich der Gläubiger B.___ vernehmen.
7. Mit Stellungnahme vom 6. Dezember
2021 macht der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerin weitere
Ausführungen und verlangt, ihm sei die Frist zu einer weiteren Stellungnahme
bis am 17. Januar 2022 zu gewähren.
Diese Frist wird in der Folge mit
Verfügung vom 9. Dezember 2021 erteilt.
8. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021
rügt der Gläubiger diese Fristverlängerung und weist unter anderem darauf hin, die
Verwertung könne ohne Weiteres fortgeführt werden, zumal das Bundesgericht auf
die Beschwerde nicht eingetreten sei.
9. Mit Stellungnahme vom 17. Januar 2022
teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie ab sofort nicht mehr
rechtsanwaltlich vertreten sei. Weiter stellt sie den Antrag, es sei die heute
ablaufende Frist angemessen zu verlängern und zwar so, dass es der
Beschwerdeführerin möglich sei, einen neuen Rechtsanwalt zu finden und diesen
zu instruieren, so dass dieser eine ergänzende Eingabe schreiben könne. Zudem
stellt die Beschwerdeführerin ergänzend folgende Anträge mit mehrseitiger
Begründung:
-
Das BA Grenchen-Bettlach
sei, falls das Verfahren nach Erledigung der Beschwerdesache seinen Fortgang
nehmen würde, zu verpflichten, das Ende der laufenden und noch erforderlichen
Verfahren gegen die Stadt […] abzuwarten, damit deren Bemühungen, den Wert des
Grundstückes zulasten von Eigentümerin und Gläubigem zu vernichten, aufgehoben
würden, alles Bemühungen der Stadt […] um das dem Gläubiger verpfändete
Grundstück billigst zu erwerben.
-
Sodann sei das BA
Grenchen-Bettlach zu verpflichten, nach Rechtskraft der laufenden Verfahren um
den Werterhalt des verpfändeten Grundstückes, dessen Wert festzustellen bzw.
diesen zur Kenntnis zu nehmen, und zwar in einem vorausgehenden Verfahren,
damit es nicht zwingend werde, weitere Rechtsmittel einzulegen.
-
Es sei für das weitere
Verfahren (auch die zwei oben festgehaltenen Begehren) ein anderes BA
(Betreibungsamt) einzusetzen, damit das Stadtpräsidium […], Stadtrat und
Gemeinderat bzw. die Verwaltung von […] nicht mehr in der Lage seien, auf das «eigene»
BA Einfluss zu nehmen, auf dass letztlich unser Grundstück der Stadt […] zugehalten
bzw. zugeschachert werde.
-
Das BA sei zu verpflichten,
nach Ablauf bzw. Erledigung der oben erwähnten Begehren zuerst die Summe zu
berechnen, für welche das Grundstück hafte. Nach unserem Wissen hafte es für
das Kapital und drei volle Jahreszinsen. Dabei gehe es nicht um die vom
Gläubiger verlangten Jahreszinsen, sondern um den im Grundbuch eingetragenen
Maximal-Zins. Dies sei wichtig, damit nach der Wiederherstellung des von der BV
Art. 26 geschützten Eigentumswertes des Grundstücks diese Summe gegen
Herausgabe der Grundpfandtitel bezahlt oder zumindest sichergestellt werden
könne. Dies sei nicht nur im Interesse des Eigentümers, sondern auch in
demjenigen des Gläubigers, sowie der im Rang nachfolgenden Gläubiger.
Insbesondere letztere hätten einen Rechtsanspruch, dass dem Grundpfandtitel im
Vorgang nicht zu viel zugesprochen werde, denn dies wäre deren Schaden.
-
Das BA sei im Zusammenhang
mit dem vorherigen Begehren zu verpflichten, die Grundpfandtitel gegen Zahlung
des pfandrechtlich geschützten Betrages herauszugeben, und zwar Zug um Zug, so
wie es von den Banken in der ganzen Schweiz gehandhabt werde. Die Bank sichere
dem BA die Zahlung zu, sobald diese den Titel erhalten hat.
-
Damit alles dies
sichergestellt sei und korrekt ablaufen könne, sei aufschiebende Wirkung zu
gewähren, einfach deswegen, dass die Gläubiger und die Eigentümerschaft vor
Schaden geschützt würden.
Erwägungen
II.
1.
Hinsichtlich der von der
Beschwerdeführerin erhobenen Rügen kann vollumfänglich auf die treffenden
Ausführungen des Betreibungsamtes in der Beschwerdeantwort vom 6. August 2021 verwiesen
werden: Der von der Beschwerdeführerin gegen den am 6. Dezember 2019 zugestellten
Zahlungsbefehl Nr. [...] (betreffend zwei Darlehen, sichergestellt durch drei
Schuldbriefe lastend auf Grundstück Grundbuch […] Nr. […], zzgl. Zinsen und
Mahngebühren) erhobene Rechtsvorschlag wurde mit Urteil des Richteramtes
Solothurn Lebern vom 20. Januar 2021 (BA [Akten des Betreibungsamtes] 5) beseitigt
und es werde die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Dieser Entscheid wurde
mit Urteil vom 28. Mai 2021 durch das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigt
(BA 7). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 nicht ein. Sodann trat das Richteramt
Solothurn-Lebern mit Verfügung vom 13. April 2021 auf die von der
Beschwerdeführerin erhobene Aberkennungsklage nicht ein (BA 6). Mit obergerichtlichem
Urteil vom 8. Juni 2021 wurde die hiergegen erhobene Berufung abgewiesen (BA 8).
Die Beschwerdeführerin zog diesen Entscheid mit Beschwerde an das Bundesgericht
weiter. Darauf trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_400/2021 vom 29. September
2021.
ebenfalls nicht ein.
Zudem wurden - wie vorgehend dargelegt -
bislang sämtliche, in der vorliegenden Betreibung Nr. [...] von der
Dispositiv
Beschwerdeführerin ergriffenen Rechtsbehelfe, rechtsgültig abgewiesen. Demnach
ist der Verwertungsentscheid vollstreckbar und es ist nicht zu beanstanden,
dass das Betreibungsamt nach Eingang des Verwertungsbegehrens am 23. Juni
2021 gleichentags die Mitteilung des Verwertungsbegehrens versandte.
Zudem sind vorliegend auch die Fristen
gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG eingehalten worden, wonach die Gläubiger die
Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre
nach Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen können.
Im Übrigen vermögen die von der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf an die Stadt [...]
vorgebrachten Argumente die Vollstreckbarkeit des Verwertungsentscheides nicht
zu verhindern. Die beantragte Einholung eines Amtsberichts ist somit nicht
notwendig und demnach abzuweisen. Ebenso abzuweisen sind die mit Eingabe vom
17. Januar 2022 neu gestellten Rechtsbegehren. Es besteht kein Anlass, das
weitere Vorgehen des Betreibungsamtes im Voraus durch Anweisung der
Aufsichtsbehörde regeln zu lassen.
2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
3. Mit dem Entscheid in der vorliegenden
Sache ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos
geworden.
4. Schliesslich ist der von der
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Januar 2022 gestellte Antrag, es sei die
heute ablaufende Frist angemessen zu verlängern und zwar so, dass es der
Beschwerdeführerin möglich sei, einen neuen Rechtsanwalt zu finden und diesen
zu instruieren, damit dieser eine ergänzende Eingabe schreiben könne,
abzuweisen. So hatte die zweitweise auch rechtsanwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren genügend Gelegenheit, sich
vernehmen zu lassen. Sie hat dies denn auch mit mehreren Rechtsschriften
gemacht. Es besteht somit kein Anlass, der Beschwerdeführerin für eine
nochmalige Eingabe Frist zu gewähren.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Kosten erhoben.
3. Der von der Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 17. Januar 2022 gestellte Antrag, es sei die heute ablaufende Frist
angemessen zu verlängern und zwar so, dass es der Beschwerdeführerin möglich
sei, einen neuen Rechtsanwalt zu finden und diesen zu instruieren, damit dieser
eine ergänzende Eingabe schreiben könne, wird abgewiesen.
4. Eine Kopie der Eingabe von B.___ vom 25.
Januar 2022 geht inkl. Beilage zur Kenntnis an die A.___ AG.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Isch
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 15. Juli 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten
(BGer 5A_145/2022).