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Entscheid

SCBES.2021.42

Mitteilung des Verwertungsbegehrens

28. Januar 2022Deutsch9 min

zugestellt) betreffend drei Schuldbriefe lastend auf das Grundstück […] Nr. [...]

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 28. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Betreibungsamt

Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Burkhalter,

Beschwerdegegner

betreffend Mitteilung

des Verwertungsbegehrens

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 erhebt

die A.___ AG als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Mitteilung des

Verwertungsbegehrens vom 23. Juni 2021 (der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2021

zugestellt) betreffend drei Schuldbriefe lastend auf das Grundstück […] Nr. [...]

und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Mitteilung des Verwertungsbegehrens

sei aufzuheben.

2. Das BA Grenchen-Bettlach sei anzuweisen,

vor weiteren Massnahmen den Eintritt der Rechtskraft der Verfahren bezüglich

Rechtsöffnung und Aberkennungsklage abzuwarten.

3. Es sei vor allen weiteren Massnahmen

abzuklären, welchen Bestand das Pfandobjekt hat.

4. Es sei die Nichtigkeit des Verwertungsbegehrens

festzustellen.

5. Es sei die bei Beschwerde grundsätzlich

ausgelöste aufschiebende Wirkung dem BA ausdrücklich anzuzeigen oder diese

zusätzlich anzuordnen.

6. Es sei ein zweiter Schriftwechsel

durchzuführen.

Zur Begründung hält die Beschwerdeführerin

im Wesentlichen fest, es sei möglich und sogar höchst wahrscheinlich, dass das

Bundesgericht die in dieser Sache ergangenen Vorentscheide in den Sachen

Rechtsöffnung und Aberkennungsklage aufhebe. Werde nur einer der beiden

Entscheide aufgehoben, könne ohnehin kein Verwertungsbegehren gestellt werden.

Das Betreibungsamt habe in dieser Sache etwas voreilig gehandelt. Sodann habe

die Stadt [...] nach dem Einreichen des Baugesuches der A.___ AG ihr Interesse

angemeldet, das Grundstück zu kaufen. Allerdings sei der vorgeschlagene Preis

zu tief bemessen gewesen. In einem völlig willkürlichen Vorgehen habe die Stadt

[...] den Entscheid um Aufhebung des Gestaltungsplanes widerrufen, was nun der A.___

AG den Bau von Wohnungen verunmögliche. Dieser Vorgang solle sie zwingen, das

Grundstück an die Stadt zu verkaufen. Dieser Vorgang sei bei der Regierung

angefochten. Zum Nachweis solle von der Stadt [...] und von der Regierung des

Kantons Solothurn ein Amtsbericht eingeholt werden. Danach habe die Stadt

befürchtet, die A.___ AG könnte möglicherweise das Baugesuch zurückziehen und dieses

durch das frühere Hotelprojekt ersetzen. Die Stadt strebe nun an, das

Grundstück in die Zone für öffentliche Bauten umzuzonen. Die Stadt [...] würde

dadurch zu Schadenersatz verpflichtet werden. Jedenfalls stehe im Augenblick

nicht fest, ob das Grundstück von der Stadt [...] noch zu einem akzeptablen

Preis gekauft werde, ob Bauland für Wohnungen oder solches für ein Hotel-Restaurant

entstehe oder, ob keines von beidem gebaut werden dürfe. Aus diesem Grund könne

das Grundstück unter keinem Titel zum Verkauf angeboten werden. Es sei deshalb

auch nicht möglich, dieses über eine Versteigerung zu verkaufen. Es sei in

jedem Fall abzuwarten, was letztlich einem Käufer angeboten werden könne. Das

entschieden die Stadt [...] und die Regierung des Kantons Solothurn.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 6. August

2021 schliesst das Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Verfügung vom 9. August 2021 wird

der Beschwerdeführerin Frist bis 19. August 2021 zur abschliessenden

Stellungnahme gesetzt, welche die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen

lässt.

4. Mit Verfügung vom 8. September 2021

wird das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen

Verfahrens 5A_563/2021 sistiert.

5. Mit Verfügung vom 9. November 2021

wird festgestellt, dass das Bundesgericht mit Urteil 5A_563/2021 vom 18.

Oktober 2021 auf die Beschwerde der A.___ AG nicht eingetreten ist. Infolgedessen

wird die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgehoben.

6. Mit Stellungnahme vom 11. November

2021 lässt sich der Gläubiger B.___ vernehmen.

7. Mit Stellungnahme vom 6. Dezember

2021 macht der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerin weitere

Ausführungen und verlangt, ihm sei die Frist zu einer weiteren Stellungnahme

bis am 17. Januar 2022 zu gewähren.

Diese Frist wird in der Folge mit

Verfügung vom 9. Dezember 2021 erteilt.

8. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021

rügt der Gläubiger diese Fristverlängerung und weist unter anderem darauf hin, die

Verwertung könne ohne Weiteres fortgeführt werden, zumal das Bundesgericht auf

die Beschwerde nicht eingetreten sei.

9. Mit Stellungnahme vom 17. Januar 2022

teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie ab sofort nicht mehr

rechtsanwaltlich vertreten sei. Weiter stellt sie den Antrag, es sei die heute

ablaufende Frist angemessen zu verlängern und zwar so, dass es der

Beschwerdeführerin möglich sei, einen neuen Rechtsanwalt zu finden und diesen

zu instruieren, so dass dieser eine ergänzende Eingabe schreiben könne. Zudem

stellt die Beschwerdeführerin ergänzend folgende Anträge mit mehrseitiger

Begründung:

-

Das BA Grenchen-Bettlach

sei, falls das Verfahren nach Erledigung der Beschwerdesache seinen Fortgang

nehmen würde, zu verpflichten, das Ende der laufenden und noch erforderlichen

Verfahren gegen die Stadt […] abzuwarten, damit deren Bemühungen, den Wert des

Grundstückes zulasten von Eigentümerin und Gläubigem zu vernichten, aufgehoben

würden, alles Bemühungen der Stadt […] um das dem Gläubiger verpfändete

Grundstück billigst zu erwerben.

-

Sodann sei das BA

Grenchen-Bettlach zu verpflichten, nach Rechtskraft der laufenden Verfahren um

den Werterhalt des verpfändeten Grundstückes, dessen Wert festzustellen bzw.

diesen zur Kenntnis zu nehmen, und zwar in einem vorausgehenden Verfahren,

damit es nicht zwingend werde, weitere Rechtsmittel einzulegen.

-

Es sei für das weitere

Verfahren (auch die zwei oben festgehaltenen Begehren) ein anderes BA

(Betreibungsamt) einzusetzen, damit das Stadtpräsidium […], Stadtrat und

Gemeinderat bzw. die Verwaltung von […] nicht mehr in der Lage seien, auf das «eigene»

BA Einfluss zu nehmen, auf dass letztlich unser Grundstück der Stadt […] zugehalten

bzw. zugeschachert werde.

-

Das BA sei zu verpflichten,

nach Ablauf bzw. Erledigung der oben erwähnten Begehren zuerst die Summe zu

berechnen, für welche das Grundstück hafte. Nach unserem Wissen hafte es für

das Kapital und drei volle Jahreszinsen. Dabei gehe es nicht um die vom

Gläubiger verlangten Jahreszinsen, sondern um den im Grundbuch eingetragenen

Maximal-Zins. Dies sei wichtig, damit nach der Wiederherstellung des von der BV

Art. 26 geschützten Eigentumswertes des Grundstücks diese Summe gegen

Herausgabe der Grundpfandtitel bezahlt oder zumindest sichergestellt werden

könne. Dies sei nicht nur im Interesse des Eigentümers, sondern auch in

demjenigen des Gläubigers, sowie der im Rang nachfolgenden Gläubiger.

Insbesondere letztere hätten einen Rechtsanspruch, dass dem Grundpfandtitel im

Vorgang nicht zu viel zugesprochen werde, denn dies wäre deren Schaden.

-

Das BA sei im Zusammenhang

mit dem vorherigen Begehren zu verpflichten, die Grundpfandtitel gegen Zahlung

des pfandrechtlich geschützten Betrages herauszugeben, und zwar Zug um Zug, so

wie es von den Banken in der ganzen Schweiz gehandhabt werde. Die Bank sichere

dem BA die Zahlung zu, sobald diese den Titel erhalten hat.

-

Damit alles dies

sichergestellt sei und korrekt ablaufen könne, sei aufschiebende Wirkung zu

gewähren, einfach deswegen, dass die Gläubiger und die Eigentümerschaft vor

Schaden geschützt würden.

Erwägungen

II.

1.

Hinsichtlich der von der

Beschwerdeführerin erhobenen Rügen kann vollumfänglich auf die treffenden

Ausführungen des Betreibungsamtes in der Beschwerdeantwort vom 6. August 2021 verwiesen

werden: Der von der Beschwerdeführerin gegen den am 6. Dezember 2019 zugestellten

Zahlungsbefehl Nr. [...] (betreffend zwei Darlehen, sichergestellt durch drei

Schuldbriefe lastend auf Grundstück Grundbuch […] Nr. […], zzgl. Zinsen und

Mahngebühren) erhobene Rechtsvorschlag wurde mit Urteil des Richteramtes

Solothurn Lebern vom 20. Januar 2021 (BA [Akten des Betreibungsamtes] 5) beseitigt

und es werde die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Dieser Entscheid wurde

mit Urteil vom 28. Mai 2021 durch das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigt

(BA 7). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 nicht ein. Sodann trat das Richteramt

Solothurn-Lebern mit Verfügung vom 13. April 2021 auf die von der

Beschwerdeführerin erhobene Aberkennungsklage nicht ein (BA 6). Mit obergerichtlichem

Urteil vom 8. Juni 2021 wurde die hiergegen erhobene Berufung abgewiesen (BA 8).

Die Beschwerdeführerin zog diesen Entscheid mit Beschwerde an das Bundesgericht

weiter. Darauf trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_400/2021 vom 29. September

2021.

ebenfalls nicht ein.

Zudem wurden - wie vorgehend dargelegt -

bislang sämtliche, in der vorliegenden Betreibung Nr. [...] von der

Dispositiv

Beschwerdeführerin ergriffenen Rechtsbehelfe, rechtsgültig abgewiesen. Demnach

ist der Verwertungsentscheid vollstreckbar und es ist nicht zu beanstanden,

dass das Betreibungsamt nach Eingang des Verwertungsbegehrens am 23. Juni

2021 gleichentags die Mitteilung des Verwertungsbegehrens versandte.

Zudem sind vorliegend auch die Fristen

gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG eingehalten worden, wonach die Gläubiger die

Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre

nach Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen können.

Im Übrigen vermögen die von der

Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf an die Stadt [...]

vorgebrachten Argumente die Vollstreckbarkeit des Verwertungsentscheides nicht

zu verhindern. Die beantragte Einholung eines Amtsberichts ist somit nicht

notwendig und demnach abzuweisen. Ebenso abzuweisen sind die mit Eingabe vom

17. Januar 2022 neu gestellten Rechtsbegehren. Es besteht kein Anlass, das

weitere Vorgehen des Betreibungsamtes im Voraus durch Anweisung der

Aufsichtsbehörde regeln zu lassen.

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

3. Mit dem Entscheid in der vorliegenden

Sache ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos

geworden.

4. Schliesslich ist der von der

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Januar 2022 gestellte Antrag, es sei die

heute ablaufende Frist angemessen zu verlängern und zwar so, dass es der

Beschwerdeführerin möglich sei, einen neuen Rechtsanwalt zu finden und diesen

zu instruieren, damit dieser eine ergänzende Eingabe schreiben könne,

abzuweisen. So hatte die zweitweise auch rechtsanwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren genügend Gelegenheit, sich

vernehmen zu lassen. Sie hat dies denn auch mit mehreren Rechtsschriften

gemacht. Es besteht somit kein Anlass, der Beschwerdeführerin für eine

nochmalige Eingabe Frist zu gewähren.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Kosten erhoben.

3. Der von der Beschwerdeführerin mit

Eingabe vom 17. Januar 2022 gestellte Antrag, es sei die heute ablaufende Frist

angemessen zu verlängern und zwar so, dass es der Beschwerdeführerin möglich

sei, einen neuen Rechtsanwalt zu finden und diesen zu instruieren, damit dieser

eine ergänzende Eingabe schreiben könne, wird abgewiesen.

4. Eine Kopie der Eingabe von B.___ vom 25.

Januar 2022 geht inkl. Beilage zur Kenntnis an die A.___ AG.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Isch

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 15. Juli 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten

(BGer 5A_145/2022).