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Entscheid

SCBES.2021.43

Berechnung des Existenzminimums

9. August 2021Deutsch2 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 9. August 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 14. Juli 2021

erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die

Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 9. Juli 2021

und macht geltend, es sei die pfändbare Quote gestützt auf seinen

Arbeitsvertrag neu zu berechnen. So sei sein Einkommen fälschlicherweise zu 100

% anstatt zu 80 % eingerechnet worden.

2. Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2021

schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Wie aus der angefochtenen

Existenzminimumberechnung ersichtlich, wird der das Existenzminimum von CHF

2'816.00 übersteigende Betrag gepfändet. Dementsprechend wurde auch der

Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit Lohnpfändungsanzeige vom 9. Juli 2021

mitgeteilt, sie habe vom Verdienst des Beschwerdeführers den das monatliche

Existenzminimum von CHF 2'816.00 übersteigenden Betrag abzuziehen und dem

Betreibungsamt zu überweisen. Somit ist das Existenzminimum des Schuldners

ungeachtet der Höhe des in der Existenzminimumberechnung eingetragenen

Einkommens stets gewahrt. Die in der Existenzminimumberechnung erwähnte

pfändbare Quote von CHF 934.00 kommt bei dieser Vorgehensweise des

Betreibungsamtes ebenfalls nicht zum Tragen, womit der Beschwerdeführer kein

aktuelles praktisches Interesse daran hat, dass die Existenzminimumberechnung

in diesem Punkt abgeändert wird.

Dispositiv

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Isch