SCBES.2021.43
Berechnung des Existenzminimums
9. August 2021Deutsch2 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 9. August 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 14. Juli 2021
erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die
Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 9. Juli 2021
und macht geltend, es sei die pfändbare Quote gestützt auf seinen
Arbeitsvertrag neu zu berechnen. So sei sein Einkommen fälschlicherweise zu 100
% anstatt zu 80 % eingerechnet worden.
2. Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2021
schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Wie aus der angefochtenen
Existenzminimumberechnung ersichtlich, wird der das Existenzminimum von CHF
2'816.00 übersteigende Betrag gepfändet. Dementsprechend wurde auch der
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit Lohnpfändungsanzeige vom 9. Juli 2021
mitgeteilt, sie habe vom Verdienst des Beschwerdeführers den das monatliche
Existenzminimum von CHF 2'816.00 übersteigenden Betrag abzuziehen und dem
Betreibungsamt zu überweisen. Somit ist das Existenzminimum des Schuldners
ungeachtet der Höhe des in der Existenzminimumberechnung eingetragenen
Einkommens stets gewahrt. Die in der Existenzminimumberechnung erwähnte
pfändbare Quote von CHF 934.00 kommt bei dieser Vorgehensweise des
Betreibungsamtes ebenfalls nicht zum Tragen, womit der Beschwerdeführer kein
aktuelles praktisches Interesse daran hat, dass die Existenzminimumberechnung
in diesem Punkt abgeändert wird.
Dispositiv
2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Isch