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Entscheid

SCBES.2021.45

Berechnung des Existenzminimums

29. September 2021Deutsch7 min

ergeben, dass der Beschwerdeführer im Juli und August 2021 wiederum zu 50 % arbeitsfähig

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 29. September 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 20. Juli 2021

erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die

Existenzminimumberechnung vom 7. Juli 2021 (gemäss Track & Trace zugestellt

am 15. Juli 2021) des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach, und macht geltend, er fahre mit dem gemieteten Auto zur

Arbeit. Diese Kosten seien nicht eingerechnet worden. Ebenso sei die

Verpflegung nicht berücksichtigt worden. Zudem seien seine zwei Kinder nicht

nur jedes zweite Wochenende, sondern jeweils auch vom Dienstagabend bis

Donnerstagmorgen sowie während fünf Ferienwochen bei ihm. Sodann seien die

Unterhaltsbeiträge von CHF 1'555.00 nicht eingerechnet worden.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 9. August

2021 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung

wird ausgeführt, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer im

Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs vom 25. Juni 2021 zu 100 % arbeitsunfähig

gewesen sei, weshalb in der Existenzminimumberechnung vom 7. Juli 2021

keine Auslagen für auswärtige Verpflegung und Fahrten zum Arbeitsplatz

eingerechnet worden seien. Sodann habe der Beschwerdeführer anlässlich des

Pfändungsvollzugs angegeben, dass er die Unterhaltsbeiträge für die Kinder und

die Ex-Frau derzeit nicht bezahle. Des Weiteren seien CHF 50.00 pro Kind /

Wochenende berücksichtigt worden. Zwischenzeitliche Abklärungen hätten nun

ergeben, dass der Beschwerdeführer im Juli und August 2021 wiederum zu 50 % arbeitsfähig

sei. Weiter habe seine Arbeitgeberin bestätigt, dass die Filiale [...] über

genügend Flottenfahrzeuge verfüge, so dass er für Kundenbesuche nicht auf ein

Fahrzeug angewiesen sei. Aufgrund der vorgenannten Sachlage sei am 9. August

2021 eine neue Existenzminimumberechnung erstellt worden und dem Beschwerdeführer

für August 2021 CHF 237.00 für das Streckenabonnement zurückerstattet worden.

Zudem würden ihm CHF 121.00 für die auswärtige Verpflegung des Monats August

zurückerstattet.

3. Mit Verfügung vom 10. August 2021

wird dem Beschwerdeführer Frist gesetzt mitzuteilen, ob er angesichts dessen,

dass das Betreibungsamt die angefochtene Existenzminimumberechnung durch eine

neue Berechnung vom 9. Juli 2021 ersetzt habe, an der Beschwerde gegen die

Berechnung des Existenzminimums vom 7. Juli 2021 festhalte, oder diese als

erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden könne.

4. Mit Eingabe vom 19. August 2021

bringt der Beschwerdeführer sinngemäss zum Ausdruck, dass er an der Beschwerde

festhalten wolle und macht ergänzend geltend, die Kinder gingen in [...] zur

Schule und nicht in [...], wo er wohne. Zudem müsse er Kleider und Schuhe zur

Mutter der Kinder bringen. Dafür benötige er das Auto. Sodann besitze seine

Arbeitgeberin keine Flottenfahrzeuge. Die Firma besitze lediglich zwei

Fahrzeuge und diese seien meistens besetzt. Er arbeite als […] mit einem

Provisions-System.

5. Mit Stellungnahme vom 3. September

2021 führt das Betreibungsamt aus, die monatlichen Auslagen für die Besuchstage

der Kinder unter der Woche von CHF 25.00 pro Kind / Woche würden dem

Beschwerdeführer für die Monate Juli und August 2021 im Gesamtbetrag von CHF

200.00 pro Kind zurückerstattet. Sodann habe der Beschwerdeführer am 26. August

2021 mitgeteilt, dass er wieder zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dies habe

jedoch bei der Lohnzahlung vom August 2021 nicht mehr berücksichtigt werden

können, weshalb dem Beschwerdeführer das Existenzminimum inklusive

Berufsauslagen und auswärtiger Verpflegung ausbezahlt worden sei, obschon er

voraussichtlich im September 2021 nicht arbeiten werde. Mittlerweile weise das

Lohnpfändungskonto des Beschwerdeführers einen Saldo von CHF 8'317.80 aus. Da

dieser Saldo die Forderung des Pfändungsgläubigers von ca. CHF 2'500.00 bei

weitem übersteige, werde keine Revision der Lohnpfändung vorgenommen. Es werde

aber mit der Abrechnung zugewartet, bis das Beschwerdeverfahren abgeschlossen

sei.

6. Mit Schreiben vom 13. September 2021

lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und führt ergänzend

aus, er habe ab dem 1. September 2021 einen neuen Mietvertrag. Zudem habe er

eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes [...] erhalten.

Erwägungen

II.

1.

Das Automobil ist im Sinne von Art.

92.

SchKG unpfändbar, welches dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen

Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder

für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist; kann

der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im

Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S

63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18).

Falls dem Auto des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zukommt, sind im

Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu

berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer wohnt in [...] und

arbeitet in [...]. Beide Ortschaften sind durch den öffentlichen Verkehr sehr

gut erschlossen. Dem Beschwerdeführer ist es denn auch zumutbar, den ca.

1-stündigen Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Sodann

hat seine Arbeitgeberin bestätigt, dass die Filiale [...] über genügend

Flottenfahrzeuge verfüge, so dass er für Kundenbesuche nicht auf ein Fahrzeug

angewiesen sei. Auf den Lohnabrechnungen sind denn auch keine Spesenvergütungen

ersichtlich, so dass die sinngemässe Aussage des Beschwerdeführers, er benötige

für die beruflichen Heimbesuche sein Privatauto, nicht glaubhaft erscheint. Des

Weiteren sind [...] und [...] Nachbargemeinden und durch den öffentlichen

Verkehr ebenfalls sehr gut erschlossen. Es ist dem Beschwerdeführer deshalb

zumutbar, dass er im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts seiner

Kinder öffentliche Verkehrsmittel benützt.

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass

das Betreibungsamt im Existenzminimum des Schuldners nicht die Autokosten,

sondern die Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs eingerechnet

hat.

2.

Gemäss den Richtlinien der

Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

vom 13. Oktober 2014 sind für auswärtige Verpflegung CHF 9.00 – 11.00 pro

Hauptmahlzeit einzurechnen, womit der vom Betreibungsamt berücksichtigte Betrag

von monatlich CHF 121.00 bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht zu

beanstanden ist.

3.

Des Weiteren hat das Betreibungsamt

mit der Rückerstattung der Auslagen für die Besuchstage der Kinder unter der

Woche von CHF 25.00 pro Kind / Woche für die Monate Juli und August 2021

im Gesamtbetrag von CHF 200.00 pro Kind der diesbezüglichen Rüge des

Beschwerdeführers Rechnung getragen, womit die Beschwerde in diesem Punkt

gegenstandslos geworden ist.

Insofern der Beschwerdeführer darauf

hinweist, dass die Kinder während fünf Ferienwochen ebenfalls bei ihm zu Besuch

wären, so kann dem allenfalls durch zeitweise Erhöhung des Existenzminimums

oder durch eine Rückerstattung der Auslagen Rechnung getragen werden. Der

Beschwerdeführer müsste diesfalls die Ferienbesuche der Kinder zeitnah belegen.

4.

Gemäss den Angaben des

Beschwerdeführers im Pfändungsprotokoll bezahlt er die Unterhaltsbeiträge nicht

regelmässig, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt diese

nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet.

5.

Sodann macht der Beschwerdeführer

geltend, er habe ab dem 1. September 2021 einen neuen Mietvertrag. In diesem

Zusammenhang ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

Veränderungen seiner Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern

revisionsweise beim Betreibungsamt geltend machen muss. Andererseits hat das

Betreibungsamt der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 3.

September 2021 mitgeteilt, dass die Lohnpfändung hinfällig geworden sei, womit

allfällige Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ab 1. September 2021 vorliegend

nicht mehr von Belang sind.

6.

Insofern der Beschwerdeführer

schliesslich ausführt, er habe eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes [...]

erhalten, ist er darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die Aufsichtsbehörde

SchKG des Kantons Solothurn nicht zuständig ist.

Dispositiv

7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Isch