SCBES.2021.45
Berechnung des Existenzminimums
29. September 2021Deutsch7 min
ergeben, dass der Beschwerdeführer im Juli und August 2021 wiederum zu 50 % arbeitsfähig
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 29. September 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 20. Juli 2021
erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die
Existenzminimumberechnung vom 7. Juli 2021 (gemäss Track & Trace zugestellt
am 15. Juli 2021) des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach, und macht geltend, er fahre mit dem gemieteten Auto zur
Arbeit. Diese Kosten seien nicht eingerechnet worden. Ebenso sei die
Verpflegung nicht berücksichtigt worden. Zudem seien seine zwei Kinder nicht
nur jedes zweite Wochenende, sondern jeweils auch vom Dienstagabend bis
Donnerstagmorgen sowie während fünf Ferienwochen bei ihm. Sodann seien die
Unterhaltsbeiträge von CHF 1'555.00 nicht eingerechnet worden.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 9. August
2021 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
wird ausgeführt, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs vom 25. Juni 2021 zu 100 % arbeitsunfähig
gewesen sei, weshalb in der Existenzminimumberechnung vom 7. Juli 2021
keine Auslagen für auswärtige Verpflegung und Fahrten zum Arbeitsplatz
eingerechnet worden seien. Sodann habe der Beschwerdeführer anlässlich des
Pfändungsvollzugs angegeben, dass er die Unterhaltsbeiträge für die Kinder und
die Ex-Frau derzeit nicht bezahle. Des Weiteren seien CHF 50.00 pro Kind /
Wochenende berücksichtigt worden. Zwischenzeitliche Abklärungen hätten nun
ergeben, dass der Beschwerdeführer im Juli und August 2021 wiederum zu 50 % arbeitsfähig
sei. Weiter habe seine Arbeitgeberin bestätigt, dass die Filiale [...] über
genügend Flottenfahrzeuge verfüge, so dass er für Kundenbesuche nicht auf ein
Fahrzeug angewiesen sei. Aufgrund der vorgenannten Sachlage sei am 9. August
2021 eine neue Existenzminimumberechnung erstellt worden und dem Beschwerdeführer
für August 2021 CHF 237.00 für das Streckenabonnement zurückerstattet worden.
Zudem würden ihm CHF 121.00 für die auswärtige Verpflegung des Monats August
zurückerstattet.
3. Mit Verfügung vom 10. August 2021
wird dem Beschwerdeführer Frist gesetzt mitzuteilen, ob er angesichts dessen,
dass das Betreibungsamt die angefochtene Existenzminimumberechnung durch eine
neue Berechnung vom 9. Juli 2021 ersetzt habe, an der Beschwerde gegen die
Berechnung des Existenzminimums vom 7. Juli 2021 festhalte, oder diese als
erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden könne.
4. Mit Eingabe vom 19. August 2021
bringt der Beschwerdeführer sinngemäss zum Ausdruck, dass er an der Beschwerde
festhalten wolle und macht ergänzend geltend, die Kinder gingen in [...] zur
Schule und nicht in [...], wo er wohne. Zudem müsse er Kleider und Schuhe zur
Mutter der Kinder bringen. Dafür benötige er das Auto. Sodann besitze seine
Arbeitgeberin keine Flottenfahrzeuge. Die Firma besitze lediglich zwei
Fahrzeuge und diese seien meistens besetzt. Er arbeite als […] mit einem
Provisions-System.
5. Mit Stellungnahme vom 3. September
2021 führt das Betreibungsamt aus, die monatlichen Auslagen für die Besuchstage
der Kinder unter der Woche von CHF 25.00 pro Kind / Woche würden dem
Beschwerdeführer für die Monate Juli und August 2021 im Gesamtbetrag von CHF
200.00 pro Kind zurückerstattet. Sodann habe der Beschwerdeführer am 26. August
2021 mitgeteilt, dass er wieder zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dies habe
jedoch bei der Lohnzahlung vom August 2021 nicht mehr berücksichtigt werden
können, weshalb dem Beschwerdeführer das Existenzminimum inklusive
Berufsauslagen und auswärtiger Verpflegung ausbezahlt worden sei, obschon er
voraussichtlich im September 2021 nicht arbeiten werde. Mittlerweile weise das
Lohnpfändungskonto des Beschwerdeführers einen Saldo von CHF 8'317.80 aus. Da
dieser Saldo die Forderung des Pfändungsgläubigers von ca. CHF 2'500.00 bei
weitem übersteige, werde keine Revision der Lohnpfändung vorgenommen. Es werde
aber mit der Abrechnung zugewartet, bis das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
sei.
6. Mit Schreiben vom 13. September 2021
lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und führt ergänzend
aus, er habe ab dem 1. September 2021 einen neuen Mietvertrag. Zudem habe er
eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes [...] erhalten.
Erwägungen
II.
1.
Das Automobil ist im Sinne von Art.
92.
SchKG unpfändbar, welches dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen
Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder
für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist; kann
der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im
Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S
63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18).
Falls dem Auto des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zukommt, sind im
Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu
berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer wohnt in [...] und
arbeitet in [...]. Beide Ortschaften sind durch den öffentlichen Verkehr sehr
gut erschlossen. Dem Beschwerdeführer ist es denn auch zumutbar, den ca.
1-stündigen Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Sodann
hat seine Arbeitgeberin bestätigt, dass die Filiale [...] über genügend
Flottenfahrzeuge verfüge, so dass er für Kundenbesuche nicht auf ein Fahrzeug
angewiesen sei. Auf den Lohnabrechnungen sind denn auch keine Spesenvergütungen
ersichtlich, so dass die sinngemässe Aussage des Beschwerdeführers, er benötige
für die beruflichen Heimbesuche sein Privatauto, nicht glaubhaft erscheint. Des
Weiteren sind [...] und [...] Nachbargemeinden und durch den öffentlichen
Verkehr ebenfalls sehr gut erschlossen. Es ist dem Beschwerdeführer deshalb
zumutbar, dass er im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts seiner
Kinder öffentliche Verkehrsmittel benützt.
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass
das Betreibungsamt im Existenzminimum des Schuldners nicht die Autokosten,
sondern die Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs eingerechnet
hat.
2.
Gemäss den Richtlinien der
Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
vom 13. Oktober 2014 sind für auswärtige Verpflegung CHF 9.00 – 11.00 pro
Hauptmahlzeit einzurechnen, womit der vom Betreibungsamt berücksichtigte Betrag
von monatlich CHF 121.00 bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht zu
beanstanden ist.
3.
Des Weiteren hat das Betreibungsamt
mit der Rückerstattung der Auslagen für die Besuchstage der Kinder unter der
Woche von CHF 25.00 pro Kind / Woche für die Monate Juli und August 2021
im Gesamtbetrag von CHF 200.00 pro Kind der diesbezüglichen Rüge des
Beschwerdeführers Rechnung getragen, womit die Beschwerde in diesem Punkt
gegenstandslos geworden ist.
Insofern der Beschwerdeführer darauf
hinweist, dass die Kinder während fünf Ferienwochen ebenfalls bei ihm zu Besuch
wären, so kann dem allenfalls durch zeitweise Erhöhung des Existenzminimums
oder durch eine Rückerstattung der Auslagen Rechnung getragen werden. Der
Beschwerdeführer müsste diesfalls die Ferienbesuche der Kinder zeitnah belegen.
4.
Gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers im Pfändungsprotokoll bezahlt er die Unterhaltsbeiträge nicht
regelmässig, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt diese
nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet.
5.
Sodann macht der Beschwerdeführer
geltend, er habe ab dem 1. September 2021 einen neuen Mietvertrag. In diesem
Zusammenhang ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
Veränderungen seiner Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern
revisionsweise beim Betreibungsamt geltend machen muss. Andererseits hat das
Betreibungsamt der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 3.
September 2021 mitgeteilt, dass die Lohnpfändung hinfällig geworden sei, womit
allfällige Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ab 1. September 2021 vorliegend
nicht mehr von Belang sind.
6.
Insofern der Beschwerdeführer
schliesslich ausführt, er habe eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes [...]
erhalten, ist er darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die Aufsichtsbehörde
SchKG des Kantons Solothurn nicht zuständig ist.
Dispositiv
7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Isch