Lexipedia

Entscheid

SCBES.2021.47

Verlustschein Nr. [...]

13. September 2021Deutsch2 min

17 Abs. 2 SchKG 10 Tage beträgt und damit am 9. Juli 2021 unbenutzt abgelaufen

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 13. September 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Verlustschein

Nr. […]

hat die Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

dass:

- A.___ als Gläubiger mit Schreiben vom 21.

Juli 2021 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen den Verlustschein Nr. […] des

Betreibungsamtes Thierstein vom 28. Juni 2021 (dem Beschwerdeführer gemäss

Track & Trace der Post am 30. Juni 2021 zugestellt) erhebt;

- die Frist zur Beschwerdeerhebung gemäss Art.

Sachverhalt

17 Abs. 2 SchKG 10 Tage beträgt und damit am 9. Juli 2021 unbenutzt abgelaufen

Erwägungen

ist;

Dispositiv

- die Beschwerde vom 21. Juli 2021 demnach

verspätet ist;

- auf die Beschwerde somit nicht

einzutreten ist;

- im Übrigen der Einwand des

Beschwerdeführers, er habe erst vor kurzem von der Existenz der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erfahren, weshalb er erst

jetzt habe Beschwerde erheben können, nichts an diesem Verfahrensausgang zu

ändern vermag, da Rechtsunkenntnis nicht dazu führen kann, dass eine verpasste

Rechtsmittelfrist wiederherzustellen wäre;

- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a

SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

-

die Ausrichtung

einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Isch