SCBES.2021.47
Verlustschein Nr. [...]
13. September 2021Deutsch2 min
17 Abs. 2 SchKG 10 Tage beträgt und damit am 9. Juli 2021 unbenutzt abgelaufen
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 13. September 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Verlustschein
Nr. […]
hat die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
dass:
- A.___ als Gläubiger mit Schreiben vom 21.
Juli 2021 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen den Verlustschein Nr. […] des
Betreibungsamtes Thierstein vom 28. Juni 2021 (dem Beschwerdeführer gemäss
Track & Trace der Post am 30. Juni 2021 zugestellt) erhebt;
- die Frist zur Beschwerdeerhebung gemäss Art.
Sachverhalt
17 Abs. 2 SchKG 10 Tage beträgt und damit am 9. Juli 2021 unbenutzt abgelaufen
Erwägungen
ist;
Dispositiv
- die Beschwerde vom 21. Juli 2021 demnach
verspätet ist;
- auf die Beschwerde somit nicht
einzutreten ist;
- im Übrigen der Einwand des
Beschwerdeführers, er habe erst vor kurzem von der Existenz der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erfahren, weshalb er erst
jetzt habe Beschwerde erheben können, nichts an diesem Verfahrensausgang zu
ändern vermag, da Rechtsunkenntnis nicht dazu führen kann, dass eine verpasste
Rechtsmittelfrist wiederherzustellen wäre;
- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a
SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
-
die Ausrichtung
einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Isch