SCBES.2021.5
Lohnpfändung
9. März 2021Deutsch13 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 9. März 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___, vertreten durch Timur Acemoglu, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Lohnpfändung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 21. Januar 2021
lässt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung
und die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 7.
Januar 2021 erheben und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die mit Verfügung vom 7. Januar 2021
gegen den Beschwerdeführer angeordnete Lohnpfändung Nr. [...] sei rückwirkend
seit Beginn insoweit anzupassen, als nur der CHF 3’898.00 übersteigende
Betrag des Lohnes des Beschwerdeführers gepfändet wird.
Erwägungen
2.
Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende sei als
unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
Auf die
Einforderung eines Verfahrenskostenvorschusses sei bis zum Entscheid über die
unentgeltliche Rechtspflege zu verzichten.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung wird im Wesentlichen
geltend gemacht, mit Verfügung vom 7. Januar 2021 habe die Beschwerdegegnerin
gegenüber dem Beschwerdeführer eine Lohnpfändung für den CHF 2’785.00 übersteigenden
Betrag des Lohnes angeordnet. Dabei sei ausser Acht gelassen worden, dass der Amtsgerichtsstatthalter
von Olten-Gösgen mit Urteil vom 16. Dezember 2020 die Arbeitgeberin bereits
angewiesen habe, den CHF 3’318.00 übersteigenden Betrag vom Lohn dem Oberamt
Olten-Gösgen zu überweisen. Mit Eheschutzurteil vom 30. März 2020 sei der
Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2020 zur Zahlung eines
Unterhaltsbeitrages von CHF 100.00 an seinen Sohn B.___ verpflichtet
worden. Mit Urteil vom 15. Mai 2020 habe das Obergericht den Unterhaltsbeitrag
abgeändert und den Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. September 2019 zur
Zahlung von CHF 580.00 an den Sohn B.___ verpflichtet. Die Beschwerdegegnerin
habe diese Anpassung unberücksichtigt gelassen und das Existenzminimum am 9.
Juli 2020 unverändert mit einer Alimentenzahlung von CHF 100.00 berechnet.
Obwohl der Beschwerdegegnerin spätestens mit Schreiben vom 19. November 2020
der angepasste Unterhaltsbeitrag angezeigt worden sei, habe sich diese
geweigert, die Existenzminimumsberechnung und damit die Pfändung anzupassen. Zwar
sei sich die Lehre bei der Konkurrenz zwischen Schuldneranweisung und Lohnpfändung
nicht ganz einig, jedoch herrsche klar die Meinung vor, dass wenn eine
Anweisung an die Schuldner vor einer Lohnpfändung erfolge, die angewiesenen
Einkommensbestandteile in die Existenzminimumsberechnung der Pfändung
vollständig einzuberechnen seien (BSK-Schwander, N 6 zu Art. 177, KUKO-ZGB
Fankhauser/Guiltod, N 8 zu Art. 177). Eine Abweichung davon würde Art. 93 Abs.
1.
SchKG verletzen, wonach Einkommen nur gepfändet werden dürfe, soweit es für
den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sei. Die angefochtene
Verfügung sei somit an die mit Entscheid vom 16. Dezember 2020 angeordnete
Anweisung an die Schuldner anzupassen, so dass nur der für die
Unterhaltsverpflichtung nicht benötigte Betrag, also der CHF 3’898.00
übersteigende Betrag (Existenzminimum CHF 3’318.00 + Unterhaltsbeitrag CHF
580.00), gepfändet werde.
2.
Mit Beschwerdeantwort vom 28.
Januar 2021 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Zur Begründung wird ausgeführt, die Pfändungsverfügung
vom 7. Januar 2021 sei bereits am 14. Januar 2021 revidiert worden, nachdem dem
Betreibungsamt das Urteil vom 16. Dezember 2020 betreffend Schuldneranweisung
zugestellt worden sei. In der Revision sei der direkte Lohnabzug für die
geschuldeten Alimente in der Höhe von Fr. 580.00 berücksichtigt worden. Somit
fehle es dem Beschwerdeführer in diesem Punkt an einem aktuellen
Rechtsschutzinteresse. Der Beschwerdeführer gehe von einem ihm zustehenden
Existenzminimum von CHF 3’318.00 aus und begründe dies mit dem Entscheid des
Amtsgerichtsstatthalters Olten-Gösgen betreffend Schuldneranweisung vom 16.
Dezember 2020. Wie dieser Betrag berechnet worden sei, könne aufgrund der
vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden. Die Frage könne aber, wie sogleich
dargestellt werde, offengelassen werden. Es sei unbestritten, dass die
richterliche Schuldneranweisung der Einkommenspfändung vorgehe (BSK SchKG
1-Vonder Mühll, Art. 93 N 60). Der vom Richter verfügte Betrag (vorliegend
CHF 580.00) sei von der Pfändung ausgenommen. Diesem Umstand sei mit der
Revision Rechnung getragen worden. Jedoch sei das Betreibungsamt an die Existenzminimumberechnung
des Richters nicht gebunden. Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums werde der objektive Notbedarf des Schuldners berücksichtigt
und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Lebensstandard (BSK SchKG 1-Vonder
Mühll, Art. 93 N 21). Schliesslich sei bezüglich des Antrags um unentgeltliche
Rechtspflege festzuhalten, dass bezüglich des Kriteriums der Notwendigkeit nach
der Rechtsprechung ein strenger Massstab anzusetzen sei (vgl. BSK SchKG
I-Cometta/Möckli, Art. 20a N 35 und BGE 722 I 8). Das vorliegende Verfahren
erfordere weder besondere Rechtskenntnisse, noch beinhalte es besondere
Dispositiv
formelle Hürden. Aus diesen Gründen sei das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen.
3. Mit Stellungnahme vom 18.
Februar 2021 macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, die
Beschwerdegegnerin sei darauf zu behaften, dass die Schuldneranweisung
Berücksichtigung finden sollte. In Tat und Wahrheit sei dies aber nicht der
Fall. In der Revisionsverfügung sei das Existenzminimum nicht etwa um die
angewiesenen Alimente erhöht worden, sondern sogar um CHF 100.00 gesunken. Im
Gegensatz zu den zuvor ins Existenzminimum aufgenommenen CHF 100.00 seien die
Kinderalimente aus dem Existenzminimum gestrichen worden. Dabei möge es darum
gehen, dass diese nicht zweimal angerechnet würden, einerseits als Lohnabzug
und andererseits im Existenzminimum. Allerdings sei die Beschwerdegegnerin
darüber im Bilde, dass die Formulierung des Gerichts so laute, dass «der CHF
3’318.00 übersteigende Betrag» vom Lohn dem Oberamt Olten-Gösgen zu überweisen
sei, jedoch jeweils maximal CHF 580.00. Somit könne es bei dem durch die
Beschwerdegegnerin gewählten Vorgehen sein, dass die Arbeitgeberin nur ca. CHF
200.00 ans Oberamt weiterleiten könne (bei einem Lohn des Beschwerdeführers von
ca. CHF 3500.00 oder weniger), und danach dem Betreibungsamt noch einmal die
Differenz zwischen den CHF 2’785.00 (Existenzminimum gemäss Betreibungsamt) und
den CHF 3‘318.00 (Existenzminimum gemäss Schuldneranweisung / Eheschutz)
überweisen müsse. Dieses Geld stehe dann nicht für die Kinderalimente zur
Verfügung, sondern für die Drittschuldner, wodurch Art. 93 SchKG verletzt sei. Im
Eheschutz-Urteil sei in E. 4.6 der Bedarf des Beschwerdeführers angegeben
worden, er entspreche dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum,
einschliesslich Krankenkassenprämien (KVG) von CHE 438.00, zuzüglich der
gerichtsüblichen Pauschale für Telekommunikation und Mobiliarversicherung. Hier
falle auf, dass die Beschwerdegegnerin von einer falschen Höhe der
Krankenkassenprämie ausgehe, und diese zudem zu Unrecht nicht ins
Existenzminimum einrechne. Schliesslich sei bezüglich des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin selbst
die Vernehmlassung durch einen Juristen habe verfassen lassen und nicht etwa
durch die zuständige Sachbearbeiterin. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen
Vertretung ergebe sich somit bereits aus der Wahrung der Waffengleichheit
gegenüber der Beschwerdegegnerin. Die Vielzahl der Hinweise auf Kommentare und
Gerichtsentscheide in der Vernehmlassung durch die Beschwerdegegnerin zeige
zudem deutlich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren durchaus besondere
Rechtskenntnisse erforderlich seien. Beim Entscheid über die Angemessenheit des
Beizugs eines Anwalts seien neben der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität
zudem insbesondere die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der
betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei […] bei der […]
mit genügenden bis guten Deutschkenntnissen für Alltagsfragen und den
Arbeitsalltag, aber nicht zum Verfassen der vorliegenden Beschwerde. Er sei
zweifellos im vorliegenden Verfahren zur effektiven Wahrung seiner Interessen
auf anwaltliche Vertretung angewiesen.
4. Mit Eingabe vom 3. März 2021
macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, der Arbeitgeber habe vom
Betreibungsamt bezüglich der Koordinierung der Schuldneranweisung und der
Lohnpfändung die falsche Auskunft erhalten, dass zunächst der ganze
Alimentenbetrag von CHF 580.00 an das Oberamt zu überweisen sei, und danach der
Betrag, welcher das Existenzminimum von CHF 2'785.00 übersteige an das Betreibungsamt
zu überweisen sei. Dies habe der Arbeitgeber getan und vom Nettolohn von CHF
3'621.40 den Betrag von CHF 580.00 an das Oberamt überwiesen sowie CHF 244.15
an das Betreibungsamt. Deswegen habe der Beschwerdeführer nun seine
Krankenkassenprämie nicht bezahlen können. Damit sei im Monat Februar 2021 das
Existenzminimum des Beschwerdeführers verletzt worden. Daraus werde deutlich,
dass eine Einhaltung von Art. 93 SchKG nur gesichert werden könne, wenn sowohl
das gesamte Existenzminimum des Schuldners inkl. Krankenkassenprämie als auch
Alimente in die Existenzminimumberechnung aufgenommen würden.
II.
1. Erfüllt ein Ehegatte seine
Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen
Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu
leisten (Art. 177 ZGB). Art. 177 ZGB beinhaltet privilegierte
Vollstreckungsmassnahmen sui generis. Den sie auslösenden richterlichen
Gestaltungsurteilen kommt gegenüber dem Leistungsschuldner direkte Drittwirkung
zu. Deshalb gehen die entsprechenden richterlichen Anweisungen der
Einkommenspfändung vor, welche das Betreibungsamt in Betreibungen, die nicht
den laufenden Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten oder ein Kind zum Gegenstand
haben, früher vorgenommen hat oder noch vornimmt (BGE 110 II 9, 16 = Pra 1984,
428). Die Auffassung, dass die richterliche Lohnsperre einer Pfändung, insb.
einer bereits bestehenden, vorgeht, entspricht auch betreibungsamtlicher Praxis
(SchKG-Kommentar, 2. Auflage, Basel 2010, N. 60 zu Art. 93). Im Lichte dieser
Ausführungen ist es somit nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt
anerkennt, dass die mit Urteil des Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen
vom 16. Dezember 2020 festgelegte Schuldneranweisung der betreibungsamtlichen
Lohnpfändung vorgeht.
2. Die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums stützt sich auf die Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93
SchKG vom 13. Oktober 2014 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs. Wie das Betreibungsamt in diesem Zusammenhang korrekt festhält, wird
bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der objektive
Notbedarf des Schuldners berücksichtigt und nicht etwa der standesgemässe oder
gewohnte Lebensstandard (SchKG-Kommentar, a.a.O., Art. 93 N 21). Das
betreibungsrechtliche Existenzminimum unterscheidet sich denn auch wesentlich
von der dem Urteil des Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 16.
Dezember 2020 zugrundeliegenden Existenzminimumberechnung, welche im Gegensatz
zum gestützt auf die vorgenannten Richtlinien erstellten betreibungsrechtlichen
Existenzminimum einen Pauschalbetrag für Telekommunikation und
Mobiliarversicherung berücksichtigt. Weiter wird die Krankenkassenprämie in die
Berechnung einbezogen, während das Betreibungsamt sie nur gegen Nachweis
erstattet, was den grössten Teil der Differenz erklärt. Mit seiner Berechnung
hat der Amtsgerichtsstatthalter sichergestellt, dass dem Beschwerdeführer
grundsätzlich das familienrechtliche Existenzminimum verbleibt. Diesen Anspruch
hat der Beschwerdeführer bei einer Lohnpfändung aber nicht. Vorliegend ist wie
erwähnt das betreibungsrechtliche Existenzminimum von Belang.
Sodann wird gemäss der mit Urteil vom
16. Dezember 2020 festgelegten Schuldneranweisung vom Nettolohn des
Beschwerdeführers der CHF 3'318.00 übersteigende Betrag vorgängig direkt
abgezogen, ohne dass das Betreibungsamt in diesen Vorgang involviert wäre. Wenn
nun das Betreibungsamt in der revidierten Pfändungsverfügung vom 14. Januar
2021 festhält, pro Monat sei der CHF 2'785.00 übersteigende Betrag des
Nettoeinkommens des Schuldners zu pfänden, so tangiert es damit die vorgenannte
gerichtlich festgelegte Schuldneranweisung nicht. Die in diesem Zusammenhang
vom Beschwerdeführer in E. I. 3 hiervor vorgebrachte Argumentation überzeugt
nicht, wonach in gewissen Konstellationen Art. 93 SchKG verletzt sein könnte,
wenn beispielsweise die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers nur ca. CHF 200.00
ans Oberamt weiterleiten könnte (bei einem Lohn des Beschwerdeführers von ca.
CHF 3’500.00 oder weniger), und danach dem Betreibungsamt noch einmal die
Differenz zwischen den CHF 2’785.00 (Existenzminimum gemäss Betreibungsamt) und
den CHF 3‘318.00 (Existenzminimum gemäss Schuldneranweisung / Eheschutz)
überwiesen werden müsste; dieses Geld stehe dann nicht für die Kinderalimente
zur Verfügung, sondern für die Drittschuldner, wodurch Art. 93 SchKG verletzt
sei. So hat auf der einen Seite der Amtsgerichtsstatthalter in seinem Urteil vom
16. Dezember 2020 das eherechtliche Existenzminimum des Schuldners gewahrt und auf
der anderen Seite das Betreibungsamt vorliegend das betreibungsrechtliche
Existenzminimum. Selbst wenn der Beschwerdeführer dem genannten Beispiel
folgend zeitweise weniger verdienen würde und monatlich beispielsweise nur
Alimentenzahlungen von CHF 200.00 geleistet werden könnten, muss bei der
Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB gleichwohl das im Urteil vom 16. Dezember
2020 festgelegte eherechtliche Existenzminimum gewahrt werden. Ob nun das
Betreibungsamt seinerseits ein höheres betreibungsrechtliches Existenzminimum
festlegen würde, ändert in einer solchen Konstellation nichts an der Höhe der
Alimentenzahlungen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könnte dieses Geld
bei einem Minderverdienst nicht für die Kinderalimente zur Verfügung stehen.
Art. 93 SchKG ist demnach vorliegend nicht verletzt.
3. Des Weiteren ist es nicht zu
beanstanden, dass das Betreibungsamt gemäss Existenzminimumberechnung vom 14.
Januar 2021 die KVG-Prämie von CHF 405.05 lediglich gegen Vorweisung von
Zahlungsquittungen zurückerstattet. So liegen gegen den Beschwerdeführer, wie
aus den Akten ersichtlich, aktuell Betreibungen wegen nicht bezahlter
Krankenkassenprämien vor, womit nicht erstellt ist, dass er diese regelmässig
bezahlt. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass die KVG-Prämie des
Beschwerdeführers ab 2021 CHF 405.50 beträgt, womit der im Existenzminimum
diesbezüglich erwähnte Betrag, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers,
ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
4. Schliesslich ist auf die Rüge
des Beschwerdeführers einzugehen, wonach der Arbeitgeber des Beschwerdeführers
aufgrund der falschen Auskunft des Betreibungsamtes vom Nettolohn von CHF
3'621.40 den Betrag von CHF 580.00 an das Oberamt überwiesen habe, womit das
Existenzminimum des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Diesbezüglich ist
dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, dass mit der Überweisung der
gesamten Alimente von CHF 580.00 bei einem Nettolohn von CHF 3'621.40 das im
Urteil des Amtsgerichtsstatthalters Olten-Gösgen vom 16. Dezember 2020
festgelegte scheidungsrechtliche Existenzminimum von CHF 3'318.00 fraglos
verletzt wurde. Dies kann aber nicht zur Folge haben, dass das Betreibungsamt
seinerseits das betreibungsrechtliche Existenzminimum anzupassen hat. Vielmehr
ist diese Existenzminimumverletzung wiederum durch das Oberamt auszugleichen –
sei es durch Rückerstattung des zuviel überwiesenen Betrages oder durch
Ausgleich bei der Überweisung im darauffolgenden Monat.
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
6. Zu prüfen bleibt, ob dem
Schuldner die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes zuzuerkennen sei (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 8). Nach Art. 29
Abs. 3 BV darf die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt beizuziehen, zwar nicht von
der Leistungsfähigkeit der Partei abhängen, weshalb der Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren nicht generell
ausgeschlossen werden kann (BGE 119 Ia 268). Die Natur und Besonderheiten des
Beschwerdeverfahrens, in welchem die Offizialmaxime gilt, rechtfertigen es
jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen
Rechtsanwalt sachlich geboten ist (BGE 121 I 315 f.), einen strengen Massstab
anzulegen (BGE 119 Ia 269), da sich in einem vom Untersuchungsgrundsatz
beherrschten Verfahren (bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens haben die
Betreibungsbehörden die tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären,
vgl. BGE 106 III 13) die Mitwirkung eines Rechtsanwalts kaum je als
erforderlich erweisen wird, wobei etwa an die Verbeiständung einer
verhandlungsunfähigen oder mit der Amtssprache sowie den schuldbetreibungsrechtlichen
Gepflogenheiten vollends unvertrauten Partei zu denken ist (BGE 119 I 269).
Vorliegend handelt es sich um einen Beschwerdeführer, der mit den hiesigen
Verhältnissen vertraut und damit in der Lage ist, zum vorliegenden Sachverhalt,
der sich nicht komplex darstellt, selbst Stellung zu nehmen, zumal die
vorliegende Angelegenheit faktisch bereits damit erledigt war, als dem
Betreibungsamt das Urteil des Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 16.
Dezember 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde und es hiernach die
Lohnpfändung mit Verfügung vom 14. Januar 2021 revidierte. Die Notwendigkeit
der Vertretung ist demnach zu verneinen und das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung abzuweisen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beiordnung von Rechtsanwalt
Acemoglu als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
5. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3.
März 2021 sowie die Beilagen gehen zur Kenntnisnahme an das Betreibungsamt.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch