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Entscheid

SCBES.2021.5

Lohnpfändung

9. März 2021Deutsch13 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 9. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___, vertreten durch Timur Acemoglu, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Lohnpfändung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 21. Januar 2021

lässt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung

und die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 7.

Januar 2021 erheben und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die mit Verfügung vom 7. Januar 2021

gegen den Beschwerdeführer angeordnete Lohnpfändung Nr. [...] sei rückwirkend

seit Beginn insoweit anzupassen, als nur der CHF 3’898.00 übersteigende

Betrag des Lohnes des Beschwerdeführers gepfändet wird.

Erwägungen

2.

Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende sei als

unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

Auf die

Einforderung eines Verfahrenskostenvorschusses sei bis zum Entscheid über die

unentgeltliche Rechtspflege zu verzichten.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

Zur Begründung wird im Wesentlichen

geltend gemacht, mit Verfügung vom 7. Januar 2021 habe die Beschwerdegegnerin

gegenüber dem Beschwerdeführer eine Lohnpfändung für den CHF 2’785.00 übersteigenden

Betrag des Lohnes angeordnet. Dabei sei ausser Acht gelassen worden, dass der Amtsgerichtsstatthalter

von Olten-Gösgen mit Urteil vom 16. Dezember 2020 die Arbeitgeberin bereits

angewiesen habe, den CHF 3’318.00 übersteigenden Betrag vom Lohn dem Oberamt

Olten-Gösgen zu überweisen. Mit Eheschutzurteil vom 30. März 2020 sei der

Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2020 zur Zahlung eines

Unterhaltsbeitrages von CHF 100.00 an seinen Sohn B.___ verpflichtet

worden. Mit Urteil vom 15. Mai 2020 habe das Obergericht den Unterhaltsbeitrag

abgeändert und den Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. September 2019 zur

Zahlung von CHF 580.00 an den Sohn B.___ verpflichtet. Die Beschwerdegegnerin

habe diese Anpassung unberücksichtigt gelassen und das Existenzminimum am 9.

Juli 2020 unverändert mit einer Alimentenzahlung von CHF 100.00 berechnet.

Obwohl der Beschwerdegegnerin spätestens mit Schreiben vom 19. November 2020

der angepasste Unterhaltsbeitrag angezeigt worden sei, habe sich diese

geweigert, die Existenzminimumsberechnung und damit die Pfändung anzupassen. Zwar

sei sich die Lehre bei der Konkurrenz zwischen Schuldneranweisung und Lohnpfändung

nicht ganz einig, jedoch herrsche klar die Meinung vor, dass wenn eine

Anweisung an die Schuldner vor einer Lohnpfändung erfolge, die angewiesenen

Einkommensbestandteile in die Existenzminimumsberechnung der Pfändung

vollständig einzuberechnen seien (BSK-Schwander, N 6 zu Art. 177, KUKO-ZGB

Fankhauser/Guiltod, N 8 zu Art. 177). Eine Abweichung davon würde Art. 93 Abs.

1.

SchKG verletzen, wonach Einkommen nur gepfändet werden dürfe, soweit es für

den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sei. Die angefochtene

Verfügung sei somit an die mit Entscheid vom 16. Dezember 2020 angeordnete

Anweisung an die Schuldner anzupassen, so dass nur der für die

Unterhaltsverpflichtung nicht benötigte Betrag, also der CHF 3’898.00

übersteigende Betrag (Existenzminimum CHF 3’318.00 + Unterhaltsbeitrag CHF

580.00), gepfändet werde.

2.

Mit Beschwerdeantwort vom 28.

Januar 2021 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei. Zur Begründung wird ausgeführt, die Pfändungsverfügung

vom 7. Januar 2021 sei bereits am 14. Januar 2021 revidiert worden, nachdem dem

Betreibungsamt das Urteil vom 16. Dezember 2020 betreffend Schuldneranweisung

zugestellt worden sei. In der Revision sei der direkte Lohnabzug für die

geschuldeten Alimente in der Höhe von Fr. 580.00 berücksichtigt worden. Somit

fehle es dem Beschwerdeführer in diesem Punkt an einem aktuellen

Rechtsschutzinteresse. Der Beschwerdeführer gehe von einem ihm zustehenden

Existenzminimum von CHF 3’318.00 aus und begründe dies mit dem Entscheid des

Amtsgerichtsstatthalters Olten-Gösgen betreffend Schuldneranweisung vom 16.

Dezember 2020. Wie dieser Betrag berechnet worden sei, könne aufgrund der

vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden. Die Frage könne aber, wie sogleich

dargestellt werde, offengelassen werden. Es sei unbestritten, dass die

richterliche Schuldneranweisung der Einkommenspfändung vorgehe (BSK SchKG

1-Vonder Mühll, Art. 93 N 60). Der vom Richter verfügte Betrag (vorliegend

CHF 580.00) sei von der Pfändung ausgenommen. Diesem Umstand sei mit der

Revision Rechnung getragen worden. Jedoch sei das Betreibungsamt an die Existenzminimumberechnung

des Richters nicht gebunden. Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums werde der objektive Notbedarf des Schuldners berücksichtigt

und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Lebensstandard (BSK SchKG 1-Vonder

Mühll, Art. 93 N 21). Schliesslich sei bezüglich des Antrags um unentgeltliche

Rechtspflege festzuhalten, dass bezüglich des Kriteriums der Notwendigkeit nach

der Rechtsprechung ein strenger Massstab anzusetzen sei (vgl. BSK SchKG

I-Cometta/Möckli, Art. 20a N 35 und BGE 722 I 8). Das vorliegende Verfahren

erfordere weder besondere Rechtskenntnisse, noch beinhalte es besondere

Dispositiv

formelle Hürden. Aus diesen Gründen sei das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege abzuweisen.

3. Mit Stellungnahme vom 18.

Februar 2021 macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, die

Beschwerdegegnerin sei darauf zu behaften, dass die Schuldneranweisung

Berücksichtigung finden sollte. In Tat und Wahrheit sei dies aber nicht der

Fall. In der Revisionsverfügung sei das Existenzminimum nicht etwa um die

angewiesenen Alimente erhöht worden, sondern sogar um CHF 100.00 gesunken. Im

Gegensatz zu den zuvor ins Existenzminimum aufgenommenen CHF 100.00 seien die

Kinderalimente aus dem Existenzminimum gestrichen worden. Dabei möge es darum

gehen, dass diese nicht zweimal angerechnet würden, einerseits als Lohnabzug

und andererseits im Existenzminimum. Allerdings sei die Beschwerdegegnerin

darüber im Bilde, dass die Formulierung des Gerichts so laute, dass «der CHF

3’318.00 übersteigende Betrag» vom Lohn dem Oberamt Olten-Gösgen zu überweisen

sei, jedoch jeweils maximal CHF 580.00. Somit könne es bei dem durch die

Beschwerdegegnerin gewählten Vorgehen sein, dass die Arbeitgeberin nur ca. CHF

200.00 ans Oberamt weiterleiten könne (bei einem Lohn des Beschwerdeführers von

ca. CHF 3500.00 oder weniger), und danach dem Betreibungsamt noch einmal die

Differenz zwischen den CHF 2’785.00 (Existenzminimum gemäss Betreibungsamt) und

den CHF 3‘318.00 (Existenzminimum gemäss Schuldneranweisung / Eheschutz)

überweisen müsse. Dieses Geld stehe dann nicht für die Kinderalimente zur

Verfügung, sondern für die Drittschuldner, wodurch Art. 93 SchKG verletzt sei. Im

Eheschutz-Urteil sei in E. 4.6 der Bedarf des Beschwerdeführers angegeben

worden, er entspreche dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum,

einschliesslich Krankenkassenprämien (KVG) von CHE 438.00, zuzüglich der

gerichtsüblichen Pauschale für Telekommunikation und Mobiliarversicherung. Hier

falle auf, dass die Beschwerdegegnerin von einer falschen Höhe der

Krankenkassenprämie ausgehe, und diese zudem zu Unrecht nicht ins

Existenzminimum einrechne. Schliesslich sei bezüglich des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin selbst

die Vernehmlassung durch einen Juristen habe verfassen lassen und nicht etwa

durch die zuständige Sachbearbeiterin. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen

Vertretung ergebe sich somit bereits aus der Wahrung der Waffengleichheit

gegenüber der Beschwerdegegnerin. Die Vielzahl der Hinweise auf Kommentare und

Gerichtsentscheide in der Vernehmlassung durch die Beschwerdegegnerin zeige

zudem deutlich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren durchaus besondere

Rechtskenntnisse erforderlich seien. Beim Entscheid über die Angemessenheit des

Beizugs eines Anwalts seien neben der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität

zudem insbesondere die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der

betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei […] bei der […]

mit genügenden bis guten Deutschkenntnissen für Alltagsfragen und den

Arbeitsalltag, aber nicht zum Verfassen der vorliegenden Beschwerde. Er sei

zweifellos im vorliegenden Verfahren zur effektiven Wahrung seiner Interessen

auf anwaltliche Vertretung angewiesen.

4. Mit Eingabe vom 3. März 2021

macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, der Arbeitgeber habe vom

Betreibungsamt bezüglich der Koordinierung der Schuldneranweisung und der

Lohnpfändung die falsche Auskunft erhalten, dass zunächst der ganze

Alimentenbetrag von CHF 580.00 an das Oberamt zu überweisen sei, und danach der

Betrag, welcher das Existenzminimum von CHF 2'785.00 übersteige an das Betreibungsamt

zu überweisen sei. Dies habe der Arbeitgeber getan und vom Nettolohn von CHF

3'621.40 den Betrag von CHF 580.00 an das Oberamt überwiesen sowie CHF 244.15

an das Betreibungsamt. Deswegen habe der Beschwerdeführer nun seine

Krankenkassenprämie nicht bezahlen können. Damit sei im Monat Februar 2021 das

Existenzminimum des Beschwerdeführers verletzt worden. Daraus werde deutlich,

dass eine Einhaltung von Art. 93 SchKG nur gesichert werden könne, wenn sowohl

das gesamte Existenzminimum des Schuldners inkl. Krankenkassenprämie als auch

Alimente in die Existenzminimumberechnung aufgenommen würden.

II.

1. Erfüllt ein Ehegatte seine

Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen

Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu

leisten (Art. 177 ZGB). Art. 177 ZGB beinhaltet privilegierte

Vollstreckungsmassnahmen sui generis. Den sie auslösenden richterlichen

Gestaltungsurteilen kommt gegenüber dem Leistungsschuldner direkte Drittwirkung

zu. Deshalb gehen die entsprechenden richterlichen Anweisungen der

Einkommenspfändung vor, welche das Betreibungsamt in Betreibungen, die nicht

den laufenden Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten oder ein Kind zum Gegenstand

haben, früher vorgenommen hat oder noch vornimmt (BGE 110 II 9, 16 = Pra 1984,

428). Die Auffassung, dass die richterliche Lohnsperre einer Pfändung, insb.

einer bereits bestehenden, vorgeht, entspricht auch betreibungsamtlicher Praxis

(SchKG-Kommentar, 2. Auflage, Basel 2010, N. 60 zu Art. 93). Im Lichte dieser

Ausführungen ist es somit nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt

anerkennt, dass die mit Urteil des Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen

vom 16. Dezember 2020 festgelegte Schuldneranweisung der betreibungsamtlichen

Lohnpfändung vorgeht.

2. Die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums stützt sich auf die Richtlinien für die

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93

SchKG vom 13. Oktober 2014 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs. Wie das Betreibungsamt in diesem Zusammenhang korrekt festhält, wird

bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der objektive

Notbedarf des Schuldners berücksichtigt und nicht etwa der standesgemässe oder

gewohnte Lebensstandard (SchKG-Kommentar, a.a.O., Art. 93 N 21). Das

betreibungsrechtliche Existenzminimum unterscheidet sich denn auch wesentlich

von der dem Urteil des Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 16.

Dezember 2020 zugrundeliegenden Existenzminimumberechnung, welche im Gegensatz

zum gestützt auf die vorgenannten Richtlinien erstellten betreibungsrechtlichen

Existenzminimum einen Pauschalbetrag für Telekommunikation und

Mobiliarversicherung berücksichtigt. Weiter wird die Krankenkassenprämie in die

Berechnung einbezogen, während das Betreibungsamt sie nur gegen Nachweis

erstattet, was den grössten Teil der Differenz erklärt. Mit seiner Berechnung

hat der Amtsgerichtsstatthalter sichergestellt, dass dem Beschwerdeführer

grundsätzlich das familienrechtliche Existenzminimum verbleibt. Diesen Anspruch

hat der Beschwerdeführer bei einer Lohnpfändung aber nicht. Vorliegend ist wie

erwähnt das betreibungsrechtliche Existenzminimum von Belang.

Sodann wird gemäss der mit Urteil vom

16. Dezember 2020 festgelegten Schuldneranweisung vom Nettolohn des

Beschwerdeführers der CHF 3'318.00 übersteigende Betrag vorgängig direkt

abgezogen, ohne dass das Betreibungsamt in diesen Vorgang involviert wäre. Wenn

nun das Betreibungsamt in der revidierten Pfändungsverfügung vom 14. Januar

2021 festhält, pro Monat sei der CHF 2'785.00 übersteigende Betrag des

Nettoeinkommens des Schuldners zu pfänden, so tangiert es damit die vorgenannte

gerichtlich festgelegte Schuldneranweisung nicht. Die in diesem Zusammenhang

vom Beschwerdeführer in E. I. 3 hiervor vorgebrachte Argumentation überzeugt

nicht, wonach in gewissen Konstellationen Art. 93 SchKG verletzt sein könnte,

wenn beispielsweise die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers nur ca. CHF 200.00

ans Oberamt weiterleiten könnte (bei einem Lohn des Beschwerdeführers von ca.

CHF 3’500.00 oder weniger), und danach dem Betreibungsamt noch einmal die

Differenz zwischen den CHF 2’785.00 (Existenzminimum gemäss Betreibungsamt) und

den CHF 3‘318.00 (Existenzminimum gemäss Schuldneranweisung / Eheschutz)

überwiesen werden müsste; dieses Geld stehe dann nicht für die Kinderalimente

zur Verfügung, sondern für die Drittschuldner, wodurch Art. 93 SchKG verletzt

sei. So hat auf der einen Seite der Amtsgerichtsstatthalter in seinem Urteil vom

16. Dezember 2020 das eherechtliche Existenzminimum des Schuldners gewahrt und auf

der anderen Seite das Betreibungsamt vorliegend das betreibungsrechtliche

Existenzminimum. Selbst wenn der Beschwerdeführer dem genannten Beispiel

folgend zeitweise weniger verdienen würde und monatlich beispielsweise nur

Alimentenzahlungen von CHF 200.00 geleistet werden könnten, muss bei der

Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB gleichwohl das im Urteil vom 16. Dezember

2020 festgelegte eherechtliche Existenzminimum gewahrt werden. Ob nun das

Betreibungsamt seinerseits ein höheres betreibungsrechtliches Existenzminimum

festlegen würde, ändert in einer solchen Konstellation nichts an der Höhe der

Alimentenzahlungen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könnte dieses Geld

bei einem Minderverdienst nicht für die Kinderalimente zur Verfügung stehen.

Art. 93 SchKG ist demnach vorliegend nicht verletzt.

3. Des Weiteren ist es nicht zu

beanstanden, dass das Betreibungsamt gemäss Existenzminimumberechnung vom 14.

Januar 2021 die KVG-Prämie von CHF 405.05 lediglich gegen Vorweisung von

Zahlungsquittungen zurückerstattet. So liegen gegen den Beschwerdeführer, wie

aus den Akten ersichtlich, aktuell Betreibungen wegen nicht bezahlter

Krankenkassenprämien vor, womit nicht erstellt ist, dass er diese regelmässig

bezahlt. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass die KVG-Prämie des

Beschwerdeführers ab 2021 CHF 405.50 beträgt, womit der im Existenzminimum

diesbezüglich erwähnte Betrag, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers,

ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

4. Schliesslich ist auf die Rüge

des Beschwerdeführers einzugehen, wonach der Arbeitgeber des Beschwerdeführers

aufgrund der falschen Auskunft des Betreibungsamtes vom Nettolohn von CHF

3'621.40 den Betrag von CHF 580.00 an das Oberamt überwiesen habe, womit das

Existenzminimum des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Diesbezüglich ist

dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, dass mit der Überweisung der

gesamten Alimente von CHF 580.00 bei einem Nettolohn von CHF 3'621.40 das im

Urteil des Amtsgerichtsstatthalters Olten-Gösgen vom 16. Dezember 2020

festgelegte scheidungsrechtliche Existenzminimum von CHF 3'318.00 fraglos

verletzt wurde. Dies kann aber nicht zur Folge haben, dass das Betreibungsamt

seinerseits das betreibungsrechtliche Existenzminimum anzupassen hat. Vielmehr

ist diese Existenzminimumverletzung wiederum durch das Oberamt auszugleichen –

sei es durch Rückerstattung des zuviel überwiesenen Betrages oder durch

Ausgleich bei der Überweisung im darauffolgenden Monat.

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

6. Zu prüfen bleibt, ob dem

Schuldner die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes zuzuerkennen sei (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 8). Nach Art. 29

Abs. 3 BV darf die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt beizuziehen, zwar nicht von

der Leistungsfähigkeit der Partei abhängen, weshalb der Anspruch auf einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren nicht generell

ausgeschlossen werden kann (BGE 119 Ia 268). Die Natur und Besonderheiten des

Beschwerdeverfahrens, in welchem die Offizialmaxime gilt, rechtfertigen es

jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen

Rechtsanwalt sachlich geboten ist (BGE 121 I 315 f.), einen strengen Massstab

anzulegen (BGE 119 Ia 269), da sich in einem vom Untersuchungsgrundsatz

beherrschten Verfahren (bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens haben die

Betreibungsbehörden die tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären,

vgl. BGE 106 III 13) die Mitwirkung eines Rechtsanwalts kaum je als

erforderlich erweisen wird, wobei etwa an die Verbeiständung einer

verhandlungsunfähigen oder mit der Amtssprache sowie den schuldbetreibungsrechtlichen

Gepflogenheiten vollends unvertrauten Partei zu denken ist (BGE 119 I 269).

Vorliegend handelt es sich um einen Beschwerdeführer, der mit den hiesigen

Verhältnissen vertraut und damit in der Lage ist, zum vorliegenden Sachverhalt,

der sich nicht komplex darstellt, selbst Stellung zu nehmen, zumal die

vorliegende Angelegenheit faktisch bereits damit erledigt war, als dem

Betreibungsamt das Urteil des Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 16.

Dezember 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde und es hiernach die

Lohnpfändung mit Verfügung vom 14. Januar 2021 revidierte. Die Notwendigkeit

der Vertretung ist demnach zu verneinen und das Gesuch um unentgeltliche

Verbeiständung abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um

Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beiordnung von Rechtsanwalt

Acemoglu als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

5. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3.

März 2021 sowie die Beilagen gehen zur Kenntnisnahme an das Betreibungsamt.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch