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Entscheid

SCBES.2021.50

Konkursandrohung

13. September 2021Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 13. September 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

AG,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Konkursandrohung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 16. August 2021 erhebt

die A.___ AG als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Konkursandrohung

vom 4. August 2021 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen und beantragt die Abweisung der Konkursandrohung, da diese

rechtsmissbräuchlich sei. Zudem seien die Akten ZKBES.2021.68 und

OGZPR.2021.161 beizuziehen.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 23. August

2021 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Eingabe vom 31. August 2021 lässt

sich die Schuldnerin abschliessend vernehmen und stellt ergänzend folgende

Anträge: Es seien die Betreibungen Nrn. [...] und Nr. [...] mit

superprovisorischer Verfügung zu sistieren, bis das Bundesgericht und die

Staatsanwaltschaft B.___ entschieden hätten. Zudem sei der A.___ AG die

unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, weil sie vermögenslos sei und

Verwaltungsrat C.___ kein Jurist sei. Des Weiteren seien die Akten des hängigen

Bundesgerichtsverfahrens 5A_562/2021 beizuziehen.

Erwägungen

II.

1.

Der von der Beschwerdeführerin gegen

den am 8. Februar 2021 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. [...] erhobene

Rechtsvorschlag wurde mit Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 19. April

2021.

(BA [Akten des Betreibungsamtes] 6) beseitigt und die definitive

Rechtsöffnung erteilt. Dieser Entscheid wurde mit Urteil vom 2. Juni 2021 durch

das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigt (BA 7). Die Beschwerdeführerin

zog diesen Entscheid mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter, dessen Urteil

noch ausstehend ist.

Eine Beschwerde an das Bundesgericht hat

gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung und hindert

folglich die Vollstreckbarkeit nicht. Dass das Bundesgericht der erhobenen

Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt hätte, wird denn auch von der

Beschwerdeführerin nicht behauptet. Zudem wurden – wie vorgehend dargelegt – bislang

sämtliche in der vorliegenden Betreibung Nr. [...] von der Beschwerdeführerin

ergriffenen Rechtsbehelfe rechtsgültig abgewiesen. Dass das Betreibungsamt nach

Erhalt des Fortsetzungsbegehrens vom 3. August 2021 die Konkursandrohung

Dispositiv

erlassen hat, ist demnach unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.

2. Ein im Handelsregister eingetragener

Schuldner unterliegt der Konkursbetreibung für sämtliche Schulden, also sowohl

für Geschäftsschulden als auch private Verpflichtungen (Domenico Acocella in:

Kommentar zum SchKG, Bd I 2. Auflage, Basel 2010, RZ 4 zu Art. 39 SchKG). In

zeitlicher Hinsicht wird darauf abgestellt, ob der Schuldner zur Zeit der

Einreichung des Fortsetzungsbegehrens und nicht etwa des Betreibungsbegehrens

oder der Entstehung der Forderung eingetragen war (a.a.O. Acocella, RZ 11 zu

Art. 39 SchKG).

Die A.___ AG ist seit dem 6. Januar 2015

im Handelsregister eingetragen. Das Fortsetzungsbegehren wurde am 3. August

2021 gestellt, womit die A.___ AG nach Art. 39 Abs. 1 Ziff. 8 i.V.m. Art. 40

Abs. 1 SchKG der Konkursbetreibung unterliegt. Demnach waren auch die formellen

Voraussetzungen für das Erstellen der Konkurs-androhung gegeben (Art. 159

SchKG).

3. Im Übrigen können mit Beschwerde nach

Art. 17 SchKG Verfügungen der Betreibungsämter wegen Gesetzesverletzung,

Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder -verzögerung angefochten werden. Die in

den Rechtsschriften gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin sind – soweit

nachvollziehbar – rein materiellrechtlicher Natur und erfüllen keinen der vorgenannten

Beschwerdegründe.

4. Für den Erlass einer

superprovisorischen Verfügung zur Sistierung von Betreibungsverfahren besteht

nach dem Gesagten kein Anlass, zumal eine Sistierung von Betreibungsverfahren nur

aus Gründen denkbar wäre, welche einen Rechtsstillstand gemäss Art. 61 SchKG rechtfertigen

würden. Solche Gründe liegen offensichtlich nicht vor.

5. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2

lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung

kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

6. Da die Beschwerde offensichtlich

unbegründet ist, kann auf den von der Beschwerdeführerin beantragten

Aktenbeizug verzichtet werden.

7. Zum Gesuch der Beschwerdeführerin auf

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist schliesslich Folgendes

festzuhalten: Ein bundesrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege

kann ausnahmsweise auch für juristische Personen bestehen, wenn deren einziges

Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten

mittellos sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_75/2017 vom 22. Mai 2017 E. 3.1.).

Das Gesuch der Beschwerdeführerin kann jedoch bereits aufgrund der

Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohne weitergehende Prüfung abgewiesen werden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Isch

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 3. Dezember 2021 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer 5A_783/2021).