SCBES.2021.50
Konkursandrohung
13. September 2021Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 13. September 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
AG,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Konkursandrohung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 16. August 2021 erhebt
die A.___ AG als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Konkursandrohung
vom 4. August 2021 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen und beantragt die Abweisung der Konkursandrohung, da diese
rechtsmissbräuchlich sei. Zudem seien die Akten ZKBES.2021.68 und
OGZPR.2021.161 beizuziehen.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 23. August
2021 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Eingabe vom 31. August 2021 lässt
sich die Schuldnerin abschliessend vernehmen und stellt ergänzend folgende
Anträge: Es seien die Betreibungen Nrn. [...] und Nr. [...] mit
superprovisorischer Verfügung zu sistieren, bis das Bundesgericht und die
Staatsanwaltschaft B.___ entschieden hätten. Zudem sei der A.___ AG die
unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, weil sie vermögenslos sei und
Verwaltungsrat C.___ kein Jurist sei. Des Weiteren seien die Akten des hängigen
Bundesgerichtsverfahrens 5A_562/2021 beizuziehen.
Erwägungen
II.
1.
Der von der Beschwerdeführerin gegen
den am 8. Februar 2021 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. [...] erhobene
Rechtsvorschlag wurde mit Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 19. April
2021.
(BA [Akten des Betreibungsamtes] 6) beseitigt und die definitive
Rechtsöffnung erteilt. Dieser Entscheid wurde mit Urteil vom 2. Juni 2021 durch
das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigt (BA 7). Die Beschwerdeführerin
zog diesen Entscheid mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter, dessen Urteil
noch ausstehend ist.
Eine Beschwerde an das Bundesgericht hat
gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung und hindert
folglich die Vollstreckbarkeit nicht. Dass das Bundesgericht der erhobenen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt hätte, wird denn auch von der
Beschwerdeführerin nicht behauptet. Zudem wurden – wie vorgehend dargelegt – bislang
sämtliche in der vorliegenden Betreibung Nr. [...] von der Beschwerdeführerin
ergriffenen Rechtsbehelfe rechtsgültig abgewiesen. Dass das Betreibungsamt nach
Erhalt des Fortsetzungsbegehrens vom 3. August 2021 die Konkursandrohung
Dispositiv
erlassen hat, ist demnach unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
2. Ein im Handelsregister eingetragener
Schuldner unterliegt der Konkursbetreibung für sämtliche Schulden, also sowohl
für Geschäftsschulden als auch private Verpflichtungen (Domenico Acocella in:
Kommentar zum SchKG, Bd I 2. Auflage, Basel 2010, RZ 4 zu Art. 39 SchKG). In
zeitlicher Hinsicht wird darauf abgestellt, ob der Schuldner zur Zeit der
Einreichung des Fortsetzungsbegehrens und nicht etwa des Betreibungsbegehrens
oder der Entstehung der Forderung eingetragen war (a.a.O. Acocella, RZ 11 zu
Art. 39 SchKG).
Die A.___ AG ist seit dem 6. Januar 2015
im Handelsregister eingetragen. Das Fortsetzungsbegehren wurde am 3. August
2021 gestellt, womit die A.___ AG nach Art. 39 Abs. 1 Ziff. 8 i.V.m. Art. 40
Abs. 1 SchKG der Konkursbetreibung unterliegt. Demnach waren auch die formellen
Voraussetzungen für das Erstellen der Konkurs-androhung gegeben (Art. 159
SchKG).
3. Im Übrigen können mit Beschwerde nach
Art. 17 SchKG Verfügungen der Betreibungsämter wegen Gesetzesverletzung,
Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder -verzögerung angefochten werden. Die in
den Rechtsschriften gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin sind – soweit
nachvollziehbar – rein materiellrechtlicher Natur und erfüllen keinen der vorgenannten
Beschwerdegründe.
4. Für den Erlass einer
superprovisorischen Verfügung zur Sistierung von Betreibungsverfahren besteht
nach dem Gesagten kein Anlass, zumal eine Sistierung von Betreibungsverfahren nur
aus Gründen denkbar wäre, welche einen Rechtsstillstand gemäss Art. 61 SchKG rechtfertigen
würden. Solche Gründe liegen offensichtlich nicht vor.
5. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2
lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
6. Da die Beschwerde offensichtlich
unbegründet ist, kann auf den von der Beschwerdeführerin beantragten
Aktenbeizug verzichtet werden.
7. Zum Gesuch der Beschwerdeführerin auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist schliesslich Folgendes
festzuhalten: Ein bundesrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
kann ausnahmsweise auch für juristische Personen bestehen, wenn deren einziges
Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten
mittellos sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_75/2017 vom 22. Mai 2017 E. 3.1.).
Das Gesuch der Beschwerdeführerin kann jedoch bereits aufgrund der
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohne weitergehende Prüfung abgewiesen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Isch
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 3. Dezember 2021 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer 5A_783/2021).