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Entscheid

SCBES.2021.54

Liegenschaftensteigerung

7. Oktober 2021Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 7. Oktober 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Liegenschaftensteigerung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 13. September 2021

erheben A.___ fristgerecht Beschwerde gegen den Verteilungsplan des

Betreibungsamtes Region Solothurn vom 2. September 2021 betreffend die

Steigerung der Liegenschaft GB [...] und machen geltend, sie hätten bereits auf

den 30. Juni 2019 ihr Darlehen gekündigt und seien der Ansicht, dass ihnen ein

Anteil ihres Guthabens von CHF 50'000.00 zustehe.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 21.

September 2021 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Wie aus den Akten ersichtlich, wurde

am 11. September 2020 die Pfändung Nr. [...] vollzogen, deren einzige Pfandgläubiger

die Beschwerdeführer waren. Dabei wurde unter anderem die Liegenschaft GB [...]

gepfändet. Mit Pfändungsabschrift vom 25. September 2020 wurde den Beschwerdeführern

der Drittanspruch an der vorgenannten Liegenschaft von B.___ mitgeteilt und eine

Frist von 20 Tagen zur Anhebung einer Widerspruchsklage gemäss Art. 108 SchKG

gesetzt. Die Beschwerdeführer liessen diese Frist jedoch ungenutzt

verstreichen. Somit galt der Drittanspruch in der betreffenden Betreibung als

anerkannt (Art. 108 Abs. 3 SchKG), womit die Liegenschaft GB [...] ebenfalls

aus der Pfändung Nr. [...] fiel und für die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht

mehr verwertet werden konnte.

2.

Da in einem anderen vorangegangenen

Pfändungsverfahren Nr. [...] von einem vorgehenden Pfandgläubiger der

Drittanspruch von B.___ aber erfolgreich bestritten wurde, konnte die

Liegenschaft GB [...] dennoch zwangsversteigert werden, weshalb die

Beschwerdeführer als Pfandgläubiger im Beschrieb und Lastenverzeichnis zur

Liegenschaftssteigerung sowie im angefochtenen Verteilungsplan aufgeführt

worden sind. Wie sodann aus dem Verteilungsplan vom 2. September 2021 ersichtlich,

konnten die Forderungen der teilnehmenden Gläubiger (Grundpfandgläubigerin C.___:

CHF 71'018.05; Pfändungsgläubiger D.___: CHF 221'839.25; Beschwerdeführer [...]:

CHF 57'753.20) durch den Verteilungserlös von CHF 228'623.40 nur teilweise

gedeckt werden. Für die Beschwerdeführer verblieb als 3. der Rangfolge gar kein

Verteilungserlös mehr. Die Rangfolge ist aus dem Beschrieb und

Lastenverzeichnis ersichtlich (BA [Akten des Betreibungsamtes] 4), welches von

den Beschwerdeführern nicht angefochten wurde. Im Übrigen ist die Rangfolge

nicht zu beanstanden. So steht die C.___ als Grundpfandgläubigerin an erster

Stelle (vgl. Art. 219 SchKG) und der Pfändungsgläubiger D.___ aufgrund dessen,

dass es sich um eine vorangehende Pfändung handelt, noch vor den

Beschwerdeführern an zweiter Stelle. Daran ändert auch der von den

Beschwerdeführern vorgebrachte Umstand nichts, dass sie ihr Darlehen gegenüber

dem Schuldner bereits am 30. Juni 2019 gekündigt hätten.

Dispositiv

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Isch