SCBES.2021.54
Liegenschaftensteigerung
7. Oktober 2021Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 7. Oktober 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Flückiger
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Liegenschaftensteigerung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 13. September 2021
erheben A.___ fristgerecht Beschwerde gegen den Verteilungsplan des
Betreibungsamtes Region Solothurn vom 2. September 2021 betreffend die
Steigerung der Liegenschaft GB [...] und machen geltend, sie hätten bereits auf
den 30. Juni 2019 ihr Darlehen gekündigt und seien der Ansicht, dass ihnen ein
Anteil ihres Guthabens von CHF 50'000.00 zustehe.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 21.
September 2021 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Wie aus den Akten ersichtlich, wurde
am 11. September 2020 die Pfändung Nr. [...] vollzogen, deren einzige Pfandgläubiger
die Beschwerdeführer waren. Dabei wurde unter anderem die Liegenschaft GB [...]
gepfändet. Mit Pfändungsabschrift vom 25. September 2020 wurde den Beschwerdeführern
der Drittanspruch an der vorgenannten Liegenschaft von B.___ mitgeteilt und eine
Frist von 20 Tagen zur Anhebung einer Widerspruchsklage gemäss Art. 108 SchKG
gesetzt. Die Beschwerdeführer liessen diese Frist jedoch ungenutzt
verstreichen. Somit galt der Drittanspruch in der betreffenden Betreibung als
anerkannt (Art. 108 Abs. 3 SchKG), womit die Liegenschaft GB [...] ebenfalls
aus der Pfändung Nr. [...] fiel und für die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht
mehr verwertet werden konnte.
2.
Da in einem anderen vorangegangenen
Pfändungsverfahren Nr. [...] von einem vorgehenden Pfandgläubiger der
Drittanspruch von B.___ aber erfolgreich bestritten wurde, konnte die
Liegenschaft GB [...] dennoch zwangsversteigert werden, weshalb die
Beschwerdeführer als Pfandgläubiger im Beschrieb und Lastenverzeichnis zur
Liegenschaftssteigerung sowie im angefochtenen Verteilungsplan aufgeführt
worden sind. Wie sodann aus dem Verteilungsplan vom 2. September 2021 ersichtlich,
konnten die Forderungen der teilnehmenden Gläubiger (Grundpfandgläubigerin C.___:
CHF 71'018.05; Pfändungsgläubiger D.___: CHF 221'839.25; Beschwerdeführer [...]:
CHF 57'753.20) durch den Verteilungserlös von CHF 228'623.40 nur teilweise
gedeckt werden. Für die Beschwerdeführer verblieb als 3. der Rangfolge gar kein
Verteilungserlös mehr. Die Rangfolge ist aus dem Beschrieb und
Lastenverzeichnis ersichtlich (BA [Akten des Betreibungsamtes] 4), welches von
den Beschwerdeführern nicht angefochten wurde. Im Übrigen ist die Rangfolge
nicht zu beanstanden. So steht die C.___ als Grundpfandgläubigerin an erster
Stelle (vgl. Art. 219 SchKG) und der Pfändungsgläubiger D.___ aufgrund dessen,
dass es sich um eine vorangehende Pfändung handelt, noch vor den
Beschwerdeführern an zweiter Stelle. Daran ändert auch der von den
Beschwerdeführern vorgebrachte Umstand nichts, dass sie ihr Darlehen gegenüber
dem Schuldner bereits am 30. Juni 2019 gekündigt hätten.
Dispositiv
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Isch