SCBES.2021.6
Berechnung des Existenzminimums
1. April 2021Deutsch17 min
Richteramtes Olten-Gösgen den vom Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. [...] der
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 1. April 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Betreibungsamt Olten-Gösgen,
2. B.___ AG,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 27. Januar 2021
erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die
Existenzminimumberechnung und Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen vom 21. Januar 2021, worin als pfändbare Quote CHF 4'380.00
festgelegt wurden. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, es sei
ihm schleierhaft, weshalb der Hypothekarzins eingerechnet werde, obschon er
keine eigene Wohnung besitze. Dem Betreibungsamt sei auch bekannt gewesen, dass
er Privatkonkurs gemacht habe. Gemäss beiliegendem Urteil vom 23. Oktober
2020 betrage das Existenzminimum CHF 7’973.40, wobei zwischenzeitlich seine
Frau auf Grund von Corona kein Einkommen bei der [...] in [...] generiere,
weshalb das neue monatliche Vermögen noch tiefer sein werde.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 10.
Februar 2021 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde und
führt aus, mit Urteil vom 23. Oktober 2020 habe der Amtsgerichtspräsident des
Richteramtes Olten-Gösgen den vom Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. [...] der
B.___ AG erhobene Rechtsvorschlag nicht bewilligt und neues Vermögen von
monatlich CHF 2'925.85 festgestellt. Der in Betreibung gesetzte Betrag (CHF
5’631’961.75) übersteige den Umfang des neuen Vermögens, weshalb die
Gläubigerin richtigerweise die Fortsetzung der Betreibung lediglich für CHF
35’110.20 verlangt habe. Im Verfahren nach Art. 265a SchKG werde lediglich
geprüft, ob und in welchem Umfang die Betreibung fortgesetzt werde. Bei der
anschliessenden Pfändung könne das Betreibungsamt den Schuldner bis auf das
Existenzminimum setzen. An die Existenzminimumberechnung des Richters im
Einredeverfahren sei es nicht gebunden (vgl. KUKO SchKG-Näf, Art. 265a N 7).
Sodann habe das Betreibungsamt dem Umstand, dass die Ehefrau kein Einkommen von
der [...] generiere, bereits Rechnung getragen.
Die Existenzminimumberechnung basiere
deshalb lediglich noch auf der AHV-Rente der Ehefrau des Beschwerdeführers. Zu
den geltend gemachten Wohnkosten sei Folgendes festzuhalten: Der
Beschwerdeführer sei zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer von GB [...] und
Nr. [...] gewesen. Diese beiden Objekte seien mittels Kaufvertrag vom 12. Juni
2012 auf die beiden Söhne C.___ und D.___ übertragen worden. Die Veräusserer
hätten sich dabei das lebenslängliche Nutzniessungsrecht vorbehalten. Am 29.
August 2019 sei über den Beschwerdeführer infolge Insolvenzerklärung der
Konkurs eröffnet worden. Das Konkursverfahren sei am 22. Juli 2020
abgeschlossen worden. Der B.___ AG sei ein Konkursverlustschein über CHF
5'631’961.75 ausgestellt worden. Noch während des laufenden Konkursverfahrens
hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den Verzicht auf ihr
Nutzniessungsrecht an GB [...] und Nr. [...] erklärt. Das Recht sei in der
Folge im Grundbuch gelöscht worden. Am 30. Juli 2020 sei ein Betreibungsbegehren
der B.___ AG für den Verlustschein infolge Konkurs eingegangen. Es sei in der
Folge aufgrund dieser Betreibung (Nr. [...]) zu einer neuerlichen Lohnpfändung
gegen den Beschwerdeführer gekommen. Der Beschwerdeführer habe sodann einen
Mietvertrag vom 31. Juli 2020 mit einem Mietzins von CHF 2'850.00 für die
Objekte GB [...] und [...] vorgelegt. In der Existenzminimumberechnung vom 21.
Januar 2021 sei der Mietvertrag vom 31. Juli 2020 und der daraus resultierende
Mietzins jedoch nicht berücksichtigt worden, da die dargestellte Vorgehensweise
des Beschwerdeführers einen klaren Rechtsmissbrauch darstelle. So habe sich der
Beschwerdeführer mit einer immensen Forderung der B.___ AG konfrontiert gesehen.
Die Gläubigerin habe diese seit deren Entstehung in konsequenter Weise immer
wieder in Betreibung gesetzt. Der Beschwerdeführer habe also im Zeitpunkt des
Verzichts auf das Nutzniessungsrecht und Abschluss des Mietvertrages wissen
müssen, dass ihm in naher Zukunft eine neuerliche Betreibung / Pfändung drohen
werde. Zudem sei der Mietvertrag vom 31. Juli 2020 auf eine feste Laufzeit
(früheste Kündigungsmöglichkeit per 31. März 2025) abgeschlossen und mit einer
überdurchschnittlichen langen Kündigungsfrist (12 Monate) ausgestattet worden.
Sodann habe der Beschwerdeführer in einem der früheren Pfändungsverfahren
bereits einmal einen Mietvertrag für die nämlichen Objekte eingereicht. Der
Nettomietzins sei damals auf CHF 1’900.00 festgelegt worden; im Vertrag vom 31.
Juli 2020 nun auf CHF 2’850.00. Dies sei aufgrund des inzwischen
gesunkenen Hypothekar-Referenzzinsatzes des Bundes (1.750% im Vertrag vom 2.
Januar 2017 gegenüber 1.250% im Vertrag vom 31. Juli 2020) nicht
nachvollziehbar. Zudem seien beide Mietverträge zwischen Familienmitgliedern abgeschlossen
worden (Eltern - Söhne), was für Rechtsmissbrauch ohnehin Tür und Tor öffne.
Indem der Beschwerdeführer ohne ersichtlichen sachlichen Grund auf das für ihn
vorteilhafte Nutzniessungsrecht verzichte und im Gegenzug einen langfristigen
Mietvertrag mit einem völlig überdurchschnittlichen Mietzins abgeschlossen
habe, verhalte er sich klar rechtsmissbräuchlich (vgl. den dazu einschlägigen
Entscheid der hier angerufenen Aufsichtsbehörde vom 14. August 1996, publiziert
in BISchK 1998 5. 230).
3. Mit Stellungnahme vom 5. März
2020 stellt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:
1. Ziffer 2 der Verfügung des
Betreibungsamtes (Pfändungs-Nr. [...]) vom 21. Januar 2021 sei vollumfänglich
rückwirkend per 1. Februar 2021 aufzuheben und es sei per sofort die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
2. Es sei der das Existenzminimum von CHF 7’423.65
übersteigende Betrag des Nettoeinkommens des Schuldners bis zur vollständigen
Deckung der Forderung, längstens bis 1 Jahr seit Pfändungsvollzug, zu pfänden.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung führt der
Beschwerdeführer ergänzend aus, die effektiven Wohnkosten gemäss Mietvertrag
vom 31. Juli 2020 betrügen CHF 2'390.70 (Nettomiete WHG pro Monat CHF 1’800.00
+ Nettomiete EP pro Monat CHF 100.00 + Betriebskostenpauschalen pro Monat CHF
200.00 + Heizkosten für Elektroheizung pro Monat CHF 290.70). Als Beilage werde
eine Übersicht über die getätigten Mietzinszahlungen an die Eigentümerschaft
eingereicht, welche den Betrag ebenfalls in der Steuerklärung auflisten und
versteuern werde. Im Zuge des Auslaufens der Hypothek per 31. März 2020 habe
keine anschliessende Hypothek für die Eigentümerschaft C.___ & D.___
abgeschlossen werden können, da bei der Neuverhandlung mit den Banken gefordert
worden sei, dass das laufende Nutzniessungsrecht aufgrund des Privatkonkurses
durch A.___ vorab gelöscht werden müsse, da ansonsten die neue Hypothek nicht
oder nur zu einem nicht marktüblichen Hypothekarzins abgeschlossen werden
könne. Aufgrund dessen sei seitens der Eigentümerschaft entschieden worden, das
Nutzniessungsrecht, welches eine Last für die Eigentümerschaft sei, zu löschen.
Entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes sei dem Beschwerdeführer als
Schuldner bei Unterzeichnung des neuen Mietvertrages nicht bekannt gewesen,
dass die B.___ AG eine neue Betreibung einreichen werde. Zudem sei es Usanz, dass
bei STWEG-Objekten nicht die gesetzlichen 3-monatigen Kündigungsfristen für
Wohnungen, sondern langfristig Kündigungsfristen eingegangen würden. Der
Mietzins habe sich nicht hinsichtlich des gesenkten Hypothekar-Referenzzinssatz
verändert, sondern aufgrund dessen, dass sich das Objekt in einem maroden,
knapp 40-jährigen, nicht mehr zumutbaren Zustand befunden habe und die Wohnung
umgehend habe totalsaniert werden müssen. Wie im Mietvertrag vom 31. Juli 2020
ersichtlich, sei für die noch wohnende Miteigentumspartei grosszügigerweise
eine monatliche Nettomietzinsreduktion über CHF 950.00 (inkl. Anteil für
Einstellplatz, obwohl das Fahrzeug ausschliesslich durch […] verwendet werde)
sowie eine monatliche Betriebskostenpauschale über CHF 100.00 in Abzug gebracht
worden. Somit sei in der Existenzminimumberechnung ein Bruttomietzins exkl.
Heizkosten ein Betrag über monatlich CHF 2‘100.00 zu berücksichtigen. Zudem
seien die Heizkosten von CHF 290.70 einzurechnen (vgl. Rechnung vom 8. Juni
2020; Urkunde 3). Sodann seien ihm für auswärtige Verpflegung CHF 15.00 pro Tag
einzurechnen, was einen Betrag von CHF 180.00 ergebe. Des Weiteren seien die
Kosten für TV und Radio, Internet, Prepaid Telefon, VVG-Prämien,
Privatkundenversicherung, Motorfahrzeugversicherung, Steuern der
Motorfahrzeugkontrolle, Benzinkosten, Unterhaltskosten für das Fahrzeug,
TCS-Prämien sowie die Steuern zu berücksichtigen.
4. Mit Verfügung vom 19. März 2021
wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
5. Mit Stellungnahme vom 24. März
2021 schliesst sich die B.___ AG den Ausführungen des Betreibungsamtes an.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Wie aus der Pfändungsurkunde
ersichtlich, betrifft die angefochtene Pfändung die Existenzminimumberechnung
bezüglich der Betreibung Nr. [...], welche gemäss Betreibungsprotokoll eine
Forderung aus einem Konkursverlustschein betrifft. Der Schuldner hatte
diesbezüglich Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen erhoben. Im Verfahren
gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG hat der Amtsgerichtspräsident Olten-Gösgen mit
Urteil vom 23. Oktober 2020 wie folgt geurteilt: «In der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 30. Juli 2020 wird der Rechtsvorschlag mangels
neuen Vermögens nicht bewilligt und neues Vermögen in Höhe von CHF 2'925.85
festgestellt.» Wie aus dem betreffenden Urteil ersichtlich, wurde dieses neue
Vermögen gestützt auf die monatlichen Ausgaben und die laufenden monatlichen
Einkommen des Schuldners und dessen Ehefrau errechnet. Dieser Entscheid
entspricht der Praxis, wonach auch das laufende Einkommen insoweit als neues
Vermögen betrachtet wird, als der Schuldner es zur Vermögensbildung verwenden
könnte – was zutrifft, soweit das Einkommen den SchKG-Notbedarf mit einem um
50% erhöhten Grundbetrag übersteigt. Diese Praxis wurde noch unter dem alten
SchKG begründet (SOG 1985 Nr. 14). Es handelte sich früher um eine Solothurner
Spezialität. Andernorts wurde jeweils «nur» jener Teil des früheren Vermögens
als neues Vermögen angesehen, den der Schuldner (aufgrund einer analogen
Berechnung) im letzten Jahr vor der Betreibung hätte ansparen können (Rudolf
Junker, Rechtsvorschlag: kein neues Vermögen [Art. 265a SchKG], in: Solothurner
Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 579 ff., 603). Im Kanton
Solothurn wird neues Vermögen unter Umständen im Sinne eines monatlichen
Anteils am laufenden Einkommen festgestellt.
1.2
Der Schuldner hat Anspruch
darauf, dass in der Betreibung für eine vor dem Konkurs entstandene Forderung
nur auf sein neues Vermögen gegriffen werden kann. Besteht dieses neue Vermögen
wie im vorliegenden Fall ausschliesslich in laufendem Einkommen, kann die
Lohnpfändung daher auch nur denjenigen Teil des laufenden Einkommens erfassen,
der als neues Vermögen gilt, also den gerichtlich festgestellten monatlichen
Betrag. Da nur das Dispositiv des Gerichtsurteils in Rechtskraft erwächst,
bedeutet dies zwar nicht, dass das Betreibungsamt den vom Gericht ermittelten
erweiterten Notbedarf von CHF 7'973.40 zu wahren hat, aber die Lohnpfändung ist
(analog z.B. zu einer Schuldneranweisung für Alimente) auf das gerichtlich
festgestellte monatliche neue Vermögen von CHF 2'925.85 zu beschränken.
Andernfalls könnte das gerichtliche Urteil seine auch in BGE 136 III 51 E. 3.2
S. 53 erwähnte Funktion, die Haftung des Schuldners im Rahmen der hängigen
Betreibung umfangmässig zu beschränken, nicht erfüllen, sondern es würde im
Ergebnis auch gar noch nicht entstandenes neues Vermögen schon im Voraus
gepfändet.
Diese Meinung vertritt im Übrigen auch
Junker (a.a.O., S. 604): «Die Richterin hat bloss den Umfang des neuen
Vermögens und damit den Betrag, in welchem die Betreibung fortgesetzt werden
kann, festzusetzen. Die Fortsetzung der Betreibung richtet sich ausschliesslich
nach den Regeln des Betreibungsrechtes. Ausnahmen gelten nur dann, wenn
laufendes Einkommen als neues Vermögen betrachtet wird und wenn Vermögenswerte
Dritter gepfändet werden sollen.» In diesen Fällen gilt also nicht allein das
Betreibungsrecht, sondern der Umfang einer Lohnpfändung ist auf den gerichtlich
festgestellten Betrag des neuen Vermögens zu beschränken. Junker empfiehlt dazu
weiter, das Gericht solle in Bezug auf das laufende Einkommen nicht einen
festen Betrag, sondern das Einkommen des Schuldners, soweit es den
festgesetzten, zur normalen Lebensführung benötigten Betrag übersteigt, als
neues Vermögen bezeichnen (a.a.O., Fn. 155).
1.3
Wie vorgehend festgehalten,
betrifft die der vorliegenden Pfändung zugrundeliegende Forderung eine Forderung
aus einem Konkursverlustschein, welche somit bereits vor dem Konkurs entstanden
ist. Somit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die Lohnpfändung
in der Betreibung Nr. [...], welche für eine vor dem Konkurs entstandene
Forderung eingeleitet wurde, auf den im Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom
23.
Oktober 2020 als pfändbares neues Vermögen festgestellten Betrag von CHF 2'925.85
pro Monat zu beschränken ist.
Dem ist entgegen der Ansicht des
Betreibungsamtes nicht bereits dadurch Genüge getan, dass die Gläubigerin lediglich
für den Betrag von CHF 35’110.20 – welcher dem gerichtlich festgestellten neuen
Vermögen entspricht (12 x CHF 2'925.85) – die Fortsetzung der Betreibung
verlangt hat. Indem das Betreibungsamt die monatliche Lohnpfändung gestützt auf
das betreibungsrechtliche Existenzminimum durchführt, wird faktisch dennoch der
Anspruch des Schuldners verletzt, wonach in der Betreibung für eine vor dem
Konkurs entstandene Forderung nur auf sein neues Vermögen gegriffen werden kann.
Selbst wenn sich dies über das gesamte Pfändungsjahr betrachtet wieder
ausgleichen könnte, kann der Intention von Art. 265a SchKG nur Rechnung
getragen werden, wenn das festgesetzte neue Vermögen jeden Monat beachtet wird.
2.
Dagegen ist die angefochtene
Existenzminimumberechnung vom 21. Januar 2021, insofern diese auf Betreibungen
angewandt wird, welche Forderungen betreffen, die nach dem Konkurs entstanden
sind, nicht zu beanstanden, wie nachfolgend darzulegen ist.
2.1
Bereits in dem den
Beschwerdeführer betreffenden Verfahren SCBES.2018.91 hatte die
Aufsichtsbehörde über die Frage zu entscheiden, ob bezüglich der Mietkosten auf
einen damals auf den 1. Januar 2017 zwischen dem Schuldner, seiner Ehefrau und
seinen beiden Söhnen abgeschlossenen Mietvertrag und einen Mietzins von CHF
1'700.00 abzustellen sei. Die Aufsichtsbehörde erachtete es im damaligen Urteil
vom 18. Oktober 2018 als nicht glaubhaft, dass dieser Mietvertrag tatsächlich
bestehe. Als Begründung hierzu nannte die Aufsichtsbehörde folgende Punkte:
-
Der Schuldner und
seine Ehefrau haben die von ihnen bewohnte Stockwerkeinheit am [...], Grundbuch
[...], mit Vertrag vom 12. Juni 2012 an ihre beiden Söhne verkauft;
-
Dem Schuldner und
seiner Ehefrau wurde im gleichen Vertrag ein lebenslängliches
Nutzniessungsrecht an der Stockwerkeinheit eingeräumt, wobei sie gemäss Ziff. 4
dieses Vertrags auch die Auslagen für den Unterhalt der Grundstücke, ebenso den
Hypothekarzins, die Steuern, Abgaben und Versicherungsprämien zu bezahlen
haben;
-
Der Schuldner und
seine Ehefrau sind gemäss Basiskreditvertrag vom 16. März 2015 betreffend den
Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Grundbuch [...], [...],
Hypothekarschuldner und haben jährlich für 2.75 % auf den Betrag von CHF
320'000.00 zu verzinsen und vierteljährlich direkte Amortisationen von CHF
1'250.00 zu leisten.
Gestützt darauf kam die Aufsichtsbehörde
zum Schluss, es erscheine nicht glaubhaft, dass das vorgenannte Mietverhältnis
tatsächlich bestehe bzw. der Schuldner und seine Ehefrau neben den zu
leistenden Hypothekarzinsen, Unterhaltskosten etc., an ihre Söhne tatsächlich
Mietzinsen von monatlich CHF 1'700.00 bezahlten.
Mittlerweile ist nun die Situation
insofern anders, als der Schuldner und seine Ehefrau kein Nutzniessungsrecht
mehr an der Liegenschaft haben und zudem nicht erstellt ist, dass sie immer
noch die Hypothekarzinsen bezahlen. Dennoch erscheint auch der Bestand dieses
neuen Mietvertrages vom 31. Juli 2020 kaum glaubhaft. Wie das Betreibungsamt
nachvollziehbar ausgeführt hat, musste der Schuldner damit rechnen, dass die
Gläubigerin auch nach dem Konkurs ihre Forderung von CHF 5'631'961.75 weiterhin
auf dem betreibungsrechtlichen Weg durchsetzen wird. Dass der Beschwerdeführer
unmittelbar nach Abschluss des Konkursverfahrens mit seinen Söhnen einen neuen
Mietvertrag zu überhöhten Konditionen abschloss (vgl. Ausführungen des
Betreibungsamtes), kann kaum dem Zufall zugeschrieben werden, zumal ein
Schuldner die Pflicht hat, die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die Überweisung
des ersten Mietzinses datiert denn auch erst auf den 7. August 2020 (vgl.
Beschwerdebeilage 2). Somit erscheint es im Lichte dieser Umstände, aber auch
angesichts des im vorangegangenen Verfahren SCBES.2018.91 gezeigten Verhaltens
nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer an seine Söhne eine Miete in dieser
Höhe zu bezahlen hat, auch wenn er dies durch Bankbelege nachweist. Selbst wenn
man vom Bestand dieses Mietverhältnisses ausginge, wäre das Verhalten des
Schuldners – trotz drohender weiterer Betreibungen und Lohnpfändungen einen
überhöhten Mietvertrag abzuschliessen – angesichts seiner finanziellen
Situation als treuwidrig und damit nicht schützenswert einzustufen. Entsprechend
dem Grundsatz, dass ein Schuldner, der zur Zeit der ersten Pfändung in einer
überdurchschnittlich teuren Wohnung wohnt, sich unverzüglich nach einer
günstigeren Wohnung umzusehen und den bestehenden Mietvertrag so bald als
möglich zu künden hat, hat das Bundesgericht für einen Schuldner, der bereits
einer Pfändung unterliegt oder dem unmittelbar eine Lohnpfändung bevorsteht,
erklärt, dieser dürfe nicht eine zu teure Wohnung wählen und dort während der
Kündigungsfrist bleiben, mit der Folge, dass der neue, zu teure Mietvertrag bei
der Berechnung des Notbedarfs nicht berücksichtigt werde, wenn er trotzdem so
handle (BGE 109 III 53). Zwar unterlag der Schuldner im Zeitpunkt des
Abschlusses des Mietvertrages am 31. Juli 2020 gerade keiner Betreibung. Wie
erwähnt musste er aber damit rechnen, dass die Gläubigerin auch nach dem
Konkurs ihre Forderung von CHF 5'631’961.75 weiterhin auf dem
betreibungsrechtlichen Weg durchsetzen wird. Ein solcher Fall liegt nahe bei
einem eigentlichen Rechtsmissbrauchstatbestand, bei dem ein bereits betriebener
– oder wie vorliegend ein um eine bevorstehende Betreibung wissender –
Schuldner, im Wissen darum, dass seine Wohnkosten bei der
Existenzminimumsberechnung berücksichtigt werden, einen längerfristigen
Mietvertrag für eine seinen finanziellen Verhältnissen nicht angemessene, überdurchschnittlich
teure Wohnung abschliesst (Urteil der Aufsichtsbehörde SchKG des Kantons
Solothurn SKK/BES/96/64 vom 14. August 1996, publiziert in BISchK 1998 5. 230).
Aufgrund der Erfahrungen des Beschwerdeführers mit dem Betreibungsamt darf ohne
weiteres angenommen werden, dass er den Einbezug der Mietzinse in die
Existenzminimumsberechnung kannte, weshalb sein Verhalten geradezu als
rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist. Es ist damit im Resultat nicht zu
beanstanden, dass das Betreibungsamt betreffend die Wohnkosten den Mietvertrag
vom 31. Juli 2020 nicht berücksichtigt hat, stattdessen weiterhin von
unveränderten Verhältnissen ausgegangen ist und die Hypothekarzinse
eingerechnet hat. Im Übrigen wäre ein Mietzins von CHF 2'390.70 für eine der
Lohnpfändung unterliegende zwei- bzw. dreiköpfige Familie fraglos zu hoch. Die
mit seinen finanziellen Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein
Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor dem Anspruch der Gläubiger auf
Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten, womit übermässige Mietzinse der
Herabsetzung unterliegen.
Bezüglich der geltend gemachten
Heizkosten für die Elektroheizung von CHF 290.70 pro Monat ist Folgendes
festzuhalten: Wie bereits in dem ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden
Urteil der Aufsichtsbehörde SCBES.2019.29 vom 3. April 2019 ausgeführt wurde,
ist die vorliegend angewandte Praxis des Betreibungsamtes, wonach für die
Nebenkosten grundsätzlich 1 % des Verkehrswertes des Hauses eingerechnet
werden, nicht zu beanstanden, zumal aufgrund der saisonal schwankenden Kosten eine exakte
Einrechnung der Nebenkosten nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer hat im
Übrigen die Möglichkeit, jeweils nach Jahresablauf die Nebenkostenbelege
einzureichen, worauf ihm ein allfälliger Fehlbetrag ausgeglichen würde.
2.2
Sodann verlangt der
Beschwerdeführer für auswärtige Verpflegung CHF 15.00 für eine Hauptmahlzeit.
Gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sind jedoch nur
CHF 9.00 – 11.00 pro Hauptmahlzeit einzurechnen, womit der vom Betreibungsamt
berücksichtigte Betrag von monatlich CHF 140.00 bei einem 60%-Pensum nicht zu
beanstanden ist.
2.3
Das Automobil ist im Sinne von
Art. 92 SchKG unpfändbar, welches dem Schuldner und seiner Familie zum
persönlichen Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes
unentbehrlich oder für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs
notwendig ist; kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein
Fahrzeug im Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108
III 60 E. 3 S 63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17
E. 2b S. 18). Falls dem Auto der Beschwerdeführer Kompetenzcharakter zukommt,
sind im Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu
berücksichtigen.
Wie bereits im Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten Olten-Gösgen vom 23. Oktober 2020 ausgeführt wurde,
können der Schuldner und seine Ehefrau ihren Arbeitsort [...] problemlos mit
Dispositiv
den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Es ist demnach nicht zu
beanstanden, dass das Betreibungsamt lediglich zweimal die Kosten für ein 2
Zonen Abo berücksichtigt hat. Da dem Fahrzeug des Schuldners bzw. seiner
Ehefrau somit kein Kompetenzcharakter zukommt, sind bei der Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums demnach auch die Kosten für Unterhalt,
Benzin, Steuern der Motorfahrzeugkontrolle, Motorfahrzeugversicherung und TCS
nicht zu berücksichtigen.
2.4 Ebenfalls nicht in das
betreibungsrechtliche Existenzminimum eingerechnet werden dürfen Kosten für
freiwillige Versicherungen, wie die vom Beschwerdeführer genannten
Privatkundenversicherung und Zusatzversicherungen gemäss VVG. Sodann sind
Kosten für TV, Radio, Internet und Prepaid Telefon bereits im
betreibungsrechtlichen Grundbetrag enthalten. Schliesslich dürfen Steuern
gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in das Existenzminimum
eingerechnet werden (BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3,
5A_890/2013 vom 22. Mai 2014, E. 4.4.2).
3. Zusammenfassend wird die
Beschwerde in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Lohnpfändung in der
Betreibung Nr. [...] auf den im Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 23.
Oktober 2020 als pfändbares neues Vermögen festgestellten Betrag von CHF
2'925.85 pro Monat zu beschränken ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4. Das Beschwerdeverfahren ist
nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
teilweise gutgeheissen, als die Lohnpfändung in der Betreibung Nr. [...] auf
den im Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 23. Oktober 2020 als pfändbares
neues Vermögen festgestellten Betrag von CHF 2'925.85 pro Monat zu beschränken
ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch