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Entscheid

SCBES.2021.6

Berechnung des Existenzminimums

1. April 2021Deutsch17 min

Richteramtes Olten-Gösgen den vom Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. [...] der

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 1. April 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Betreibungsamt Olten-Gösgen,

2. B.___ AG,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 27. Januar 2021

erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die

Existenzminimumberechnung und Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen vom 21. Januar 2021, worin als pfändbare Quote CHF 4'380.00

festgelegt wurden. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, es sei

ihm schleierhaft, weshalb der Hypothekarzins eingerechnet werde, obschon er

keine eigene Wohnung besitze. Dem Betreibungsamt sei auch bekannt gewesen, dass

er Privatkonkurs gemacht habe. Gemäss beiliegendem Urteil vom 23. Oktober

2020 betrage das Existenzminimum CHF 7’973.40, wobei zwischenzeitlich seine

Frau auf Grund von Corona kein Einkommen bei der [...] in [...] generiere,

weshalb das neue monatliche Vermögen noch tiefer sein werde.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 10.

Februar 2021 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde und

führt aus, mit Urteil vom 23. Oktober 2020 habe der Amtsgerichtspräsident des

Richteramtes Olten-Gösgen den vom Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. [...] der

B.___ AG erhobene Rechtsvorschlag nicht bewilligt und neues Vermögen von

monatlich CHF 2'925.85 festgestellt. Der in Betreibung gesetzte Betrag (CHF

5’631’961.75) übersteige den Umfang des neuen Vermögens, weshalb die

Gläubigerin richtigerweise die Fortsetzung der Betreibung lediglich für CHF

35’110.20 verlangt habe. Im Verfahren nach Art. 265a SchKG werde lediglich

geprüft, ob und in welchem Umfang die Betreibung fortgesetzt werde. Bei der

anschliessenden Pfändung könne das Betreibungsamt den Schuldner bis auf das

Existenzminimum setzen. An die Existenzminimumberechnung des Richters im

Einredeverfahren sei es nicht gebunden (vgl. KUKO SchKG-Näf, Art. 265a N 7).

Sodann habe das Betreibungsamt dem Umstand, dass die Ehefrau kein Einkommen von

der [...] generiere, bereits Rechnung getragen.

Die Existenzminimumberechnung basiere

deshalb lediglich noch auf der AHV-Rente der Ehefrau des Beschwerdeführers. Zu

den geltend gemachten Wohnkosten sei Folgendes festzuhalten: Der

Beschwerdeführer sei zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer von GB [...] und

Nr. [...] gewesen. Diese beiden Objekte seien mittels Kaufvertrag vom 12. Juni

2012 auf die beiden Söhne C.___ und D.___ übertragen worden. Die Veräusserer

hätten sich dabei das lebenslängliche Nutzniessungsrecht vorbehalten. Am 29.

August 2019 sei über den Beschwerdeführer infolge Insolvenzerklärung der

Konkurs eröffnet worden. Das Konkursverfahren sei am 22. Juli 2020

abgeschlossen worden. Der B.___ AG sei ein Konkursverlustschein über CHF

5'631’961.75 ausgestellt worden. Noch während des laufenden Konkursverfahrens

hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den Verzicht auf ihr

Nutzniessungsrecht an GB [...] und Nr. [...] erklärt. Das Recht sei in der

Folge im Grundbuch gelöscht worden. Am 30. Juli 2020 sei ein Betreibungsbegehren

der B.___ AG für den Verlustschein infolge Konkurs eingegangen. Es sei in der

Folge aufgrund dieser Betreibung (Nr. [...]) zu einer neuerlichen Lohnpfändung

gegen den Beschwerdeführer gekommen. Der Beschwerdeführer habe sodann einen

Mietvertrag vom 31. Juli 2020 mit einem Mietzins von CHF 2'850.00 für die

Objekte GB [...] und [...] vorgelegt. In der Existenzminimumberechnung vom 21.

Januar 2021 sei der Mietvertrag vom 31. Juli 2020 und der daraus resultierende

Mietzins jedoch nicht berücksichtigt worden, da die dargestellte Vorgehensweise

des Beschwerdeführers einen klaren Rechtsmissbrauch darstelle. So habe sich der

Beschwerdeführer mit einer immensen Forderung der B.___ AG konfrontiert gesehen.

Die Gläubigerin habe diese seit deren Entstehung in konsequenter Weise immer

wieder in Betreibung gesetzt. Der Beschwerdeführer habe also im Zeitpunkt des

Verzichts auf das Nutzniessungsrecht und Abschluss des Mietvertrages wissen

müssen, dass ihm in naher Zukunft eine neuerliche Betreibung / Pfändung drohen

werde. Zudem sei der Mietvertrag vom 31. Juli 2020 auf eine feste Laufzeit

(früheste Kündigungsmöglichkeit per 31. März 2025) abgeschlossen und mit einer

überdurchschnittlichen langen Kündigungsfrist (12 Monate) ausgestattet worden.

Sodann habe der Beschwerdeführer in einem der früheren Pfändungsverfahren

bereits einmal einen Mietvertrag für die nämlichen Objekte eingereicht. Der

Nettomietzins sei damals auf CHF 1’900.00 festgelegt worden; im Vertrag vom 31.

Juli 2020 nun auf CHF 2’850.00. Dies sei aufgrund des inzwischen

gesunkenen Hypothekar-Referenzzinsatzes des Bundes (1.750% im Vertrag vom 2.

Januar 2017 gegenüber 1.250% im Vertrag vom 31. Juli 2020) nicht

nachvollziehbar. Zudem seien beide Mietverträge zwischen Familienmitgliedern abgeschlossen

worden (Eltern - Söhne), was für Rechtsmissbrauch ohnehin Tür und Tor öffne.

Indem der Beschwerdeführer ohne ersichtlichen sachlichen Grund auf das für ihn

vorteilhafte Nutzniessungsrecht verzichte und im Gegenzug einen langfristigen

Mietvertrag mit einem völlig überdurchschnittlichen Mietzins abgeschlossen

habe, verhalte er sich klar rechtsmissbräuchlich (vgl. den dazu einschlägigen

Entscheid der hier angerufenen Aufsichtsbehörde vom 14. August 1996, publiziert

in BISchK 1998 5. 230).

3. Mit Stellungnahme vom 5. März

2020 stellt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:

1. Ziffer 2 der Verfügung des

Betreibungsamtes (Pfändungs-Nr. [...]) vom 21. Januar 2021 sei vollumfänglich

rückwirkend per 1. Februar 2021 aufzuheben und es sei per sofort die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

2. Es sei der das Existenzminimum von CHF 7’423.65

übersteigende Betrag des Nettoeinkommens des Schuldners bis zur vollständigen

Deckung der Forderung, längstens bis 1 Jahr seit Pfändungsvollzug, zu pfänden.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Zur Begründung führt der

Beschwerdeführer ergänzend aus, die effektiven Wohnkosten gemäss Mietvertrag

vom 31. Juli 2020 betrügen CHF 2'390.70 (Nettomiete WHG pro Monat CHF 1’800.00

+ Nettomiete EP pro Monat CHF 100.00 + Betriebskostenpauschalen pro Monat CHF

200.00 + Heizkosten für Elektroheizung pro Monat CHF 290.70). Als Beilage werde

eine Übersicht über die getätigten Mietzinszahlungen an die Eigentümerschaft

eingereicht, welche den Betrag ebenfalls in der Steuerklärung auflisten und

versteuern werde. Im Zuge des Auslaufens der Hypothek per 31. März 2020 habe

keine anschliessende Hypothek für die Eigentümerschaft C.___ & D.___

abgeschlossen werden können, da bei der Neuverhandlung mit den Banken gefordert

worden sei, dass das laufende Nutzniessungsrecht aufgrund des Privatkonkurses

durch A.___ vorab gelöscht werden müsse, da ansonsten die neue Hypothek nicht

oder nur zu einem nicht marktüblichen Hypothekarzins abgeschlossen werden

könne. Aufgrund dessen sei seitens der Eigentümerschaft entschieden worden, das

Nutzniessungsrecht, welches eine Last für die Eigentümerschaft sei, zu löschen.

Entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes sei dem Beschwerdeführer als

Schuldner bei Unterzeichnung des neuen Mietvertrages nicht bekannt gewesen,

dass die B.___ AG eine neue Betreibung einreichen werde. Zudem sei es Usanz, dass

bei STWEG-Objekten nicht die gesetzlichen 3-monatigen Kündigungsfristen für

Wohnungen, sondern langfristig Kündigungsfristen eingegangen würden. Der

Mietzins habe sich nicht hinsichtlich des gesenkten Hypothekar-Referenzzinssatz

verändert, sondern aufgrund dessen, dass sich das Objekt in einem maroden,

knapp 40-jährigen, nicht mehr zumutbaren Zustand befunden habe und die Wohnung

umgehend habe totalsaniert werden müssen. Wie im Mietvertrag vom 31. Juli 2020

ersichtlich, sei für die noch wohnende Miteigentumspartei grosszügigerweise

eine monatliche Nettomietzinsreduktion über CHF 950.00 (inkl. Anteil für

Einstellplatz, obwohl das Fahrzeug ausschliesslich durch […] verwendet werde)

sowie eine monatliche Betriebskostenpauschale über CHF 100.00 in Abzug gebracht

worden. Somit sei in der Existenzminimumberechnung ein Bruttomietzins exkl.

Heizkosten ein Betrag über monatlich CHF 2‘100.00 zu berücksichtigen. Zudem

seien die Heizkosten von CHF 290.70 einzurechnen (vgl. Rechnung vom 8. Juni

2020; Urkunde 3). Sodann seien ihm für auswärtige Verpflegung CHF 15.00 pro Tag

einzurechnen, was einen Betrag von CHF 180.00 ergebe. Des Weiteren seien die

Kosten für TV und Radio, Internet, Prepaid Telefon, VVG-Prämien,

Privatkundenversicherung, Motorfahrzeugversicherung, Steuern der

Motorfahrzeugkontrolle, Benzinkosten, Unterhaltskosten für das Fahrzeug,

TCS-Prämien sowie die Steuern zu berücksichtigen.

4. Mit Verfügung vom 19. März 2021

wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

5. Mit Stellungnahme vom 24. März

2021 schliesst sich die B.___ AG den Ausführungen des Betreibungsamtes an.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Wie aus der Pfändungsurkunde

ersichtlich, betrifft die angefochtene Pfändung die Existenzminimumberechnung

bezüglich der Betreibung Nr. [...], welche gemäss Betreibungsprotokoll eine

Forderung aus einem Konkursverlustschein betrifft. Der Schuldner hatte

diesbezüglich Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen erhoben. Im Verfahren

gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG hat der Amtsgerichtspräsident Olten-Gösgen mit

Urteil vom 23. Oktober 2020 wie folgt geurteilt: «In der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 30. Juli 2020 wird der Rechtsvorschlag mangels

neuen Vermögens nicht bewilligt und neues Vermögen in Höhe von CHF 2'925.85

festgestellt.» Wie aus dem betreffenden Urteil ersichtlich, wurde dieses neue

Vermögen gestützt auf die monatlichen Ausgaben und die laufenden monatlichen

Einkommen des Schuldners und dessen Ehefrau errechnet. Dieser Entscheid

entspricht der Praxis, wonach auch das laufende Einkommen insoweit als neues

Vermögen betrachtet wird, als der Schuldner es zur Vermögensbildung verwenden

könnte – was zutrifft, soweit das Einkommen den SchKG-Notbedarf mit einem um

50% erhöhten Grundbetrag übersteigt. Diese Praxis wurde noch unter dem alten

SchKG begründet (SOG 1985 Nr. 14). Es handelte sich früher um eine Solothurner

Spezialität. Andernorts wurde jeweils «nur» jener Teil des früheren Vermögens

als neues Vermögen angesehen, den der Schuldner (aufgrund einer analogen

Berechnung) im letzten Jahr vor der Betreibung hätte ansparen können (Rudolf

Junker, Rechtsvorschlag: kein neues Vermögen [Art. 265a SchKG], in: Solothurner

Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 579 ff., 603). Im Kanton

Solothurn wird neues Vermögen unter Umständen im Sinne eines monatlichen

Anteils am laufenden Einkommen festgestellt.

1.2

Der Schuldner hat Anspruch

darauf, dass in der Betreibung für eine vor dem Konkurs entstandene Forderung

nur auf sein neues Vermögen gegriffen werden kann. Besteht dieses neue Vermögen

wie im vorliegenden Fall ausschliesslich in laufendem Einkommen, kann die

Lohnpfändung daher auch nur denjenigen Teil des laufenden Einkommens erfassen,

der als neues Vermögen gilt, also den gerichtlich festgestellten monatlichen

Betrag. Da nur das Dispositiv des Gerichtsurteils in Rechtskraft erwächst,

bedeutet dies zwar nicht, dass das Betreibungsamt den vom Gericht ermittelten

erweiterten Notbedarf von CHF 7'973.40 zu wahren hat, aber die Lohnpfändung ist

(analog z.B. zu einer Schuldneranweisung für Alimente) auf das gerichtlich

festgestellte monatliche neue Vermögen von CHF 2'925.85 zu beschränken.

Andernfalls könnte das gerichtliche Urteil seine auch in BGE 136 III 51 E. 3.2

S. 53 erwähnte Funktion, die Haftung des Schuldners im Rahmen der hängigen

Betreibung umfangmässig zu beschränken, nicht erfüllen, sondern es würde im

Ergebnis auch gar noch nicht entstandenes neues Vermögen schon im Voraus

gepfändet.

Diese Meinung vertritt im Übrigen auch

Junker (a.a.O., S. 604): «Die Richterin hat bloss den Umfang des neuen

Vermögens und damit den Betrag, in welchem die Betreibung fortgesetzt werden

kann, festzusetzen. Die Fortsetzung der Betreibung richtet sich ausschliesslich

nach den Regeln des Betreibungsrechtes. Ausnahmen gelten nur dann, wenn

laufendes Einkommen als neues Vermögen betrachtet wird und wenn Vermögenswerte

Dritter gepfändet werden sollen.» In diesen Fällen gilt also nicht allein das

Betreibungsrecht, sondern der Umfang einer Lohnpfändung ist auf den gerichtlich

festgestellten Betrag des neuen Vermögens zu beschränken. Junker empfiehlt dazu

weiter, das Gericht solle in Bezug auf das laufende Einkommen nicht einen

festen Betrag, sondern das Einkommen des Schuldners, soweit es den

festgesetzten, zur normalen Lebensführung benötigten Betrag übersteigt, als

neues Vermögen bezeichnen (a.a.O., Fn. 155).

1.3

Wie vorgehend festgehalten,

betrifft die der vorliegenden Pfändung zugrundeliegende Forderung eine Forderung

aus einem Konkursverlustschein, welche somit bereits vor dem Konkurs entstanden

ist. Somit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die Lohnpfändung

in der Betreibung Nr. [...], welche für eine vor dem Konkurs entstandene

Forderung eingeleitet wurde, auf den im Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom

23.

Oktober 2020 als pfändbares neues Vermögen festgestellten Betrag von CHF 2'925.85

pro Monat zu beschränken ist.

Dem ist entgegen der Ansicht des

Betreibungsamtes nicht bereits dadurch Genüge getan, dass die Gläubigerin lediglich

für den Betrag von CHF 35’110.20 – welcher dem gerichtlich festgestellten neuen

Vermögen entspricht (12 x CHF 2'925.85) – die Fortsetzung der Betreibung

verlangt hat. Indem das Betreibungsamt die monatliche Lohnpfändung gestützt auf

das betreibungsrechtliche Existenzminimum durchführt, wird faktisch dennoch der

Anspruch des Schuldners verletzt, wonach in der Betreibung für eine vor dem

Konkurs entstandene Forderung nur auf sein neues Vermögen gegriffen werden kann.

Selbst wenn sich dies über das gesamte Pfändungsjahr betrachtet wieder

ausgleichen könnte, kann der Intention von Art. 265a SchKG nur Rechnung

getragen werden, wenn das festgesetzte neue Vermögen jeden Monat beachtet wird.

2.

Dagegen ist die angefochtene

Existenzminimumberechnung vom 21. Januar 2021, insofern diese auf Betreibungen

angewandt wird, welche Forderungen betreffen, die nach dem Konkurs entstanden

sind, nicht zu beanstanden, wie nachfolgend darzulegen ist.

2.1

Bereits in dem den

Beschwerdeführer betreffenden Verfahren SCBES.2018.91 hatte die

Aufsichtsbehörde über die Frage zu entscheiden, ob bezüglich der Mietkosten auf

einen damals auf den 1. Januar 2017 zwischen dem Schuldner, seiner Ehefrau und

seinen beiden Söhnen abgeschlossenen Mietvertrag und einen Mietzins von CHF

1'700.00 abzustellen sei. Die Aufsichtsbehörde erachtete es im damaligen Urteil

vom 18. Oktober 2018 als nicht glaubhaft, dass dieser Mietvertrag tatsächlich

bestehe. Als Begründung hierzu nannte die Aufsichtsbehörde folgende Punkte:

-

Der Schuldner und

seine Ehefrau haben die von ihnen bewohnte Stockwerkeinheit am [...], Grundbuch

[...], mit Vertrag vom 12. Juni 2012 an ihre beiden Söhne verkauft;

-

Dem Schuldner und

seiner Ehefrau wurde im gleichen Vertrag ein lebenslängliches

Nutzniessungsrecht an der Stockwerkeinheit eingeräumt, wobei sie gemäss Ziff. 4

dieses Vertrags auch die Auslagen für den Unterhalt der Grundstücke, ebenso den

Hypothekarzins, die Steuern, Abgaben und Versicherungsprämien zu bezahlen

haben;

-

Der Schuldner und

seine Ehefrau sind gemäss Basiskreditvertrag vom 16. März 2015 betreffend den

Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Grundbuch [...], [...],

Hypothekarschuldner und haben jährlich für 2.75 % auf den Betrag von CHF

320'000.00 zu verzinsen und vierteljährlich direkte Amortisationen von CHF

1'250.00 zu leisten.

Gestützt darauf kam die Aufsichtsbehörde

zum Schluss, es erscheine nicht glaubhaft, dass das vorgenannte Mietverhältnis

tatsächlich bestehe bzw. der Schuldner und seine Ehefrau neben den zu

leistenden Hypothekarzinsen, Unterhaltskosten etc., an ihre Söhne tatsächlich

Mietzinsen von monatlich CHF 1'700.00 bezahlten.

Mittlerweile ist nun die Situation

insofern anders, als der Schuldner und seine Ehefrau kein Nutzniessungsrecht

mehr an der Liegenschaft haben und zudem nicht erstellt ist, dass sie immer

noch die Hypothekarzinsen bezahlen. Dennoch erscheint auch der Bestand dieses

neuen Mietvertrages vom 31. Juli 2020 kaum glaubhaft. Wie das Betreibungsamt

nachvollziehbar ausgeführt hat, musste der Schuldner damit rechnen, dass die

Gläubigerin auch nach dem Konkurs ihre Forderung von CHF 5'631'961.75 weiterhin

auf dem betreibungsrechtlichen Weg durchsetzen wird. Dass der Beschwerdeführer

unmittelbar nach Abschluss des Konkursverfahrens mit seinen Söhnen einen neuen

Mietvertrag zu überhöhten Konditionen abschloss (vgl. Ausführungen des

Betreibungsamtes), kann kaum dem Zufall zugeschrieben werden, zumal ein

Schuldner die Pflicht hat, die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die Überweisung

des ersten Mietzinses datiert denn auch erst auf den 7. August 2020 (vgl.

Beschwerdebeilage 2). Somit erscheint es im Lichte dieser Umstände, aber auch

angesichts des im vorangegangenen Verfahren SCBES.2018.91 gezeigten Verhaltens

nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer an seine Söhne eine Miete in dieser

Höhe zu bezahlen hat, auch wenn er dies durch Bankbelege nachweist. Selbst wenn

man vom Bestand dieses Mietverhältnisses ausginge, wäre das Verhalten des

Schuldners – trotz drohender weiterer Betreibungen und Lohnpfändungen einen

überhöhten Mietvertrag abzuschliessen – angesichts seiner finanziellen

Situation als treuwidrig und damit nicht schützenswert einzustufen. Entsprechend

dem Grundsatz, dass ein Schuldner, der zur Zeit der ersten Pfändung in einer

überdurchschnittlich teuren Wohnung wohnt, sich unverzüglich nach einer

günstigeren Wohnung umzusehen und den bestehenden Mietvertrag so bald als

möglich zu künden hat, hat das Bundesgericht für einen Schuldner, der bereits

einer Pfändung unterliegt oder dem unmittelbar eine Lohnpfändung bevorsteht,

erklärt, dieser dürfe nicht eine zu teure Wohnung wählen und dort während der

Kündigungsfrist bleiben, mit der Folge, dass der neue, zu teure Mietvertrag bei

der Berechnung des Notbedarfs nicht berücksichtigt werde, wenn er trotzdem so

handle (BGE 109 III 53). Zwar unterlag der Schuldner im Zeitpunkt des

Abschlusses des Mietvertrages am 31. Juli 2020 gerade keiner Betreibung. Wie

erwähnt musste er aber damit rechnen, dass die Gläubigerin auch nach dem

Konkurs ihre Forderung von CHF 5'631’961.75 weiterhin auf dem

betreibungsrechtlichen Weg durchsetzen wird. Ein solcher Fall liegt nahe bei

einem eigentlichen Rechtsmissbrauchstatbestand, bei dem ein bereits betriebener

– oder wie vorliegend ein um eine bevorstehende Betreibung wissender –

Schuldner, im Wissen darum, dass seine Wohnkosten bei der

Existenzminimumsberechnung berücksichtigt werden, einen längerfristigen

Mietvertrag für eine seinen finanziellen Verhältnissen nicht angemessene, überdurchschnittlich

teure Wohnung abschliesst (Urteil der Aufsichtsbehörde SchKG des Kantons

Solothurn SKK/BES/96/64 vom 14. August 1996, publiziert in BISchK 1998 5. 230).

Aufgrund der Erfahrungen des Beschwerdeführers mit dem Betreibungsamt darf ohne

weiteres angenommen werden, dass er den Einbezug der Mietzinse in die

Existenzminimumsberechnung kannte, weshalb sein Verhalten geradezu als

rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist. Es ist damit im Resultat nicht zu

beanstanden, dass das Betreibungsamt betreffend die Wohnkosten den Mietvertrag

vom 31. Juli 2020 nicht berücksichtigt hat, stattdessen weiterhin von

unveränderten Verhältnissen ausgegangen ist und die Hypothekarzinse

eingerechnet hat. Im Übrigen wäre ein Mietzins von CHF 2'390.70 für eine der

Lohnpfändung unterliegende zwei- bzw. dreiköpfige Familie fraglos zu hoch. Die

mit seinen finanziellen Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein

Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor dem Anspruch der Gläubiger auf

Befriedigung ih­rer Forderungen zurückzutreten, womit übermässige Mietzinse der

Herabsetzung unterliegen.

Bezüglich der geltend gemachten

Heizkosten für die Elektroheizung von CHF 290.70 pro Monat ist Folgendes

festzuhalten: Wie bereits in dem ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden

Urteil der Aufsichtsbehörde SCBES.2019.29 vom 3. April 2019 ausgeführt wurde,

ist die vorliegend angewandte Praxis des Betreibungsamtes, wonach für die

Nebenkosten grundsätzlich 1 % des Verkehrswertes des Hauses eingerechnet

werden, nicht zu beanstanden, zumal aufgrund der saisonal schwankenden Kosten eine exakte

Einrechnung der Nebenkosten nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer hat im

Übrigen die Möglichkeit, jeweils nach Jahresablauf die Nebenkostenbelege

einzureichen, worauf ihm ein allfälliger Fehlbetrag ausgeglichen würde.

2.2

Sodann verlangt der

Beschwerdeführer für auswärtige Verpflegung CHF 15.00 für eine Hauptmahlzeit.

Gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sind jedoch nur

CHF 9.00 – 11.00 pro Hauptmahlzeit einzurechnen, womit der vom Betreibungsamt

berücksichtigte Betrag von monatlich CHF 140.00 bei einem 60%-Pensum nicht zu

beanstanden ist.

2.3

Das Automobil ist im Sinne von

Art. 92 SchKG unpfändbar, welches dem Schuldner und seiner Familie zum

persönlichen Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes

unentbehrlich oder für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs

notwendig ist; kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein

Fahrzeug im Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108

III 60 E. 3 S 63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17

E. 2b S. 18). Falls dem Auto der Beschwerdeführer Kompetenzcharakter zukommt,

sind im Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu

berücksichtigen.

Wie bereits im Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten Olten-Gösgen vom 23. Oktober 2020 ausgeführt wurde,

können der Schuldner und seine Ehefrau ihren Arbeitsort [...] problemlos mit

Dispositiv

den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Es ist demnach nicht zu

beanstanden, dass das Betreibungsamt lediglich zweimal die Kosten für ein 2

Zonen Abo berücksichtigt hat. Da dem Fahrzeug des Schuldners bzw. seiner

Ehefrau somit kein Kompetenzcharakter zukommt, sind bei der Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums demnach auch die Kosten für Unterhalt,

Benzin, Steuern der Motorfahrzeugkontrolle, Motorfahrzeugversicherung und TCS

nicht zu berücksichtigen.

2.4 Ebenfalls nicht in das

betreibungsrechtliche Existenzminimum eingerechnet werden dürfen Kosten für

freiwillige Versicherungen, wie die vom Beschwerdeführer genannten

Privatkundenversicherung und Zusatzversicherungen gemäss VVG. Sodann sind

Kosten für TV, Radio, Internet und Prepaid Telefon bereits im

betreibungsrechtlichen Grundbetrag enthalten. Schliesslich dürfen Steuern

gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in das Existenzminimum

eingerechnet werden (BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3,

5A_890/2013 vom 22. Mai 2014, E. 4.4.2).

3. Zusammenfassend wird die

Beschwerde in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Lohnpfändung in der

Betreibung Nr. [...] auf den im Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 23.

Oktober 2020 als pfändbares neues Vermögen festgestellten Betrag von CHF

2'925.85 pro Monat zu beschränken ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4. Das Beschwerdeverfahren ist

nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

teilweise gutgeheissen, als die Lohnpfändung in der Betreibung Nr. [...] auf

den im Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 23. Oktober 2020 als pfändbares

neues Vermögen festgestellten Betrag von CHF 2'925.85 pro Monat zu beschränken

ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch