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Entscheid

SCBES.2021.61

Berechnung des Existenzminimums (Pfändung Nr. [...])

7. Dezember 2021Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 7. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums (Pfändung Nr. […])

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2021

erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die

Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach, vom 11. Oktober 2021 und beantragt die Anpassung ihres

Existenzminimums. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, im Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten Solothurn-Lebern vom 21. September 2020 sei ihr

ein Existenzminimum von CHF 3'194.00 eingerechnet worden. Somit sei kein

pfändbares Einkommen vorhanden. Zudem seien auch die Auslagen für die

Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt worden.

2. Das Betreibungsamt schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Verfügung vom 18. November 2021

werden im vorliegenden Verfahren die Verfahrensakten SLZPR.2020.448 des

Richteramtes Solothurn-Lebern beigezogen.

Erwägungen

II.

1.1

Im Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 1

SchKG hat der Amtsgerichtspräsident Solothurn-Lebern mit Urteil vom 21.

September 2020 wie folgt geurteilt: «In der Betreibung Nr. […] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 30. Juli 2020 wird der Rechtsvorschlag

mangels neuen Vermögens nicht bewilligt und neues Vermögen in Höhe von CHF

2'925.85 festgestellt.» Wie aus dem betreffenden Urteil ersichtlich, wurde

dieses neue Vermögen gestützt auf die monatlichen Ausgaben und die laufenden

monatlichen Einkommen der Schuldnerin errechnet. Dieser Entscheid entspricht

der Praxis, wonach auch das laufende Einkommen insoweit als neues Vermögen

betrachtet wird, als der Schuldner es zur Vermögensbildung verwenden könnte -

was zutrifft, soweit das Einkommen den SchKG-Notbedarf mit einem um 50%

erhöhten Grundbetrag übersteigt. Diese Praxis wurde noch unter dem alten SchKG

begründet (SOG 1985 Nr. 14).

1.2

Der Schuldner hat Anspruch darauf,

dass in der Betreibung für eine vor dem Konkurs entstandene Forderung nur auf

sein neues Vermögen gegriffen werden kann. Besteht dieses neue Vermögen wie im

vorliegenden Fall ausschliesslich in laufendem Einkommen, kann die Lohnpfändung

daher auch nur denjenigen Teil des laufenden Einkommens erfassen, der als neues

Vermögen gilt, also den gerichtlich festgestellten monatlichen Betrag. Wie aus

dem eingereichten Betreibungsprotokoll ersichtlich, betrifft die der

Lohnpfändung zugrundeliegende Forderung der B.___ AG von gesamthaft CHF 749.70

Kostenbeteiligungen KVG aus dem Zeitraum vom 3. Februar 2020 bis 26. Oktober

2020.

sowie Mahnspesen von CHF 90.00 und Dossier-Gebühren von CHF 130.00.

Dispositiv

Die in Betreibung gesetzte Forderung ist demnach erst nach dem am 24. November

2008 eröffneten Konkurs (vgl. Urteil des Amtsgerichtspräsidenten

Solothurn-Lebern vom 21. September 2020) entstanden. Dementsprechend

kommen im vorliegenden Fall auch nicht die speziellen Regeln der Berechnung des

neuen Vermögens zur Anwendung, sondern die Richtlinien für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014.

Somit ist es nicht zu beanstanden, dass

beim Grundbedarf der Beschwerdeführerin kein zusätzlicher Zuschlag gewährt

wurde. Zudem sind gemäss den vorliegend anwendbaren Richtlinien die Ausgaben

für Mobiliar und Telekommunikation – anders als in der Berechnung aus dem

Urteil vom 21. September 2020 – bereits im Grundbetrag enthalten. Sodann

basiert die Berechnung des Amtsgerichtspräsidenten nicht auf aktuellen

Unterlagen, weshalb diese auch aus diesem Grund vorliegend nicht weiterführend

ist. Insofern die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, die Auslagen

für die Arbeitsbemühungen seien nicht berücksichtigt worden, ist auf die

Ausführungen des Betreibungsamtes zu verweisen, wonach die Beschwerdeführerin

bislang keine aktuellen Belege betreffend ihre Arbeitssuche eingereicht habe.

Sobald dem Betreibungsamt diesbezügliche Belege eingereicht werden, können die

Kosten entsprechend berücksichtigt werden.

Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin

keine weiteren Gründe vor, weshalb die angefochtene Existenzminimumberechnung

nicht korrekt sein soll. Solche Gründe sind denn auch nicht ersichtlich.

1.3 Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2

lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung

kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Isch