SCBES.2021.61
Berechnung des Existenzminimums (Pfändung Nr. [...])
7. Dezember 2021Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 7. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums (Pfändung Nr. […])
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2021
erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die
Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach, vom 11. Oktober 2021 und beantragt die Anpassung ihres
Existenzminimums. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, im Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten Solothurn-Lebern vom 21. September 2020 sei ihr
ein Existenzminimum von CHF 3'194.00 eingerechnet worden. Somit sei kein
pfändbares Einkommen vorhanden. Zudem seien auch die Auslagen für die
Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt worden.
2. Das Betreibungsamt schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Verfügung vom 18. November 2021
werden im vorliegenden Verfahren die Verfahrensakten SLZPR.2020.448 des
Richteramtes Solothurn-Lebern beigezogen.
Erwägungen
II.
1.1
Im Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 1
SchKG hat der Amtsgerichtspräsident Solothurn-Lebern mit Urteil vom 21.
September 2020 wie folgt geurteilt: «In der Betreibung Nr. […] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 30. Juli 2020 wird der Rechtsvorschlag
mangels neuen Vermögens nicht bewilligt und neues Vermögen in Höhe von CHF
2'925.85 festgestellt.» Wie aus dem betreffenden Urteil ersichtlich, wurde
dieses neue Vermögen gestützt auf die monatlichen Ausgaben und die laufenden
monatlichen Einkommen der Schuldnerin errechnet. Dieser Entscheid entspricht
der Praxis, wonach auch das laufende Einkommen insoweit als neues Vermögen
betrachtet wird, als der Schuldner es zur Vermögensbildung verwenden könnte -
was zutrifft, soweit das Einkommen den SchKG-Notbedarf mit einem um 50%
erhöhten Grundbetrag übersteigt. Diese Praxis wurde noch unter dem alten SchKG
begründet (SOG 1985 Nr. 14).
1.2
Der Schuldner hat Anspruch darauf,
dass in der Betreibung für eine vor dem Konkurs entstandene Forderung nur auf
sein neues Vermögen gegriffen werden kann. Besteht dieses neue Vermögen wie im
vorliegenden Fall ausschliesslich in laufendem Einkommen, kann die Lohnpfändung
daher auch nur denjenigen Teil des laufenden Einkommens erfassen, der als neues
Vermögen gilt, also den gerichtlich festgestellten monatlichen Betrag. Wie aus
dem eingereichten Betreibungsprotokoll ersichtlich, betrifft die der
Lohnpfändung zugrundeliegende Forderung der B.___ AG von gesamthaft CHF 749.70
Kostenbeteiligungen KVG aus dem Zeitraum vom 3. Februar 2020 bis 26. Oktober
2020.
sowie Mahnspesen von CHF 90.00 und Dossier-Gebühren von CHF 130.00.
Dispositiv
Die in Betreibung gesetzte Forderung ist demnach erst nach dem am 24. November
2008 eröffneten Konkurs (vgl. Urteil des Amtsgerichtspräsidenten
Solothurn-Lebern vom 21. September 2020) entstanden. Dementsprechend
kommen im vorliegenden Fall auch nicht die speziellen Regeln der Berechnung des
neuen Vermögens zur Anwendung, sondern die Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014.
Somit ist es nicht zu beanstanden, dass
beim Grundbedarf der Beschwerdeführerin kein zusätzlicher Zuschlag gewährt
wurde. Zudem sind gemäss den vorliegend anwendbaren Richtlinien die Ausgaben
für Mobiliar und Telekommunikation – anders als in der Berechnung aus dem
Urteil vom 21. September 2020 – bereits im Grundbetrag enthalten. Sodann
basiert die Berechnung des Amtsgerichtspräsidenten nicht auf aktuellen
Unterlagen, weshalb diese auch aus diesem Grund vorliegend nicht weiterführend
ist. Insofern die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, die Auslagen
für die Arbeitsbemühungen seien nicht berücksichtigt worden, ist auf die
Ausführungen des Betreibungsamtes zu verweisen, wonach die Beschwerdeführerin
bislang keine aktuellen Belege betreffend ihre Arbeitssuche eingereicht habe.
Sobald dem Betreibungsamt diesbezügliche Belege eingereicht werden, können die
Kosten entsprechend berücksichtigt werden.
Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin
keine weiteren Gründe vor, weshalb die angefochtene Existenzminimumberechnung
nicht korrekt sein soll. Solche Gründe sind denn auch nicht ersichtlich.
1.3 Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2
lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Isch