SCBES.2021.64
Pfändungsurkunde Nr. [...] (Betreibung Nr. [...]) und Nr. [...] (Betreibung Nr. [...])
22. Dezember 2021Deutsch5 min
Gläubigerin fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsurkunden Nrn. [...] und [...]
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 22. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsurkunde
Nr. [...] (Betreibung Nr. [...]) und Nr. [...] (Betreibung Nr. [...])
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
A.___ erhebt am 30. Oktober 2021 als
Gläubigerin fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsurkunden Nrn. [...] und [...]
vom 18. Oktober 2021 (der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2021 zugestellt)
und rügt, beim Pfändungsvollzug seien nur sechs anstatt der sieben im gleichen
Haushalt wohnenden Personen berücksichtigt worden. So wohnten die beiden Kinder
der Schuldner, B.___ und C.___, auch dort. Die Tochter mache eine Ausbildung
zur Krankenschwester. Der Sohn sei Selbständigerwerbender bei der Firma D.___, [...]
in [...], was aber nur eine Briefadresse sei. Sein Halbbruder E.___ wohne dort.
Der Vater und Schuldner, F.___, habe bereits einige Firmen mit nachfolgendem
Konkurs an der [...] gegründet. Deshalb laute die neue Firma auf den Sohn. Das
Fahrzeug [...], [...], werde auf dem Parkplatz des Vaters an der [...] oder auf
dem Nachbargrundstück geparkt. Die Werkzeuge und Materialien würden abends im
Keller verstaut. Das andere Auto [...] werde auf dem Nachbargelände parkiert,
wenn der eigene Parkplatz belegt sei. Es stelle sich sodann die Frage, ob die
zwei erwachsenen Kinder einen Beitrag an die Wohnungsmiete beisteuern könnten,
nachdem die Mietschulden der Eltern seit Jahren bestünden und nicht abgebaut
würden. Des Weiteren seien bei der Schuldnerin, Frau G.___, zwei Arbeitgeber
angegeben: H.___ AG in [...] und I.___ AG in [...]. Laut den Informationen der
Gläubigerin putze die Schuldnerin bei der J.___ in [...] abends um 18 Uhr. Es
sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb sie ein 4-Zonenabo à CHF 159.00 und
CHF 80.00 für auswärtige Verpflegung erhalte. Zudem gebe es noch ein drittes
Auto, einen weissen [...], welcher zurzeit verschwunden sei. Dieses werde von
der Tochter benutzt. Sodann sei der Schuldner, Herr F.___, zurzeit
krankgeschrieben, aber beziehe sicher Krankentaggeld, was auch nicht aufgeführt
sei. Zudem sei er jeden Abend (25. – 29. Oktober 2021) zusammen mit seinem Sohn
C.___ mit dem Baustellengefährt nach Hause gekommen. Laut Informationen der
Gläubigerin hätten Vater und Sohn im vergangenen Sommer während ca. 3 Wochen
eine Baustelle in [...] gehabt.
2. Das Betreibungsamt schliesst mit
Vernehmlassung vom 18. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss den Angaben der Schuldner im
Pfändungsprotokoll ist der Sohn C.___ aus dem Elternhaus ausgezogen. Dies ist
durch die Daten der Einwohnerkontrolle (GERES) belegt (BA [Akten des
Betreibungsamtes] 6). Das Betreibungsamt durfte somit darauf abstellen. Das
Betreibungsamt muss denn auch nicht auf blosse Vermutungen des Gläubigers hin
weitere Nachforschungen anstellen (André Lebrecht, in: Kommentar zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, [Hrsg.] Staehelin/Bauer/Staehelin,
SchKG-Kommentar, 2. Auflage, 2010, N. 12 zu Art. 91) oder geradezu
detektivische Arbeit zur Auffindung allfälliger trotz Strafandrohung
verheimlichter Vermögensobjekte leisten (BlSchK 1999 135/136). Dies gilt auch
hinsichtlich der Behauptung der Gläubigerin, wonach die Tochter eine Ausbildung
Dispositiv
zur Krankenschwester mache und demnach ein Einkommen erziele. Das
Betreibungsamt durfte in diesen Punkt ebenfalls auf die Angaben der Schuldner
abstellen, wonach die Tochter B.___ kein Einkommen erziele, zumal die
Gläubigerin im vorliegenden Verfahren auch keine Unterlagen einreicht, die
etwas anderes belegen würden.
2. Wie sodann aus dem Pfändungsprotokoll
hervorgeht, ist der Personenwagen des Schuldners, [...], mit Jahrgang 2003 und
einem Kilometerstand von 220'000, wertlos, womit es nicht zu beanstanden ist,
dass das Betreibungsamt diesen nicht eingepfändet hat. Wie den Ausführungen des
Betreibungsamtes weiter zu entnehmen ist, konnte ein weisser [...] bei der
Anfrage bei der Motorfahrzeugkontrolle nicht ermittelt werden. Diesbezüglich
ist zudem auf das in E. II. 1 hiervor Gesagte zu verweisen. Was das Fahrzeug [...],
anbelangt, hat eine Halteranfrage bei der Motorfahrzeugkontrolle ergeben, dass
dieses auf die Firma D.___ und nicht auf die Schuldner eingelöst ist. Zudem ist
unter dem genannten Nummernschild nicht ein [...], sondern ein [...]
eingetragen.
3. Des Weiteren ist es nicht
nachvollziehbar, was die Gläubigerin aus den sinngemässen Behauptungen, der
Schuldner arbeite trotz Krankheit und müsse aktuell zumindest ein
Krankentaggeld erhalten, für das vorliegende Verfahren ableiten will. So
rechnete das Betreibungsamt bei der Existenzminimumberechnung vom 29. September
2021 das vom Schuldner angegebene Einkommen von CHF 3'670.10 trotz
Krankschreibung ein. Insofern die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, der Schuldner
habe im Sommer während 3 Wochen eine Baustelle in [...] gehabt, ist sie
wiederum auf das in E. II. 1. hiervor Gesagte zu verweisen. Für ihre
Behauptungen reicht die Beschwerdeführerin denn auch keine Unterlagen vor.
4. Wie schliesslich der Lohnabrechnung
der Schuldnerin vom Juli 2021 zu entnehmen ist, wird sie von ihrer
Arbeitgeberin unter anderem in [...], [...] und [...] eingesetzt. Es ist
demnach nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt hier ein
4-Zohnen-Abonnement der Busbetrieb Olten Gösgen Gäu AG (BOGG) eingerechnet hat.
Zudem sind gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 CHF 9.00 – 11.00
pro Hauptmahlzeit einzurechnen, womit der vom Betreibungsamt berücksichtigte
Betrag von monatlich CHF 80.00 bei einem 40%-Pensum nicht zu beanstanden ist.
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Isch