SCBES.2021.70
Pfändungsankündigung (Betreibung Nr. [...])
27. Januar 2022Deutsch6 min
Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] Rechtsvorschlag
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 27. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Betreibungsamt
Olten-Gösgen,
2. B.___,
vertreten durch C.___,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsankündigung
(Betreibung Nr. […])
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 23. November 2021
lässt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die
Pfändungsankündigung vom 12. November 2021 erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen:
1. Die Pfändungsankündigung in der
Betreibung Nr. [...] der Amtschreiberei Olten-Gösgen, Betreibungsamt, 4601
Olten, vom 12. November 2021 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] Rechtsvorschlag
erhoben hat.
3. Der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Kantons Solothurn.
Zur Begründung führt die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, am 30. September 2021 habe sie sich
zuhause befunden und um ihre Kinder gekümmert, als die Postbotin um 11:30 Uhr
bei ihr geklingelt und ihr den Zahlungsbefehl gezeigt habe. Danach habe die
Postbotin aus Corona-Schutzmassnahmen den Empfang der Sendung quittiert. Die
Beschwerdeführerin habe sogleich Rechtsvorschlag erhoben, was die Postbotin auf
dem Zahlungsbefehl und wiederum aus Corona-Schutzmassnahmen für die Beschwerdeführerin
verzeichnet und im System erfasst habe. Die Beschwerdeführerin habe alsdann die
Pfändungsankündigung erhalten und sich umgehend telefonisch beim Betreibungsamt
gemeldet, aber diesbezüglich leider kein Gehör gefunden. Auf Nachfrage der
Beschwerdeführerin habe die Post erst mündlich bestätigt, dass Rechtsvorschlag
erhoben worden sei. Die Post habe sodann später auch schriftlich den geltend
gemachten Sachverhalt bestätigt. Dem Sendungsverlauf der Post mit «Vermerk: [...]»,
welcher der Betreibungsnummer entspreche, könne entnommen werden, dass der
Rechtsvorschlag am 30. September 2021 um 11.30 Uhr über die ganze Forderung
erhoben und registriert worden sei. Der Rechtsvorschlag sei in der Folge dem
Betreibungsamt am 4. Oktober 2021 zugestellt worden. Aus dem Gesagten ergebe
sich, dass das Betreibungsamt im vorliegenden Fall die Betreibung nicht hätte
fortsetzen dürfen, da der Zahlungsbefehl, der dem in Frage stehenden
Betreibungsverfahren zugrunde gelegen habe, nicht rechtskräftig gewesen sei.
Nachdem sich die Beschwerdegegnerin der Zustellung des Zahlungsbefehls durch
die Post bedient habe, falle es in ihren Verantwortlichkeitsbereich, sollte das
Zustellorgan die Daten nicht richtig übertragen haben. Dass jedoch der
Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin rechtzeitig - namentlich am 4. Oktober
2021 - bei der Beschwerdegegnerin zugegangen sei, belege der eingereichte Beleg
ebenso. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass die Pfändungsankündigung vom
12. November 2021 nichtig sei, da das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren
des Gläubigers mangels rechtskräftigen Zahlungsbefehls nicht hätte entsprechen
und die Betreibung deshalb nicht hätte fortsetzen dürfen. Die Beschwerde sei
folglich gutzuheissen.
2. Mit Verfügung vom 24. November 2021
erteilt der Präsident der Aufsichtsbehörde der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember
2021 verzichtet das Betreibungsamt auf die Stellung eines Antrages und führt im
Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin behaupte, sofort gegenüber dem
zustellenden Postbeamten Rechtsvorschlag erhoben zu haben. Die Bescheinigung
auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls spreche eine andere Sprache.
Vorbehältlich einer abweichenden Bescheinigung auf dem noch zu edierenden
Schuldnerdoppel fehle es (urkundlich betrachtet) an einem gültigen
Rechtsvorschlag. Die Bescheinigung des Rechtsvorschlages auf den beiden Doppeln
des Zahlungsbefehls sei zwar kein Gültigkeitserfordernis, sondern diene nur
dazu, dem Schuldner den Nachweis der mündlichen Erklärung zu erleichtern (BGE 98 III 27). Der Beweis für die Erhebung des Rechtsvorschlages sei jedoch dem
Schuldner auferlegt (BSK SchKG I-Bessenich, Art. 74 N 27), weshalb dieser gut
beraten sei, sich über dessen Protokollierung zu versichern. Ob und inwieweit
der Eintrag im Track & Trace-Informationssystem der Post als Beweis für die
Erhebung des Rechtsvorschlages gewertet werden könne, werde der Beurteilung der
Aufsichtsbehörde überlassen.
4. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021
und 4. Januar 2022 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen
und reicht das Original des Schuldnerdoppels des Zahlungsbefehls Nr. [...] ein.
5. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 lässt
sich die Gläubigerin vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.
Will der Betriebene Rechtsvorschlag
erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert
zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu
erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Der Beweis für die Erhebung des
Rechtsvorschlags ist dem Schuldner auferlegt (Basler Kommentar, SchKG I, 2.
Auflage 2010, Art. 74 N 27).
2.
Wie auf dem eingereichten Original
des Schuldnerdoppels des Zahlungsbefehls Nr. [...] ersichtlich, wurde dieser
Zahlungsbefehl der Schuldnerin am 30. September 2021 zugestellt. Des
Weiteren wurde von der zustellenden Person auf dem Schuldnerdoppel mit ihrer
Unterschrift und Ankreuzen des entsprechenden Kästchens bestätigt, dass die
Beschwerdeführerin gleichentags am 30. September 2021 Rechtsvorschlag gegen die
ganze in Betreibung gesetzte Forderung erhoben hat. Auf dem Schuldnerdoppel ist
zudem ersichtlich, dass die beiden darauf enthaltenen Unterschriften der
zustellenden Person identisch sind. Damit können keine ernsthaften Zweifel
daran bestehen, dass die Schuldnerin, wie von ihr dargelegt, bei der Zustellung
des Zahlungsbefehls umgehend Rechtsvorschlag gegen den gesamten Forderungsbetrag
erhoben hat. Dies wurde zudem in der der Schuldnerin von der Post zugestellten
Empfangsbestätigung mit dem Vermerk «[...]» bestätigt, worin ebenfalls am 30.
September 2021, 11:30 Uhr, «Rechtsvorschlag gesamte Forderung» vermerkt wurde.
Damit hat die Schuldnerin den Beweis erbracht, dass sie gegen den am 30.
September 2021 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. [...] rechtzeitig und damit
rechtsgültig Rechtsvorschlag erhoben hat.
3.
Fortsetzungshandlungen, die sich auf
einen nicht rechtskräftigen Zahlungsbefehl stützen, sind gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig (BGE 73 III 145, 147; BGE 130111396
E. 1.2.2; BGer 5A_383/2017 vom 3. November 2017 E. 4.2; BGer 7B.99/2002 vom 8.
August 2002 E. 2.3; COMETTA/MÖCKLI, Basler Kommentar SchKG 1, 2. Aufl. 2010,
Art. 22 N 12). Aufgrund des Gesagten ist die Pfändungsankündigung in der
Dispositiv
Betreibung Nr. [...] der Amtschreiberei Olten-Gösgen nichtig und demnach
aufzuheben.
4. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
angefochtene Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass A.___ gegen
den am 30. September 2021 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. [...] rechtzeitig und
damit rechtsgültig Rechtsvorschlag erhoben hat.
3. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Isch