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Entscheid

SCBES.2021.70

Pfändungsankündigung (Betreibung Nr. [...])

27. Januar 2022Deutsch6 min

Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] Rechtsvorschlag

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 27. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Betreibungsamt

Olten-Gösgen,

2. B.___,

vertreten durch C.___,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsankündigung

(Betreibung Nr. […])

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 23. November 2021

lässt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die

Pfändungsankündigung vom 12. November 2021 erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen:

1. Die Pfändungsankündigung in der

Betreibung Nr. [...] der Amtschreiberei Olten-Gösgen, Betreibungsamt, 4601

Olten, vom 12. November 2021 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die

Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] Rechtsvorschlag

erhoben hat.

3. Der vorliegenden Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Kantons Solothurn.

Zur Begründung führt die

Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, am 30. September 2021 habe sie sich

zuhause befunden und um ihre Kinder gekümmert, als die Postbotin um 11:30 Uhr

bei ihr geklingelt und ihr den Zahlungsbefehl gezeigt habe. Danach habe die

Postbotin aus Corona-Schutzmassnahmen den Empfang der Sendung quittiert. Die

Beschwerdeführerin habe sogleich Rechtsvorschlag erhoben, was die Postbotin auf

dem Zahlungsbefehl und wiederum aus Corona-Schutzmassnahmen für die Beschwerdeführerin

verzeichnet und im System erfasst habe. Die Beschwerdeführerin habe alsdann die

Pfändungsankündigung erhalten und sich umgehend telefonisch beim Betreibungsamt

gemeldet, aber diesbezüglich leider kein Gehör gefunden. Auf Nachfrage der

Beschwerdeführerin habe die Post erst mündlich bestätigt, dass Rechtsvorschlag

erhoben worden sei. Die Post habe sodann später auch schriftlich den geltend

gemachten Sachverhalt bestätigt. Dem Sendungsverlauf der Post mit «Vermerk: [...]»,

welcher der Betreibungsnummer entspreche, könne entnommen werden, dass der

Rechtsvorschlag am 30. September 2021 um 11.30 Uhr über die ganze Forderung

erhoben und registriert worden sei. Der Rechtsvorschlag sei in der Folge dem

Betreibungsamt am 4. Oktober 2021 zugestellt worden. Aus dem Gesagten ergebe

sich, dass das Betreibungsamt im vorliegenden Fall die Betreibung nicht hätte

fortsetzen dürfen, da der Zahlungsbefehl, der dem in Frage stehenden

Betreibungsverfahren zugrunde gelegen habe, nicht rechtskräftig gewesen sei.

Nachdem sich die Beschwerdegegnerin der Zustellung des Zahlungsbefehls durch

die Post bedient habe, falle es in ihren Verantwortlichkeitsbereich, sollte das

Zustellorgan die Daten nicht richtig übertragen haben. Dass jedoch der

Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin rechtzeitig - namentlich am 4. Oktober

2021 - bei der Beschwerdegegnerin zugegangen sei, belege der eingereichte Beleg

ebenso. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass die Pfändungsankündigung vom

12. November 2021 nichtig sei, da das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren

des Gläubigers mangels rechtskräftigen Zahlungsbefehls nicht hätte entsprechen

und die Betreibung deshalb nicht hätte fortsetzen dürfen. Die Beschwerde sei

folglich gutzuheissen.

2. Mit Verfügung vom 24. November 2021

erteilt der Präsident der Aufsichtsbehörde der vorliegenden Beschwerde die

aufschiebende Wirkung.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember

2021 verzichtet das Betreibungsamt auf die Stellung eines Antrages und führt im

Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin behaupte, sofort gegenüber dem

zustellenden Postbeamten Rechtsvorschlag erhoben zu haben. Die Bescheinigung

auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls spreche eine andere Sprache.

Vorbehältlich einer abweichenden Bescheinigung auf dem noch zu edierenden

Schuldnerdoppel fehle es (urkundlich betrachtet) an einem gültigen

Rechtsvorschlag. Die Bescheinigung des Rechtsvorschlages auf den beiden Doppeln

des Zahlungsbefehls sei zwar kein Gültigkeitserfordernis, sondern diene nur

dazu, dem Schuldner den Nachweis der mündlichen Erklärung zu erleichtern (BGE 98 III 27). Der Beweis für die Erhebung des Rechtsvorschlages sei jedoch dem

Schuldner auferlegt (BSK SchKG I-Bessenich, Art. 74 N 27), weshalb dieser gut

beraten sei, sich über dessen Protokollierung zu versichern. Ob und inwieweit

der Eintrag im Track & Trace-Informationssystem der Post als Beweis für die

Erhebung des Rechtsvorschlages gewertet werden könne, werde der Beurteilung der

Aufsichtsbehörde überlassen.

4. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021

und 4. Januar 2022 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen

und reicht das Original des Schuldnerdoppels des Zahlungsbefehls Nr. [...] ein.

5. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 lässt

sich die Gläubigerin vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.

Will der Betriebene Rechtsvorschlag

erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert

zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu

erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Der Beweis für die Erhebung des

Rechtsvorschlags ist dem Schuldner auferlegt (Basler Kommentar, SchKG I, 2.

Auflage 2010, Art. 74 N 27).

2.

Wie auf dem eingereichten Original

des Schuldnerdoppels des Zahlungsbefehls Nr. [...] ersichtlich, wurde dieser

Zahlungsbefehl der Schuldnerin am 30. September 2021 zugestellt. Des

Weiteren wurde von der zustellenden Person auf dem Schuldnerdoppel mit ihrer

Unterschrift und Ankreuzen des entsprechenden Kästchens bestätigt, dass die

Beschwerdeführerin gleichentags am 30. September 2021 Rechtsvorschlag gegen die

ganze in Betreibung gesetzte Forderung erhoben hat. Auf dem Schuldnerdoppel ist

zudem ersichtlich, dass die beiden darauf enthaltenen Unterschriften der

zustellenden Person identisch sind. Damit können keine ernsthaften Zweifel

daran bestehen, dass die Schuldnerin, wie von ihr dargelegt, bei der Zustellung

des Zahlungsbefehls umgehend Rechtsvorschlag gegen den gesamten Forderungsbetrag

erhoben hat. Dies wurde zudem in der der Schuldnerin von der Post zugestellten

Empfangsbestätigung mit dem Vermerk «[...]» bestätigt, worin ebenfalls am 30.

September 2021, 11:30 Uhr, «Rechtsvorschlag gesamte Forderung» vermerkt wurde.

Damit hat die Schuldnerin den Beweis erbracht, dass sie gegen den am 30.

September 2021 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. [...] rechtzeitig und damit

rechtsgültig Rechtsvorschlag erhoben hat.

3.

Fortsetzungshandlungen, die sich auf

einen nicht rechtskräftigen Zahlungsbefehl stützen, sind gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig (BGE 73 III 145, 147; BGE 130111396

E. 1.2.2; BGer 5A_383/2017 vom 3. November 2017 E. 4.2; BGer 7B.99/2002 vom 8.

August 2002 E. 2.3; COMETTA/MÖCKLI, Basler Kommentar SchKG 1, 2. Aufl. 2010,

Art. 22 N 12). Aufgrund des Gesagten ist die Pfändungsankündigung in der

Dispositiv

Betreibung Nr. [...] der Amtschreiberei Olten-Gösgen nichtig und demnach

aufzuheben.

4. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

angefochtene Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass A.___ gegen

den am 30. September 2021 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. [...] rechtzeitig und

damit rechtsgültig Rechtsvorschlag erhoben hat.

3. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Isch