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Entscheid

SCBES.2021.71

Pfändungsvollzug / Rechtsverzögerung

1. März 2022Deutsch13 min

Folgenden der Beschwerdeführer) am 29. November 2021 Beschwerde betreffend «Pfändungsvollzugsverfügung

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 1. März 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat André Baur

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsvollzug

/ Rechtsverzögerung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 21. September 2021 berechnete das

Betreibungsamt Thierstein das Existenzminimum von A.___ und pfändete den das

Existenzminimum von CHF 1’892.00 übersteigenden Betrag von CHF 1’400.00. Für

den Mietzins setzte das Betreibungsamt einen ½-Anteil von CHF 692.00 ein. Die

Krankenkassenprämien wollte es gegen Quittung erstatten.

2. Am 1. Oktober 2021 stellte A.___ beim

Betreibungsamt Thierstein ein Gesuch um Anpassung der Berechnung des

Existenzminimums. Darin ersuchte er um Aufklärung, wie er bezüglich seiner

Krankenkassenprämien, seiner Alimente und seiner Untermiete vorgehen müsse.

Abschliessend ersuchte er darum, sein Existenzminimum für die laufende Pfändung

dementsprechend anzupassen. Das Betreibungsamt antwortete darauf mit Mail vom

5. Oktober 2021. Ein darauffolgendes Mail von A.___ vom 6. Oktober 2021

beantwortete das Betreibungsamt mit einem weiteren Mail vom 7. Oktober 2021.

3. Mit Eingabe vom 11. November 2021

zeigte Advokat André Baur dem Betreibungsamt an, dass er die Wahrung der

Interessen von A.___ übernommen hat und verlangte, dessen Schreiben vom 1.

Oktober 2021 sei als fristgerechte Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs weiterzuleiten. Das Betreibungsamt wies dieses

Gesuch mit Verfügung vom 16. November 2021 ab.

4. Darauf erhob A.___ (im

Folgenden der Beschwerdeführer) am 29. November 2021 Beschwerde betreffend «Pfändungsvollzugsverfügung

vom 21.09.2021, Nichtweiterleitung der "Beschwerde" vom 01.10.2021

und Verfügung vom 16.11.2021» bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs. Seine Rechtsbegehren lauten wie folgt:

1 In

Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei die mit Beschwerde vom 01.10.2021

rechtzeitig angefochtene Verfügung vom 21.09.2021 aufzuheben und es sei die

pfändbare Quote auf CHF 0.00 zu reduzieren und dem Beschwerdeführer seien

allenfalls bereits gepfändete Guthaben umgehend zurückzuerstatten.

2 Eventualiter

sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sei die Sache zur Neubeurteilung

an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3 Dem

Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche

Rechtpflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu

gewähren.

5. Das Betreibungsamt beantragte in

seiner Vernehmlassung am 7. Dezember 2021, die Beschwerde sei abzuweisen,

sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne.

6. Der Beschwerdeführer reichte am 20.

Dezember 2021 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein.

7. Am 3. Januar 2022 revidierte das

Betreibungsamt die Existenzminimumsberechnung und rechnete neu einen ⅔-Anteil des Mietzinses von CHF 946.70 ein und pfändete neu

einen Betrag von CHF 1’145.00. Dementsprechend beantragte es in seiner zweiten

Vernehmlassung vom 3. Januar 2022, die Beschwerde sei als gegenstandslos

abzuschreiben, sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne.

8. In seiner zweiten Stellungnahme vom

13. Januar 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen mit der Beschwerde

gestellten Anträgen fest und verlangte die Abweisung des Antrags des

Betreibungsamtes.

9. Mit seiner dritten Vernehmlassung vom

31. Januar 2022 teilte das Betreibungsamt mit, es habe das Existenzminimum des Beschwerdeführers

am 27. Januar 2022 neu berechnet. Im Übrigen verwies es auf seine früheren

Vernehmlassungen. In der neuen Existenzminimumsberechnung wird für den Mietzins

nun gemäss Untermietvertrag ein Betrag von CHF 1'000.00 eingesetzt. Für den

Wochenendbesuch des Kindes sowie für die Arbeitssuche wird neu ein Betrag von

je CHF 200.00 berücksichtigt. Neu wird der das Existenzminimum von CHF 2’600.00

übersteigende Betrag gepfändet.

10. Der Beschwerdeführer hält auch in

seiner dritten Stellungnahme vom 2. Februar 2022 weiterhin an den mit der

Beschwerde vom 29. November 2021 gestellten Rechtsbegehren fest.

11. Auf die Ausführungen des

Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit

entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Im Rechtsbegehren wird zwar die

Aufhebung der Existenzminimumsberechnung vom 21. September 2021 verlangt. Wie

aus deren Beweissatz 2 hervorgeht, richtet sich die Beschwerde vom 29. November

2021.

jedoch gegen die Verfügung vom 16. November 2021. Nur in Bezug auf die

letztgenannte Verfügung hält die eingereichte Beschwerde die Beschwerdefrist

von 10 Tagen ein. Es ist deshalb vorab die Verfügung vom 16. November 2021 zu

überprüfen. Mit dieser wurde das Gesuch um Weiterleitung des Schreibens des

Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2021 an die Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs abgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen

vor, er habe mit seiner Eingabe vom 1. Oktober 2021 die Berechnung des

Existenzminimums vom 21. September 2021 überprüfen lassen wollen und habe seine

Eingabe irrtümlich an die falsche Behörde adressiert. Das Betreibungsamt hätte

die Eingabe nach § 9 VRG von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterleiten

müssen. Mit diesen Vorbringen lässt der Beschwerdeführer jedoch offen, woran

das Betreibungsamt hätte erkennen sollen, dass mit dem Schreiben vom 1. Oktober

2021.

eine Beschwerde hatte eingereicht werden sollen und wieso dieses als

Beschwerde hätte behandelt werden sollen. Wie der Beschwerdeführer selbst

ausführt, hat er sein Schreiben nicht als Beschwerde bezeichnet. Auch der

Wortlaut des Schreibens enthält keinen Anhaltspunkt für einen

Anfechtungswillen. Vielmehr bittet der Beschwerdeführer darin um Aufklärung und

weist auf Umstände hin, die bei der Bestimmung der Miete nicht berücksichtigt

wurden. Er ersucht zwar um eine Anpassung der Existenzminimumsberechnung, macht

aber nicht geltend, dass das Betreibungsamt bei der Berechnung vom 21.

September 2021 nicht korrekt vorgegangen ist. Zudem weist die Rechtsmittelbelehrung

der Verfügung vom 21. September 2021 darauf hin, dass die Korrektur von

Angaben, die bei der Aufnahme des Pfändungsprotokolls falsch oder unvollständig

gewesen sind sowie nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mit

einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt gelten zu

machen sind, währendem eine Beschwerde gegen die Verfügung innerhalb von 10

Tagen bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs einzureichen

ist. Entsprechend dieser Rechtsmittelbelehrung sowie dem Wortlaut und dem

Adressaten des Schreibens vom 1. Oktober 2021 hat das Betreibungsamt dieses zu

Recht nicht als Beschwerde an die Aufsichtsbehörde weitergeleitet, sondern als

Revisionsgesuch entgegengenommen. Für die vom Beschwerdeführer geltend

gemachten Anliegen war ein Gesuch an das Betreibungsamt der richtige Weg. Soweit

mit der Beschwerde die Verfügung vom 16. Oktober 2021 angefochten wird, ist

diese somit abzuweisen.

3.

Weiter merkt der Beschwerdeführer an,

das Betreibungsamt hätte seine Eingabe vom 1. Oktober 2021 von Amtes wegen als

Revisionsgesuch behandeln können und müssen, wenn es sie nicht als Beschwerde

an die Vorinstanz habe weiterleiten wollen. Damit räumt er eigentlich selbst ein,

dass die fragliche Eingabe alle Merkmale eines Revisionsgesuchs aufweist.

Indessen verknüpft er diese Anmerkung mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde.

Dementsprechend macht er geltend, das Betreibungsamt habe die Eingabe bis heute

noch nicht als Revisionsgesuch behandelt. Zudem habe es in der angefochtenen

Verfügung vom 16. November 2021 auch nicht dargelegt, welche Belege ihr zur

Überprüfung der Existenzminimumsberechnung weiterhin fehlten.

4.

Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist

unbegründet. Bereits mit Mail vom 5. Oktober 2021 hat das Betreibungsamt dem

Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es die Zahlungsquittungen für die Alimente

und die Krankenkasse der letzten Monate benötige und ohne diese Quittungen

keine Neuberechnung gemacht werden könne. Die vom Beschwerdeführer mit Mail vom

6.

Oktober 2021 eingereichten Quittungen für die Krankenkassenprämien genügen

diesen Anforderungen nicht. Die letzte Quittung datiert vom 30. Juni 2021. Der

Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass er die laufenden Krankenkassenprämien

und die laufenden Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt hat. Er anerkennt auch, dass

die entsprechenden Auslagen ohne Belege nicht berücksichtigt werden dürfen (BS

2.

der Stellungnahme vom 20. Dezember 2021). Zwar hat er den Untermietvertrag

mit seinem Gesuch vom 1. Oktober 2021 eingereicht. In seinem Mail vom 5.

Oktober 2021 hat das Betreibungsamt indessen ausdrücklich den Hauptmietvertrag

einverlangt. Diesen hat der Beschwerdeführer erst mit seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde

Dispositiv

bei der Aufsichtsbehörde eingereicht. Dem Beschwerdeführer ist demnach

unmittelbar nach Eingang seines Schreibens vom 1. Oktober 2021 bekannt gegeben

worden, welche Belege das Betreibungsamt für eine Revision benötigt. Bis zur

Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer die

verlangten Belege nicht vorgelegt. Ohne Belege konnte das Betreibungsamt keine

Revision vornehmen. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf der

Rechtsverzögerung entbehrt damit jeglicher Grundlage. Die Beschwerde ist auch

in diesem Punkt abzuweisen.

5. Wie bereits erwähnt, wird mit dem mit

der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren die Aufhebung der

Existenzminimumsberechnung vom 21. September 2021 verlangt. In Bezug auf dieses

Rechtsbegehren ist die Beschwerde vom 29. November 2021 verspätet. Deren

Aufhebung wäre ja nur in Frage gekommen, wenn die effektiv angefochtene

Verfügung vom 16. November 2021 aufgehoben worden wäre. Das Betreibungsamt hat

die Existenzminimumsberechnung vom 21. September 2021 in der Zwischenzeit am 3.

Januar 2022 und am 27. Januar 2022 zweimal revidiert. Der Beschwerdeführer hat

in beiden Fällen am 13. Januar 2022 und am 2. Februar 2022 fristgerecht darauf

reagiert und zu erkennen gegeben, dass er auch mit den revidierten Berechnungen

nicht einverstanden ist. Auf die revidierten Positionen ist nachfolgend

einzugehen.

6. Aus welchem Grund das Betreibungsamt

in der Existenzminimumsberechnung vom 3. Januar 2022 statt einem ½-Anteil des

Mietzinses neu einen ⅔-Anteil und in der Rechnung vom 27.

Januar 2022 den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betrag von CHF 1’000.00

berücksichtigt, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat spätestens mit

seinem Schreiben vom 1. Oktober 2021 gestützt auf den Untermietvertrag einen

Mietzins von CHF 1’000.00 geltend gemacht. Nicht ersichtlich ist auch, wie das

Betreibungsamt den in der Existenzminimumsberechnung eingesetzten Betrag von

CHF 692.00 ermittelt hat, zumal es erst mit Mail vom 5. Oktober 2021 den

Hauptmietvertrag einverlangt hat. Nach dem Hauptmietvertrag beträgt der

Mietzins inklusive Nebenkosten CHF 1’420.00. Ungeklärt ist aber auch, ob der

Beschwerdeführer den von ihm behaupteten Mietzins von CHF 1’000.00 tatsächlich

bezahlt hat. Denn bei einem Untermietvertrag für eine gemeinsam benutzte

Wohnung ist stets ein Missbrauchspotenzial gegeben, insbesondere wenn der

Untermieter mehr als die Hälfte des Mietzinses zu bezahlen behauptet. Dies

hätte zu weiteren Abklärungen Anlass geben und es hätten Belege für die

Bezahlung des Mietzinses einverlangt werden müssen. Nach der Pfändung vom 21.

September 2021 sind dem Beschwerdeführer kaum noch Mittel zur vollständigen

Bezahlung des Mietzinses zur Verfügung gestanden. Es ist deshalb auf die

Zahlungsbelege vor dieser Pfändung abzustellen, konkret auf diejenigen zwischen

dem 1. Januar 2021 und dem 31. August 2021. Eine Nichtberücksichtigung des

Mietzinses würde einen krassen Eingriff in das Existenzminimum des Schuldners

bedeuten. Das Betreibungsamt hat dem Beschwerdeführer deshalb Frist anzusetzen,

die erwähnten Zahlungsbelege vorzulegen. Eine allfällige Differenz zwischen den

belegten Mietzinszahlungen und den in der Existenzminimumsberechnung

eingesetzten Mietzinsen von CHF 692.00 ist deshalb dem Beschwerdeführer

zurückzuerstatten. Dies gilt für die Monate Oktober 2021 bis Dezember 2021 und

setzt natürlich voraus, dass aus diesem Zeitraum überhaupt ein Pfändungserlös

vorhanden ist. Allenfalls sind auch die beiden revidierten

Existenzminimumsberechnungen vom 3. Januar 2022 und vom 27. Januar 2022, die

als fristgerecht angefochten zu betrachten sind, zu korrigieren.

7. In seiner Stellungnahme vom 13.

Januar 2022 verlangt der Beschwerdeführer erstmals für den Aufenthalt seines

Sohnes an wenigstens drei Tagen wöchentlich einen Grundbetrag von CHF 257.15. Es

ist weder dargetan noch ersichtlich, dass er diese Auslagen schon früher beim

Betreibungsamt geltend gemacht hat. Diesbezüglich ist er auf den Revisionsweg

zu verweisen. Auch für die behauptete Betreuung des Sohnes während der Woche

und die von ihm übernommenen Zahlungen hat er dem Betreibungsamt die erforderlichen

Belege vorzuweisen. Dies gilt umso mehr, als sich das Begehren des

Beschwerdeführers offenbar nicht auf ein Urteil stützen kann, das eine

Betreuung des Sohnes während der Woche und eine Aufteilung des Grundbetrages

für diesen vorsieht.

8. Schliesslich moniert der

Beschwerdeführer hinsichtlich der Krankenkassenprämien und der Unterhaltsbeiträge,

es fehlten ihm die Mittel zur Bezahlung. Es wurde ihm bereits mit der

Berechnung des Existenzminimums vom 21. September 2021 bzw. mit dem Mail vom 5.

Oktober 2021 bekannt gegeben, dass ihm diese Auslagen gegen Quittung

zurückerstattet werden. Ist die regelmässige Bezahlung derartiger Kosten nicht

belegt, ist es dem Schuldner grundsätzlich zuzumuten, diese aus den vorhandenen

Mitteln vorzuschiessen und sie sich unmittelbar darauf vom Betreibungsamt

zurückerstatten zu lassen.

9. Der Beschwerdeführer beantragt die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat André Baur als

unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung bringt er vor, er sei der

Situation auf sich alleine gestellt nicht gewachsen gewesen. Da er

rechtsunkundig sei, sei eine Vertretung dringend geboten gewesen, zumal er sich

aus gesundheitlichen Gründen stationär habe pflegen lassen müssen. Vorab ist

festzuhalten, dass die Beschwerde vom 29. November 2021 gegen die Verfügung vom

16. Oktober 2021 nach den Erwägungen unter II.2 und II. 3 zum vornherein

aussichtslos war. Vielmehr war das Gesuch des Beschwerdeführers um Anpassung

der Berechnung des Existenzminimums vom 1. Oktober 2021 der richtige Weg. Für

diesen Zeitpunkt ist auch keine Krankheit des Beschwerdeführers belegt. Im

Gegenteil zeigt das Gesuch, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, seine

Anliegen auf dem richtigen Weg sachgerecht vorzutragen und zu formulieren. Was

fehlte, waren die erforderlichen Belege. Um die einverlangten Belege

vorzulegen, braucht es keine anwaltschaftliche Unterstützung. Die sachliche Notwendigkeit

einer anwaltlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren, in welchem die

Offizialmaxime gilt und an welche deshalb ein strenger Massstab anzulegen ist

(BGE 121 I 315 f. und 119 Ia 269), ist vorliegend nicht gegeben. Für den Monat

Dezember 2021 erhielt der Beschwerdeführer wieder Taggelder der

Arbeitslosenversicherung. Er war wieder vermittlungsfähig. Eine Mitwirkung

eines Rechtsanwaltes war auch in diesem Zeitraum nicht erforderlich. Das Gesuch

um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist abzuweisen.

10. Die Beschwerde vom 29. November 2021

ist demnach abzuweisen. Das Betreibungsamt wird von Amtes wegen angewiesen, dem

Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der Zahlungsbelege für die Mietzinse vom

1. Januar 2021 bis zum 31. August 2021 anzusetzen und ihm für die Monate

Oktober 2021 bis Dezember 2021 eine allfällige Differenz zwischen den belegten

Mietzinszahlungen und den in der Existenzminimumsberechnung eingesetzten

Mietzinsen von CHF 692.00 aus dem in diesem Zeitraum erzielten Pfändungserlös

zurückzuerstatten. Im Hinblick auf die im Laufe des Verfahrens vorgenommenen

Revisionen und den dagegen erhobenen Rügen hat das Betreibungsamt nach den vorerwähnten

Abklärungen gegebenenfalls auch die Existenzminimumsberechnungen vom 3. Januar

2022 und vom 27. Januar 2022 anzupassen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde vom 29. November 2021 wird

abgewiesen.

2. Das Betreibungsamt wird von Amtes wegen

angewiesen, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der Zahlungsbelege für

die Mietzinse vom 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2021 anzusetzen und ihm für

die Monate Oktober 2021 bis Dezember 2021 eine allfällige Differenz zwischen

den belegten Mietzinszahlungen und den in der Existenzminimumsberechnung

eingesetzten Mietzinsen von CHF 692.00 aus dem in diesem Zeitraum erzielten

Pfändungserlös zurückzuerstatten.

3. Das Betreibungsamt Thierstein wird

angewiesen, nach Vornahme der Abklärungen gemäss Ziffer 2 hiervor

gegebenenfalls die Existenzminimumsberechnungen vom 3. Januar 2022 und vom 27.

Januar 2022 anzupassen.

4. Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

5. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Schaller