SCBES.2021.71
Pfändungsvollzug / Rechtsverzögerung
1. März 2022Deutsch13 min
Folgenden der Beschwerdeführer) am 29. November 2021 Beschwerde betreffend «Pfändungsvollzugsverfügung
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 1. März 2022
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat André Baur
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsvollzug
/ Rechtsverzögerung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 21. September 2021 berechnete das
Betreibungsamt Thierstein das Existenzminimum von A.___ und pfändete den das
Existenzminimum von CHF 1’892.00 übersteigenden Betrag von CHF 1’400.00. Für
den Mietzins setzte das Betreibungsamt einen ½-Anteil von CHF 692.00 ein. Die
Krankenkassenprämien wollte es gegen Quittung erstatten.
2. Am 1. Oktober 2021 stellte A.___ beim
Betreibungsamt Thierstein ein Gesuch um Anpassung der Berechnung des
Existenzminimums. Darin ersuchte er um Aufklärung, wie er bezüglich seiner
Krankenkassenprämien, seiner Alimente und seiner Untermiete vorgehen müsse.
Abschliessend ersuchte er darum, sein Existenzminimum für die laufende Pfändung
dementsprechend anzupassen. Das Betreibungsamt antwortete darauf mit Mail vom
5. Oktober 2021. Ein darauffolgendes Mail von A.___ vom 6. Oktober 2021
beantwortete das Betreibungsamt mit einem weiteren Mail vom 7. Oktober 2021.
3. Mit Eingabe vom 11. November 2021
zeigte Advokat André Baur dem Betreibungsamt an, dass er die Wahrung der
Interessen von A.___ übernommen hat und verlangte, dessen Schreiben vom 1.
Oktober 2021 sei als fristgerechte Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs weiterzuleiten. Das Betreibungsamt wies dieses
Gesuch mit Verfügung vom 16. November 2021 ab.
4. Darauf erhob A.___ (im
Folgenden der Beschwerdeführer) am 29. November 2021 Beschwerde betreffend «Pfändungsvollzugsverfügung
vom 21.09.2021, Nichtweiterleitung der "Beschwerde" vom 01.10.2021
und Verfügung vom 16.11.2021» bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs. Seine Rechtsbegehren lauten wie folgt:
1 In
Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei die mit Beschwerde vom 01.10.2021
rechtzeitig angefochtene Verfügung vom 21.09.2021 aufzuheben und es sei die
pfändbare Quote auf CHF 0.00 zu reduzieren und dem Beschwerdeführer seien
allenfalls bereits gepfändete Guthaben umgehend zurückzuerstatten.
2 Eventualiter
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3 Dem
Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche
Rechtpflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu
gewähren.
5. Das Betreibungsamt beantragte in
seiner Vernehmlassung am 7. Dezember 2021, die Beschwerde sei abzuweisen,
sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne.
6. Der Beschwerdeführer reichte am 20.
Dezember 2021 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein.
7. Am 3. Januar 2022 revidierte das
Betreibungsamt die Existenzminimumsberechnung und rechnete neu einen ⅔-Anteil des Mietzinses von CHF 946.70 ein und pfändete neu
einen Betrag von CHF 1’145.00. Dementsprechend beantragte es in seiner zweiten
Vernehmlassung vom 3. Januar 2022, die Beschwerde sei als gegenstandslos
abzuschreiben, sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne.
8. In seiner zweiten Stellungnahme vom
13. Januar 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen mit der Beschwerde
gestellten Anträgen fest und verlangte die Abweisung des Antrags des
Betreibungsamtes.
9. Mit seiner dritten Vernehmlassung vom
31. Januar 2022 teilte das Betreibungsamt mit, es habe das Existenzminimum des Beschwerdeführers
am 27. Januar 2022 neu berechnet. Im Übrigen verwies es auf seine früheren
Vernehmlassungen. In der neuen Existenzminimumsberechnung wird für den Mietzins
nun gemäss Untermietvertrag ein Betrag von CHF 1'000.00 eingesetzt. Für den
Wochenendbesuch des Kindes sowie für die Arbeitssuche wird neu ein Betrag von
je CHF 200.00 berücksichtigt. Neu wird der das Existenzminimum von CHF 2’600.00
übersteigende Betrag gepfändet.
10. Der Beschwerdeführer hält auch in
seiner dritten Stellungnahme vom 2. Februar 2022 weiterhin an den mit der
Beschwerde vom 29. November 2021 gestellten Rechtsbegehren fest.
11. Auf die Ausführungen des
Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit
entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Im Rechtsbegehren wird zwar die
Aufhebung der Existenzminimumsberechnung vom 21. September 2021 verlangt. Wie
aus deren Beweissatz 2 hervorgeht, richtet sich die Beschwerde vom 29. November
2021.
jedoch gegen die Verfügung vom 16. November 2021. Nur in Bezug auf die
letztgenannte Verfügung hält die eingereichte Beschwerde die Beschwerdefrist
von 10 Tagen ein. Es ist deshalb vorab die Verfügung vom 16. November 2021 zu
überprüfen. Mit dieser wurde das Gesuch um Weiterleitung des Schreibens des
Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2021 an die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen
vor, er habe mit seiner Eingabe vom 1. Oktober 2021 die Berechnung des
Existenzminimums vom 21. September 2021 überprüfen lassen wollen und habe seine
Eingabe irrtümlich an die falsche Behörde adressiert. Das Betreibungsamt hätte
die Eingabe nach § 9 VRG von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterleiten
müssen. Mit diesen Vorbringen lässt der Beschwerdeführer jedoch offen, woran
das Betreibungsamt hätte erkennen sollen, dass mit dem Schreiben vom 1. Oktober
2021.
eine Beschwerde hatte eingereicht werden sollen und wieso dieses als
Beschwerde hätte behandelt werden sollen. Wie der Beschwerdeführer selbst
ausführt, hat er sein Schreiben nicht als Beschwerde bezeichnet. Auch der
Wortlaut des Schreibens enthält keinen Anhaltspunkt für einen
Anfechtungswillen. Vielmehr bittet der Beschwerdeführer darin um Aufklärung und
weist auf Umstände hin, die bei der Bestimmung der Miete nicht berücksichtigt
wurden. Er ersucht zwar um eine Anpassung der Existenzminimumsberechnung, macht
aber nicht geltend, dass das Betreibungsamt bei der Berechnung vom 21.
September 2021 nicht korrekt vorgegangen ist. Zudem weist die Rechtsmittelbelehrung
der Verfügung vom 21. September 2021 darauf hin, dass die Korrektur von
Angaben, die bei der Aufnahme des Pfändungsprotokolls falsch oder unvollständig
gewesen sind sowie nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mit
einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt gelten zu
machen sind, währendem eine Beschwerde gegen die Verfügung innerhalb von 10
Tagen bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs einzureichen
ist. Entsprechend dieser Rechtsmittelbelehrung sowie dem Wortlaut und dem
Adressaten des Schreibens vom 1. Oktober 2021 hat das Betreibungsamt dieses zu
Recht nicht als Beschwerde an die Aufsichtsbehörde weitergeleitet, sondern als
Revisionsgesuch entgegengenommen. Für die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Anliegen war ein Gesuch an das Betreibungsamt der richtige Weg. Soweit
mit der Beschwerde die Verfügung vom 16. Oktober 2021 angefochten wird, ist
diese somit abzuweisen.
3.
Weiter merkt der Beschwerdeführer an,
das Betreibungsamt hätte seine Eingabe vom 1. Oktober 2021 von Amtes wegen als
Revisionsgesuch behandeln können und müssen, wenn es sie nicht als Beschwerde
an die Vorinstanz habe weiterleiten wollen. Damit räumt er eigentlich selbst ein,
dass die fragliche Eingabe alle Merkmale eines Revisionsgesuchs aufweist.
Indessen verknüpft er diese Anmerkung mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde.
Dementsprechend macht er geltend, das Betreibungsamt habe die Eingabe bis heute
noch nicht als Revisionsgesuch behandelt. Zudem habe es in der angefochtenen
Verfügung vom 16. November 2021 auch nicht dargelegt, welche Belege ihr zur
Überprüfung der Existenzminimumsberechnung weiterhin fehlten.
4.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist
unbegründet. Bereits mit Mail vom 5. Oktober 2021 hat das Betreibungsamt dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es die Zahlungsquittungen für die Alimente
und die Krankenkasse der letzten Monate benötige und ohne diese Quittungen
keine Neuberechnung gemacht werden könne. Die vom Beschwerdeführer mit Mail vom
6.
Oktober 2021 eingereichten Quittungen für die Krankenkassenprämien genügen
diesen Anforderungen nicht. Die letzte Quittung datiert vom 30. Juni 2021. Der
Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass er die laufenden Krankenkassenprämien
und die laufenden Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt hat. Er anerkennt auch, dass
die entsprechenden Auslagen ohne Belege nicht berücksichtigt werden dürfen (BS
2.
der Stellungnahme vom 20. Dezember 2021). Zwar hat er den Untermietvertrag
mit seinem Gesuch vom 1. Oktober 2021 eingereicht. In seinem Mail vom 5.
Oktober 2021 hat das Betreibungsamt indessen ausdrücklich den Hauptmietvertrag
einverlangt. Diesen hat der Beschwerdeführer erst mit seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde
Dispositiv
bei der Aufsichtsbehörde eingereicht. Dem Beschwerdeführer ist demnach
unmittelbar nach Eingang seines Schreibens vom 1. Oktober 2021 bekannt gegeben
worden, welche Belege das Betreibungsamt für eine Revision benötigt. Bis zur
Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer die
verlangten Belege nicht vorgelegt. Ohne Belege konnte das Betreibungsamt keine
Revision vornehmen. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf der
Rechtsverzögerung entbehrt damit jeglicher Grundlage. Die Beschwerde ist auch
in diesem Punkt abzuweisen.
5. Wie bereits erwähnt, wird mit dem mit
der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren die Aufhebung der
Existenzminimumsberechnung vom 21. September 2021 verlangt. In Bezug auf dieses
Rechtsbegehren ist die Beschwerde vom 29. November 2021 verspätet. Deren
Aufhebung wäre ja nur in Frage gekommen, wenn die effektiv angefochtene
Verfügung vom 16. November 2021 aufgehoben worden wäre. Das Betreibungsamt hat
die Existenzminimumsberechnung vom 21. September 2021 in der Zwischenzeit am 3.
Januar 2022 und am 27. Januar 2022 zweimal revidiert. Der Beschwerdeführer hat
in beiden Fällen am 13. Januar 2022 und am 2. Februar 2022 fristgerecht darauf
reagiert und zu erkennen gegeben, dass er auch mit den revidierten Berechnungen
nicht einverstanden ist. Auf die revidierten Positionen ist nachfolgend
einzugehen.
6. Aus welchem Grund das Betreibungsamt
in der Existenzminimumsberechnung vom 3. Januar 2022 statt einem ½-Anteil des
Mietzinses neu einen ⅔-Anteil und in der Rechnung vom 27.
Januar 2022 den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betrag von CHF 1’000.00
berücksichtigt, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat spätestens mit
seinem Schreiben vom 1. Oktober 2021 gestützt auf den Untermietvertrag einen
Mietzins von CHF 1’000.00 geltend gemacht. Nicht ersichtlich ist auch, wie das
Betreibungsamt den in der Existenzminimumsberechnung eingesetzten Betrag von
CHF 692.00 ermittelt hat, zumal es erst mit Mail vom 5. Oktober 2021 den
Hauptmietvertrag einverlangt hat. Nach dem Hauptmietvertrag beträgt der
Mietzins inklusive Nebenkosten CHF 1’420.00. Ungeklärt ist aber auch, ob der
Beschwerdeführer den von ihm behaupteten Mietzins von CHF 1’000.00 tatsächlich
bezahlt hat. Denn bei einem Untermietvertrag für eine gemeinsam benutzte
Wohnung ist stets ein Missbrauchspotenzial gegeben, insbesondere wenn der
Untermieter mehr als die Hälfte des Mietzinses zu bezahlen behauptet. Dies
hätte zu weiteren Abklärungen Anlass geben und es hätten Belege für die
Bezahlung des Mietzinses einverlangt werden müssen. Nach der Pfändung vom 21.
September 2021 sind dem Beschwerdeführer kaum noch Mittel zur vollständigen
Bezahlung des Mietzinses zur Verfügung gestanden. Es ist deshalb auf die
Zahlungsbelege vor dieser Pfändung abzustellen, konkret auf diejenigen zwischen
dem 1. Januar 2021 und dem 31. August 2021. Eine Nichtberücksichtigung des
Mietzinses würde einen krassen Eingriff in das Existenzminimum des Schuldners
bedeuten. Das Betreibungsamt hat dem Beschwerdeführer deshalb Frist anzusetzen,
die erwähnten Zahlungsbelege vorzulegen. Eine allfällige Differenz zwischen den
belegten Mietzinszahlungen und den in der Existenzminimumsberechnung
eingesetzten Mietzinsen von CHF 692.00 ist deshalb dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten. Dies gilt für die Monate Oktober 2021 bis Dezember 2021 und
setzt natürlich voraus, dass aus diesem Zeitraum überhaupt ein Pfändungserlös
vorhanden ist. Allenfalls sind auch die beiden revidierten
Existenzminimumsberechnungen vom 3. Januar 2022 und vom 27. Januar 2022, die
als fristgerecht angefochten zu betrachten sind, zu korrigieren.
7. In seiner Stellungnahme vom 13.
Januar 2022 verlangt der Beschwerdeführer erstmals für den Aufenthalt seines
Sohnes an wenigstens drei Tagen wöchentlich einen Grundbetrag von CHF 257.15. Es
ist weder dargetan noch ersichtlich, dass er diese Auslagen schon früher beim
Betreibungsamt geltend gemacht hat. Diesbezüglich ist er auf den Revisionsweg
zu verweisen. Auch für die behauptete Betreuung des Sohnes während der Woche
und die von ihm übernommenen Zahlungen hat er dem Betreibungsamt die erforderlichen
Belege vorzuweisen. Dies gilt umso mehr, als sich das Begehren des
Beschwerdeführers offenbar nicht auf ein Urteil stützen kann, das eine
Betreuung des Sohnes während der Woche und eine Aufteilung des Grundbetrages
für diesen vorsieht.
8. Schliesslich moniert der
Beschwerdeführer hinsichtlich der Krankenkassenprämien und der Unterhaltsbeiträge,
es fehlten ihm die Mittel zur Bezahlung. Es wurde ihm bereits mit der
Berechnung des Existenzminimums vom 21. September 2021 bzw. mit dem Mail vom 5.
Oktober 2021 bekannt gegeben, dass ihm diese Auslagen gegen Quittung
zurückerstattet werden. Ist die regelmässige Bezahlung derartiger Kosten nicht
belegt, ist es dem Schuldner grundsätzlich zuzumuten, diese aus den vorhandenen
Mitteln vorzuschiessen und sie sich unmittelbar darauf vom Betreibungsamt
zurückerstatten zu lassen.
9. Der Beschwerdeführer beantragt die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat André Baur als
unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung bringt er vor, er sei der
Situation auf sich alleine gestellt nicht gewachsen gewesen. Da er
rechtsunkundig sei, sei eine Vertretung dringend geboten gewesen, zumal er sich
aus gesundheitlichen Gründen stationär habe pflegen lassen müssen. Vorab ist
festzuhalten, dass die Beschwerde vom 29. November 2021 gegen die Verfügung vom
16. Oktober 2021 nach den Erwägungen unter II.2 und II. 3 zum vornherein
aussichtslos war. Vielmehr war das Gesuch des Beschwerdeführers um Anpassung
der Berechnung des Existenzminimums vom 1. Oktober 2021 der richtige Weg. Für
diesen Zeitpunkt ist auch keine Krankheit des Beschwerdeführers belegt. Im
Gegenteil zeigt das Gesuch, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, seine
Anliegen auf dem richtigen Weg sachgerecht vorzutragen und zu formulieren. Was
fehlte, waren die erforderlichen Belege. Um die einverlangten Belege
vorzulegen, braucht es keine anwaltschaftliche Unterstützung. Die sachliche Notwendigkeit
einer anwaltlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren, in welchem die
Offizialmaxime gilt und an welche deshalb ein strenger Massstab anzulegen ist
(BGE 121 I 315 f. und 119 Ia 269), ist vorliegend nicht gegeben. Für den Monat
Dezember 2021 erhielt der Beschwerdeführer wieder Taggelder der
Arbeitslosenversicherung. Er war wieder vermittlungsfähig. Eine Mitwirkung
eines Rechtsanwaltes war auch in diesem Zeitraum nicht erforderlich. Das Gesuch
um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist abzuweisen.
10. Die Beschwerde vom 29. November 2021
ist demnach abzuweisen. Das Betreibungsamt wird von Amtes wegen angewiesen, dem
Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der Zahlungsbelege für die Mietzinse vom
1. Januar 2021 bis zum 31. August 2021 anzusetzen und ihm für die Monate
Oktober 2021 bis Dezember 2021 eine allfällige Differenz zwischen den belegten
Mietzinszahlungen und den in der Existenzminimumsberechnung eingesetzten
Mietzinsen von CHF 692.00 aus dem in diesem Zeitraum erzielten Pfändungserlös
zurückzuerstatten. Im Hinblick auf die im Laufe des Verfahrens vorgenommenen
Revisionen und den dagegen erhobenen Rügen hat das Betreibungsamt nach den vorerwähnten
Abklärungen gegebenenfalls auch die Existenzminimumsberechnungen vom 3. Januar
2022 und vom 27. Januar 2022 anzupassen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde vom 29. November 2021 wird
abgewiesen.
2. Das Betreibungsamt wird von Amtes wegen
angewiesen, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der Zahlungsbelege für
die Mietzinse vom 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2021 anzusetzen und ihm für
die Monate Oktober 2021 bis Dezember 2021 eine allfällige Differenz zwischen
den belegten Mietzinszahlungen und den in der Existenzminimumsberechnung
eingesetzten Mietzinsen von CHF 692.00 aus dem in diesem Zeitraum erzielten
Pfändungserlös zurückzuerstatten.
3. Das Betreibungsamt Thierstein wird
angewiesen, nach Vornahme der Abklärungen gemäss Ziffer 2 hiervor
gegebenenfalls die Existenzminimumsberechnungen vom 3. Januar 2022 und vom 27.
Januar 2022 anzupassen.
4. Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
5. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Schaller