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Entscheid

SCBES.2021.72

Verweigerung der Einsichtnahme

17. Januar 2022Deutsch5 min

16.00 Uhr das Einsichtsrecht in die Betreibungsakten des Schuldners B.___ verweigert

Source so.ch

Aufsichtsbehörde

für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 17. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsident

Marti

Oberrichter

Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Verweigerung

der Einsichtnahme

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 6. Dezember

2021 erhebt A.___ als Gläubiger bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung

und Konkurs Beschwerde und macht im Wesentlichen geltend, ihm sei bei seinem

Besuch am Schalter des Betreibungsamtes Olten-Gösgen am 2. Dezember 2021 um ca.

16.00 Uhr das Einsichtsrecht in die Betreibungsakten des Schuldners B.___ verweigert

worden. Er habe sein Einsichtsinteresse mit der Vorlage des Verlustscheins

dargetan. Die Mitarbeiter des Betreibungsamtes hätten ihm aber mitgeteilt, dass

er keine mündliche Auskunft erhalte und die Einsichtnahme stattdessen auf dem

Postweg verlangen solle. Sodann stellt der Beschwerdeführer sinngemäss folgende

Rechtsbegehren:

1. Es sei festzustellen, dass ihm nach

Erfüllung der Bedingung von Art. 8a SchKG sein Einsichtsrecht durch physische

Einsicht in Papier- oder Digitalakten oder allenfalls durch mündliche Auskunft

zu gewähren sei.

2. Es sei abzuklären, ob der kategorische

Verweis auf den Post-, respektive Internetweg, verbunden mit der Weigerung, ihm

auch keinen Papierauszug am Schalter auszuhändigen, rechtens sei.

3. Entsprechend solle das Betreibungsamt

angewiesen werden, sich mit der notwendigen Infrastruktur zu organisieren, dass

die Einsichtnahme in die Protokolle und Register auch im digitalen Zeitalter

ohne gröbere Hindernisse gewährleistet sei.

2. Das Betreibungsamt beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führt das Betreibungsamt im

Wesentlichen aus, der vom Beschwerdeführer der Sachbearbeiterin vorgelegte

Verlustschein diene unbestrittenermassen als genügender Interessennachweis

gemäss Art. 8a SchKG. Der Beschwerdeführer habe sich offenbar erkundigen

wollen, ob sich eine Betreibung gegen diverse seiner Verlustscheinschuldner

lohne. Betreibungsbeamte seien jedoch nicht verpflichtet, dem Anfragenden

Einschätzungen abzugeben oder Fragen zu beantworten, welche auf eine Würdigung

von Auszügen oder Protokollen hinausliefen. Die zuständige Sachbearbeiterin

habe dem Beschwerdeführer angeboten, Standardauszüge aus dem Betreibungsregister

auszustellen. Die Angaben aus dem Betreibungsregisterauszug reichten gemäss

Ansicht des Betreibungsamtes aus, um sich ein Bild über die Erfolgsaussichten

einer neuen Betreibung zu machen. Ein weitergehender Eingriff in die

Persönlichkeitsrechte des Verlustscheinschuldners sei ohne Geltendmachung eines

weiteren konkreten Interesses nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe

von der anwesenden Schaltermitarbeiterin verlangt, ihm sei das Einsichtsrecht

durch Umdrehen des Schalterbildschirms zu gewähren. Diesem Ansinnen sei zu

Recht nicht entsprochen worden, da ihm dadurch unter Umständen ein zu

weitgehender Einblick in Register und allfällige Interna gewährt worden wäre.

Eine generelle Verweigerung des Einsichtsrecht habe zu keiner Zeit vorgelegen.

Die mutmassliche Auskunftsverweigerung sei schliesslich durch die Tatsache

zustande gekommen, dass der Beschwerdeführer unverrichteter Dinge von dannen

gezogen sei, ohne einen Betreibungsregisterauszug zu bestellen, welcher ihm

umgehend zugestellt worden wäre. Zudem könnten Auszüge bequem über die

Plattform «my.so.ch.» oder per E-Mail über die Amtsadresse ba.og@fd.so.ch

bestellt werden.

3. Mit Stellungnahme vom 4. Januar

2022 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 8a SchKG kann jede

Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register des

Betreibungsamtes einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.

Aufgrund der sich teilweise

widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes kann

nicht gesagt werden, ob vorliegend tatsächlich eine Verweigerung des

Einsichtsrechts vorlag oder ob der Beschwerdeführer und die Mitarbeiter des

Betreibungsamtes in kommunikativer Hinsicht lediglich keine Einigung zum

weiteren Vorgehen erzielen konnten. Diese Frage kann denn auch offenbleiben, da

dem Beschwerdeführer mit Zustellung des Betreibungsregisterauszuges des

Schuldners im vorliegenden Verfahren die entsprechende Einsicht gewährt wurde. Falls

der Gläubiger eine weitergehende Einsicht in die Betreibungsunterlagen des

Schuldners wünscht, so hat er gegenüber dem Betreibungsamt darzulegen,

inwiefern ihm die Angaben des detaillierten Auszuges kein genügendes Bild über

die Kreditwürdigkeit oder die Erfolgsaussichten einer Betreibung geben sollten

(vgl. BGE 135 III 503 E. 3.5.2).

In grundsätzlicher Hinsicht bleibt

schliesslich festzuhalten, dass es im Gesetz keine Vorschrift gibt, die eine

Betreibungsregisterauskunft am Schalter des Betreibungsamtes untersagen würde.

Schlussendlich bleibt es aber dem jeweiligen Betreibungsamt überlassen, in

welcher Form es die Betreibungsregisterauskünfte erteilen will. Mit den vom

Betreibungsamt genannten Formen der Einsichtnahme – per Post oder über die Plattform

my.so.ch sowie per E-Mail über die Amtsadresse des Betreibungsamtes

ba.og@fd.so.ch – liegen grundsätzlich genügend gängige Einsichtsmöglichkeiten

Dispositiv

vor. Von einer grundsätzlichen Verweigerung des Einsichtsrechts kann demnach

nicht gesprochen werden, wenn das Betreibungsamt den Beschwerdeführer generell auf

diese Möglichkeiten der Einsichtnahme verweist, zumal der Beschwerdeführer auch

nicht geltend macht, er verfüge über keinen Internetzugang bzw. es sei ihm

nicht möglich, eine Betreibungsregisterauskunft auf diesen Wegen zu verlangen.

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des

begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Isch

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 19. Januar 2023 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer

5A_67/2022).