SCBES.2021.72
Verweigerung der Einsichtnahme
17. Januar 2022Deutsch5 min
16.00 Uhr das Einsichtsrecht in die Betreibungsakten des Schuldners B.___ verweigert
Source so.ch
Aufsichtsbehörde
für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 17. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsident
Marti
Oberrichter
Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Verweigerung
der Einsichtnahme
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 6. Dezember
2021 erhebt A.___ als Gläubiger bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs Beschwerde und macht im Wesentlichen geltend, ihm sei bei seinem
Besuch am Schalter des Betreibungsamtes Olten-Gösgen am 2. Dezember 2021 um ca.
16.00 Uhr das Einsichtsrecht in die Betreibungsakten des Schuldners B.___ verweigert
worden. Er habe sein Einsichtsinteresse mit der Vorlage des Verlustscheins
dargetan. Die Mitarbeiter des Betreibungsamtes hätten ihm aber mitgeteilt, dass
er keine mündliche Auskunft erhalte und die Einsichtnahme stattdessen auf dem
Postweg verlangen solle. Sodann stellt der Beschwerdeführer sinngemäss folgende
Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass ihm nach
Erfüllung der Bedingung von Art. 8a SchKG sein Einsichtsrecht durch physische
Einsicht in Papier- oder Digitalakten oder allenfalls durch mündliche Auskunft
zu gewähren sei.
2. Es sei abzuklären, ob der kategorische
Verweis auf den Post-, respektive Internetweg, verbunden mit der Weigerung, ihm
auch keinen Papierauszug am Schalter auszuhändigen, rechtens sei.
3. Entsprechend solle das Betreibungsamt
angewiesen werden, sich mit der notwendigen Infrastruktur zu organisieren, dass
die Einsichtnahme in die Protokolle und Register auch im digitalen Zeitalter
ohne gröbere Hindernisse gewährleistet sei.
2. Das Betreibungsamt beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führt das Betreibungsamt im
Wesentlichen aus, der vom Beschwerdeführer der Sachbearbeiterin vorgelegte
Verlustschein diene unbestrittenermassen als genügender Interessennachweis
gemäss Art. 8a SchKG. Der Beschwerdeführer habe sich offenbar erkundigen
wollen, ob sich eine Betreibung gegen diverse seiner Verlustscheinschuldner
lohne. Betreibungsbeamte seien jedoch nicht verpflichtet, dem Anfragenden
Einschätzungen abzugeben oder Fragen zu beantworten, welche auf eine Würdigung
von Auszügen oder Protokollen hinausliefen. Die zuständige Sachbearbeiterin
habe dem Beschwerdeführer angeboten, Standardauszüge aus dem Betreibungsregister
auszustellen. Die Angaben aus dem Betreibungsregisterauszug reichten gemäss
Ansicht des Betreibungsamtes aus, um sich ein Bild über die Erfolgsaussichten
einer neuen Betreibung zu machen. Ein weitergehender Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte des Verlustscheinschuldners sei ohne Geltendmachung eines
weiteren konkreten Interesses nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe
von der anwesenden Schaltermitarbeiterin verlangt, ihm sei das Einsichtsrecht
durch Umdrehen des Schalterbildschirms zu gewähren. Diesem Ansinnen sei zu
Recht nicht entsprochen worden, da ihm dadurch unter Umständen ein zu
weitgehender Einblick in Register und allfällige Interna gewährt worden wäre.
Eine generelle Verweigerung des Einsichtsrecht habe zu keiner Zeit vorgelegen.
Die mutmassliche Auskunftsverweigerung sei schliesslich durch die Tatsache
zustande gekommen, dass der Beschwerdeführer unverrichteter Dinge von dannen
gezogen sei, ohne einen Betreibungsregisterauszug zu bestellen, welcher ihm
umgehend zugestellt worden wäre. Zudem könnten Auszüge bequem über die
Plattform «my.so.ch.» oder per E-Mail über die Amtsadresse ba.og@fd.so.ch
bestellt werden.
3. Mit Stellungnahme vom 4. Januar
2022 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 8a SchKG kann jede
Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register des
Betreibungsamtes einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
Aufgrund der sich teilweise
widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes kann
nicht gesagt werden, ob vorliegend tatsächlich eine Verweigerung des
Einsichtsrechts vorlag oder ob der Beschwerdeführer und die Mitarbeiter des
Betreibungsamtes in kommunikativer Hinsicht lediglich keine Einigung zum
weiteren Vorgehen erzielen konnten. Diese Frage kann denn auch offenbleiben, da
dem Beschwerdeführer mit Zustellung des Betreibungsregisterauszuges des
Schuldners im vorliegenden Verfahren die entsprechende Einsicht gewährt wurde. Falls
der Gläubiger eine weitergehende Einsicht in die Betreibungsunterlagen des
Schuldners wünscht, so hat er gegenüber dem Betreibungsamt darzulegen,
inwiefern ihm die Angaben des detaillierten Auszuges kein genügendes Bild über
die Kreditwürdigkeit oder die Erfolgsaussichten einer Betreibung geben sollten
(vgl. BGE 135 III 503 E. 3.5.2).
In grundsätzlicher Hinsicht bleibt
schliesslich festzuhalten, dass es im Gesetz keine Vorschrift gibt, die eine
Betreibungsregisterauskunft am Schalter des Betreibungsamtes untersagen würde.
Schlussendlich bleibt es aber dem jeweiligen Betreibungsamt überlassen, in
welcher Form es die Betreibungsregisterauskünfte erteilen will. Mit den vom
Betreibungsamt genannten Formen der Einsichtnahme – per Post oder über die Plattform
my.so.ch sowie per E-Mail über die Amtsadresse des Betreibungsamtes
ba.og@fd.so.ch – liegen grundsätzlich genügend gängige Einsichtsmöglichkeiten
Dispositiv
vor. Von einer grundsätzlichen Verweigerung des Einsichtsrechts kann demnach
nicht gesprochen werden, wenn das Betreibungsamt den Beschwerdeführer generell auf
diese Möglichkeiten der Einsichtnahme verweist, zumal der Beschwerdeführer auch
nicht geltend macht, er verfüge über keinen Internetzugang bzw. es sei ihm
nicht möglich, eine Betreibungsregisterauskunft auf diesen Wegen zu verlangen.
2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des
begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Isch
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 19. Januar 2023 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer
5A_67/2022).