SCBES.2021.73
Pfändung Nr. [...] und Nr. [...]
6. April 2022Deutsch5 min
am gemeinschaftlichen Existenzminimum übersteigt (Pfändungen Nr. [...] und Nr. [...]).
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 6. April 2022
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Rötistrasse
4, Postfach, 4502 Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Nr. [...] und Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 19. November 2021 berechnete das
Betreibungsamt Region Solothurn das Existenzminimum von A.___ und dasjenige
seiner Ehefrau B.___. Beide Berechnungen basieren auf denselben Zahlen und
bestimmen den jeweiligen Anteil der beiden Schuldner am gemeinschaftlichen
Existenzminimum und setzen die jeweilige pfändbare Quote fest. Das
Betreibungsamt pfändete bei beiden das Einkommen, das ihren jeweiligen Anteil
am gemeinschaftlichen Existenzminimum übersteigt (Pfändungen Nr. [...] und Nr. [...]).
Für beide Pfändungen erliess es gleichentags eine Anzeige an den Arbeitgeber
betreffend Lohnpfändung.
2. Gegen die beiden Pfändungen und die
zugrundeliegenden Existenzminimumsberechnungen erhoben A.___ und B.___ (im
Folgenden die Beschwerdeführer) am 10. Dezember 2021 (Postaufgabe) frist- und
formgerecht je eine identische Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs. Da sowohl die Berechnungsgrundlagen wie auch die
beiden Beschwerden sowie die weitere Eingabe der Beschwerdeführer identisch
sind, können diese in einem einzigen Entscheid beurteilt werden.
3. In seiner Vernehmlassung vom 22.
Dezember 2021 schloss das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerden, soweit
überhaupt darauf einzutreten sei.
4. Am 22. Februar 2022 (Postaufgabe) nahmen
die Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeführerin bringen vor,
es sei mit sämtlichen Gläubigern eine stille Lohnpfändung vereinbart worden, da
die Arbeitsstelle von A.___ gefährdet sei, weil der Arbeitgeber keine
Lohnpfändungen akzeptiere. Seine Anstellung sei massiv gefährdet. Sie möchten
weiterhin eine stille Lohnpfändung.
2.
Die Lohnpfändung wird vom
Betreibungsamt gegenüber dem Arbeitgeber verfügt – und nicht vom Schuldner mit
den Gläubigern vereinbart. Ohnehin gibt es keinen Beleg für die von den
Beschwerdeführern behauptete Vereinbarung mit den Gläubigern. Eine stille
Lohnpfändung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Lohnpfändung ist dem
Arbeitgeber grundsätzlich anzuzeigen. Es steht den Betreibungsämtern jedoch
frei, den Schuldnern Vertrauen zu schenken und von einer Anzeige abzusehen. Ein
Anspruch auf eine stille Lohnpfändung besteht jedoch nicht. Die
Aufsichtsbehörde kann deshalb auch keine stille Lohnpfändung anordnen. Zudem
könnten sich bei einer späteren Uneinbringlichkeit der Forderung Haftungsfragen
stellen. Nach der Darstellung des Betreibungsamtes, die von den
Beschwerdeführern auch in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2022 nicht
widerlegt wird, haben die Beschwerdeführer aus den früheren Pfändungen bis
jetzt keine einzige Lohnpfändungsquote abgeliefert. Das Betreibungsamt hat
Dispositiv
demnach aus gutem Grund die Lohnpfändung angezeigt.
3. Die Beschwerdeführer wenden weiter
ein, dass die gepfändeten Umsatzboni der Firma C.___ lediglich einen
Bruttoumsatz darstellten, der nicht einem Nettolohn entspreche. Den Boni würden
Auslagen, z.B. Sozialversicherungsabzüge, gegenüberstehen. Der Bonus der Firma C.___
sei in Absprache mit der Ausgleichskasse und der Steuerbehörde der Einfachheit
halber in der Buchhaltung des [...]ladens aufgeführt. Diverse Auslagen (Autokosten,
Lager, Bürokosten und Räumlichkeiten) würden sich überschneiden und würden
gemeinsam genutzt. Die geforderte monatliche Belegung der Einkünfte und
Auslagen würden einen immensen Mehraufwand bedeuten und das Bild verfälschen,
da die Einnahmen und die Ausgaben nicht genau monatlich anfallen würden. Die
Bonuszahlungen seien nicht separat zu betrachten, sondern seien ein Bestandteil
der Einkünfte des Ladens.
4. Im Urteil der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. November 2021 (Verfahren SCBES.2021.34 und
SCBES.2021.35) wurde erwogen, dass das Einkommen aus der Tätigkeit für die C.___
GmbH nichts mit dem [...]laden zu tun hat und nicht mit dessen Verlusten
verrechnet werden kann. Daran ist in Bezug auf die Verrechnung der Boni mit den
Verlusten des [...]ladens festzuhalten. Eine Verrechnung des Gewinns aus der
einen Tätigkeit mit dem Verlust aus der anderen kann nicht mit einer
gemeinsamen Buchführung herbeigeführt werden. Welche Geschäftsunkosten den Boni
gegenüberstehen, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Aus der eingereichten
Buchhaltung erhellt jedenfalls nicht, welche Auslagen für die Erzielung der
Boni notwendig waren. Bei der C.___ GmbH handelt es sich gemäss Handelsregister
und Webseite um einen Betrieb, der auf dem kurzen Weg des Direktvertriebs (Anbieter
– Berater – Endverbraucher) [...]produkte verkauft. Es ist davon auszugehen,
dass B.___ die Stellung einer Beraterin einnimmt. Welcher Aufwand für die
Erzielung eines Einkommens aus dieser Beratertätigkeit betriebsnotwendig ist,
ist offen. Es ist denn auch fraglich, ob für diese Tätigkeit ein Auto, ein
Lager oder spezielle Räumlichkeiten erforderlich sind. Selbst wenn die [...]produkte
im […]laden ausgestellt werden, wird damit lediglich eine ohnehin vorhandene
Infrastruktur mitbenutzt. Dasselbe dürfte für Auto, Räumlichkeiten und Telefon
gelten, soweit dafür überhaupt nennenswerte Kosten anfallen, die nicht bereits
beim Aufwand für den Laden oder bei den allgemeinen Lebenshaltungskosten
angerechnet sind. Vieles spricht dafür, dass es sich bei den Aufwendungen, die
für die Erzielung der Boni nützlich sind, um Ohnehin-Kosten oder bereits
anderweitig angerechnete Auslagen handelt. Auslagen, die deshalb erfolgen, um
mit der Beratertätigkeit für die C.___ GmbH ein Einkommen zu generieren, sind
weder ersichtlich noch dargetan. Es ist denn auch bezeichnend, dass die
Beschwerdeführer nicht in der Lage sind, derartige Auslagen konkret zu benennen,
zu beziffern und zu belegen. Solange die Beschwerdeführer keine
Gewinnungskosten aufzeigen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den
ausbezahlten Boni stehen und unabdingbar für deren Erzielung sind, hat es bei
der angeordneten Pfändung zu bleiben.
5. Die Beschwerden sind demnach abzuweisen.
Die Beschwerdeverfahren sind nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Schaller