Lexipedia

Entscheid

SCBES.2021.73

Pfändung Nr. [...] und Nr. [...]

6. April 2022Deutsch5 min

am gemeinschaftlichen Existenzminimum übersteigt (Pfändungen Nr. [...] und Nr. [...]).

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 6. April 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Rötistrasse

4, Postfach, 4502 Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

Nr. [...] und Nr. [...]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 19. November 2021 berechnete das

Betreibungsamt Region Solothurn das Existenzminimum von A.___ und dasjenige

seiner Ehefrau B.___. Beide Berechnungen basieren auf denselben Zahlen und

bestimmen den jeweiligen Anteil der beiden Schuldner am gemeinschaftlichen

Existenzminimum und setzen die jeweilige pfändbare Quote fest. Das

Betreibungsamt pfändete bei beiden das Einkommen, das ihren jeweiligen Anteil

am gemeinschaftlichen Existenzminimum übersteigt (Pfändungen Nr. [...] und Nr. [...]).

Für beide Pfändungen erliess es gleichentags eine Anzeige an den Arbeitgeber

betreffend Lohnpfändung.

2. Gegen die beiden Pfändungen und die

zugrundeliegenden Existenzminimumsberechnungen erhoben A.___ und B.___ (im

Folgenden die Beschwerdeführer) am 10. Dezember 2021 (Postaufgabe) frist- und

formgerecht je eine identische Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs. Da sowohl die Berechnungsgrundlagen wie auch die

beiden Beschwerden sowie die weitere Eingabe der Beschwerdeführer identisch

sind, können diese in einem einzigen Entscheid beurteilt werden.

3. In seiner Vernehmlassung vom 22.

Dezember 2021 schloss das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerden, soweit

überhaupt darauf einzutreten sei.

4. Am 22. Februar 2022 (Postaufgabe) nahmen

die Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdeführerin bringen vor,

es sei mit sämtlichen Gläubigern eine stille Lohnpfändung vereinbart worden, da

die Arbeitsstelle von A.___ gefährdet sei, weil der Arbeitgeber keine

Lohnpfändungen akzeptiere. Seine Anstellung sei massiv gefährdet. Sie möchten

weiterhin eine stille Lohnpfändung.

2.

Die Lohnpfändung wird vom

Betreibungsamt gegenüber dem Arbeitgeber verfügt – und nicht vom Schuldner mit

den Gläubigern vereinbart. Ohnehin gibt es keinen Beleg für die von den

Beschwerdeführern behauptete Vereinbarung mit den Gläubigern. Eine stille

Lohnpfändung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Lohnpfändung ist dem

Arbeitgeber grundsätzlich anzuzeigen. Es steht den Betreibungsämtern jedoch

frei, den Schuldnern Vertrauen zu schenken und von einer Anzeige abzusehen. Ein

Anspruch auf eine stille Lohnpfändung besteht jedoch nicht. Die

Aufsichtsbehörde kann deshalb auch keine stille Lohnpfändung anordnen. Zudem

könnten sich bei einer späteren Uneinbringlichkeit der Forderung Haftungsfragen

stellen. Nach der Darstellung des Betreibungsamtes, die von den

Beschwerdeführern auch in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2022 nicht

widerlegt wird, haben die Beschwerdeführer aus den früheren Pfändungen bis

jetzt keine einzige Lohnpfändungsquote abgeliefert. Das Betreibungsamt hat

Dispositiv

demnach aus gutem Grund die Lohnpfändung angezeigt.

3. Die Beschwerdeführer wenden weiter

ein, dass die gepfändeten Umsatzboni der Firma C.___ lediglich einen

Bruttoumsatz darstellten, der nicht einem Nettolohn entspreche. Den Boni würden

Auslagen, z.B. Sozialversicherungsabzüge, gegenüberstehen. Der Bonus der Firma C.___

sei in Absprache mit der Ausgleichskasse und der Steuerbehörde der Einfachheit

halber in der Buchhaltung des [...]ladens aufgeführt. Diverse Auslagen (Autokosten,

Lager, Bürokosten und Räumlichkeiten) würden sich überschneiden und würden

gemeinsam genutzt. Die geforderte monatliche Belegung der Einkünfte und

Auslagen würden einen immensen Mehraufwand bedeuten und das Bild verfälschen,

da die Einnahmen und die Ausgaben nicht genau monatlich anfallen würden. Die

Bonuszahlungen seien nicht separat zu betrachten, sondern seien ein Bestandteil

der Einkünfte des Ladens.

4. Im Urteil der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. November 2021 (Verfahren SCBES.2021.34 und

SCBES.2021.35) wurde erwogen, dass das Einkommen aus der Tätigkeit für die C.___

GmbH nichts mit dem [...]laden zu tun hat und nicht mit dessen Verlusten

verrechnet werden kann. Daran ist in Bezug auf die Verrechnung der Boni mit den

Verlusten des [...]ladens festzuhalten. Eine Verrechnung des Gewinns aus der

einen Tätigkeit mit dem Verlust aus der anderen kann nicht mit einer

gemeinsamen Buchführung herbeigeführt werden. Welche Geschäftsunkosten den Boni

gegenüberstehen, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Aus der eingereichten

Buchhaltung erhellt jedenfalls nicht, welche Auslagen für die Erzielung der

Boni notwendig waren. Bei der C.___ GmbH handelt es sich gemäss Handelsregister

und Webseite um einen Betrieb, der auf dem kurzen Weg des Direktvertriebs (Anbieter

– Berater – Endverbraucher) [...]produkte verkauft. Es ist davon auszugehen,

dass B.___ die Stellung einer Beraterin einnimmt. Welcher Aufwand für die

Erzielung eines Einkommens aus dieser Beratertätigkeit betriebsnotwendig ist,

ist offen. Es ist denn auch fraglich, ob für diese Tätigkeit ein Auto, ein

Lager oder spezielle Räumlichkeiten erforderlich sind. Selbst wenn die [...]produkte

im […]laden ausgestellt werden, wird damit lediglich eine ohnehin vorhandene

Infrastruktur mitbenutzt. Dasselbe dürfte für Auto, Räumlichkeiten und Telefon

gelten, soweit dafür überhaupt nennenswerte Kosten anfallen, die nicht bereits

beim Aufwand für den Laden oder bei den allgemeinen Lebenshaltungskosten

angerechnet sind. Vieles spricht dafür, dass es sich bei den Aufwendungen, die

für die Erzielung der Boni nützlich sind, um Ohnehin-Kosten oder bereits

anderweitig angerechnete Auslagen handelt. Auslagen, die deshalb erfolgen, um

mit der Beratertätigkeit für die C.___ GmbH ein Einkommen zu generieren, sind

weder ersichtlich noch dargetan. Es ist denn auch bezeichnend, dass die

Beschwerdeführer nicht in der Lage sind, derartige Auslagen konkret zu benennen,

zu beziffern und zu belegen. Solange die Beschwerdeführer keine

Gewinnungskosten aufzeigen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den

ausbezahlten Boni stehen und unabdingbar für deren Erzielung sind, hat es bei

der angeordneten Pfändung zu bleiben.

5. Die Beschwerden sind demnach abzuweisen.

Die Beschwerdeverfahren sind nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Schaller