Lexipedia

Entscheid

SCBES.2021.75

Berechnung des Existenzminimums

26. Januar 2022Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde

für

Schuldbetreibung

und Konkurs

Urteil vom 26. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Dorneck,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 13. Dezember

2021 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die

Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Dorneck vom 9. Dezember 2021 und

verlangt, die Kosten für den Arbeitsweg inklusive Amortisation seien

hinsichtlich der Wegstrecke zwischen [...] und [...] gebührend zu

berücksichtigen, dies auch unter Berücksichtigung der Fahrten zwischen den

Standorten. So habe das vormals zuständige Betreibungsamt Liestal diesbezüglich

CHF 1'200.00 eingerechnet. Zudem sei seine Ehefrau wieder arbeitslos, weshalb

die Kosten für die Arbeitssuche zu berücksichtigen seien. Schliesslich sei ihm

die stille Lohnpfändung zu gewähren. Dies sei bereits durch das Betreibungsamt

Liestal genehmigt worden, da alle Gläubiger damit einverstanden gewesen seien.

So solle durch die Pfändung die bevorstehende Beförderung nicht verunmöglicht

werden.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 15.

Dezember 2021 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Das Automobil des

Beschwerdeführers hat, wie vom Betreibungsamt anerkannt, Kompetenzcharakter,

weshalb diesbezüglich gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 die festen und veränderlichen

Kosten zu berücksichtigen sind. Aber aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist

nicht klar, wo die zusätzlichen Standorte liegen, welche der Beschwerdeführer

gemäss seinen Angaben zeitweise besuchen muss. Diesbezüglich hat der

Beschwerdeführer dem Betreibungsamt entsprechende Unterlagen einzureichen. Es

Dispositiv

kann demnach bezüglich der zu berücksichtigenden Arbeitswegkosten im

vorliegenden Urteil kein abschliessender Entscheid gefällt werden. Immerhin ist

anzumerken, dass die eingerechneten Fahrkosten von CHF 400.00 – sollte der

Beschwerdeführer den Arbeitsweg von [...] nach [...] von 2 x 83 km täglich

zurücklegen müssen, wovon aufgrund der eingereichten Bestätigung des

Arbeitgebers wohl auszugehen ist – wohl zu tief bemessen sind. Darüber wird das

Betreibungsamt ohnehin neu befinden müssen, wenn der Beschwerdeführer die

genannten Unterlagen eingereicht hat.

2. Insofern der Beschwerdeführer

verlangt, es seien für seine Ehefrau die Kosten für die Arbeitssuche

einzurechnen, ist auf die Ausführungen des Betreibungsamtes zu verweisen,

wonach in der angefochtenen Existenzminimumberechnung bereits CHF 240.00 für

die Arbeitssuche eingerechnet worden seien, diese jedoch fälschlicherweise

unter dem Punkt «auswärtige Verpflegung» im Pauschalbetrag von CHF 480.00

mitberücksichtigt worden seien. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt

abzuweisen.

3. Eine stille Lohnpfändung ist im

Gesetz nicht vorgesehen. Die Lohnpfändung ist dem Arbeitgeber grundsätzlich

anzuzeigen. Es steht den Betreibungsämtern zwar frei, den Schuldnern Vertrauen

zu schenken und von einer Anzeige abzusehen. Aber selbst wenn der Schuldner im

vorliegenden Fall betreffend eine allfällige stille Lohnpfändung aktuelle

Einverständniserklärungen seiner Gläubiger einreichen sollte, kann die

Aufsichtsbehörde nicht anordnen, so zu verfahren, weil sich bei späterer Uneinbringlichkeit

der Forderung Haftungsfragen stellen können.

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Isch