SCBES.2021.75
Berechnung des Existenzminimums
26. Januar 2022Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde
für
Schuldbetreibung
und Konkurs
Urteil vom 26. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Dorneck,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 13. Dezember
2021 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die
Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Dorneck vom 9. Dezember 2021 und
verlangt, die Kosten für den Arbeitsweg inklusive Amortisation seien
hinsichtlich der Wegstrecke zwischen [...] und [...] gebührend zu
berücksichtigen, dies auch unter Berücksichtigung der Fahrten zwischen den
Standorten. So habe das vormals zuständige Betreibungsamt Liestal diesbezüglich
CHF 1'200.00 eingerechnet. Zudem sei seine Ehefrau wieder arbeitslos, weshalb
die Kosten für die Arbeitssuche zu berücksichtigen seien. Schliesslich sei ihm
die stille Lohnpfändung zu gewähren. Dies sei bereits durch das Betreibungsamt
Liestal genehmigt worden, da alle Gläubiger damit einverstanden gewesen seien.
So solle durch die Pfändung die bevorstehende Beförderung nicht verunmöglicht
werden.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 15.
Dezember 2021 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Das Automobil des
Beschwerdeführers hat, wie vom Betreibungsamt anerkannt, Kompetenzcharakter,
weshalb diesbezüglich gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 die festen und veränderlichen
Kosten zu berücksichtigen sind. Aber aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist
nicht klar, wo die zusätzlichen Standorte liegen, welche der Beschwerdeführer
gemäss seinen Angaben zeitweise besuchen muss. Diesbezüglich hat der
Beschwerdeführer dem Betreibungsamt entsprechende Unterlagen einzureichen. Es
Dispositiv
kann demnach bezüglich der zu berücksichtigenden Arbeitswegkosten im
vorliegenden Urteil kein abschliessender Entscheid gefällt werden. Immerhin ist
anzumerken, dass die eingerechneten Fahrkosten von CHF 400.00 – sollte der
Beschwerdeführer den Arbeitsweg von [...] nach [...] von 2 x 83 km täglich
zurücklegen müssen, wovon aufgrund der eingereichten Bestätigung des
Arbeitgebers wohl auszugehen ist – wohl zu tief bemessen sind. Darüber wird das
Betreibungsamt ohnehin neu befinden müssen, wenn der Beschwerdeführer die
genannten Unterlagen eingereicht hat.
2. Insofern der Beschwerdeführer
verlangt, es seien für seine Ehefrau die Kosten für die Arbeitssuche
einzurechnen, ist auf die Ausführungen des Betreibungsamtes zu verweisen,
wonach in der angefochtenen Existenzminimumberechnung bereits CHF 240.00 für
die Arbeitssuche eingerechnet worden seien, diese jedoch fälschlicherweise
unter dem Punkt «auswärtige Verpflegung» im Pauschalbetrag von CHF 480.00
mitberücksichtigt worden seien. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt
abzuweisen.
3. Eine stille Lohnpfändung ist im
Gesetz nicht vorgesehen. Die Lohnpfändung ist dem Arbeitgeber grundsätzlich
anzuzeigen. Es steht den Betreibungsämtern zwar frei, den Schuldnern Vertrauen
zu schenken und von einer Anzeige abzusehen. Aber selbst wenn der Schuldner im
vorliegenden Fall betreffend eine allfällige stille Lohnpfändung aktuelle
Einverständniserklärungen seiner Gläubiger einreichen sollte, kann die
Aufsichtsbehörde nicht anordnen, so zu verfahren, weil sich bei späterer Uneinbringlichkeit
der Forderung Haftungsfragen stellen können.
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Isch