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Entscheid

SCBES.2021.76

Berechnung des Existenzminimums

17. Januar 2022Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 17. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Dorneck,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021

erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom

30. November 2021. Zur Begründung macht er geltend, er könne den für die

Arbeitswegkosten eingerechneten Betrag von CHF 150.00 nicht nachvollziehen. So

betrage sein Arbeitsweg von [...] nach [...] 67 km, was monatlich 2'680 km

ergebe. Falls man die Fahrkosten einrechnen würde, ergäbe dies ca. CHF 450.00.

Bei einer Tageskarte würden sich monatliche Kosten von CHF 720.00 ergeben. Das

GA koste CHF 340.00 pro Monat. Er erwarte, dass die Kosten für das GA gewährt

würden oder ihm erläutert werde, wie die Fahrtkosten von CHF 150.00 berechnet

worden seien.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar

2022 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern

überhaupt darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung wird ausgeführt, dem

Betreibungsamt fehlten bezüglich des Arbeitswegs jegliche Belege, weshalb der

Beschwerdeführer auf den Revisionsweg zu verweisen sei. Das Betreibungsamt

werde aber den Anteil der Kosten für den Arbeitsweg definitiv anheben, sofern

der Beschwerdeführer entweder die Lohnabrechnung und die Benzinkosten oder die

Rechnung und die Zahlungsbestätigung des Monats-GAs einreiche.

3. Mit Stellungnahme vom 10. Januar 2022

lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Das Automobil ist im Sinne von Art.

92.

SchKG unpfändbar, welches dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen

Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder

für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist; kann

der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im

Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S

63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18).

Falls dem Auto des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zukommt, sind im

Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu

berücksichtigen.

Wie den Ausführungen des

Betreibungsamtes zu entnehmen ist, will es offenbar dem Schuldner die Wahl

lassen, ob er die Lohnabrechnung und die Benzinkosten oder die Rechnung und die

Zahlungsbestätigung des Monats-GAs einreicht und damit entweder die Autokosten

oder die Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs erstattet erhält.

Dies ist aber mit der vorgehend erwähnten Rechtsprechung nicht vereinbar.

Vielmehr hat das Betreibungsamt darüber zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer

die meist kostengünstigere Benützung des öffentlichen Verkehrs zur Bewältigung

des Arbeitswegs zumutbar ist. Falls dies zu bejahen ist, besteht

rechtsprechungsgemäss kein Raum, dem Fahrzeug des Schuldners Kompetenzcharakter

zukommen zu lassen und die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen. Vielmehr wären

diesfalls die Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs einzurechnen.

Aufgrund der vorliegenden Angaben und Akten lässt sich diese Frage durch die

Aufsichtsbehörde jedoch nicht beantworten, zumal, wie vom Betreibungsamt

dargelegt, durch den Beschwerdeführer diverse Unterlagen einzureichen sind.

Die Aufsichtsbehörde hat im

grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt, der Schuldner habe

nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem

Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim

Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der

Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder

unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer

diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen, weshalb auf die Beschwerde

nicht einzutreten ist.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Isch