SCBES.2021.76
Berechnung des Existenzminimums
17. Januar 2022Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 17. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Dorneck,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021
erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom
30. November 2021. Zur Begründung macht er geltend, er könne den für die
Arbeitswegkosten eingerechneten Betrag von CHF 150.00 nicht nachvollziehen. So
betrage sein Arbeitsweg von [...] nach [...] 67 km, was monatlich 2'680 km
ergebe. Falls man die Fahrkosten einrechnen würde, ergäbe dies ca. CHF 450.00.
Bei einer Tageskarte würden sich monatliche Kosten von CHF 720.00 ergeben. Das
GA koste CHF 340.00 pro Monat. Er erwarte, dass die Kosten für das GA gewährt
würden oder ihm erläutert werde, wie die Fahrtkosten von CHF 150.00 berechnet
worden seien.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar
2022 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern
überhaupt darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung wird ausgeführt, dem
Betreibungsamt fehlten bezüglich des Arbeitswegs jegliche Belege, weshalb der
Beschwerdeführer auf den Revisionsweg zu verweisen sei. Das Betreibungsamt
werde aber den Anteil der Kosten für den Arbeitsweg definitiv anheben, sofern
der Beschwerdeführer entweder die Lohnabrechnung und die Benzinkosten oder die
Rechnung und die Zahlungsbestätigung des Monats-GAs einreiche.
3. Mit Stellungnahme vom 10. Januar 2022
lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Das Automobil ist im Sinne von Art.
92.
SchKG unpfändbar, welches dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen
Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder
für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist; kann
der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im
Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S
63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18).
Falls dem Auto des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zukommt, sind im
Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu
berücksichtigen.
Wie den Ausführungen des
Betreibungsamtes zu entnehmen ist, will es offenbar dem Schuldner die Wahl
lassen, ob er die Lohnabrechnung und die Benzinkosten oder die Rechnung und die
Zahlungsbestätigung des Monats-GAs einreicht und damit entweder die Autokosten
oder die Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs erstattet erhält.
Dies ist aber mit der vorgehend erwähnten Rechtsprechung nicht vereinbar.
Vielmehr hat das Betreibungsamt darüber zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer
die meist kostengünstigere Benützung des öffentlichen Verkehrs zur Bewältigung
des Arbeitswegs zumutbar ist. Falls dies zu bejahen ist, besteht
rechtsprechungsgemäss kein Raum, dem Fahrzeug des Schuldners Kompetenzcharakter
zukommen zu lassen und die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen. Vielmehr wären
diesfalls die Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs einzurechnen.
Aufgrund der vorliegenden Angaben und Akten lässt sich diese Frage durch die
Aufsichtsbehörde jedoch nicht beantworten, zumal, wie vom Betreibungsamt
dargelegt, durch den Beschwerdeführer diverse Unterlagen einzureichen sind.
Die Aufsichtsbehörde hat im
grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt, der Schuldner habe
nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem
Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim
Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der
Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder
unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer
diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen, weshalb auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist.
2.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Isch