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Entscheid

SCBES.2021.8

Berechnung des Existenzminimums

26. April 2021Deutsch9 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 26. April 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt

Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 27. Januar 2021 berechnete das

Betreibungsamt Olten-Gösgen das Existenzminimum von A.___ und pfändete den das

Existenzminimum von CHF 2’430.00 übersteigenden Betrag. Unter der Position

Alimente CHF 850.00 setzte es keinen Betrag in die Berechnung ein und fügte

hinzu, diese würden «gegen Vorlage Alimentenurteil und Zahlungsquittungen

zurückerstattet. Max. in der Höhe der gepfändeten Quote».

2. Gegen die Berechnung des

Existenzminimums vom 27. Januar 2021 erhob A.___ (nachfolgend der

Beschwerdeführer) frist- und formgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs. Darin verlangt er sinngemäss, die

Unterhaltsbeiträge von CHF 850.00, die er gemäss Scheidungsurteil vom 11.

November 2010 an seine Tochter zu leisten habe, seien in der

Existenzminimumsberechnung zu berücksichtigen und sein Existenzminimum sei

entsprechend zu erhöhen.

3. Das Betreibungsamt schliesst in

seiner Vernehmlassung vom 25. Februar 2021 auf Nichteintreten auf die

Beschwerde.

4. Am 5. März 2021 reichte der

Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes

ein. Darin bittet er darum, die aktuelle Existenzminimumsberechnung zu

revidieren und das Betreibungsamt anzuweisen, die seit letztem Jahr nicht

berücksichtigten Unterhaltszahlungen rückwirkend zu überweisen.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerde liegt der folgende,

unbestrittene Sachverhalt zugrunde. Mit Urteil vom 11. November 2010 betreffend

Abänderung Scheidungsurteil genehmigte die Amtsgerichtspräsidentin von

Olten-Gösgen eine von den Parteien getroffene Vereinbarung. Danach

verpflichtete sich der Beschwerdeführer, ab 1. November 2010 an den Unterhalt

seiner Tochter einen monatlichen vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF

850.00

plus Kinderzulage bezahlen. In zeitlicher Hinsicht wird folgendes

festgehalten: «Dieser Unterhaltsbeitrag ist bis zur Mündigkeit bzw. bis zum

Eintritt ins volle Erwerbsleben geschuldet. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten.»

Die Tochter des Beschwerdeführers, geb. […] 1997, hat bis heute noch keine

Ausbildung abgeschlossen. In der Vergangenheit hat sie zwei Ausbildungen

abgebrochen und nach Abbruch der zweiten Ausbildung eine Stelle bei der [...]

angetreten. Diese Erwerbstätigkeit hat sie per 30. Juni 2020 aufgegeben, um

eine neue Ausbildung als Kauffrau zu beginnen.

2.

Nach Art. 93 Abs. 1 SchKG können bei

der Existenzminimumsberechnung Zuschläge – wie familienrechtliche

Unterhaltsverpflichtungen – zu den Grundbeträgen nur dann berücksichtigt

werden, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet

ist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. Georges Vonder Mühll in: Adrian

Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs, Basel 2010, Art. 93 N 25). Dasselbe ergibt sich aus den Richtlinien

zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014. Danach werden für

rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, die der Schuldner in der letzten Zeit

vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch

während der Dauer der Pfändung leisten wird, Zuschläge gewährt. Dem

Betreibungsamt sind für solche Beiträge Unterlagen (Urteile, Quittungen usw.)

vorzuweisen.

3.

Das Betreibungsamt vertritt die

Auffassung, es sei Sache des Richters, das Weiterbestehen bzw. Wiederaufleben

der Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter festzustellen. Er dürfe nicht quasi

freiwillig zulasten seiner Gläubiger weiterhin für den Unterhalt seiner Tochter

aufkommen. Es äussert sich zu beiden Möglichkeiten, dem Erlöschen und dem

(Weiter-)Bestehen der Unterhaltspflicht. Der schliesslich gestellte Antrag auf

Nichteintreten beruht auf der Auffassung, die Existenzminimumsberechnung sei zu

revidieren, wenn das Urteil vom 11. November 2010 abgeändert worden ist.

Dispositiv

4. Vorab zu prüfen ist demnach, ob der

Beschwerdeführer nach dem abgeänderten Scheidungsurteil überhaupt und heute

immer noch zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an seine Tochter verpflichtet

ist. In einem weiteren Schritt wäre dann zu klären, ob die Unterhaltsbeiträge

effektiv bezahlt werden. Unter diesen Voraussetzungen wären die

Unterhaltsbeiträge in der Existenzminimumsberechnung zu berücksichtigen.

5. Der Beschwerdeführer beruft sich auf

das abgeänderte Scheidungsurteil vom 11. November 2010 und vertritt die

Auffassung, seine Unterstützungspflicht sei darin klar bis zum vollendeten 25.

Altersjahr definiert. Nach Art. 133 Abs. 1 Satz 2 ZGB in der damals geltenden

Fassung konnte der Unterhaltsbeitrag über die Mündigkeit hinaus festgelegt

werden. Dies darf allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Betrag zwar

im eherechtlichen Verfahren festgesetzt werden kann, die Prognose und dereinst

die Frage, ob im entscheidenden Zeitpunkt dann Unterhalt geschuldet sei, sich

nach den Kriterien von Art. 277 Abs. 2 ZGB bestimmt und etwa die persönliche

Zumutbarkeit erst aus den Umständen heraus wird beurteilt werden können (zur

damaligen Praxis Peter Breitschmid in Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 2010, Art. 133 N 14;

ebenfalls zitiert in 5A_18/2011 vom 1. Juni 2011 E. 5.2.1). Eine ausdrückliche

Erstreckung der Dauer der Unterhaltspflicht bis zum 25. Altersjahr, wie der

Beschwerdeführer vorträgt, findet sich im angerufenen Urteil nicht. Eine über

die Mündigkeit hinaus andauernde Unterhaltspflicht liesse sich allenfalls am

Passus «bzw. bis zum Eintritt ins volle Erwerbsleben» abstützen. Dem Wortlaut lässt

sich allerdings nicht eindeutig entnehmen, ob damit eine Vorverlegung des Endes

der Unterhaltspflicht vor den Eintritt der Mündigkeit oder eine Erstreckung

über die Mündigkeit hinaus gemeint ist. Auch das Wort beziehungsweise gibt

keinen eindeutigen Aufschluss. Dasselbe gilt für den Vorbehalt des Art. 277

Abs. 2 ZGB. Dieser könnte eine bis zum Eintritt ins volle Erwerbsleben

erstreckte Dauer der Unterhaltspflicht wie auch eine längstens bis zur

Mündigkeit dauernde Unterhaltspflicht relativieren. Klar ist damit aufgrund des

Wortlautes eigentlich nur, dass sich die Unterhaltspflicht gegenüber dem

mündigen, sich noch in Ausbildung befindlichen Kind nach Art. 277 Abs. 2 ZGB

bestimmt. Grundsätzlich aber dauert die Unterhaltspflicht der Eltern nach Art.

277 Abs. 1 ZGB nur bis zur Mündigkeit bzw. Volljährigkeit des Kindes. In Art.

276 Abs. 3 ZGB ist sogar ein noch früheres Ende der Unterhaltspflicht

festgelegt. Nach dieser Bestimmung werden die Eltern von der Unterhaltspflicht

in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus

seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Ausgehend von dieser

grundsätzlichen gesetzlichen Ordnung wäre eigentlich zu verlangen, dass eine

Erstreckung der Unterhaltspflicht über die Mündigkeit hinaus klar kenntlich

gemacht worden wäre. Zudem sollte es der Richter deutlich zum Ausdruck bringen,

wenn er von der ihm in Art. 133 Abs. 1 Satz 2 ZGB eingeräumten Möglichkeit

Gebrauch macht. Nach der damaligen Praxis des Richteramtes Olten-Gösgen

bedeutete die vorliegend gewählte Formulierung denn auch die Festsetzung der

Dauer der Unterhaltspflicht bis längstens zum Eintritt der Mündigkeit, sofern

das Kind nicht bereits früher seinen Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb sollte

bestreiten können. Die Tochter der Parteien war im Zeitpunkt des Urteils

13-jährig. Offenbar haben sich die Parteien damals keine Gedanken über deren

Ausbildung gemacht. Der Begriff Ausbildung kommt denn auch im Wortlaut der

betreffenden Dispositivziffer nicht vor. Genau dies ist aber in zahlreichen

anderen Urteilen aus dem Jahr 2010 der Fall. Sofern die Unterhaltspflicht über

den Eintritt der Mündigkeit hinaus erstreckt wird, wird in der Regel auf den

Abschluss der Berufsbildung/Erstausbildung Bezug genommen. Daraus ergibt sich,

dass im Urteil vom 11. November 2010 gar keine über die Mündigkeit

hinausgehende Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers für seine Tochter

festgesetzt worden ist. Damit erübrigt sich die Frage nach einem Wiederaufleben

eines in diesem Urteil festgesetzten Volljährigenunterhalts.

6. Offen bleibt, ob der Beschwerdeführer

heute nicht doch nach Art. 277 Abs. 2 ZGB zur Leistung von Unterhalt an seine

Tochter verpflichtet sein könnte. Ein Urteil, dass eine solche Verpflichtung

besteht, liegt nicht vor. Gestützt auf die wenigen vorhandenen Angaben kann

weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen eines

Volljährigenunterhalts nach Art. 277 Abs. 2 ZGB einigermassen zuverlässig

beurteilen. Vielmehr erscheint es fraglich, ob der Beschwerdeführer gegenüber

seiner Tochter noch unterhaltspflichtig ist. Unter diesen Umständen ist es

nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt das Vorliegen einer rechtlichen

Verpflichtung zur Unterhaltsleistung verneint und dafür die Vorlage eines

aktuellen richterlichen Urteils verlangt. Wie das Betreibungsamt zutreffend

ausführt, ist es unter den gegebenen Umständen Aufgabe des Zivilrichters, das

Bestehen einer Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter

festzustellen. Die Anforderung des Betreibungsamtes, dass Unterhaltsbeiträge

nur gegen Vorlage eines Alimentenurteils zurückerstattet werden, erweist sich

damit als richtig. Dasselbe gilt in Bezug auf die Vorlage von

Zahlungsquittungen. Genau dies wurde schon in der Berechnung des

Existenzminimums vom 12. Oktober 2020 verlangt. Bereits damals wurde der

Beschwerdeführer zur Vorlage von Zahlungsquittungen aufgefordert. Es ist daher

nicht nachvollziehbar, wieso er dieser Anordnung nicht nachgekommen ist und in

der Folge die Unterhaltsbeiträge in bar oder durch die Übernahme von Rechnungen

geleistet haben will. Nachdem er bereits im Oktober 2020 auf das

Existenzminimum gesetzt worden ist, bleibt ohnehin die Frage offen, mit welchen

Mitteln er noch an den Unterhalt seiner Tochter hätte beitragen können. Es kann

deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer jemals

Unterhaltszahlungen an seine Tochter erbracht hat, nachdem diese im Juli 2020

wieder eine Lehre begonnen hat. Die Forderung des Beschwerdeführers, es seien

ihm die seit letztem Jahr nicht berücksichtigten Unterhaltszahlungen

rückwirkend zu überweisen, hat demnach keine tatsächliche und keine rechtliche

Grundlage. Damit erübrigen sich auch Überlegungen zur Einräumung einer

Übergangsfrist zu Gunsten der Tochter, wie sie das Betreibungsamt in seiner

Vernehmlassung anspricht. Zudem ist festzuhalten, dass es vorliegend nicht um

den Bedarf der Tochter, sondern um die Bemessung des Existenzminimums des

Beschwerdeführers geht.

7. Die Beschwerde erweist sich demnach

als unbegründet und ist abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a

SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 1.

Juni 2021 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer

5A_344/2021).