SCBES.2022.1
Pfändungsvollzug
22. Februar 2022Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 22. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsvollzug
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 3. Januar 2022
gelangt A.___ an die Aufsichtsbehörde, worauf ihm der Präsident der
Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 5. Januar 2022 Frist bis 17. Januar 2022
setzt mitzuteilen, ob die Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen sei. Falls
die Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen sei, sei diese innert gleicher
Frist zu verbessern. Am 17. Januar 2022 reicht A.___ seine verbesserte
Beschwerde ein und stellt den Antrag, die Existenzminimumberechnungen vom 15.
Dezember 2021 und 6. Januar 2022 seien teilweise aufzuheben und beim
Existenzminimum sei ein Betrag für den Mietzins in der Höhe von CHF 1'800.00
anzurechnen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er müsse einen
Mietzins von CHF 2'490.00 bezahlen. Mit der gegenwärtigen Pfändungsquote sei es
jedoch nicht möglich, die minimalen Ausgaben zu decken. Mit den Betreibungen
sei es schwierig, einen neuen Mietvertrag abzuschliessen. Er benötige mehr
Zeit, um Nachweise von erfolglosen Suchbemühungen zu beschaffen. Er bitte um
eine Frist von einem Monat. Er habe festgestellt, dass es kaum
4-Zimmerwohnungen unter CHF 1'800.00 gebe.
2. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar
2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022
lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Der Schuldner hat die Pflicht, die
Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten
unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor
dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten,
womit übermässige Mietzinse der Herabsetzung unterliegen. Im Lichte dessen sind
der aktuelle Mietzins von CHF 2'490.00, aber auch der beantragte Betrag von
1'800.00, als Wohnkosten für eine dreiköpfige Familie fraglos zu hoch. In
betreibungsrechtlicher Hinsicht genügt eine 4-Zimmerwohnung den Ansprüchen einer
dreiköpfigen Familie. Gemäss den vom Betreibungsamt eingereichten Auszügen aus
den Suchabfragen vom 26. Januar 2022 auf dem Internetportal www.immoscout24.ch
sind in einem Umkreis von 10 km von […] genügend 4-Zimmerwohnungen zu einem
Mietzins bis CHF 1'400.00 verfügbar, womit der in den angefochtenen
Existenzminimumsberechnungen eingerechnete Mietzins nicht zu beanstanden ist. Zudem
hat das Betreibungsamt diese Mietzinsherabsetzung bereits am 1. Mai 2019 mit
Wirkung per 1. Oktober 2019 verfügt, welche vom Beschwerdeführer nicht
Dispositiv
angefochten wurde und demnach in Rechtskraft erwachsen ist. Des Weiteren hätte der
Schuldner die Möglichkeit gehabt, die Mietzinsherabsetzung per 1. Oktober 2019
anzufechten, wenn er den Nachweis erbracht hätte, dass er nach der
Vorankündigung der Mietzinsherabsetzung trotz genügender Bemühungen aufgrund
der Betreibungen keine günstigere Wohnung hat finden können. Diesen Nachweis
hat der Beschwerdeführer bis zum 1. Oktober 2019, aber auch bis dato, nicht
erbracht, obwohl die Mietzinsherabsetzung seit mehr als zwei Jahren besteht.
Der Beschwerdeführer hätte genügend Zeit gehabt, Nachweise von erfolglosen
Suchbemühungen zu beschaffen. Die diesbezüglich beantragte Fristverlängerung
sowie die Beschwerde sind somit abzuweisen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Isch