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Entscheid

SCBES.2022.1

Pfändungsvollzug

22. Februar 2022Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 22. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsvollzug

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 3. Januar 2022

gelangt A.___ an die Aufsichtsbehörde, worauf ihm der Präsident der

Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 5. Januar 2022 Frist bis 17. Januar 2022

setzt mitzuteilen, ob die Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen sei. Falls

die Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen sei, sei diese innert gleicher

Frist zu verbessern. Am 17. Januar 2022 reicht A.___ seine verbesserte

Beschwerde ein und stellt den Antrag, die Existenzminimumberechnungen vom 15.

Dezember 2021 und 6. Januar 2022 seien teilweise aufzuheben und beim

Existenzminimum sei ein Betrag für den Mietzins in der Höhe von CHF 1'800.00

anzurechnen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er müsse einen

Mietzins von CHF 2'490.00 bezahlen. Mit der gegenwärtigen Pfändungsquote sei es

jedoch nicht möglich, die minimalen Ausgaben zu decken. Mit den Betreibungen

sei es schwierig, einen neuen Mietvertrag abzuschliessen. Er benötige mehr

Zeit, um Nachweise von erfolglosen Suchbemühungen zu beschaffen. Er bitte um

eine Frist von einem Monat. Er habe festgestellt, dass es kaum

4-Zimmerwohnungen unter CHF 1'800.00 gebe.

2. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar

2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022

lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Der Schuldner hat die Pflicht, die

Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten

unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor

dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten,

womit übermässige Mietzinse der Herabsetzung unterliegen. Im Lichte dessen sind

der aktuelle Mietzins von CHF 2'490.00, aber auch der beantragte Betrag von

1'800.00, als Wohnkosten für eine dreiköpfige Familie fraglos zu hoch. In

betreibungsrechtlicher Hinsicht genügt eine 4-Zimmerwohnung den Ansprüchen einer

dreiköpfigen Familie. Gemäss den vom Betreibungsamt eingereichten Auszügen aus

den Suchabfragen vom 26. Januar 2022 auf dem Internetportal www.immoscout24.ch

sind in einem Umkreis von 10 km von […] genügend 4-Zimmerwohnungen zu einem

Mietzins bis CHF 1'400.00 verfügbar, womit der in den angefochtenen

Existenzminimumsberechnungen eingerechnete Mietzins nicht zu beanstanden ist. Zudem

hat das Betreibungsamt diese Mietzinsherabsetzung bereits am 1. Mai 2019 mit

Wirkung per 1. Oktober 2019 verfügt, welche vom Beschwerdeführer nicht

Dispositiv

angefochten wurde und demnach in Rechtskraft erwachsen ist. Des Weiteren hätte der

Schuldner die Möglichkeit gehabt, die Mietzinsherabsetzung per 1. Oktober 2019

anzufechten, wenn er den Nachweis erbracht hätte, dass er nach der

Vorankündigung der Mietzinsherabsetzung trotz genügender Bemühungen aufgrund

der Betreibungen keine günstigere Wohnung hat finden können. Diesen Nachweis

hat der Beschwerdeführer bis zum 1. Oktober 2019, aber auch bis dato, nicht

erbracht, obwohl die Mietzinsherabsetzung seit mehr als zwei Jahren besteht.

Der Beschwerdeführer hätte genügend Zeit gehabt, Nachweise von erfolglosen

Suchbemühungen zu beschaffen. Die diesbezüglich beantragte Fristverlängerung

sowie die Beschwerde sind somit abzuweisen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Isch