SCBES.2022.10
Pfändung Nr. [...]
23. Mai 2022Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung
und Konkurs
Urteil vom 23. Mai 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Kiefer
Oberrichter von Felten
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 31. Januar 2022 pfändete das
Betreibungsamt Thal-Gäu vom Guthaben auf dem Privatkonto von A.___ bei der
Raiffeisenbank [...] den Betrag von CHF 1’100.00 (inkl. Zinsen und Kosten).
2. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden die
Beschwerdeführerin) am 8. Februar 2022 (Postaufgabe) Beschwerde bei der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und bat darum, das Geld in
der Höhe von CHF 1’125.00 umgehend wieder auf ihr Konto zu überweisen.
3. Das Betreibungsamt stellte in seiner
Vernehmlassung vom 23. Februar 2022 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
4. Die Beschwerdeführerin reichte am 14.
März 2022 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein und
stellte den Antrag auf Gutheissung ihrer Beschwerde.
5. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und des
Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor,
ihr Guthaben auf dem genannten Konto sei der Solidaritätsbetrag der
Wiedergutmachungsinitiative der Verdingkinder und Opfer fürsorgerischer
Zwangsmassnahmen, den sie von der Opferhilfe bekommen habe und der unantastbar
sei.
2.
Das Betreibungsamt führt dazu aus, trotz
der grundsätzlichen Unpfändbarkeit der IV-Rente und der Ergänzungsleistungen
gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG sei eine Pfändbarkeit von Sparguthaben aus
unpfändbaren IV-Renten nicht ausgeschlossen. Neben der IV-Rente sei auch das
Bankkonto, auf welchem die Rente eingehe, geschützt, sofern es als
Durchgangskonto gebraucht werde und die Rente jeweils für den Lebensunterhalt
wieder abgehoben werde. Werde jedoch auf dem Durchgangskonto Vermögen
angehäuft, sei es pfändbar. Für die Vernehmlassung hat das Betreibungsamt Kontoauszüge
der Periode vom 1. Januar 2018 - 10. Februar 2022 eingeholt. Am 6. September
2019.
habe die Beschwerdeführerin eine Gutschrift der eidgenössischen
Finanzverwaltung in der Höhe von CHF 25’000.00 erhalten. Dabei handle es sich
wahrscheinlich um den von ihr erwähnten Solidaritätsbeitrag, welcher gemäss
Art. 92 Abs. 1 Ziffer 9 SchKG unpfändbar sei. Gestützt auf die Kontoauszüge habe
es über einige Jahre die möglichen Ersparnisse (ohne Einbezug des
Genugtuungsanspruchs) eruiert. Bei dieser Berechnung hat das Betreibungsamt für
den Zeitraum 2018 – 2022 vom totalen Einkommen das von ihm errechnete totale
Existenzminimum abgezogen und so Gesamtersparnisse von CHF 23’333.25 errechnet.
Somit könne festgehalten werden, dass der Saldo per 25. Januar 2022 von CHF 8’712.99
aus der IV-Rente und den Ergänzungsleistungen über mehrere Jahre habe angespart
werden können und der unpfändbare Genugtuungsanspruch zu Gunsten von Opfern
gemäss Art. 1 Abs. 3 lit. a AFZFG von 25’000.00 keinen Einfluss auf den Saldo gehabt
habe, welcher im Umfang von CHF 1’100.00 gepfändet worden sei.
3.
Den Ausführungen des Betreibungsamtes
kann nicht gefolgt werden. Es sind keine Ersparnisse vorhanden, schon gar nicht
in der errechneten Höhe. Wenn man den Solidaritätsbeitrag von CHF 25’000.00
miteinbezieht, müssten nach der Betrachtungsweise des Betreibungsamtes insgesamt
CHF 48’333.25 auf dem Konto liegen. Effektiv waren es am 25. Januar 2022 aber
nur CHF 8’712.99. Ohne den Solidaritätsbeitrag wäre das Konto im Minus. Das
Betreibungsamt geht selbst davon aus, dass es sich bei der Gutschrift der Eidgenössischen
Finanzverwaltung vom 6. September 2019 um den von der Beschwerdeführerin
erwähnten Solidaritätsbeitrag handelt. Wieso es diesen nicht in seiner Rechnung
miteinbezieht, ist nicht ersichtlich. Er ging auf dasselbe Konto wie die
IV-Rente und die Ergänzungsleistungen. Es ist das einzige Konto der
Beschwerdeführerin, ab welchem sie auch ihre Ausgaben tätigt. Es ist ein
Durchgangskonto. Nach der Überweisung des Solidaritätsbeitrages ging der Saldo
des Kontos kontinuierlich zurück, verharrte dann lange zwischen rund CHF 5’000.00
und CHF 8’000.00 und ging dann nach einem vorübergehenden Anstieg auf fast CHF
13’000.00 im Frühling 2021 wieder auf CHF 8'712.99 am 25. Januar 2022 zurück.
Von einer Vermögensbildung kann keine Rede sein. Vielmehr liegt ein
Vermögensverzehr vor, der nur dank dem Solidaritätsbeitrag möglich war. Es ist
der Rest dieses Solidaritätsbeitrages, welcher die Grundlage des verbleibenden
Saldos von CHF 8’712.99 bildet. Trotz des Solidaritätsbeitrages von CHF 25’000.00
erhöhte sich der Saldo von CHF 4’988.87 am 25. Januar 2018 bis am 25. Januar
2022.
lediglich um rund CHF 3’000.00. Nach Art. 4 Abs. 6 lit. b AFZFG wird der
Solidaritätsbeitrag schuldbetreibungsrechtlich den Genugtuungsleistungen nach
Art 92 Absatz 1 Ziffer 9 SchKG gleichgestellt. Danach ist er absolut
Dispositiv
unpfändbar. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der gepfändete Betrag
von CHF 1'100.00 ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
4. In ihrer Stellungnahme zur
Vernehmlassung des Betreibungsamtes bringt die Beschwerdeführerin weiter vor,
es sei ihr am 10. März 2022 der vollumfängliche Lohn bei der […] gepfändet
worden. Es sei aber nicht berücksichtigt worden, dass hier Spesen entstehen
würden. Auf der eingereichten Existenzminimumsberechnung am 2. März 2022 sind
keine Arbeitsunkosten aufgeführt. Insofern könnte die Existenzminimumsberechnung
auf unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen beruhen Die Beschwerdeführerin
kann beim Betreibungsamt unter Vorlage der entsprechenden Belege eine Revision
dieser Pfändung verlangen (SOG 1996 Nr. 12).
5. Die Beschwerde ist wie erwähnt gutzuheissen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Pfändungsverfügung vom 31. Januar 2022 wird aufgehoben.
2. Das Betreibungsamt wird angewiesen, A.___
den gepfändeten Betrag von CHF 1’100.00 zurückzuerstatten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Kiefer Schaller