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Entscheid

SCBES.2022.10

Pfändung Nr. [...]

23. Mai 2022Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung

und Konkurs

Urteil vom 23. Mai 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Kiefer

Oberrichter von Felten

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

Nr. [...]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 31. Januar 2022 pfändete das

Betreibungsamt Thal-Gäu vom Guthaben auf dem Privatkonto von A.___ bei der

Raiffeisenbank [...] den Betrag von CHF 1’100.00 (inkl. Zinsen und Kosten).

2. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden die

Beschwerdeführerin) am 8. Februar 2022 (Postaufgabe) Beschwerde bei der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und bat darum, das Geld in

der Höhe von CHF 1’125.00 umgehend wieder auf ihr Konto zu überweisen.

3. Das Betreibungsamt stellte in seiner

Vernehmlassung vom 23. Februar 2022 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

4. Die Beschwerdeführerin reichte am 14.

März 2022 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein und

stellte den Antrag auf Gutheissung ihrer Beschwerde.

5. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und des

Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdeführerin bringt vor,

ihr Guthaben auf dem genannten Konto sei der Solidaritätsbetrag der

Wiedergutmachungsinitiative der Verdingkinder und Opfer fürsorgerischer

Zwangsmassnahmen, den sie von der Opferhilfe bekommen habe und der unantastbar

sei.

2.

Das Betreibungsamt führt dazu aus, trotz

der grundsätzlichen Unpfändbarkeit der IV-Rente und der Ergänzungsleistungen

gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG sei eine Pfändbarkeit von Sparguthaben aus

unpfändbaren IV-Renten nicht ausgeschlossen. Neben der IV-Rente sei auch das

Bankkonto, auf welchem die Rente eingehe, geschützt, sofern es als

Durchgangskonto gebraucht werde und die Rente jeweils für den Lebensunterhalt

wieder abgehoben werde. Werde jedoch auf dem Durchgangskonto Vermögen

angehäuft, sei es pfändbar. Für die Vernehmlassung hat das Betreibungsamt Kontoauszüge

der Periode vom 1. Januar 2018 - 10. Februar 2022 eingeholt. Am 6. September

2019.

habe die Beschwerdeführerin eine Gutschrift der eidgenössischen

Finanzverwaltung in der Höhe von CHF 25’000.00 erhalten. Dabei handle es sich

wahrscheinlich um den von ihr erwähnten Solidaritätsbeitrag, welcher gemäss

Art. 92 Abs. 1 Ziffer 9 SchKG unpfändbar sei. Gestützt auf die Kontoauszüge habe

es über einige Jahre die möglichen Ersparnisse (ohne Einbezug des

Genugtuungsanspruchs) eruiert. Bei dieser Berechnung hat das Betreibungsamt für

den Zeitraum 2018 – 2022 vom totalen Einkommen das von ihm errechnete totale

Existenzminimum abgezogen und so Gesamtersparnisse von CHF 23’333.25 errechnet.

Somit könne festgehalten werden, dass der Saldo per 25. Januar 2022 von CHF 8’712.99

aus der IV-Rente und den Ergänzungsleistungen über mehrere Jahre habe angespart

werden können und der unpfändbare Genugtuungsanspruch zu Gunsten von Opfern

gemäss Art. 1 Abs. 3 lit. a AFZFG von 25’000.00 keinen Einfluss auf den Saldo gehabt

habe, welcher im Umfang von CHF 1’100.00 gepfändet worden sei.

3.

Den Ausführungen des Betreibungsamtes

kann nicht gefolgt werden. Es sind keine Ersparnisse vorhanden, schon gar nicht

in der errechneten Höhe. Wenn man den Solidaritätsbeitrag von CHF 25’000.00

miteinbezieht, müssten nach der Betrachtungsweise des Betreibungsamtes insgesamt

CHF 48’333.25 auf dem Konto liegen. Effektiv waren es am 25. Januar 2022 aber

nur CHF 8’712.99. Ohne den Solidaritätsbeitrag wäre das Konto im Minus. Das

Betreibungsamt geht selbst davon aus, dass es sich bei der Gutschrift der Eidgenössischen

Finanzverwaltung vom 6. September 2019 um den von der Beschwerdeführerin

erwähnten Solidaritätsbeitrag handelt. Wieso es diesen nicht in seiner Rechnung

miteinbezieht, ist nicht ersichtlich. Er ging auf dasselbe Konto wie die

IV-Rente und die Ergänzungsleistungen. Es ist das einzige Konto der

Beschwerdeführerin, ab welchem sie auch ihre Ausgaben tätigt. Es ist ein

Durchgangskonto. Nach der Überweisung des Solidaritätsbeitrages ging der Saldo

des Kontos kontinuierlich zurück, verharrte dann lange zwischen rund CHF 5’000.00

und CHF 8’000.00 und ging dann nach einem vorübergehenden Anstieg auf fast CHF

13’000.00 im Frühling 2021 wieder auf CHF 8'712.99 am 25. Januar 2022 zurück.

Von einer Vermögensbildung kann keine Rede sein. Vielmehr liegt ein

Vermögensverzehr vor, der nur dank dem Solidaritätsbeitrag möglich war. Es ist

der Rest dieses Solidaritätsbeitrages, welcher die Grundlage des verbleibenden

Saldos von CHF 8’712.99 bildet. Trotz des Solidaritätsbeitrages von CHF 25’000.00

erhöhte sich der Saldo von CHF 4’988.87 am 25. Januar 2018 bis am 25. Januar

2022.

lediglich um rund CHF 3’000.00. Nach Art. 4 Abs. 6 lit. b AFZFG wird der

Solidaritätsbeitrag schuldbetreibungsrechtlich den Genugtuungsleistungen nach

Art 92 Absatz 1 Ziffer 9 SchKG gleichgestellt. Danach ist er absolut

Dispositiv

unpfändbar. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der gepfändete Betrag

von CHF 1'100.00 ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

4. In ihrer Stellungnahme zur

Vernehmlassung des Betreibungsamtes bringt die Beschwerdeführerin weiter vor,

es sei ihr am 10. März 2022 der vollumfängliche Lohn bei der […] gepfändet

worden. Es sei aber nicht berücksichtigt worden, dass hier Spesen entstehen

würden. Auf der eingereichten Existenzminimumsberechnung am 2. März 2022 sind

keine Arbeitsunkosten aufgeführt. Insofern könnte die Existenzminimumsberechnung

auf unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen beruhen Die Beschwerdeführerin

kann beim Betreibungsamt unter Vorlage der entsprechenden Belege eine Revision

dieser Pfändung verlangen (SOG 1996 Nr. 12).

5. Die Beschwerde ist wie erwähnt gutzuheissen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Pfändungsverfügung vom 31. Januar 2022 wird aufgehoben.

2. Das Betreibungsamt wird angewiesen, A.___

den gepfändeten Betrag von CHF 1’100.00 zurückzuerstatten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Kiefer Schaller