SCBES.2022.11
Berechnung des Existenzminimums
7. März 2022Deutsch4 min
Amt für Militär, an Tierarzt […] sowie an die […] leiste, zu berücksichtigen. Des
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 7. März 2022
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ erhebt am 9. Februar 2022 als
Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des
Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, und macht
geltend, es seien ihm in sein Existenzminimum unter anderem CHF 180.00 für
auswärtige Verpflegung, CHF 180.00 für Benzin, CHF 274.00 für
Krankenkasse sowie ein Mietzins von 600.00 einzurechnen. Zudem seien die
monatlichen Ratenzahlungen, welche er an die Steuerämter […], […] und […], dem
Amt für Militär, an Tierarzt […] sowie an die […] leiste, zu berücksichtigen. Des
Weiteren verlangte der Schuldner, es sei ihm Aufschub bis April 2022 zu
gewähren. Dann könne er die offenen Betreibungen bezahlen.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 macht
der Schuldner ergänzend geltend, Ende Monat habe er zusätzlich die
Autoversicherung zu bezahlen.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar
2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Stellungnahme vom 28. Februar
2022 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, bereits am 2. Februar 2022 habe
er das Betreibungsamt schriftlich informiert, dass er bei seiner Mutter wohne
und dort CHF 600.00 Miete bezahle und mit dem Auto zur Arbeit fahre. Der
Mietzins seiner Mutter betrage CHF 1'900.00 und nicht CHF 1'440.00, wie vom
Betreibungsamt geltend gemacht. Dies sei der Mietzins seines Bruders gewesen,
bei welchem der Schuldner nicht mehr wohne.
Erwägungen
II.
1.
Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Abzahlungen können vorliegend nicht ins Existenzminimum eingerechnet
werden, da dies eine unzulässige Gläubigerbevorzugung darstellen würde. Wie
zudem aus dem Pfändungsprotokoll ersichtlich, wird der Beschwerdeführer unter
anderem wegen ausstehenden Krankenkassenprämien betrieben, weshalb es nicht zu
beanstanden ist, dass das Betreibungsamt diese dem Beschwerdeführer nur gegen
Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet.
2.
Was die Mietkosten anbelangt, so gab
der Schuldner anlässlich des Pfändungsvollzugs an, CHF 300.00 an die Miete zu
bezahlen. Nun macht er im vorliegenden Verfahren geltend, er bezahle CHF
600.00, ohne diesbezügliche Belege einzureichen, welche diese Mietzinszahlungen
nachweisen würden. Die Aufsichtsbehörde hat im grundsätzlichen Entscheid SOG
1996.
Nr. 12 erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der
tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem
Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu
machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme
des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten.
Somit ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen,
weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.
3.
Insofern der Beschwerdeführer CHF 180.00
für auswärtige Verpflegung verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass in der
angefochtenen Existenzminimumberechnung bereits CHF 242.00 eingerechnet wurden,
weshalb sein diesbezügliches Vorbringen nicht nachvollziehbar ist.
4.
Sodann verlangt der Beschwerdeführer
vom Betreibungsamt einen Aufschub der Pfändung. Ein solcher wäre nur aus
Gründen denkbar, welche einen Rechtsstillstand gemäss Art. 61 SchKG
rechtfertigen würden. Solche Gründe liegen offensichtlich nicht vor und werden
vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
5.
Der Beschwerdeführer hat im
Pfändungsprotokoll angegeben, er lege den Arbeitsweg mit einem Roller zurück.
Die Distanz zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers, […], und seinem
Arbeitsort, […], beträgt 15 km, womit der monatlich angerechnete Betrag für den
Arbeitsweg von CHF 55.00 angemessen erscheint. Wenn er nun im vorliegenden
Verfahren geltend macht, er benütze ein Auto, habe höhere Benzinkosten und
müsse die Autoversicherung bezahlen, so ist er diesbezüglich in Anwendung des
vorgenannten SOG 1996 Nr. 12 ebenfalls auf den Revisionsweg zu verweisen. Auf
die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten
Dispositiv
6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Isch