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Entscheid

SCBES.2022.11

Berechnung des Existenzminimums

7. März 2022Deutsch4 min

Amt für Militär, an Tierarzt […] sowie an die […] leiste, zu berücksichtigen. Des

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 7. März 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ erhebt am 9. Februar 2022 als

Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des

Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, und macht

geltend, es seien ihm in sein Existenzminimum unter anderem CHF 180.00 für

auswärtige Verpflegung, CHF 180.00 für Benzin, CHF 274.00 für

Krankenkasse sowie ein Mietzins von 600.00 einzurechnen. Zudem seien die

monatlichen Ratenzahlungen, welche er an die Steuerämter […], […] und […], dem

Amt für Militär, an Tierarzt […] sowie an die […] leiste, zu berücksichtigen. Des

Weiteren verlangte der Schuldner, es sei ihm Aufschub bis April 2022 zu

gewähren. Dann könne er die offenen Betreibungen bezahlen.

Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 macht

der Schuldner ergänzend geltend, Ende Monat habe er zusätzlich die

Autoversicherung zu bezahlen.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar

2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Stellungnahme vom 28. Februar

2022 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, bereits am 2. Februar 2022 habe

er das Betreibungsamt schriftlich informiert, dass er bei seiner Mutter wohne

und dort CHF 600.00 Miete bezahle und mit dem Auto zur Arbeit fahre. Der

Mietzins seiner Mutter betrage CHF 1'900.00 und nicht CHF 1'440.00, wie vom

Betreibungsamt geltend gemacht. Dies sei der Mietzins seines Bruders gewesen,

bei welchem der Schuldner nicht mehr wohne.

Erwägungen

II.

1.

Die vom Beschwerdeführer geltend

gemachten Abzahlungen können vorliegend nicht ins Existenzminimum eingerechnet

werden, da dies eine unzulässige Gläubigerbevorzugung darstellen würde. Wie

zudem aus dem Pfändungsprotokoll ersichtlich, wird der Beschwerdeführer unter

anderem wegen ausstehenden Krankenkassenprämien betrieben, weshalb es nicht zu

beanstanden ist, dass das Betreibungsamt diese dem Beschwerdeführer nur gegen

Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet.

2.

Was die Mietkosten anbelangt, so gab

der Schuldner anlässlich des Pfändungsvollzugs an, CHF 300.00 an die Miete zu

bezahlen. Nun macht er im vorliegenden Verfahren geltend, er bezahle CHF

600.00, ohne diesbezügliche Belege einzureichen, welche diese Mietzinszahlungen

nachweisen würden. Die Aufsichtsbehörde hat im grundsätzlichen Entscheid SOG

1996.

Nr. 12 erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der

tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem

Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu

machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme

des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten.

Somit ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen,

weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

3.

Insofern der Beschwerdeführer CHF 180.00

für auswärtige Verpflegung verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass in der

angefochtenen Existenzminimumberechnung bereits CHF 242.00 eingerechnet wurden,

weshalb sein diesbezügliches Vorbringen nicht nachvollziehbar ist.

4.

Sodann verlangt der Beschwerdeführer

vom Betreibungsamt einen Aufschub der Pfändung. Ein solcher wäre nur aus

Gründen denkbar, welche einen Rechtsstillstand gemäss Art. 61 SchKG

rechtfertigen würden. Solche Gründe liegen offensichtlich nicht vor und werden

vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

5.

Der Beschwerdeführer hat im

Pfändungsprotokoll angegeben, er lege den Arbeitsweg mit einem Roller zurück.

Die Distanz zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers, […], und seinem

Arbeitsort, […], beträgt 15 km, womit der monatlich angerechnete Betrag für den

Arbeitsweg von CHF 55.00 angemessen erscheint. Wenn er nun im vorliegenden

Verfahren geltend macht, er benütze ein Auto, habe höhere Benzinkosten und

müsse die Autoversicherung bezahlen, so ist er diesbezüglich in Anwendung des

vorgenannten SOG 1996 Nr. 12 ebenfalls auf den Revisionsweg zu verweisen. Auf

die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten

Dispositiv

6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Isch