SCBES.2022.12
Rückerstattung
12. Mai 2022Deutsch8 min
Betreibungsamt Olten-Gösgen gegen A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) eine
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 12. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Rückerstattung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 21. Januar 2021 verfügte das
Betreibungsamt Olten-Gösgen gegen A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) eine
Einkommenspfändung (Pfändungs-Nr. [...]). Ab dem 1. Februar 2022 verlangte der
Beschwerdeführer beim Betreibungsamt die Rückerstattung verschiedener Beträge.
2. Gegen die Abweisung
seiner Rückerstattungsbegehren erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer)
am 11. Februar 2022 Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs und stellte die folgenden Anträge:
1. Aufgrund
des Ablaufs der Lohnpfändung [...] per 21.01.2022, sind zu viel einkassierte
Renten der [...] sowie [...] über total CHF 782.55 für die Periode vom
21.01.2022 - 31.01.2022 zurückzuerstatten.
2. Die
eingereichte detaillierte Heizkostenabrechnung der Periode vom 01.01.2021 -
31.12.2021 über CHF 1'466.71 ist vollumfänglich zurückzuerstatten.
3. Die
eingereichte Weiterverrechnung für den kleinen Unterhalt über CHF 47.40 ist
vollumfänglich zurückzuerstatten.
4. Die
Rückerstattungen der eingereichten Rechnungen der Selbstbehaltskosten der
Leistungsbezüge vom 10.12.2021 über CHF 54.25 des [...], vom 13.12.2021 über
CHF 52.20 der Arztpraxis Dr. [...], vom 05.01.2022 über CHF 135.75 des [...],
vom 17.01.2022 über CHF 329.25 der [...] AG sowie vom 17.01.2022 über CHF 31.05
der Arztpraxis Dr. [...] sind vollumfänglich zurückzuerstatten.
5. Es
sei per sofort die aufschiebende Wirkung zu gelten.
6. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Das Betreibungsamt schloss in seiner
Vernehmlassung vom 25. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
4. Der Beschwerdeführer reichte am 8.
März 2022 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein. Seine
Anträge veränderte er nicht.
5. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des
Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer vertritt die
Auffassung, die gepfändeten Renten würden den gesamten Monat Januar 2022
betreffen und seien ein Entgelt für die ganze Periode bis zum 31. Januar 2022.
Die Pfändung sei aber an 21. Januar 2022 abgelaufen. Der zu viel gepfändete
Anteil für die Periode vom 21. bis zum 31. Januar 2022 von CHF 782.55 sei ihm
deshalb zurückzuerstatten. Der Auffassung des Beschwerdeführers ist
unzutreffend. Die Pfändung erfasst das Einkommen, das während des
Lohnpfändungsjahres erzielt wird. Entsprechend der Periodizität der
Einkommenspfändung wurde auch das Einkommen, das dem Beschwerdeführer vom 1.
bis zum 21. Januar 2021 ausbezahlt wurde, nicht von der Pfändung erfasst,
genauso wenig wie das Einkommen, das nach dem 21. Januar 2022 angefallen ist.
Im Ergebnis wurden denn auch nur zwölf monatliche Rentenanteile an das
Betreibungsamt geleistet. Für den Pfändungsbeschlag ist es unerheblich, für
welche Zeitperiode das Einkommen ausbezahlt wurde und wofür es der Schuldner
hätte ausgeben wollen.
2.1
Der Beschwerdeführer verlangt weiter
die Rückerstattung von CHF 1'466.71 nach der detaillierten Heizkostenabrechnung
für die Periode vom 01.01.2021 – 31.12.2021 (Beilagen 11 – 14). Er beruft sich
dabei insbesondere auf das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs vom 1. April 2021 (Verfahren SCBES.2021.6). Dort sei folgendes erwähnt
worden: «Der Beschwerdeführer hat im Übrigen die Möglichkeit, jeweils nach
Jahresablauf die Nebenkostenbelege einzureichen, worauf ihm ein allfälliger Fehlbetrag
ausgeglichen würde.» Weiter seien nach dem Mietvertrag vom 31. Juli 2020 in den
pauschalen monatlichen Nebenkosten von CHF 200.00 (inkl. Abzug 1/3 für [...])
die Kosten für die Beheizung der Wohnung und den Strom nicht berücksichtigt.
2.2
Der Beschwerdeführer nimmt bereits
gewählte Entscheide einfach nicht zur Kenntnis und wiederholt seine Einwände.
In dem von ihm angerufenen Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs vom 1. April 2021 wird ausführlich dargelegt, wieso der Mietvertrag vom
31.
Juli 2020 – wie schon derjenige vom 1. Januar 2017 – ein
rechtsmissbräuchliches Konstrukt ist und deshalb nicht darauf abgestellt werden
kann. Trotzdem behauptet der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur
Vernehmlassung des Betreibungsamtes, es sei ihm bis heute nicht bekannt, welcher
Rechtsmissbrauch durch den Abschluss eines Mietvertrages mit
orts-/quartierüblichen Mietzins vorliegen sollte. Bereits mit der damaligen
Beschwerde hatte der Beschwerdeführer schon einmal die Berücksichtigung von
Heizkosten verlangt, damals für die Elektroheizung von CHF 290.70 pro Monat. Im
anschliessenden Urteil wurde festgehalten, dass bereits in einem früheren
Urteil der Aufsichtsbehörde die Praxis des Betreibungsamtes, wonach für die
Nebenkosten grundsätzlich ein Prozent des Verkehrswertes des Hauses
eingerechnet wird, nicht zu beanstanden sei. Der Beschwerdeführer übersieht
denn auch geflissentlich, dass dementsprechend in seiner
Existenzminimumsberechnung für die Nebenkosten CHF 470.50 abzüglich eines
Drittels für den Sohn, also CHF 313.70, eingesetzt und berücksichtigt wurden.
Darüber hinaus wurde er mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass ihm ein
allfälliger Fehlbetrag ausgeglichen werde, wenn er nach Jahresablauf mit
Belegen nachweisen kann, dass die effektiven Kosten höher gewesen sind. Dennoch
beruft sich der Beschwerdeführer bei der Aufsichtsbehörde bezüglich der
Heizkosten erneut auf den rechtsmissbräuchlichen Mietvertrag. Nicht zuletzt
versucht er, die Heizkosten mit einer nicht unterschriebenen Abrechnung seines
Sohnes, der bereits beim rechtsmissbräuchlichen Mietvertrag mitgewirkt hat,
geltend zu machen. Das identische Layout mit seinen eigenen Schreiben bestätigt
zumindest ein funktionierendes Zusammenwirken mit seinem Sohn. Jedenfalls in Bezug
auf die Heizkosten ist die Beschwerde mutwillig und rechtsmissbräuchlich.
3.
Der Beschwerdeführer verlangt weiter
eine Rückerstattung für einen kleinen Unterhalt, der ihm von seinem Sohn
weiterverrechnet worden sei (Beilage 18). Konkret geht es um einen Strahlformer
mit Spühltischmischer mit Ausziehbrause eines Küchenbauers für CHF 47.40 nach
Abzug eines Drittels für [...]. Nach den Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 umfasst der monatliche
Grundbetrag auch den Unterhalt der Wohnungseinrichtung. Dementsprechend finden
sich bei den Zuschlägen zum monatlichen Grundbetrag keine Zuschläge für den
kleinen Unterhalt, auch nicht unter den Positionen «Mietzins, Hypothekarzins»
und «Heiz- und Nebenkosten». Auch unter der Position «Verschiedene Auslagen»
wird der kleine Unterhalt nicht erwähnt. Der kleine Unterhalt, den der Mieter
selbst zu tragen hat, ist daher aus dem Grundbetrag zu finanzieren. Ohnehin
fusst das Rückerstattungsbegehren wiederum auf dem rechtsmissbräuchlichen
Konstrukt eines Mietvertrages und einer darauf gestützten Weiterverrechnung
durch den Sohn. Ist der Schuldner aber Eigentümer der von ihm bewohnten Wohnung,
wird ihm nach den Richtlinien der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag
hinzugerechnet. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den
öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten. Der
Liegenschaftsaufwand wird, wie oben bereits ausgeführt, pauschal mit einem
Prozent des Verkehrswertes bemessen, wobei der Nachweis höherer Gesamtkosten
vorbehalten bleibt. Somit ist der kleine Unterhalt im pauschalen
Liegenschaftsaufwand mitenthalten. In der vorliegenden
Existenzminimumsberechnung ist der Liegenschaftsaufwand unter der Position «Nebenkosten»
aufgeführt. Ob der kleine Unterhalt letztlich aus dem Grundbetrag oder aus dem Liegenschaftsaufwand
zu bestreiten ist, braucht nicht entschieden zu werden. Ein Zuschlag wird für
den kleinen Unterhalt so oder so nicht gewährt.
4.
Weiter will der Beschwerdeführer eine
Rückerstattung der Selbstbehalte nach den Leistungsabrechnungen der [...] für
Leistungsbezüge zwischen dem 10. Dezember 2021 und dem 17. Januar 2022
(Beilagen 23 – 27). Das Betreibungsamt ist der Meinung, die eingereichten
Rückerstattungen der Selbstbehalte datierten nach Ablauf der Lohnpfändung am
21.
Januar 2022, weshalb sie nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Der
Beschwerdeführer ist der Auffassung, massgebend sei das Datum des effektiven
Leistungsbezuges. Grundsätzlich werden Selbstbehalte berücksichtigt, damit das
Existenzminimum des Schuldners durch die Pfändung nicht beeinträchtigt wird. Vorliegend
waren die Rechnungen der [...] erst nach Ablauf der Lohnpfändung fällig und zahlbar,
jedenfalls geht aus den vorgelegten Abrechnungen nichts Anderes hervor, soweit
nicht gar eine Fälligkeit per 6. März 2022 vermerkt ist. Dies bedeutet, dass
das Existenzminimum des Beschwerdeführers während der Dauer der Pfändung bis am
20.
Januar 2022 gewährleistet war. Rückerstattungen werden geleistet, damit das
Existenzminimum des Schuldners während der Pfändung gewahrt bleibt. Zahlungen,
die nach Ablauf des Lohnpfändungsjahres geleistet werden müssen,
beeinträchtigen das Existenzminimum während der Dauer der Pfändung nicht. Zudem
steht dem Schuldner nach Ablauf der Pfändung wieder sein gesamtes Einkommen zur
Finanzierung seiner Verpflichtungen zur Verfügung. Das Existenzminimum ist während
der Dauer der Pfändung geschützt, damit die Pfändung dem Schuldner nicht die
Mittel entzieht, die für ihn und seine Familie unbedingt notwendig sind (Art.
93.
Abs. 1 SchKG). Zukünftige Forderungen werden von dieser Garantie jedoch
nicht erfasst. Eine Rückerstattung für später fällig gewordene Forderungen aus
dem Erlös der abgeschlossenen Pfändung ist deshalb ausgeschlossen.
Dispositiv
5. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos. Bei mutwilliger
Prozessführung können einer Partei aber Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie
Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Im
vorliegenden Fall ist von einer Kostenauflage noch abzusehen. Der
Beschwerdeführer ist jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass ihm inskünftig
bei mutwilliger Beschwerdeführung Kosten und allenfalls sogar Bussen auferlegt
werden könnten. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. A.___ wird darauf hingewiesen, dass ihm
inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls
sogar Bussen auferlegt werden könnten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Schaller
Das
Bundesgericht ist mit Urteil vom 7. März 2023 auf die dagegen erhobene
Beschwerde nicht eingetreten (Bger 5A_400/2022).