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Entscheid

SCBES.2022.12

Rückerstattung

12. Mai 2022Deutsch8 min

Betreibungsamt Olten-Gösgen gegen A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) eine

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 12. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Rückerstattung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 21. Januar 2021 verfügte das

Betreibungsamt Olten-Gösgen gegen A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) eine

Einkommenspfändung (Pfändungs-Nr. [...]). Ab dem 1. Februar 2022 verlangte der

Beschwerdeführer beim Betreibungsamt die Rückerstattung verschiedener Beträge.

2. Gegen die Abweisung

seiner Rückerstattungsbegehren erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer)

am 11. Februar 2022 Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs und stellte die folgenden Anträge:

1. Aufgrund

des Ablaufs der Lohnpfändung [...] per 21.01.2022, sind zu viel einkassierte

Renten der [...] sowie [...] über total CHF 782.55 für die Periode vom

21.01.2022 - 31.01.2022 zurückzuerstatten.

2. Die

eingereichte detaillierte Heizkostenabrechnung der Periode vom 01.01.2021 -

31.12.2021 über CHF 1'466.71 ist vollumfänglich zurückzuerstatten.

3. Die

eingereichte Weiterverrechnung für den kleinen Unterhalt über CHF 47.40 ist

vollumfänglich zurückzuerstatten.

4. Die

Rückerstattungen der eingereichten Rechnungen der Selbstbehaltskosten der

Leistungsbezüge vom 10.12.2021 über CHF 54.25 des [...], vom 13.12.2021 über

CHF 52.20 der Arztpraxis Dr. [...], vom 05.01.2022 über CHF 135.75 des [...],

vom 17.01.2022 über CHF 329.25 der [...] AG sowie vom 17.01.2022 über CHF 31.05

der Arztpraxis Dr. [...] sind vollumfänglich zurückzuerstatten.

5. Es

sei per sofort die aufschiebende Wirkung zu gelten.

6. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Das Betreibungsamt schloss in seiner

Vernehmlassung vom 25. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

4. Der Beschwerdeführer reichte am 8.

März 2022 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein. Seine

Anträge veränderte er nicht.

5. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des

Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer vertritt die

Auffassung, die gepfändeten Renten würden den gesamten Monat Januar 2022

betreffen und seien ein Entgelt für die ganze Periode bis zum 31. Januar 2022.

Die Pfändung sei aber an 21. Januar 2022 abgelaufen. Der zu viel gepfändete

Anteil für die Periode vom 21. bis zum 31. Januar 2022 von CHF 782.55 sei ihm

deshalb zurückzuerstatten. Der Auffassung des Beschwerdeführers ist

unzutreffend. Die Pfändung erfasst das Einkommen, das während des

Lohnpfändungsjahres erzielt wird. Entsprechend der Periodizität der

Einkommenspfändung wurde auch das Einkommen, das dem Beschwerdeführer vom 1.

bis zum 21. Januar 2021 ausbezahlt wurde, nicht von der Pfändung erfasst,

genauso wenig wie das Einkommen, das nach dem 21. Januar 2022 angefallen ist.

Im Ergebnis wurden denn auch nur zwölf monatliche Rentenanteile an das

Betreibungsamt geleistet. Für den Pfändungsbeschlag ist es unerheblich, für

welche Zeitperiode das Einkommen ausbezahlt wurde und wofür es der Schuldner

hätte ausgeben wollen.

2.1

Der Beschwerdeführer verlangt weiter

die Rückerstattung von CHF 1'466.71 nach der detaillierten Heizkostenabrechnung

für die Periode vom 01.01.2021 – 31.12.2021 (Beilagen 11 – 14). Er beruft sich

dabei insbesondere auf das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs vom 1. April 2021 (Verfahren SCBES.2021.6). Dort sei folgendes erwähnt

worden: «Der Beschwerdeführer hat im Übrigen die Möglichkeit, jeweils nach

Jahresablauf die Nebenkostenbelege einzureichen, worauf ihm ein allfälliger Fehlbetrag

ausgeglichen würde.» Weiter seien nach dem Mietvertrag vom 31. Juli 2020 in den

pauschalen monatlichen Nebenkosten von CHF 200.00 (inkl. Abzug 1/3 für [...])

die Kosten für die Beheizung der Wohnung und den Strom nicht berücksichtigt.

2.2

Der Beschwerdeführer nimmt bereits

gewählte Entscheide einfach nicht zur Kenntnis und wiederholt seine Einwände.

In dem von ihm angerufenen Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs vom 1. April 2021 wird ausführlich dargelegt, wieso der Mietvertrag vom

31.

Juli 2020 – wie schon derjenige vom 1. Januar 2017 – ein

rechtsmissbräuchliches Konstrukt ist und deshalb nicht darauf abgestellt werden

kann. Trotzdem behauptet der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur

Vernehmlassung des Betreibungsamtes, es sei ihm bis heute nicht bekannt, welcher

Rechtsmissbrauch durch den Abschluss eines Mietvertrages mit

orts-/quartierüblichen Mietzins vorliegen sollte. Bereits mit der damaligen

Beschwerde hatte der Beschwerdeführer schon einmal die Berücksichtigung von

Heizkosten verlangt, damals für die Elektroheizung von CHF 290.70 pro Monat. Im

anschliessenden Urteil wurde festgehalten, dass bereits in einem früheren

Urteil der Aufsichtsbehörde die Praxis des Betreibungsamtes, wonach für die

Nebenkosten grundsätzlich ein Prozent des Verkehrswertes des Hauses

eingerechnet wird, nicht zu beanstanden sei. Der Beschwerdeführer übersieht

denn auch geflissentlich, dass dementsprechend in seiner

Existenzminimumsberechnung für die Nebenkosten CHF 470.50 abzüglich eines

Drittels für den Sohn, also CHF 313.70, eingesetzt und berücksichtigt wurden.

Darüber hinaus wurde er mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass ihm ein

allfälliger Fehlbetrag ausgeglichen werde, wenn er nach Jahresablauf mit

Belegen nachweisen kann, dass die effektiven Kosten höher gewesen sind. Dennoch

beruft sich der Beschwerdeführer bei der Aufsichtsbehörde bezüglich der

Heizkosten erneut auf den rechtsmissbräuchlichen Mietvertrag. Nicht zuletzt

versucht er, die Heizkosten mit einer nicht unterschriebenen Abrechnung seines

Sohnes, der bereits beim rechtsmissbräuchlichen Mietvertrag mitgewirkt hat,

geltend zu machen. Das identische Layout mit seinen eigenen Schreiben bestätigt

zumindest ein funktionierendes Zusammenwirken mit seinem Sohn. Jedenfalls in Bezug

auf die Heizkosten ist die Beschwerde mutwillig und rechtsmissbräuchlich.

3.

Der Beschwerdeführer verlangt weiter

eine Rückerstattung für einen kleinen Unterhalt, der ihm von seinem Sohn

weiterverrechnet worden sei (Beilage 18). Konkret geht es um einen Strahlformer

mit Spühltischmischer mit Ausziehbrause eines Küchenbauers für CHF 47.40 nach

Abzug eines Drittels für [...]. Nach den Richtlinien für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 umfasst der monatliche

Grundbetrag auch den Unterhalt der Wohnungseinrichtung. Dementsprechend finden

sich bei den Zuschlägen zum monatlichen Grundbetrag keine Zuschläge für den

kleinen Unterhalt, auch nicht unter den Positionen «Mietzins, Hypothekarzins»

und «Heiz- und Nebenkosten». Auch unter der Position «Verschiedene Auslagen»

wird der kleine Unterhalt nicht erwähnt. Der kleine Unterhalt, den der Mieter

selbst zu tragen hat, ist daher aus dem Grundbetrag zu finanzieren. Ohnehin

fusst das Rückerstattungsbegehren wiederum auf dem rechtsmissbräuchlichen

Konstrukt eines Mietvertrages und einer darauf gestützten Weiterverrechnung

durch den Sohn. Ist der Schuldner aber Eigentümer der von ihm bewohnten Wohnung,

wird ihm nach den Richtlinien der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag

hinzugerechnet. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den

öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten. Der

Liegenschaftsaufwand wird, wie oben bereits ausgeführt, pauschal mit einem

Prozent des Verkehrswertes bemessen, wobei der Nachweis höherer Gesamtkosten

vorbehalten bleibt. Somit ist der kleine Unterhalt im pauschalen

Liegenschaftsaufwand mitenthalten. In der vorliegenden

Existenzminimumsberechnung ist der Liegenschaftsaufwand unter der Position «Nebenkosten»

aufgeführt. Ob der kleine Unterhalt letztlich aus dem Grundbetrag oder aus dem Liegenschaftsaufwand

zu bestreiten ist, braucht nicht entschieden zu werden. Ein Zuschlag wird für

den kleinen Unterhalt so oder so nicht gewährt.

4.

Weiter will der Beschwerdeführer eine

Rückerstattung der Selbstbehalte nach den Leistungsabrechnungen der [...] für

Leistungsbezüge zwischen dem 10. Dezember 2021 und dem 17. Januar 2022

(Beilagen 23 – 27). Das Betreibungsamt ist der Meinung, die eingereichten

Rückerstattungen der Selbstbehalte datierten nach Ablauf der Lohnpfändung am

21.

Januar 2022, weshalb sie nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Der

Beschwerdeführer ist der Auffassung, massgebend sei das Datum des effektiven

Leistungsbezuges. Grundsätzlich werden Selbstbehalte berücksichtigt, damit das

Existenzminimum des Schuldners durch die Pfändung nicht beeinträchtigt wird. Vorliegend

waren die Rechnungen der [...] erst nach Ablauf der Lohnpfändung fällig und zahlbar,

jedenfalls geht aus den vorgelegten Abrechnungen nichts Anderes hervor, soweit

nicht gar eine Fälligkeit per 6. März 2022 vermerkt ist. Dies bedeutet, dass

das Existenzminimum des Beschwerdeführers während der Dauer der Pfändung bis am

20.

Januar 2022 gewährleistet war. Rückerstattungen werden geleistet, damit das

Existenzminimum des Schuldners während der Pfändung gewahrt bleibt. Zahlungen,

die nach Ablauf des Lohnpfändungsjahres geleistet werden müssen,

beeinträchtigen das Existenzminimum während der Dauer der Pfändung nicht. Zudem

steht dem Schuldner nach Ablauf der Pfändung wieder sein gesamtes Einkommen zur

Finanzierung seiner Verpflichtungen zur Verfügung. Das Existenzminimum ist während

der Dauer der Pfändung geschützt, damit die Pfändung dem Schuldner nicht die

Mittel entzieht, die für ihn und seine Familie unbedingt notwendig sind (Art.

93.

Abs. 1 SchKG). Zukünftige Forderungen werden von dieser Garantie jedoch

nicht erfasst. Eine Rückerstattung für später fällig gewordene Forderungen aus

dem Erlös der abgeschlossenen Pfändung ist deshalb ausgeschlossen.

Dispositiv

5. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos. Bei mutwilliger

Prozessführung können einer Partei aber Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie

Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Im

vorliegenden Fall ist von einer Kostenauflage noch abzusehen. Der

Beschwerdeführer ist jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass ihm inskünftig

bei mutwilliger Beschwerdeführung Kosten und allenfalls sogar Bussen auferlegt

werden könnten. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. A.___ wird darauf hingewiesen, dass ihm

inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls

sogar Bussen auferlegt werden könnten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Schaller

Das

Bundesgericht ist mit Urteil vom 7. März 2023 auf die dagegen erhobene

Beschwerde nicht eingetreten (Bger 5A_400/2022).