SCBES.2022.14
Berechnung des Existenzminimums
22. März 2022Deutsch4 min
soweit nachvollziehbar, in der Berechnung seien die Sozialabzüge, die Versicherungen,
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 22. März 2022
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 8. und 9. Februar
2022 erhebt A.___ Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums des
Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 3. Februar 2022 und rügt im Wesentlichen und
soweit nachvollziehbar, in der Berechnung seien die Sozialabzüge, die Versicherungen,
die Buchhaltungskosten, die Kosten für den Computer, die Autokosten sowie
Reserven für Arbeitsausfälle nicht berücksichtigt worden. Sodann sei der Grundbetrag
für die Tochter nur für fünf Tage pro Woche berechnet worden. Zudem seien die
Fahrtkosten in die Schule nach [...] nicht eingerechnet worden. Des Weiteren
seien die stundenweisen Helfer zu berücksichtigen. Schliesslich melde er die
Einkommensänderung im Januar von CHF 1'452.00.
2. Das Betreibungsamt, zur
Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
A.___ ist Selbständigerwerbender. Der
Verdienst des Schuldners aus der selbständigen Tätigkeit ist beschränkt
pfändbar. Zur Pfändung und somit auch für die Berechnung des Existenzminimums
ist nur das Nettoeinkommen des Schuldners massgebend. Die Gestehungskosten, die
notwenigen Auslagen bleiben ausser Betracht (BGE 112 III 20). Zur Ermittlung
des Nettoeinkommens hat der Beschwerdeführer die Unterlagen einzureichen, welche
die von ihm geltend gemachten Sozialabzüge, die Buchhaltungskosten, die Kosten
für den Computer und die Autokosten belegen, was nicht der Fall ist. Somit ist
die Beschwerde bezüglich dieser Punkte abzuweisen.
2.
Die Krankenkassenprämien werden
gemäss Aktenlage nicht bezahlt (vgl. BA [Akten des Beitreibungsamtes] 7,
weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt diese dem
Schuldner nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet. Sodann sind
allfällige Privatversicherungen gemäss den Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13.
Oktober 2014 im Grundbetrag enthalten.
3.
Gemäss Angaben im Pfändungsprotokoll
betreut der Beschwerdeführer seine Tochter B.___ während fünf Tagen pro Woche.
Weshalb er nun rügt, dies sei nicht korrekt, begründet er nicht. Im Übrigen hat
die Aufsichtsbehörde im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt, der
Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht
auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der
Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn
die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe,
falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer
diesbezüglich ohnehin auf den Revisionsweg zu verweisen, weshalb auf die
Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Das soeben Gesagte gilt zudem
auch bezüglich der vom Beschwerdeführer gemeldeten Einkommensänderung im Januar
von CHF 1'452.00.
4.
Des Weiteren macht der
Beschwerdeführer geltend, er fahre seine Tochter zur Schule nach [...], weshalb
ihm die diesbezüglichen Kosten einzurechnen seien. Gemäss den Richtlinien zur
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93
SchKG vom 13. Oktober 2014 sind besondere Auslagen, welche zur Schulung der
Kinder notwendig sind, im Existenzminimum des Schuldners zu berücksichtigen.
Darunter können auch diejenigen Kosten verstanden werden, welche dem Schuldner
für den Schulweg des Kindes anfallen. Wie das Betreibungsamt in seiner
Beschwerdeantwort darlegt, hat der Beschwerdeführer jedoch bislang keinen
aktuellen Schulplan der Tochter vorgelegt. Es ist somit nicht zu beanstanden,
dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer diese Kosten noch nicht
eingerechnet hat. Der Beschwerdeführer hat dem Betreibungsamt monatlich die
individuellen Auslagen der Tochter bekannt zu geben und zu belegen. Diese Auslagen
werden anschliessend von einer pfändbaren Quote in Abzug gebracht.
5.
Schliesslich bleibt anzufügen, dass
Reserven für Arbeitsausfälle nicht zu Lasten der Betreibungsgläubiger in das
Existenzminimum eingerechnet werden können. Was der Beschwerdeführer sodann mit
«Kosten für stundenweise Helfer» meint, ist nicht klar. Insofern er sich
diesbezüglich auf Hilfe bei seiner selbständigen Tätigkeit beziehen sollte, so
wären solche Kosten allenfalls im Rahmen von Gestehungskosten dem
Betreibungsamt zu belegen.
Dispositiv
6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Isch