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Entscheid

SCBES.2022.14

Berechnung des Existenzminimums

22. März 2022Deutsch4 min

soweit nachvollziehbar, in der Berechnung seien die Sozialabzüge, die Versicherungen,

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 22. März 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 8. und 9. Februar

2022 erhebt A.___ Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums des

Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 3. Februar 2022 und rügt im Wesentlichen und

soweit nachvollziehbar, in der Berechnung seien die Sozialabzüge, die Versicherungen,

die Buchhaltungskosten, die Kosten für den Computer, die Autokosten sowie

Reserven für Arbeitsausfälle nicht berücksichtigt worden. Sodann sei der Grundbetrag

für die Tochter nur für fünf Tage pro Woche berechnet worden. Zudem seien die

Fahrtkosten in die Schule nach [...] nicht eingerechnet worden. Des Weiteren

seien die stundenweisen Helfer zu berücksichtigen. Schliesslich melde er die

Einkommensänderung im Januar von CHF 1'452.00.

2. Das Betreibungsamt, zur

Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

A.___ ist Selbständigerwerbender. Der

Verdienst des Schuldners aus der selbständigen Tätigkeit ist beschränkt

pfändbar. Zur Pfändung und somit auch für die Berechnung des Existenzminimums

ist nur das Nettoeinkommen des Schuldners massgebend. Die Gestehungskosten, die

notwenigen Auslagen bleiben ausser Betracht (BGE 112 III 20). Zur Ermittlung

des Nettoeinkommens hat der Beschwerdeführer die Unterlagen einzureichen, welche

die von ihm geltend gemachten Sozialabzüge, die Buchhaltungskosten, die Kosten

für den Computer und die Autokosten belegen, was nicht der Fall ist. Somit ist

die Beschwerde bezüglich dieser Punkte abzuweisen.

2.

Die Krankenkassenprämien werden

gemäss Aktenlage nicht bezahlt (vgl. BA [Akten des Beitreibungsamtes] 7,

weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt diese dem

Schuldner nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet. Sodann sind

allfällige Privatversicherungen gemäss den Richtlinien für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13.

Oktober 2014 im Grundbetrag enthalten.

3.

Gemäss Angaben im Pfändungsprotokoll

betreut der Beschwerdeführer seine Tochter B.___ während fünf Tagen pro Woche.

Weshalb er nun rügt, dies sei nicht korrekt, begründet er nicht. Im Übrigen hat

die Aufsichtsbehörde im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt, der

Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht

auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der

Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn

die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe,

falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer

diesbezüglich ohnehin auf den Revisionsweg zu verweisen, weshalb auf die

Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Das soeben Gesagte gilt zudem

auch bezüglich der vom Beschwerdeführer gemeldeten Einkommensänderung im Januar

von CHF 1'452.00.

4.

Des Weiteren macht der

Beschwerdeführer geltend, er fahre seine Tochter zur Schule nach [...], weshalb

ihm die diesbezüglichen Kosten einzurechnen seien. Gemäss den Richtlinien zur

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93

SchKG vom 13. Oktober 2014 sind besondere Auslagen, welche zur Schulung der

Kinder notwendig sind, im Existenzminimum des Schuldners zu berücksichtigen.

Darunter können auch diejenigen Kosten verstanden werden, welche dem Schuldner

für den Schulweg des Kindes anfallen. Wie das Betreibungsamt in seiner

Beschwerdeantwort darlegt, hat der Beschwerdeführer jedoch bislang keinen

aktuellen Schulplan der Tochter vorgelegt. Es ist somit nicht zu beanstanden,

dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer diese Kosten noch nicht

eingerechnet hat. Der Beschwerdeführer hat dem Betreibungsamt monatlich die

individuellen Auslagen der Tochter bekannt zu geben und zu belegen. Diese Auslagen

werden anschliessend von einer pfändbaren Quote in Abzug gebracht.

5.

Schliesslich bleibt anzufügen, dass

Reserven für Arbeitsausfälle nicht zu Lasten der Betreibungsgläubiger in das

Existenzminimum eingerechnet werden können. Was der Beschwerdeführer sodann mit

«Kosten für stundenweise Helfer» meint, ist nicht klar. Insofern er sich

diesbezüglich auf Hilfe bei seiner selbständigen Tätigkeit beziehen sollte, so

wären solche Kosten allenfalls im Rahmen von Gestehungskosten dem

Betreibungsamt zu belegen.

Dispositiv

6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Isch