SCBES.2022.15
Herabsetzung Mietzins
5. April 2022Deutsch4 min
Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und ersuchte
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung
und Konkurs
Urteil vom 5. April 2022
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt
Olten-Gösgen,
Amthausquai 23, 4600 Olten
Beschwerdegegner
betreffend Herabsetzung
Mietzins
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 9. Februar 2022 berechnete das
Betreibungsamt Olten-Gösgen das Existenzminimum von A.___. Für die Berechnung
übernahm es den aktuellen Mietzins von monatlich CHF 2’550.00. Mit Verfügung
betreffend Herabsetzung Mietzins vom gleichen Tag kündigte das Betreibungsamt
jedoch an, ab 1. Juli 2022 (nächster Umzugstermin) werde im Existenzminimum nur
noch ein Mietzins von CHF 1’700.00 berücksichtigt.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (im
Folgenden der Beschwerdeführer) am 14. Februar 2022 form- und fristgerecht
Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und ersuchte
um mehr Zeit, bis eine Mietzinsherabsetzung gemacht werde.
3. Das Betreibungsamt stellte in seiner
Vernehmlassung vom 18. Februar 2022 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei.
4. Der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit
zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes gegeben wurde, liess
sich nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, der
Grund für seine finanzielle Situation sei ein Burnout. Dazu komme ein
Scheidungskrieg. Er sei erst sieben Monate im neuen Zuhause und möchte seinen
Kindern ein stabiles Zuhause bieten. Er könne die Schulden ohne Probleme
abzahlen, wenn er arbeite. Deshalb möchte er um mehr Zeit bitten, bis die
Mietzinsherabsetzung gemacht werde. Er sei sicher, bis März 2023 die ganzen
Schulden zu begleichen.
2.
Mit diesem Vorbringen bestreitet der
Beschwerdeführer die Herabsetzung des Mietzinses nicht. Auch das Ausmass der
Herabsetzung bzw. der neu für die Miete in die Berechnung des Existenzminimums
einzusetzende Betrag wird von ihm nicht in Frage gestellt. Er verlangt lediglich,
dass ihm eine längere Frist zur Anpassung des Mietzinses gewährt wird.
3.
Der Mietbeginn des aktuellen
Mietvertrages des Beschwerdeführers war am 1. Juli 2021. Nach den von ihm eingereichten
Arbeitsunfähigkeitszeugnissen ist der Beschwerdeführer seit dem
18.
Dezember 2020 zu 100 % arbeitsunfähig. Seine Erkrankung, die nach
seinen Angaben der Grund für seine missliche finanzielle Situation ist, hat
somit schon vor dem Einzug in die aktuelle Wohnung bestanden. Ohnehin musste
der Beschwerdeführer in den letzten zehn Jahren immer wieder durch die
Steuerbehörden betrieben werden. Nach der Rechtsprechung darf ein Schuldner, der
bereits einer Pfändung unterliegt oder dem unmittelbar eine Lohnpfändung
bevorsteht, nicht eine zu teure Wohnung wählen und dort während der
Kündigungsfrist bleiben. Handelt der Schuldner dem entgegen, wird der neue, zu
teure Mietvertrag bei der Berechnung des Notbedarfs nicht berücksichtigt (SOG
1996.
Nr. 11 mit Hinweis auf BGE 109 III 53). Würde hier eine Anpassungsfrist
gewährt, hätte es der Schuldner in der Hand, zumindest vorübergehend auf Kosten
seiner Gläubiger in einer seinen Verhältnissen nicht angemessenen Wohnung zu
leben. Soweit ein bereits betriebener Schuldner im Wissen darum, dass seine
Wohnkosten bei der Existenzminimumsberechnung berücksichtigt werden, einen
längerfristigen Mietvertrag für eine seinen finanziellen Verhältnissen nicht
angemessene, überdurchschnittlich teure Wohnung abschliesst, ist dieses
Verhalten sogar rechtsmissbräuchlich. Wie es sich damit verhält, kann
offenbleiben. Denn angesichts der vorliegenden Umstände hätte der Mietzins
sogleich ohne Anpassungsfrist herabgesetzt werden können. Das Betreibungsamt hat
davon abgesehen und dem Beschwerdeführer eine Übergangsfrist bis 1. Juli 2022
gewährt. Der Beschwerdeführer kann sich nicht beklagen.
Dispositiv
3. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2
lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Schaller