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Entscheid

SCBES.2022.15

Herabsetzung Mietzins

5. April 2022Deutsch4 min

Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und ersuchte

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung

und Konkurs

Urteil vom 5. April 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt

Olten-Gösgen,

Amthausquai 23, 4600 Olten

Beschwerdegegner

betreffend Herabsetzung

Mietzins

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 9. Februar 2022 berechnete das

Betreibungsamt Olten-Gösgen das Existenzminimum von A.___. Für die Berechnung

übernahm es den aktuellen Mietzins von monatlich CHF 2’550.00. Mit Verfügung

betreffend Herabsetzung Mietzins vom gleichen Tag kündigte das Betreibungsamt

jedoch an, ab 1. Juli 2022 (nächster Umzugstermin) werde im Existenzminimum nur

noch ein Mietzins von CHF 1’700.00 berücksichtigt.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (im

Folgenden der Beschwerdeführer) am 14. Februar 2022 form- und fristgerecht

Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und ersuchte

um mehr Zeit, bis eine Mietzinsherabsetzung gemacht werde.

3. Das Betreibungsamt stellte in seiner

Vernehmlassung vom 18. Februar 2022 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei.

4. Der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit

zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes gegeben wurde, liess

sich nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer bringt vor, der

Grund für seine finanzielle Situation sei ein Burnout. Dazu komme ein

Scheidungskrieg. Er sei erst sieben Monate im neuen Zuhause und möchte seinen

Kindern ein stabiles Zuhause bieten. Er könne die Schulden ohne Probleme

abzahlen, wenn er arbeite. Deshalb möchte er um mehr Zeit bitten, bis die

Mietzinsherabsetzung gemacht werde. Er sei sicher, bis März 2023 die ganzen

Schulden zu begleichen.

2.

Mit diesem Vorbringen bestreitet der

Beschwerdeführer die Herabsetzung des Mietzinses nicht. Auch das Ausmass der

Herabsetzung bzw. der neu für die Miete in die Berechnung des Existenzminimums

einzusetzende Betrag wird von ihm nicht in Frage gestellt. Er verlangt lediglich,

dass ihm eine längere Frist zur Anpassung des Mietzinses gewährt wird.

3.

Der Mietbeginn des aktuellen

Mietvertrages des Beschwerdeführers war am 1. Juli 2021. Nach den von ihm eingereichten

Arbeitsunfähigkeitszeugnissen ist der Beschwerdeführer seit dem

18.

Dezember 2020 zu 100 % arbeitsunfähig. Seine Erkrankung, die nach

seinen Angaben der Grund für seine missliche finanzielle Situation ist, hat

somit schon vor dem Einzug in die aktuelle Wohnung bestanden. Ohnehin musste

der Beschwerdeführer in den letzten zehn Jahren immer wieder durch die

Steuerbehörden betrieben werden. Nach der Rechtsprechung darf ein Schuldner, der

bereits einer Pfändung unterliegt oder dem unmittelbar eine Lohnpfändung

bevorsteht, nicht eine zu teure Wohnung wählen und dort während der

Kündigungsfrist bleiben. Handelt der Schuldner dem entgegen, wird der neue, zu

teure Mietvertrag bei der Berechnung des Notbedarfs nicht berücksichtigt (SOG

1996.

Nr. 11 mit Hinweis auf BGE 109 III 53). Würde hier eine Anpassungsfrist

gewährt, hätte es der Schuldner in der Hand, zumindest vorübergehend auf Kosten

seiner Gläubiger in einer seinen Verhältnissen nicht angemessenen Wohnung zu

leben. Soweit ein bereits betriebener Schuldner im Wissen darum, dass seine

Wohnkosten bei der Existenzminimumsberechnung berücksichtigt werden, einen

längerfristigen Mietvertrag für eine seinen finanziellen Verhältnissen nicht

angemessene, überdurchschnittlich teure Wohnung abschliesst, ist dieses

Verhalten sogar rechtsmissbräuchlich. Wie es sich damit verhält, kann

offenbleiben. Denn angesichts der vorliegenden Umstände hätte der Mietzins

sogleich ohne Anpassungsfrist herabgesetzt werden können. Das Betreibungsamt hat

davon abgesehen und dem Beschwerdeführer eine Übergangsfrist bis 1. Juli 2022

gewährt. Der Beschwerdeführer kann sich nicht beklagen.

Dispositiv

3. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2

lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung

kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Schaller