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Entscheid

SCBES.2022.17

Pfändungsankündigung

12. Juli 2022Deutsch8 min

sei festzustellen, dass dem Beschwerdegegner der angebliche Zahlungsbefehl Nr. [...]

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 12. Juli 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Betreibungsamt

Dorneck,

2. B.___,

vertreten durch Fabrizio Gabrielli und/oder Livio Marelli,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsankündigung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 16. Februar 2022

erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) in der Betreibung Nr. [...]

Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes

Dorneck-Thierstein vom 2. Februar 2022. Seine Anträge lauten wie folgt:

1. Es

sei festzustellen, dass dem Beschwerdegegner der angebliche Zahlungsbefehl Nr. [...]

des Betreibungsamtes Dorneck und Thierstein weder am 3. Januar 2022 noch bis

zum Datum der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde zugestellt worden ist.

2. Demzufolge

sei die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Dorneck und Thierstein vom 2.

Februar 2022 den angeblichen Zahlungsbefehl Nr. [...] des hiervor genannten

Betreibungsamtes beschlagend vollumfänglich aufzuheben.

3. Überdies

sei festzustellen, dass die Prosekution des Arrestbefehls Nr. [...] vom 1.

Februar 2021 des Richteramtes Dorneck-Thierstein gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung seit über einem Jahr nicht rechtsgenüglich stattgefunden hat,

weswegen infolgedessen ebenso festzustellen sei, dass der Arrest am

Arrestgegenstand gemäss Arrestbefehl Nr. [...] des Richteramtes

Dorneck-Thierstein dahingefallen ist.

4. Alles

unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2. Das Betreibungsamt schloss in seiner

Vernehmlassung vom 24. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde, unter

allfälliger Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

3. Der Gläubiger B.___, dem Gelegenheit

zur Stellungnahme geboten wurde, beantragte am 11. März 2022 die Abweisung der

Beschwerde, u.K.u.E.F.

4. Der Beschwerdeführer reichte am 29.

März 2022 eine weitere Stellungnahme ein. Der Gläubiger liess sich dazu am 11.

April 2022 ebenfalls noch einmal vernehmen.

5. Auf die Ausführungen der Parteien und des

Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer gibt an, die

Pfändungsankündigung sei ihm am 7. Februar 2022 zugestellt worden. Gemäss Track

& Trace wurde ihm die Pfändungsankündigung jedoch bereits am 5. Februar

2022.

zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG ist

Dispositiv

demnach am 15. Februar 2022 abgelaufen (zur Zustellung eines Zahlungsbefehls am

Samstag und zum Fristenlauf: BGE 114 III 55). Die am 16. Februar 2022 der Post

übergebene Beschwerde erweist sich demnach als verspätet. Auf die Beschwerde

ist nicht einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass

ihm der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] zugestellt worden ist. Eine

Betreibung, in welcher der Zahlungsbefehl wegen fehlerhafter Zustellung nicht

in die Hände des Betriebenen gelangt ist, ist nichtig (BGE 128 III 101). Es ist

deshalb von Amtes wegen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer vom Zahlungsbefehl

Kenntnis erhalten hat.

3. Der Beschwerdeführer bringt dazu im Wesentlichen

vor, das Betreibungsamt lasse den Beweis offen, dass die Zustellungsform des

Zahlungsbefehls (Art. 69 ff. SchKG) gemäss Art. 72 SchKG gewahrt worden sei.

Der Beamte, der die Zustellung tatsächlich vorgenommen habe, müsse auf der

Urkunde bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt sei.

Der Zahlungsbefehl sei als Betreibungsurkunde grundsätzlich dem Schuldner

persönlich auszuhändigen und dürfe deshalb nicht einfach in den Briefkasten

eingeworfen werden. Gemäss den Akten der Behörden in [...] sei ihm am 17.

Dezember 2021 ein Exemplar der Urkunde ausgehändigt worden. Ihm sei nichts

dergleichen ausgehändigt worden und er habe auch keinen Empfang quittiert. Wie

dem «Zustellzeugnis / Attestation», welches angeblich am 17. Dezember 2021

ausgefertigt worden sein solle, entnommen werden könne, sollten die behaupteten

Schriftstücke «durch einfache Übergabe» (und nicht durch in einer der

gesetzlichen Formen gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG) dem Beschwerdeführer

ausgehändigt worden sein. Dies genüge den rechtlichen Anforderungen von Art. 72

Abs. 2 SchKG nicht. Auf dem vom Betreibungsamt beigelegten Zahlungsbefehl

(Gläubigerexemplar) seien auf der zweiten Seite unter «Unterschrift der

zustellenden Person» der Stempel des Betreibungsamtes Thierstein (ohne Personenangabe

einer zustellenden Person) sowie das Zustellungsdatum mit dem 19. Dezember 2021

angegeben. Letzteres sei befremdlich, denn das angebliche «Zustellungszeugnis/

Attestation» nenne unter «Ausgefertigt in / am» den 17. Dezember 2021. Genau an

der Stelle «Unterschrift der zustellenden Person» müsste beim nicht vorhandenen

Exemplar für den Schuldner der entsprechende Stempel der «Gendarmerie

Nationale» sowie die Unterschrift des zustellenden französischen Gendarmen sein

(und nicht der Amtsstempel des Betreibungsamtes ohne Unterschrift der

zustellenden Person wie beim Gläubigerexemplar).

4. Wohnt der Schuldner im Ausland, so

erfolgt die Zustellung nach Art. 66 Abs. 3 SchKG durch die Vermittlung der

dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder

wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post. Besteht ein Staatsvertrag,

hat sich das Betreibungsamt an dessen Bestimmungen zu halten (BGE 136 III 575

E. 4.2). Im konkreten Fall wohnt der Beschwerdeführer in Frankreich, womit das Haager

Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher

Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965

(HZÜ65; SR 0.274.131; im Folgenden das Haager Übereinkommen) zur Anwendung

kommt. Darunter fallen praxisgemäss auch die Betreibungsurkunden, sofern sie

sich auf zivilrechtliche Forderungen beziehen (Urteil 5A_17/2018 vom 4. Juli

2018; Paul Angst / Rodrigo Rodriguez in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021,

Art. 66 N 14). Die Zustellung selbst erfolgt regelmässig nach den im

ausländischen Staat geltenden Vorschriften. Das Bundesgericht hat entschieden,

dass die Zustellung eines Zahlungsbefehls in Deutschland nach erfolglosem

Zustellungsversuch durch Niederlegung beim zuständigen Amtsgericht nicht gegen

den schweizerischen ordre public verstösst (Paul Angst / Rodrigo Rodriguez,

a.a.O., Art. 66 N 14d). Dasselbe gilt in Deutschland bei einer Einlegung in den

Briefkasten des Schuldners (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 19.

Dezember 2019, PKG 2019 Nr. 13). Auch eine dem israelischen Recht entsprechende

Zustellung durch Anheften an die Wohnungstür ist gültig (Paul Angst / Rodrigo

Rodriguez, a.a.O., Art. 66 N 14d). Aus alledem ergibt sich, dass das

Betreibungsamt den Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer richtigerweise per

Rechtshilfe nach dem Haager Übereinkommen zugestellt hat. Bei dieser Zustellung

sind die Formvorschriften des Art. 72 SchKG nicht anwendbar.

5. Das Zustellungszeugnis des cour

d’appell de Colmar vom 19. Dezember 2021 bescheinigt, dass dem Beschwerdeführer

das für ihn bestimmte Exemplar des Zahlungsbefehls persönlich übergeben worden

ist (Nous remettons en main propre a A.___ l'exemplaire qui lui est destiné).

Dieses Zustellzeugnis gilt als öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 179 ZPO. Zustellbescheinigungen

sind als öffentliche Urkunden zu qualifizieren (Flavio Lardelli/Meinrad Vetter

in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel

2018, Art. 9 N 5; BGE 117 III 10 E. 5c). Ausländische öffentliche Urkunden stehen

inländischen, soweit sie in der Schweiz anerkannt werden, gleich (Annette Dolge

in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 179 N 7), was vorliegend aufgrund von

Art. 6 des Haager Übereinkommens der Fall ist. Dieses ermöglicht nebst den

Formen, die das Recht des ersuchten Staates vorschreibt (Art. 5 Abs. 1 lit. a),

in Art. 5 Abs. 2 die Zustellung durch einfache Übergabe an den Empfänger. Dementsprechend

kann auf dem Zustellungsersuchen diese Zustellungsform angekreuzt werden. Nach Art.

6 Abs. 2 des Haager Übereinkommens enthält das Zustellzeugnis Form, Ort und

Zeit der Erledigung sowie die Person, der das Schriftstück übergeben worden

ist. Die Angabe des Überbringers, wie sie in Art. 72 Abs. 2 SchKG und vom

Beschwerdeführer verlangt wird, ist danach nicht erforderlich. Dem

Zustellungszeugnis kommt volle Beweiskraft zu, solange nicht die Unrichtigkeit

des Inhalts nachgewiesen ist (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 19.

Dezember 2019, a.a.O.). Der Umstand, dass das Betreibungsamt später auf dem

Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls das Datum vom 19. Dezember 2021 ausgefüllt

hat, ändert daran nichts. Offensichtlich ist dies in Anlehnung an das

Erledigungsschreiben des cour d’appell de Colmar vom 21. Dezember 2021

geschehen, auf dem der Abschluss des Verfahrens am 19. Dezember 2021

festgehalten wird (Dont procés verbal fait et clos a ST LOUIS, le 19 décembre

2021 10 heures 25). Die Zustellung des Zahlungsbefehls am 17. Dezember 2021 ist

demnach erstellt.

6. Der Zahlungsbefehl wurde dem

Beschwerdeführer zugestellt. Die Fortsetzung der Betreibung mit dem Erlass der

Pfändungsankündigung ist daher nicht nichtig. Zufolge der Verspätung der

Beschwerde ist auf die weiteren, gegen die Pfändungsankündigung gerichteten

Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Ohnehin beruhen diese

auf der widerlegten Behauptung, dass der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden

konnte. Abschliessend kann sodann festgehalten werden, dass eine Pfändung auch

in Abwesenheit des Schuldners vorgenommen werden kann (Nino Sievi in: Adrian

Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung

und Konkurs I, Basel 2021, Art. 91 N 6).

7. Auf die Beschwerde ist demnach nicht

einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2

lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung

kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Schaller