SCBES.2022.17
Pfändungsankündigung
12. Juli 2022Deutsch8 min
sei festzustellen, dass dem Beschwerdegegner der angebliche Zahlungsbefehl Nr. [...]
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 12. Juli 2022
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Betreibungsamt
Dorneck,
2. B.___,
vertreten durch Fabrizio Gabrielli und/oder Livio Marelli,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsankündigung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 16. Februar 2022
erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) in der Betreibung Nr. [...]
Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes
Dorneck-Thierstein vom 2. Februar 2022. Seine Anträge lauten wie folgt:
1. Es
sei festzustellen, dass dem Beschwerdegegner der angebliche Zahlungsbefehl Nr. [...]
des Betreibungsamtes Dorneck und Thierstein weder am 3. Januar 2022 noch bis
zum Datum der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde zugestellt worden ist.
2. Demzufolge
sei die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Dorneck und Thierstein vom 2.
Februar 2022 den angeblichen Zahlungsbefehl Nr. [...] des hiervor genannten
Betreibungsamtes beschlagend vollumfänglich aufzuheben.
3. Überdies
sei festzustellen, dass die Prosekution des Arrestbefehls Nr. [...] vom 1.
Februar 2021 des Richteramtes Dorneck-Thierstein gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung seit über einem Jahr nicht rechtsgenüglich stattgefunden hat,
weswegen infolgedessen ebenso festzustellen sei, dass der Arrest am
Arrestgegenstand gemäss Arrestbefehl Nr. [...] des Richteramtes
Dorneck-Thierstein dahingefallen ist.
4. Alles
unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2. Das Betreibungsamt schloss in seiner
Vernehmlassung vom 24. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde, unter
allfälliger Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
3. Der Gläubiger B.___, dem Gelegenheit
zur Stellungnahme geboten wurde, beantragte am 11. März 2022 die Abweisung der
Beschwerde, u.K.u.E.F.
4. Der Beschwerdeführer reichte am 29.
März 2022 eine weitere Stellungnahme ein. Der Gläubiger liess sich dazu am 11.
April 2022 ebenfalls noch einmal vernehmen.
5. Auf die Ausführungen der Parteien und des
Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer gibt an, die
Pfändungsankündigung sei ihm am 7. Februar 2022 zugestellt worden. Gemäss Track
& Trace wurde ihm die Pfändungsankündigung jedoch bereits am 5. Februar
2022.
zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG ist
Dispositiv
demnach am 15. Februar 2022 abgelaufen (zur Zustellung eines Zahlungsbefehls am
Samstag und zum Fristenlauf: BGE 114 III 55). Die am 16. Februar 2022 der Post
übergebene Beschwerde erweist sich demnach als verspätet. Auf die Beschwerde
ist nicht einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass
ihm der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] zugestellt worden ist. Eine
Betreibung, in welcher der Zahlungsbefehl wegen fehlerhafter Zustellung nicht
in die Hände des Betriebenen gelangt ist, ist nichtig (BGE 128 III 101). Es ist
deshalb von Amtes wegen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer vom Zahlungsbefehl
Kenntnis erhalten hat.
3. Der Beschwerdeführer bringt dazu im Wesentlichen
vor, das Betreibungsamt lasse den Beweis offen, dass die Zustellungsform des
Zahlungsbefehls (Art. 69 ff. SchKG) gemäss Art. 72 SchKG gewahrt worden sei.
Der Beamte, der die Zustellung tatsächlich vorgenommen habe, müsse auf der
Urkunde bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt sei.
Der Zahlungsbefehl sei als Betreibungsurkunde grundsätzlich dem Schuldner
persönlich auszuhändigen und dürfe deshalb nicht einfach in den Briefkasten
eingeworfen werden. Gemäss den Akten der Behörden in [...] sei ihm am 17.
Dezember 2021 ein Exemplar der Urkunde ausgehändigt worden. Ihm sei nichts
dergleichen ausgehändigt worden und er habe auch keinen Empfang quittiert. Wie
dem «Zustellzeugnis / Attestation», welches angeblich am 17. Dezember 2021
ausgefertigt worden sein solle, entnommen werden könne, sollten die behaupteten
Schriftstücke «durch einfache Übergabe» (und nicht durch in einer der
gesetzlichen Formen gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG) dem Beschwerdeführer
ausgehändigt worden sein. Dies genüge den rechtlichen Anforderungen von Art. 72
Abs. 2 SchKG nicht. Auf dem vom Betreibungsamt beigelegten Zahlungsbefehl
(Gläubigerexemplar) seien auf der zweiten Seite unter «Unterschrift der
zustellenden Person» der Stempel des Betreibungsamtes Thierstein (ohne Personenangabe
einer zustellenden Person) sowie das Zustellungsdatum mit dem 19. Dezember 2021
angegeben. Letzteres sei befremdlich, denn das angebliche «Zustellungszeugnis/
Attestation» nenne unter «Ausgefertigt in / am» den 17. Dezember 2021. Genau an
der Stelle «Unterschrift der zustellenden Person» müsste beim nicht vorhandenen
Exemplar für den Schuldner der entsprechende Stempel der «Gendarmerie
Nationale» sowie die Unterschrift des zustellenden französischen Gendarmen sein
(und nicht der Amtsstempel des Betreibungsamtes ohne Unterschrift der
zustellenden Person wie beim Gläubigerexemplar).
4. Wohnt der Schuldner im Ausland, so
erfolgt die Zustellung nach Art. 66 Abs. 3 SchKG durch die Vermittlung der
dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder
wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post. Besteht ein Staatsvertrag,
hat sich das Betreibungsamt an dessen Bestimmungen zu halten (BGE 136 III 575
E. 4.2). Im konkreten Fall wohnt der Beschwerdeführer in Frankreich, womit das Haager
Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher
Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965
(HZÜ65; SR 0.274.131; im Folgenden das Haager Übereinkommen) zur Anwendung
kommt. Darunter fallen praxisgemäss auch die Betreibungsurkunden, sofern sie
sich auf zivilrechtliche Forderungen beziehen (Urteil 5A_17/2018 vom 4. Juli
2018; Paul Angst / Rodrigo Rodriguez in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021,
Art. 66 N 14). Die Zustellung selbst erfolgt regelmässig nach den im
ausländischen Staat geltenden Vorschriften. Das Bundesgericht hat entschieden,
dass die Zustellung eines Zahlungsbefehls in Deutschland nach erfolglosem
Zustellungsversuch durch Niederlegung beim zuständigen Amtsgericht nicht gegen
den schweizerischen ordre public verstösst (Paul Angst / Rodrigo Rodriguez,
a.a.O., Art. 66 N 14d). Dasselbe gilt in Deutschland bei einer Einlegung in den
Briefkasten des Schuldners (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 19.
Dezember 2019, PKG 2019 Nr. 13). Auch eine dem israelischen Recht entsprechende
Zustellung durch Anheften an die Wohnungstür ist gültig (Paul Angst / Rodrigo
Rodriguez, a.a.O., Art. 66 N 14d). Aus alledem ergibt sich, dass das
Betreibungsamt den Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer richtigerweise per
Rechtshilfe nach dem Haager Übereinkommen zugestellt hat. Bei dieser Zustellung
sind die Formvorschriften des Art. 72 SchKG nicht anwendbar.
5. Das Zustellungszeugnis des cour
d’appell de Colmar vom 19. Dezember 2021 bescheinigt, dass dem Beschwerdeführer
das für ihn bestimmte Exemplar des Zahlungsbefehls persönlich übergeben worden
ist (Nous remettons en main propre a A.___ l'exemplaire qui lui est destiné).
Dieses Zustellzeugnis gilt als öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 179 ZPO. Zustellbescheinigungen
sind als öffentliche Urkunden zu qualifizieren (Flavio Lardelli/Meinrad Vetter
in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel
2018, Art. 9 N 5; BGE 117 III 10 E. 5c). Ausländische öffentliche Urkunden stehen
inländischen, soweit sie in der Schweiz anerkannt werden, gleich (Annette Dolge
in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 179 N 7), was vorliegend aufgrund von
Art. 6 des Haager Übereinkommens der Fall ist. Dieses ermöglicht nebst den
Formen, die das Recht des ersuchten Staates vorschreibt (Art. 5 Abs. 1 lit. a),
in Art. 5 Abs. 2 die Zustellung durch einfache Übergabe an den Empfänger. Dementsprechend
kann auf dem Zustellungsersuchen diese Zustellungsform angekreuzt werden. Nach Art.
6 Abs. 2 des Haager Übereinkommens enthält das Zustellzeugnis Form, Ort und
Zeit der Erledigung sowie die Person, der das Schriftstück übergeben worden
ist. Die Angabe des Überbringers, wie sie in Art. 72 Abs. 2 SchKG und vom
Beschwerdeführer verlangt wird, ist danach nicht erforderlich. Dem
Zustellungszeugnis kommt volle Beweiskraft zu, solange nicht die Unrichtigkeit
des Inhalts nachgewiesen ist (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 19.
Dezember 2019, a.a.O.). Der Umstand, dass das Betreibungsamt später auf dem
Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls das Datum vom 19. Dezember 2021 ausgefüllt
hat, ändert daran nichts. Offensichtlich ist dies in Anlehnung an das
Erledigungsschreiben des cour d’appell de Colmar vom 21. Dezember 2021
geschehen, auf dem der Abschluss des Verfahrens am 19. Dezember 2021
festgehalten wird (Dont procés verbal fait et clos a ST LOUIS, le 19 décembre
2021 10 heures 25). Die Zustellung des Zahlungsbefehls am 17. Dezember 2021 ist
demnach erstellt.
6. Der Zahlungsbefehl wurde dem
Beschwerdeführer zugestellt. Die Fortsetzung der Betreibung mit dem Erlass der
Pfändungsankündigung ist daher nicht nichtig. Zufolge der Verspätung der
Beschwerde ist auf die weiteren, gegen die Pfändungsankündigung gerichteten
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Ohnehin beruhen diese
auf der widerlegten Behauptung, dass der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden
konnte. Abschliessend kann sodann festgehalten werden, dass eine Pfändung auch
in Abwesenheit des Schuldners vorgenommen werden kann (Nino Sievi in: Adrian
Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs I, Basel 2021, Art. 91 N 6).
7. Auf die Beschwerde ist demnach nicht
einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2
lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Schaller