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Entscheid

SCBES.2022.22

Einkommenspfändung Nr. [...]

16. Mai 2022Deutsch12 min

Februar 2022 (der Beschwerdeführerin zugestellt am 26. Februar 2022) und macht geltend,

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 16. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Einkommenspfändung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ erhebt als Schuldnerin

mit Schreiben vom 8. März 2022 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde

gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 22.

Februar 2022 (der Beschwerdeführerin zugestellt am 26. Februar 2022) und macht geltend,

sie arbeite nicht wie vom Betreibungsamt geschrieben 60 % im […] und 60 % im […]

[...] bzw. gesamthaft 120 %. Vielmehr arbeite sie gesamthaft 60 % - im Sommer

60% im […] [...] und im Winter 60% im […] beim [...]. Sodann müsse sie für ihre

zwei Kinder sorgen, die aus ihrer ersten Ehe in [...] stammten. Ihr erster

Ehemann sei auf dem Nachhauseweg von der Arbeit ermordet worden. Seither müsse

sie für sämtliche Kosten der Kinder, welche sich beide noch in ihrer

Erstausbildung befänden, aufkommen. Ausserdem müsse sie ihre Mutter finanziell

unterstützen, die sich in [...] um die Kinder kümmere. Die monatlichen Kosten

dafür würden gesamthaft CHF 1'050.00 betragen. Des Weiteren seien die

Stromkosten für ihre Wohnung von CHF 65.00 sowie die auswärtige Verpflegung von

CHF 264.00 pro Monat (sie arbeite an fünf Tagen pro Woche) nicht berücksichtigt

worden. Zudem seien die Kosten für die Franchise von CHF 300.00 bzw.

CHF 25.00 sowie die Medikamentenkosten und der Selbstbehalt der medizinischen

Behandlungen nicht eingerechnet worden. Sie leide an verschiedenen Problemen

des Bewegungsapparates und weiteren Krankheiten. Sie benötige aus diesem Grund

immer wieder medizinische Behandlungen und insbesondere Physiotherapie. In den

letzten Jahren hätten diese Kosten im Durchschnitt CHF 1’500.00 pro Jahr bzw.

CHF 125.00 pro Monat betragen. Sodann seien die Kosten für die

Privathaftpflichtversicherung von CHF 10.00 sowie die Telefonkosten für den

Kontakt mit ihrer Mutter von CHF 106.40 zu berücksichtigen. Des Weiteren seien

die Kosten für die Deutschkurse von CHF 50.00 einzurechnen, damit sie bessere

Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe. Zudem seien die Kosten für ihr Halbtaxabo

von CHF 15.40 pro Monat sowie für die Arbeitskleidung von CHF 70.00 nicht

berücksichtigt worden.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 25.

März 2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Stellungnahme vom 6. Mai

2022 stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen vom 25. März 2022 sei aufzuheben.

2. Das betreibungsrechtliche

Existenzminimum sei gemäss der nachstehenden Begründung

neu zu

berechnen.

3. Die Einkommensaufstellung vom 22.

Februar 2022 sei so zu berichtigen, dass dem Umstand Rechnung getragen werde,

dass der Beschwerdeführerin je nach Jahreszeit entweder CHF 2’000.00 oder

3’000.00 pro Monat angerechnet werde. Nicht jedoch beides gleichzeitig, so wie

dies in der aktuellen Einkommensaufstellung wahrheitswidrig verzeichnet sei.

4. Der Pfändungsbetrag sei um CHF 216.30,

welche von der lnkassofirma für ihre eigenen angeblichen Bemühungen in Rechnung

gestellt worden seien, gemäss Art. 85a SchKG zu reduzieren.

5. Es sei der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin

im Wesentlichen und ergänzend geltend, sie habe gegen die Betreibung vom 17.

September 2021 keinen Rechtsvorschlag erhoben. Dadurch sei der Pfändungsbetrag

um die nicht geschuldeten Kosten der lnkassofirma von CHF 216.30 erhöht worden.

Diese Kosten seien nicht geschuldet, denn es sei die Gläubigerin, welche die

Inkassofirma beauftragt habe. Sodann seien ihr die Heizkosten einzurechnen.

Hinsichtlich der Telefonkosten sei ergänzend festzuhalten, dass diese im Fall

der Beschwerdeführerin höher als üblich seien, da sie nur so in Kontakt mit

ihren in [...] lebenden Kindern bleiben könne. Weil die Beschwerdeführerin

aufgrund einer Falschauskunft auf den Familiennachzug verzichtet habe, könne

sie ihr verfassungsmässig garantiertes Recht auf Familie nur über telefonischen

Kontakt zu ihren Kindern wahrnehmen. Zudem hätten Kinder gemäss schweizerischer

Rechtsprechung Anspruch auf Unterstützung bis zum Abschluss ihrer

Erstausbildung. Die Kinder der Beschwerdeführerin hätten ihre Erstausbildung

noch nicht abgeschlossen und seien daher auf Unterstützung angewiesen. Georges

Vonder Mühll verweise im Basler Kommentar zum SchKG in N23 zu Art. 93 auf die

SKOS-Richtlinien, welche in Ziff. II 5 festhielten: «Rechtlich oder moralisch

geschuldete Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge, welche der Schuldner

an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der

Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während

der Dauer der Pfändung leisten wird, sind bei der Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums anzurechnen.» Die Beschwerdeführerin

habe diese Zahlungen in ihrer Eingabe vom 7. März 2022 dem Betreibungsamt

gegenüber mit Unterlagen nachgewiesen. Die Begründung der Vorinstanz, dass die

elterliche Unterhaltspflicht ihre Grenzen an der Leistungsfähigkeit der Eltern

finde, greife vorliegend zu kurz. Die von der Vorinstanz angeführte

Kommentarstelle Art 93 SchKG (BK Vonder Mühll, N20) werde in N29 desselben

Kommentars damit begründet, dass Zahlungen nach Art. 328 ZGB wegen «der im

ganzen Land bestehenden öffentlichen Sozialhilfe» ausser Betracht fielen. Die

Vorinstanz habe sich aber nicht zum Umstand geäussert, dass die

Unterstützungszahlungen ins Ausland an die in […] wohnhaften Kinder der Beschwerdeführerin

gingen. Diese Kinder könnten an ihrem Aufenthaltsort eben gerade nicht von der

im ganzen Land (Schweiz) bestehenden öffentlichen Sozialhilfe profitieren und

seien deshalb in existentieller Art auf die Unterstützungszahlungen ihrer Mutter

angewiesen. Des Weiteren gehe die Beschwerdeführerin um 5:30 Uhr aus dem Haus

und kehre um 19:30 zurück. Sie benötige daher zwei auswärtige Hauptmahlzeiten

und Zwischenverpflegung. Der angerechnete Betrag von CHF 100.00 pro Monat sei

vorliegend zu niedrig angesetzt. Sie verrichte körperlich anstrengende

Tätigkeiten, weshalb sie auch entsprechende Mahlzeiten zu sich nehmen müsse.

Sodann seien ihre Kleider aufgrund der durchzuführenden Reinigungsarbeiten –

u.a. mit starken chemische Mitteln, wie Säuren zum Entkalken – vermehrtem

Verschleiss unterworfen, zumal das Oberteil, welches vom Arbeitgeber zur

Verfügung gestellt werde, keinen effektiven Schutz darstelle. Indem es die

Vorinstanz unterlasse, sich mit den konkreten Arbeitsbedingungen der

Beschwerdeführerin auseinander zu setzen, verletze sie ihr rechtliches Gehör.

Dies führe zur Aufhebung des Entscheids und Rückweisung der Sache zu neuem

Entscheid an die Vorinstanz. Aufgrund der eingeschränkten Kognition der

erkennenden Instanz falle eine Heilung der Gehörsverletzung ausser Betracht.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdeführerin macht

unter anderem geltend, das Betreibungsamt gehe fälschlicherweise davon aus,

dass sie gleichzeitig je ein Pensum von 60 % ausübe. Diese Rüge bezieht sich

offenbar darauf, dass das Betreibungsamt zwei Nettoeinkommen von CHF 3'000.00

und CHF 2'000.00 eingerechnet hat, was gestützt auf die Unterlagen tatsächlich

nicht korrekt ist, da es sich hierbei um zwei zu unterschiedlichen Jahreszeiten

ausgeübte Tätigkeiten handelt. Dies führt aber dennoch nicht dazu, dass die

angefochtene Existenzminimumberechnung aufgehoben werden müsste. So hat das

Betreibungsamt verfügt, dass der das Existenzminimum von CHF 2'671.00

übersteigende Betrag gepfändet wird, womit es im Resultat keine Rolle spielt,

wie hoch das in der Berechnung angegebene Einkommen ist.

2.

Wie das Betreibungsamt in

seiner Beschwerdeantwort sodann korrekt festgehalten hat, deckt der monatliche

Grundbetrag Auslagen für Nahrung, Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege,

Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Radio/TV- und

Telefongebühren sowie für Beleuchtung und Kochenergie. Die von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten Auslagen für individuelle Stromkosten,

Privathaftpflichtversicherung und Telefonkosten sind im Grundbetrag enthalten.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin rechtfertigt ihre Situation auch

nicht die Einrechnung von zusätzlichen Telefonkosten. Es ist zwar

nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den Kontakt mit ihren Kindern und

ihrer Mutter über Telefon pflegt und dadurch höhere Kosten verursacht werden.

Da aber beide Kinder volljährig sind, kann nicht argumentiert werden, die

Beschwerdeführerin nehme dadurch gewissermassen ihre Betreuungspflichten wahr,

weshalb sich die Berücksichtigung höherer Telefonkosten auch im Lichte dessen

nicht rechtfertigt.

3.

Was die geltend gemachten höheren

Heizkosten anbelangt, ist festzuhalten, dass im Existenzminimum Nebenkosten von

CHF 280.00 eingerechnet wurden. Sollte die Nebenkostenabrechnung höher

ausfallen, kann die Beschwerdeführerin die Differenz gegen Vorweisung der

Zahlungsquittung beim Betreibungsamt zurückverlangen.

4.

Des Weiteren kann hinsichtlich

der geltend gemachten Gesundheitskosten ebenfalls auf die Ausführungen des

Betreibungsamtes verwiesen werden. Soweit diese von der Krankenkasse nicht

übernommen werden, können sie gegen Vorlage der Leistungsabrechnung der Krankenkasse

und des Zahlungsbelegs sowie bei entsprechendem Guthaben auf dem

Lohnpfändungskonto aus der Lohnpfändungsmasse im maximalen Umfang der

gepfändeten Quote zurückerstattet werden.

5.

Insofern die Beschwerdeführerin

verlangt, es seien die Kosten für ihren Deutschkurs zu berücksichtigen, ist

festzuhalten, dass es zwar sehr zu begrüssen ist, wenn die Beschwerdeführerin

Deutschkurse besucht. Eine diesbezügliche Kosteneinrechnung wäre aber mit dem

Grundsatz, dass die von einer Lohnpfändung betroffene Schuldnerin ihre

Lebenshaltung einschränken und mit dem zugestandenen Existenzminimum auskommen

Dispositiv

muss, nicht vereinbar. Demnach ist der Deutschkurs über den Grundbetrag zu

finanzieren.

6. Bezüglich der geltend gemachten

Kosten für das Halbtax-Abo ist darauf hinzuweisen, dass in der

Existenzminimumberechnung für die Fahrten zum Arbeitsplatz die Kosten eines

Zonenabonnements (1-2 Zonen) eingerechnet wurden, was nicht zu beanstanden ist.

7. Insofern die Beschwerdeführerin

geltend macht, sie benötige aufgrund des Verschleisses ihrer Arbeitskleidung

monatlich zusätzlich CHF 70.00, ist festzuhalten, dass sie diesbezüglich keine

Belege vorlegt, die diesen Verschleiss belegen würden. Alleine aus dem Umstand,

dass die Beschwerdeführerin in einem Frei- bzw. Hallenbad Reinigungsarbeiten

verrichtet, ergibt sich nicht ohne Weiteres, dass daraus ein höherer

Kleiderverschleiss resultieren würde.

8. Gemäss den Richtlinien der

Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

vom 13. Oktober 2014 sind für auswärtige Verpflegung CHF 9.00 – 11.00 pro

Hauptmahlzeit einzurechnen, womit der vom Betreibungsamt berücksichtigte Betrag

von monatlich CHF 100.00 bei einem 60%igen Pensum und bei der Annahme, dass die

Beschwerdeführerin an drei Wochentagen arbeitet, etwas tief ausgefallen ist.

Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind allerdings widersprüchlich.

Einerseits behauptet sie, das 60%-Pensum verteilt auf fünf Tage auszuüben,

andererseits macht sie geltend, sie gehe um 5:30 Uhr aus dem Haus und kehre um

19:30 zurück. Sie belegt zudem keine dieser Behauptungen. Sollte sie

tatsächlich an fünf Tagen pro Woche arbeitstätig sein, käme eine Erhöhung des

Anteils für auswärtige Verpflegung in Frage. Die Beschwerdeführerin müsste dies

aber gegenüber dem Betreibungsamt belegen. Da der Sachverhalt in diesem Punkt

unklar ist, kann die Aufsichtsbehörde darüber nicht entscheiden. Das

Betreibungsamt wird deshalb angewiesen, diesbezüglich weitere Abklärungen zu

treffen und neu zu entscheiden.

Sodann sind gemäss den Richtlinien bei

erhöhtem Nahrungsbedarf CHF 5.50 pro Arbeitstag zu berücksichtigen. Zu denken

ist hierbei an Schwerarbeiten wie beispielsweise auf dem Bau. Ein erhöhter

Nahrungsbedarf erscheint bei der vorliegenden Tätigkeit als

Reinigungsmitarbeiterin jedoch nicht gegeben.

9. Sodann handelt es sich bei den

gerügten Inkassokosten um von der Gläubigerin veranschlagte Kosten, welche

weder von der Aufsichtsbehörde noch vom Betreibungsamt zu beurteilen sind. Ein

(Teil-)Rechtsvorschlag wurde nicht erhoben.

10. Des Weiteren führt die

Beschwerdeführerin aus, sie müsse für Kosten der Kinder, welche sich beide noch

in ihrer Erstausbildung befänden, aufkommen. Ausserdem müsse sie ihre Mutter

finanziell unterstützen, die sich in [...] um die Kinder kümmere. Die

monatlichen Kosten dafür würden gesamthaft CHF 1'050.00 betragen.

Wie aus den Akten ersichtlich ist, sind

die in [...] wohnhaften Kinder der Beschwerdeführerin bereits volljährig,

weshalb die geltend gemachten Unterhaltszahlungen grundsätzlich nicht im

Existenzminimum eingerechnet werden können, es sei denn, die volljährigen

Kinder befänden sich noch in Erstausbildung. Die Schuldnerin hat aber bislang keine

Belege eingereicht, woraus ersichtlich wäre, dass sich ihre Kinder noch in der

Erstausbildung befinden. Diesbezügliche Belege können dem Betreibungsamt

revisionsweise eingereicht werden. Sollte es sich bei der geltend gemachten

Ausbildung nicht um eine Erstausbildung handeln, ist darauf hinzuweisen,

dass das Bundesgericht im Entscheid 98 III 34 ff. (bestätigt in

5A_429/2013 E.4) zwar festgehalten hat, das Studium eines hierfür geeigneten

Jugendlichen könne nicht mehr als Luxus betrachtet werden, den sich nur Kinder

aus wirtschaftlich besser gestellten Bevölkerungsschichten sollen leisten

können, liege doch eine solche Weiterbildung auch im Interesse der

Allgemeinheit; man dürfe indessen nach der ratio des Art. 93 SchKG nicht so

weit gehen, die mit dem Studium volljähriger Kinder verbundenen Auslagen als

zum Leben des Schuldners und seiner Familie unbedingt notwendig zu bezeichnen,

zumal es nicht Sinn des Gesetzes sein könne, das Studium volljähriger Kinder

eines betriebenen Schuldners zulasten dessen Gläubiger zu ermöglichen. Sollte

es sich somit bei den geltend gemachten Kosten nicht um eine Erstausbildung

handeln, könnten diese nicht berücksichtigt werden.

Zu der von der Beschwerdeführerin

geltend gemachten Unterstützungspflicht gegenüber ihrer Mutter ist sodann

Folgendes festzuhalten: Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet,

Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen

Beistand in Not geraten würden (Art. 328 Abs. 1 ZGB). Darunter fällt

grundsätzlich auch die Mutter der Schuldnerin. Ein der Lohnpfändung

unterliegender Schuldner lebt jedoch selten in günstigen Verhältnissen. Eine

rechtliche Pflicht der Schuldnerin zur Unterstützung ihrer Mutter ist demnach

zu verneinen. Somit kann ein solcher Unterstützungsbeitrag auch nicht im

Existenzminimum der Schuldnerin eingerechnet werden.

Zusammenfassend ist es demnach gestützt

auf die vorliegenden Akten nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die

geltend gemachten Zahlungen der Beschwerdeführerin an ihre Kinder und ihre

Mutter nicht in der Existenzminimumberechnung berücksichtigt hat.

11. Schliesslich verlangt die

Beschwerdeführerin, dass die Verfügung des Betreibungsamtes vom 25. März 2022

aufzuheben sei und bringt als Begründung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

vor. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es sich

bei der Eingabe des Betreibungsamtes vom 25. März 2022 nicht um eine

Verfügung, sondern um die Beschwerdeantwort im vorliegenden Verfahren handelt.

Diese kann weder angefochten noch aufgehoben werden. Zudem könnte, falls das

Betreibungsamt darin – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – nicht auf

alle ihre Vorbringen eingegangen sein sollte, keine Verletzung des rechtlichen

Gehörs vorliegen. So handelt es sich bei einer Beschwerdeantwort lediglich um

eine Äusserung seitens des Betreibungsamtes im laufenden Beschwerdeverfahren,

auf welche das Betreibungsamt auch hätte verzichten dürfen, zumal die

Aufsichtsbehörde im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes falls notwendig

entsprechende zusätzliche Nachfragen und Sachverhaltsabklärungen tätigen würde.

12. Die Beschwerde ist somit insofern

teilweise gutzuheissen, als die Sache bezüglich der auswärtigen Verpflegung im

Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen an das Betreibungsamt

zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich, womit das Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos ist, zumal die

Beschwerdeführerin nicht verlangt, ihr sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

zuzuordnen.

Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird insofern teilweise

gutgeheissen, als die Sache bezüglich der auswärtigen Verpflegung im Sinne der

Erwägungen zu weiteren Abklärungen an das Betreibungsamt zurückzuweisen ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Isch