SCBES.2022.22
Einkommenspfändung Nr. [...]
16. Mai 2022Deutsch12 min
Februar 2022 (der Beschwerdeführerin zugestellt am 26. Februar 2022) und macht geltend,
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 16. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Einkommenspfändung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ erhebt als Schuldnerin
mit Schreiben vom 8. März 2022 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde
gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 22.
Februar 2022 (der Beschwerdeführerin zugestellt am 26. Februar 2022) und macht geltend,
sie arbeite nicht wie vom Betreibungsamt geschrieben 60 % im […] und 60 % im […]
[...] bzw. gesamthaft 120 %. Vielmehr arbeite sie gesamthaft 60 % - im Sommer
60% im […] [...] und im Winter 60% im […] beim [...]. Sodann müsse sie für ihre
zwei Kinder sorgen, die aus ihrer ersten Ehe in [...] stammten. Ihr erster
Ehemann sei auf dem Nachhauseweg von der Arbeit ermordet worden. Seither müsse
sie für sämtliche Kosten der Kinder, welche sich beide noch in ihrer
Erstausbildung befänden, aufkommen. Ausserdem müsse sie ihre Mutter finanziell
unterstützen, die sich in [...] um die Kinder kümmere. Die monatlichen Kosten
dafür würden gesamthaft CHF 1'050.00 betragen. Des Weiteren seien die
Stromkosten für ihre Wohnung von CHF 65.00 sowie die auswärtige Verpflegung von
CHF 264.00 pro Monat (sie arbeite an fünf Tagen pro Woche) nicht berücksichtigt
worden. Zudem seien die Kosten für die Franchise von CHF 300.00 bzw.
CHF 25.00 sowie die Medikamentenkosten und der Selbstbehalt der medizinischen
Behandlungen nicht eingerechnet worden. Sie leide an verschiedenen Problemen
des Bewegungsapparates und weiteren Krankheiten. Sie benötige aus diesem Grund
immer wieder medizinische Behandlungen und insbesondere Physiotherapie. In den
letzten Jahren hätten diese Kosten im Durchschnitt CHF 1’500.00 pro Jahr bzw.
CHF 125.00 pro Monat betragen. Sodann seien die Kosten für die
Privathaftpflichtversicherung von CHF 10.00 sowie die Telefonkosten für den
Kontakt mit ihrer Mutter von CHF 106.40 zu berücksichtigen. Des Weiteren seien
die Kosten für die Deutschkurse von CHF 50.00 einzurechnen, damit sie bessere
Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe. Zudem seien die Kosten für ihr Halbtaxabo
von CHF 15.40 pro Monat sowie für die Arbeitskleidung von CHF 70.00 nicht
berücksichtigt worden.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 25.
März 2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Stellungnahme vom 6. Mai
2022 stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen vom 25. März 2022 sei aufzuheben.
2. Das betreibungsrechtliche
Existenzminimum sei gemäss der nachstehenden Begründung
neu zu
berechnen.
3. Die Einkommensaufstellung vom 22.
Februar 2022 sei so zu berichtigen, dass dem Umstand Rechnung getragen werde,
dass der Beschwerdeführerin je nach Jahreszeit entweder CHF 2’000.00 oder
3’000.00 pro Monat angerechnet werde. Nicht jedoch beides gleichzeitig, so wie
dies in der aktuellen Einkommensaufstellung wahrheitswidrig verzeichnet sei.
4. Der Pfändungsbetrag sei um CHF 216.30,
welche von der lnkassofirma für ihre eigenen angeblichen Bemühungen in Rechnung
gestellt worden seien, gemäss Art. 85a SchKG zu reduzieren.
5. Es sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen und ergänzend geltend, sie habe gegen die Betreibung vom 17.
September 2021 keinen Rechtsvorschlag erhoben. Dadurch sei der Pfändungsbetrag
um die nicht geschuldeten Kosten der lnkassofirma von CHF 216.30 erhöht worden.
Diese Kosten seien nicht geschuldet, denn es sei die Gläubigerin, welche die
Inkassofirma beauftragt habe. Sodann seien ihr die Heizkosten einzurechnen.
Hinsichtlich der Telefonkosten sei ergänzend festzuhalten, dass diese im Fall
der Beschwerdeführerin höher als üblich seien, da sie nur so in Kontakt mit
ihren in [...] lebenden Kindern bleiben könne. Weil die Beschwerdeführerin
aufgrund einer Falschauskunft auf den Familiennachzug verzichtet habe, könne
sie ihr verfassungsmässig garantiertes Recht auf Familie nur über telefonischen
Kontakt zu ihren Kindern wahrnehmen. Zudem hätten Kinder gemäss schweizerischer
Rechtsprechung Anspruch auf Unterstützung bis zum Abschluss ihrer
Erstausbildung. Die Kinder der Beschwerdeführerin hätten ihre Erstausbildung
noch nicht abgeschlossen und seien daher auf Unterstützung angewiesen. Georges
Vonder Mühll verweise im Basler Kommentar zum SchKG in N23 zu Art. 93 auf die
SKOS-Richtlinien, welche in Ziff. II 5 festhielten: «Rechtlich oder moralisch
geschuldete Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge, welche der Schuldner
an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der
Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während
der Dauer der Pfändung leisten wird, sind bei der Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums anzurechnen.» Die Beschwerdeführerin
habe diese Zahlungen in ihrer Eingabe vom 7. März 2022 dem Betreibungsamt
gegenüber mit Unterlagen nachgewiesen. Die Begründung der Vorinstanz, dass die
elterliche Unterhaltspflicht ihre Grenzen an der Leistungsfähigkeit der Eltern
finde, greife vorliegend zu kurz. Die von der Vorinstanz angeführte
Kommentarstelle Art 93 SchKG (BK Vonder Mühll, N20) werde in N29 desselben
Kommentars damit begründet, dass Zahlungen nach Art. 328 ZGB wegen «der im
ganzen Land bestehenden öffentlichen Sozialhilfe» ausser Betracht fielen. Die
Vorinstanz habe sich aber nicht zum Umstand geäussert, dass die
Unterstützungszahlungen ins Ausland an die in […] wohnhaften Kinder der Beschwerdeführerin
gingen. Diese Kinder könnten an ihrem Aufenthaltsort eben gerade nicht von der
im ganzen Land (Schweiz) bestehenden öffentlichen Sozialhilfe profitieren und
seien deshalb in existentieller Art auf die Unterstützungszahlungen ihrer Mutter
angewiesen. Des Weiteren gehe die Beschwerdeführerin um 5:30 Uhr aus dem Haus
und kehre um 19:30 zurück. Sie benötige daher zwei auswärtige Hauptmahlzeiten
und Zwischenverpflegung. Der angerechnete Betrag von CHF 100.00 pro Monat sei
vorliegend zu niedrig angesetzt. Sie verrichte körperlich anstrengende
Tätigkeiten, weshalb sie auch entsprechende Mahlzeiten zu sich nehmen müsse.
Sodann seien ihre Kleider aufgrund der durchzuführenden Reinigungsarbeiten –
u.a. mit starken chemische Mitteln, wie Säuren zum Entkalken – vermehrtem
Verschleiss unterworfen, zumal das Oberteil, welches vom Arbeitgeber zur
Verfügung gestellt werde, keinen effektiven Schutz darstelle. Indem es die
Vorinstanz unterlasse, sich mit den konkreten Arbeitsbedingungen der
Beschwerdeführerin auseinander zu setzen, verletze sie ihr rechtliches Gehör.
Dies führe zur Aufhebung des Entscheids und Rückweisung der Sache zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz. Aufgrund der eingeschränkten Kognition der
erkennenden Instanz falle eine Heilung der Gehörsverletzung ausser Betracht.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeführerin macht
unter anderem geltend, das Betreibungsamt gehe fälschlicherweise davon aus,
dass sie gleichzeitig je ein Pensum von 60 % ausübe. Diese Rüge bezieht sich
offenbar darauf, dass das Betreibungsamt zwei Nettoeinkommen von CHF 3'000.00
und CHF 2'000.00 eingerechnet hat, was gestützt auf die Unterlagen tatsächlich
nicht korrekt ist, da es sich hierbei um zwei zu unterschiedlichen Jahreszeiten
ausgeübte Tätigkeiten handelt. Dies führt aber dennoch nicht dazu, dass die
angefochtene Existenzminimumberechnung aufgehoben werden müsste. So hat das
Betreibungsamt verfügt, dass der das Existenzminimum von CHF 2'671.00
übersteigende Betrag gepfändet wird, womit es im Resultat keine Rolle spielt,
wie hoch das in der Berechnung angegebene Einkommen ist.
2.
Wie das Betreibungsamt in
seiner Beschwerdeantwort sodann korrekt festgehalten hat, deckt der monatliche
Grundbetrag Auslagen für Nahrung, Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege,
Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Radio/TV- und
Telefongebühren sowie für Beleuchtung und Kochenergie. Die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Auslagen für individuelle Stromkosten,
Privathaftpflichtversicherung und Telefonkosten sind im Grundbetrag enthalten.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin rechtfertigt ihre Situation auch
nicht die Einrechnung von zusätzlichen Telefonkosten. Es ist zwar
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den Kontakt mit ihren Kindern und
ihrer Mutter über Telefon pflegt und dadurch höhere Kosten verursacht werden.
Da aber beide Kinder volljährig sind, kann nicht argumentiert werden, die
Beschwerdeführerin nehme dadurch gewissermassen ihre Betreuungspflichten wahr,
weshalb sich die Berücksichtigung höherer Telefonkosten auch im Lichte dessen
nicht rechtfertigt.
3.
Was die geltend gemachten höheren
Heizkosten anbelangt, ist festzuhalten, dass im Existenzminimum Nebenkosten von
CHF 280.00 eingerechnet wurden. Sollte die Nebenkostenabrechnung höher
ausfallen, kann die Beschwerdeführerin die Differenz gegen Vorweisung der
Zahlungsquittung beim Betreibungsamt zurückverlangen.
4.
Des Weiteren kann hinsichtlich
der geltend gemachten Gesundheitskosten ebenfalls auf die Ausführungen des
Betreibungsamtes verwiesen werden. Soweit diese von der Krankenkasse nicht
übernommen werden, können sie gegen Vorlage der Leistungsabrechnung der Krankenkasse
und des Zahlungsbelegs sowie bei entsprechendem Guthaben auf dem
Lohnpfändungskonto aus der Lohnpfändungsmasse im maximalen Umfang der
gepfändeten Quote zurückerstattet werden.
5.
Insofern die Beschwerdeführerin
verlangt, es seien die Kosten für ihren Deutschkurs zu berücksichtigen, ist
festzuhalten, dass es zwar sehr zu begrüssen ist, wenn die Beschwerdeführerin
Deutschkurse besucht. Eine diesbezügliche Kosteneinrechnung wäre aber mit dem
Grundsatz, dass die von einer Lohnpfändung betroffene Schuldnerin ihre
Lebenshaltung einschränken und mit dem zugestandenen Existenzminimum auskommen
Dispositiv
muss, nicht vereinbar. Demnach ist der Deutschkurs über den Grundbetrag zu
finanzieren.
6. Bezüglich der geltend gemachten
Kosten für das Halbtax-Abo ist darauf hinzuweisen, dass in der
Existenzminimumberechnung für die Fahrten zum Arbeitsplatz die Kosten eines
Zonenabonnements (1-2 Zonen) eingerechnet wurden, was nicht zu beanstanden ist.
7. Insofern die Beschwerdeführerin
geltend macht, sie benötige aufgrund des Verschleisses ihrer Arbeitskleidung
monatlich zusätzlich CHF 70.00, ist festzuhalten, dass sie diesbezüglich keine
Belege vorlegt, die diesen Verschleiss belegen würden. Alleine aus dem Umstand,
dass die Beschwerdeführerin in einem Frei- bzw. Hallenbad Reinigungsarbeiten
verrichtet, ergibt sich nicht ohne Weiteres, dass daraus ein höherer
Kleiderverschleiss resultieren würde.
8. Gemäss den Richtlinien der
Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
vom 13. Oktober 2014 sind für auswärtige Verpflegung CHF 9.00 – 11.00 pro
Hauptmahlzeit einzurechnen, womit der vom Betreibungsamt berücksichtigte Betrag
von monatlich CHF 100.00 bei einem 60%igen Pensum und bei der Annahme, dass die
Beschwerdeführerin an drei Wochentagen arbeitet, etwas tief ausgefallen ist.
Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind allerdings widersprüchlich.
Einerseits behauptet sie, das 60%-Pensum verteilt auf fünf Tage auszuüben,
andererseits macht sie geltend, sie gehe um 5:30 Uhr aus dem Haus und kehre um
19:30 zurück. Sie belegt zudem keine dieser Behauptungen. Sollte sie
tatsächlich an fünf Tagen pro Woche arbeitstätig sein, käme eine Erhöhung des
Anteils für auswärtige Verpflegung in Frage. Die Beschwerdeführerin müsste dies
aber gegenüber dem Betreibungsamt belegen. Da der Sachverhalt in diesem Punkt
unklar ist, kann die Aufsichtsbehörde darüber nicht entscheiden. Das
Betreibungsamt wird deshalb angewiesen, diesbezüglich weitere Abklärungen zu
treffen und neu zu entscheiden.
Sodann sind gemäss den Richtlinien bei
erhöhtem Nahrungsbedarf CHF 5.50 pro Arbeitstag zu berücksichtigen. Zu denken
ist hierbei an Schwerarbeiten wie beispielsweise auf dem Bau. Ein erhöhter
Nahrungsbedarf erscheint bei der vorliegenden Tätigkeit als
Reinigungsmitarbeiterin jedoch nicht gegeben.
9. Sodann handelt es sich bei den
gerügten Inkassokosten um von der Gläubigerin veranschlagte Kosten, welche
weder von der Aufsichtsbehörde noch vom Betreibungsamt zu beurteilen sind. Ein
(Teil-)Rechtsvorschlag wurde nicht erhoben.
10. Des Weiteren führt die
Beschwerdeführerin aus, sie müsse für Kosten der Kinder, welche sich beide noch
in ihrer Erstausbildung befänden, aufkommen. Ausserdem müsse sie ihre Mutter
finanziell unterstützen, die sich in [...] um die Kinder kümmere. Die
monatlichen Kosten dafür würden gesamthaft CHF 1'050.00 betragen.
Wie aus den Akten ersichtlich ist, sind
die in [...] wohnhaften Kinder der Beschwerdeführerin bereits volljährig,
weshalb die geltend gemachten Unterhaltszahlungen grundsätzlich nicht im
Existenzminimum eingerechnet werden können, es sei denn, die volljährigen
Kinder befänden sich noch in Erstausbildung. Die Schuldnerin hat aber bislang keine
Belege eingereicht, woraus ersichtlich wäre, dass sich ihre Kinder noch in der
Erstausbildung befinden. Diesbezügliche Belege können dem Betreibungsamt
revisionsweise eingereicht werden. Sollte es sich bei der geltend gemachten
Ausbildung nicht um eine Erstausbildung handeln, ist darauf hinzuweisen,
dass das Bundesgericht im Entscheid 98 III 34 ff. (bestätigt in
5A_429/2013 E.4) zwar festgehalten hat, das Studium eines hierfür geeigneten
Jugendlichen könne nicht mehr als Luxus betrachtet werden, den sich nur Kinder
aus wirtschaftlich besser gestellten Bevölkerungsschichten sollen leisten
können, liege doch eine solche Weiterbildung auch im Interesse der
Allgemeinheit; man dürfe indessen nach der ratio des Art. 93 SchKG nicht so
weit gehen, die mit dem Studium volljähriger Kinder verbundenen Auslagen als
zum Leben des Schuldners und seiner Familie unbedingt notwendig zu bezeichnen,
zumal es nicht Sinn des Gesetzes sein könne, das Studium volljähriger Kinder
eines betriebenen Schuldners zulasten dessen Gläubiger zu ermöglichen. Sollte
es sich somit bei den geltend gemachten Kosten nicht um eine Erstausbildung
handeln, könnten diese nicht berücksichtigt werden.
Zu der von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Unterstützungspflicht gegenüber ihrer Mutter ist sodann
Folgendes festzuhalten: Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet,
Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen
Beistand in Not geraten würden (Art. 328 Abs. 1 ZGB). Darunter fällt
grundsätzlich auch die Mutter der Schuldnerin. Ein der Lohnpfändung
unterliegender Schuldner lebt jedoch selten in günstigen Verhältnissen. Eine
rechtliche Pflicht der Schuldnerin zur Unterstützung ihrer Mutter ist demnach
zu verneinen. Somit kann ein solcher Unterstützungsbeitrag auch nicht im
Existenzminimum der Schuldnerin eingerechnet werden.
Zusammenfassend ist es demnach gestützt
auf die vorliegenden Akten nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die
geltend gemachten Zahlungen der Beschwerdeführerin an ihre Kinder und ihre
Mutter nicht in der Existenzminimumberechnung berücksichtigt hat.
11. Schliesslich verlangt die
Beschwerdeführerin, dass die Verfügung des Betreibungsamtes vom 25. März 2022
aufzuheben sei und bringt als Begründung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vor. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es sich
bei der Eingabe des Betreibungsamtes vom 25. März 2022 nicht um eine
Verfügung, sondern um die Beschwerdeantwort im vorliegenden Verfahren handelt.
Diese kann weder angefochten noch aufgehoben werden. Zudem könnte, falls das
Betreibungsamt darin – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – nicht auf
alle ihre Vorbringen eingegangen sein sollte, keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vorliegen. So handelt es sich bei einer Beschwerdeantwort lediglich um
eine Äusserung seitens des Betreibungsamtes im laufenden Beschwerdeverfahren,
auf welche das Betreibungsamt auch hätte verzichten dürfen, zumal die
Aufsichtsbehörde im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes falls notwendig
entsprechende zusätzliche Nachfragen und Sachverhaltsabklärungen tätigen würde.
12. Die Beschwerde ist somit insofern
teilweise gutzuheissen, als die Sache bezüglich der auswärtigen Verpflegung im
Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen an das Betreibungsamt
zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich, womit das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos ist, zumal die
Beschwerdeführerin nicht verlangt, ihr sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
zuzuordnen.
Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird insofern teilweise
gutgeheissen, als die Sache bezüglich der auswärtigen Verpflegung im Sinne der
Erwägungen zu weiteren Abklärungen an das Betreibungsamt zurückzuweisen ist.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Isch