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Entscheid

SCBES.2022.24

Pfändung Nr. [...]

24. Mai 2022Deutsch3 min

21. Februar 2022 eine erneute Berechnung des Existenzminimums von A.___

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 24. Mai 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident

Kiefer

Oberrichter von Felten

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

Nr. […]

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

das Betreibungsamt Region Solothurn am

Sachverhalt

21. Februar 2022 eine erneute Berechnung des Existenzminimums von A.___

vornahm,

A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) am 11. März 2022 (Postaufgabe) Beschwerde bei der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und verschiedene

Veränderungen der Verhältnisse seit der letzten Berechnung geltend machte,

dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau [...]

bereits mit Verfügung vom 19. Juni 2020 angezeigt worden ist, dass ab 1.

September 2020 nur noch ein Mietzins inklusive Nebenkosten von CHF 1’500.00

berücksichtigt werde (Verfahren SCBES.2021.34 und 35),

das Betreibungsamt nur die Krankenkasse

der Tochter in der Existenzminimumsberechnung berücksichtigte und für die

Prämien der übrigen Familienmitglieder eine Rückerstattung gegen Quittung

vorsah,

der Beschwerdeführer vorbringt, die

Krankenkassenprämie von [...] sei seit einiger Zeit immer bezahlt und müsse wie

die Prämie von [...] ebenfalls direkt im Budget berücksichtigt werden, da ihnen

Erwägungen

mit der korrekten Anpassung des Budgets viel Aufwand erspart werden könnte,

es keinen grossen Zusatzaufwand

bedeutet, sich die geleisteten Zahlungen auch für […] beim Betreibungsamt

zurückerstatten zulassen, wenn dies für diejenigen weiterer Familienmitglieder

ohnehin erforderlich ist,

dieses Vorgehen ein verhältnismässiges

Mittel ist, wenn die regelmässige Bezahlung der zu berücksichtigenden Kosten

nicht belegt ist,

es sich zu Gunsten des Beschwerdeführers

auswirkt und die pfändbare Quote senkt, wenn eine zu hohe Prämie für die

Krankenkasse von [...] in der Existenzminimumsberechnung eingesetzt wird,

der Beschwerdeführer und seine Ehefrau

in den Verfahren SCBES.2021.34 und 35, die mit Urteil 12. November 2021

abgeschlossen wurden, noch selbst eingeräumt hatten, der Lohn von [...] bei der

[...] betrage CHF 100.00,

es eine blosse Behauptung ist, dass [...]

dort nun keinen Lohn mehr erzielt,

es dem Beschwerdeführer freisteht, mit

Kontoauszügen oder anderen Belegen das Ausbleiben der bisherigen Lohnzahlungen

nachzuweisen und so beim Betreibungsamt eine Revision der

Existenzminimumsberechnung zu verlangen,

Dispositiv

die Beschwerde demnach abzuweisen ist,

das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a

SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die Ausrichtung

einer Parteientschädigung nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG) kommt,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Kiefer Schaller