SCBES.2022.24
Pfändung Nr. [...]
24. Mai 2022Deutsch3 min
21. Februar 2022 eine erneute Berechnung des Existenzminimums von A.___
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 24. Mai 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident
Kiefer
Oberrichter von Felten
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Nr. […]
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
das Betreibungsamt Region Solothurn am
Sachverhalt
21. Februar 2022 eine erneute Berechnung des Existenzminimums von A.___
vornahm,
A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) am 11. März 2022 (Postaufgabe) Beschwerde bei der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und verschiedene
Veränderungen der Verhältnisse seit der letzten Berechnung geltend machte,
dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau [...]
bereits mit Verfügung vom 19. Juni 2020 angezeigt worden ist, dass ab 1.
September 2020 nur noch ein Mietzins inklusive Nebenkosten von CHF 1’500.00
berücksichtigt werde (Verfahren SCBES.2021.34 und 35),
das Betreibungsamt nur die Krankenkasse
der Tochter in der Existenzminimumsberechnung berücksichtigte und für die
Prämien der übrigen Familienmitglieder eine Rückerstattung gegen Quittung
vorsah,
der Beschwerdeführer vorbringt, die
Krankenkassenprämie von [...] sei seit einiger Zeit immer bezahlt und müsse wie
die Prämie von [...] ebenfalls direkt im Budget berücksichtigt werden, da ihnen
Erwägungen
mit der korrekten Anpassung des Budgets viel Aufwand erspart werden könnte,
es keinen grossen Zusatzaufwand
bedeutet, sich die geleisteten Zahlungen auch für […] beim Betreibungsamt
zurückerstatten zulassen, wenn dies für diejenigen weiterer Familienmitglieder
ohnehin erforderlich ist,
dieses Vorgehen ein verhältnismässiges
Mittel ist, wenn die regelmässige Bezahlung der zu berücksichtigenden Kosten
nicht belegt ist,
es sich zu Gunsten des Beschwerdeführers
auswirkt und die pfändbare Quote senkt, wenn eine zu hohe Prämie für die
Krankenkasse von [...] in der Existenzminimumsberechnung eingesetzt wird,
der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
in den Verfahren SCBES.2021.34 und 35, die mit Urteil 12. November 2021
abgeschlossen wurden, noch selbst eingeräumt hatten, der Lohn von [...] bei der
[...] betrage CHF 100.00,
es eine blosse Behauptung ist, dass [...]
dort nun keinen Lohn mehr erzielt,
es dem Beschwerdeführer freisteht, mit
Kontoauszügen oder anderen Belegen das Ausbleiben der bisherigen Lohnzahlungen
nachzuweisen und so beim Betreibungsamt eine Revision der
Existenzminimumsberechnung zu verlangen,
Dispositiv
die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a
SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die Ausrichtung
einer Parteientschädigung nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG) kommt,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Kiefer Schaller