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Entscheid

SCBES.2022.27

Betreibungsamtliche Liegenschaftensteigerung

5. Mai 2022Deutsch16 min

bezüglich der Nichtigkeit der betreibungsamtlichen Schätzung einen anderen Standpunkt

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 5. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Betreibungsamtliche

Liegenschaftssteigerung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 12. März 2022 erhebt

die A.___ AG als Schuldnerin Beschwerde gegen die Spezialanzeige im Sinne von

Art. 139 SchKG und Art. 30 VZG vom 28. Februar 2022 der Amtschreiberei

Grenchen-Bettlach, worin unter anderem das Datum der Steigerung (1. Juni 2022)

und die betreibungsamtliche Schätzung des Steigerungsobjektes (Grundbuch [...]

Nr. [...], CHF 1'251'600.00) aufgeführt wurde. In ihrer Beschwerde stellt

die Schuldnerin folgende Rechtsbegehren:

Hauptbegehren:

1. Es sei die Nichtigkeit der betreibungsamtlichen

Schätzung festzustellen.

2. Es sei eine (neue) betreibungsamtliche

Schätzung durchzuführen.

3. Das Ergebnis der ersatzweise neuen

betreibungsamtlichen Schätzung sei uns zur Kenntnisnahme zu eröffnen und, wenn

von uns nicht weiter beanstandet, sei diese öffentlich bekanntzumachen und den

Beteiligten mitzuteilen.

4. Dieser Beschwerde sei aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

Alternatives Begehren 1:

Für den Fall, dass Sie

bezüglich der Nichtigkeit der betreibungsamtlichen Schätzung einen anderen Standpunkt

als wir einnehmen bzw. unseren Antrag nicht schützen, beantragen wir:

1. Es sei eine neue Schätzung nach Art. 9

VZG in Verbindung mit Art. 44 VZG durchzuführen.

2. Es sei an angemessener Kostenvorschuss

anzusetzen.

3. Dieser Beschwerde sei aufschiebende Wirkung

zu erteilen.

Alternatives Begehren 2:

Für den Fall, dass Sie

bezüglich der neuen Schätzung nach Art. 9 VZG in Verbindung mit Art. 44 VZG

einen anderen Standpunkt einnehmen bzw. unseren Antrag nicht schützen, beantragen

wir:

1. Es sei eine neue Schätzung nach Art. 9

VZG durchzuführen.

2. Es sei ein angemessener Kostenvorschuss

anzusetzen.

3. Dieser Beschwerde sei aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

Ergänzendes Begehren:

Für den Fall, dass einem

mit 1) bezeichneten Begehren entsprochen wird, beantragen wir, dass die

Beteiligten, insbesondere wir, Gelegenheit erhalten, einen Schatzungsexperten vorzuschlagen

und für den Fall, dass dieser einem anderen Beteiligten begründet nicht zugemutet

werden kann, einen Alternativvorschlag.

Für den Fall, dass einem

mit 2) bezeichneten Begehren entsprochen wird, beantragen wir, dass die

vorgeschlagenen Experten zur Abgabe eines Kostenvoranschlages eingeladen werden.

Dieser Kostenvoranschlag ist zur Wahrung eines fairen Verfahrens gemäss Art. 9

BV uns vorzulegen.

-

Wir beantragen infolge der

Komplexität dieses Verfahrens und der Beweisanträge die wir gestellt haben

einen zweiten Schriftwechsel.

-

Zudem sollen wir die

Möglichkeit erhalten, Beweise so vorzulegen, dass die Beschwerdegegner und das

BA keine Gelegenheit erhalten, sich an unsere Kaufinteressenten zu wenden, um

diese vom Erwerb abzuhalten.

-

Wir ersuchen die

Aufsichtsbehörde dringlich, die aufschiebende Wirkung sofort zu erteilen, damit

die Gläubiger nicht genötigt sind, bis zum 24. März 2022 deren Forderungen

anzumelden.

2. Mit Verfügung vom 17. März 2022 setzt

der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs der A.___

AG Frist bis 30. März 2022, für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs einen Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 an die

Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Falls der Vorschuss nicht innerhalb der

Frist geleistet werde, trete die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs auf das Begehren, GB-Nr. [...], [...], neu zu schätzen, nicht ein.

3. Am 18. März 2022 reicht die

Schuldnerin eine Beschwerdeergänzung ein und stellt ergänzend den Antrag, es

müsse in dieser Angelegenheit ein neues, von der Kaufinteressentin Stadt B.___ unabhängiges

Betreibungsamt eingesetzt werden. Das BA Grenchen-Bettlach sei von dieser Sache

vollumfänglich zu entlassen.

4. Am 30. März 2022 reicht die

Schuldnerin eine weitere ergänzende Eingabe ein und führt unter anderem aus,

SchKG-Beschwerden seien kostenlos, weshalb der eingeforderte Kostenvorschuss

wohl ein Versehen sei. Für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde wider Erwarten

weiterhin auf einem Kostenvorschuss bestehe, werde höflich gebeten, ihr dazu

ein Rechtsmittel anzugeben. Zudem werde sie ersucht, für die Bezahlung des

Vorschusses die Frist angemessen zu erstrecken, damit sie sich auf der

Grundlage des aktuellen Beschlusses der Regierung des Kantons Solothurn soweit

neu aufstellen könne, dass die Bezahlung eines Kostenvorschusses für sie

möglich werde.

5. Mit Beschwerdeantwort vom 8. April

2022 stellt das Betreibungsamt folgende Anträge:

1. Sämtliche Anträge der Beschwerdeführerin

sind abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

2. Der Beschwerde sei ausdrücklich keine

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5

SchKG sind der Beschwerdeführerin wegen mutwilliger und querulatorischer

Beschwerdeführung die Gerichtsgebühren und Auslagen aufzuerlegen.

6. Mit abschliessender Stellungnahme vom

22. April 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren bereits gestellten

Rechtsbegehren fest.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 140 Abs. 3 SchKG ordnet

das Betreibungsamt eine Schätzung des zu versteigernden Grundstückes an und

teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit. Wird die Schätzung mit der

Spezialanzeige nach Art. 139 SchKG dem Schuldner bekannt gemacht, gilt letztere

nach Vorgabe von Art. 30 Abs. 1 VZG grundsätzlich zugleich als fristauslösende

Schätzungseröffnung im Sinne von Art. 140 Abs. 3 SchKG (Häusermann/Stöckli/Feuz,Basler

Kommentar, 2. Auflage 2010, N 138 zu Art. 140 SchKG). Mit Eingabe vom 12. März

2022.

hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die

Spezialanzeige vom 28. Februar 2022 (zugestellt am 8. März 2022) erhoben.

2.

Nach Art. 9 Abs. 2 VZG ist jeder

Beteiligte berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung

(Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine

neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Streitigkeiten über die Höhe

der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt

(Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VZG). Den Beteiligten steht kein Anspruch

auf Einholung einer Oberexpertise zu (BGE 120 III 135 E. 2 S. 136).

Mit Verfügung vom 17. März 2022 hat der

Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs der A.___ AG

Frist bis 30. März 2022 gesetzt, für das Verfahren vor der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs einen Kostenvorschuss von CHF

2'000.00 an die Gerichtskasse Solothurn zu bezahlen. Falls der Vorschuss nicht

innerhalb der Frist geleistet werde, trete die Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs auf das Begehren, GB-Nr. […], […], neu zu

schätzen, nicht ein. Innert Frist hat die Beschwerdeführerin den geforderten

Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 nicht bezahlt, weshalb auf das Begehren,

GB-Nr. […], […], neu zu schätzen, wie angedroht, nicht eingetreten wird.

Zu den diesbezüglichen Vorbringen der

Beschwerdeführerin aus der Eingabe vom 30. März 2022 ist ergänzend

festzuhalten, dass aus dem Wortlaut der Verfügung vom 17. März 2022 klar

hervorgeht, dass es bei dem verlangten Kostenvorschuss um die Durchführung der

beantragten Schätzung geht. So wurde bei Nichtbezahlung des Vorschusses denn

auch nur in Aussicht gestellt, es werde auf die beantragte Neuschätzung nicht

eingetreten. Sodann verlangt die Beschwerdeführerin, für die Bezahlung des

Vorschusses sei die Frist angemessen zu erstrecken, damit sie sich auf der

Grundlage des aktuellen Beschlusses der Regierung des Kantons Solothurn soweit

neu aufstellen könne, dass die Bezahlung eines Kostenvorschusses für sie

möglich werde. Damit verlangt die Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung für

die Bezahlung des Kostenvorschusses, bis es ihr wirtschaftlich möglich ist und damit

de facto auf unbestimmte Zeit. Dies wäre nicht vereinbar mit dem Interesse der

Gläubiger an einer möglichst raschen Befriedigung der noch offenen Forderung.

Das Gesuch um eine Fristerstreckung für die Bezahlung des Kostenvorschusses ist

deshalb abzuweisen.

3.

Zur Begründung der behaupteten

Nichtigkeit der betreibungsamtlichen Schätzung sowie der Spezialanzeige bringt

die Schuldnerin in ihren Rechtschriften im Wesentlichen vor, die

betreibungsamtliche Schätzung sei viel zu tief, und zwar derart tief, dass nur

deren Nichtigkeit festgestellt werden könne. Die Stadt B.___ habe wiederholt

bestätigt, dass sie das Grundstück selber kaufen wolle. Es werde zum Beweis

auch auf das Schreiben der Baudirektion der Stadt B.___ vom 4. Oktober 2019

verwiesen. Daraus sei auch ersichtlich, dass diese vom Betreibungsamt ein

Schreiben vom 10. Mai 2019 erhalten habe. Es werde beantragt, dass dieses

Schreiben des Betreibungsamtes von diesem ediert werde. Die Schuldnerin müsse

in dieses Einsicht nehmen können. Die Offerte der Stadt B.___ habe

bemerkenswerterweise die Höhe der betreibungsamtlichen Schätzung. Das

Betreibungsamt habe keine echte Schätzung der Liegenschaft vorgenommen, sondern

sich lediglich darauf beschränkt, die Zahl gemäss Kaufpreisofferte der Stadt B.___

als betreibungsamtliche Schätzung auszugeben. Zu einer Schätzung gehöre, dass

der Schätzer (Betreibungsbeamte) die Liegenschaft besichtige, und anhand der

Bauten in der Umgebung abschätze, was auf dem Grundstück gebaut werden könne.

Eine derartige Begehung habe wohl nie stattgefunden. Die Schätzung sei weniger

als ein Drittel eines aktuellen Verkaufspreises. Das Gutachten der C.___ AG bezüglich

des Grundstückes vom 9. Januar 2020 enthalte einen Baulandpreis von CHF

3'144'645.00. Dies sei ein weiterer Beweis für die Nichtigkeit der Schätzung

des Betreibungsamtes. Aus dem Lastenverzeichnis sei ersichtlich, dass die

hypothekarische Belastung (samt Zinsen) höher sei als die betreibungsamtliche

Schätzung. Bauland werde von Banken maximal zu 50 % belehnt. Die

Gesamtbelastung sei nominal CHF 2'175'000.00 (ohne Zinsen). Der Kreditgewährung

liege eine reale Verkaufspreisschätzung von mindestens CHF 4'000'000.00

zugrunde. Die Schuldnerin habe eine derartige Offerte vorliegen, auch mehrere

andere in der Höhe von mindestens 3,2 Millionen bis zu den erwähnten 4

Millionen. Die Schuldnerin habe deshalb davon Fragmente kopiert und lege diese

Beweise bei, und zwar mit dem Hinweis, dass sie die vollständigen Dokumente

vorlegen könne, wenn diese nicht in die Hände ihrer wirtschaftlichen Gegner

gelangten, die ihr, wie es die Vergangenheit bewiesen habe, das Grundstück

hätten abnehmen wollen, insbesondere zuhanden des BA und damit der Stadt B.___.

Diese Papiere sollten bestenfalls nur an die Aufsichtsbehörde gelangen. In

diesem Zusammenhang werde beantragt, den Verwaltungsrat der D.___ AG, Herr E.___,

als Zeugen zu befragen. Er könne bestätigen bzw. dazu Stellung nehmen, dass die

Schuldnerin ihm ihr Grundstück angeboten habe und dass dieses von der

Käuferschaft D.___ AG akzeptiert worden sei. Bedingt durch das willkürliche

Vorgehen der Stadt B.___ sei der Käufer- und Bauherrschaft D.___ AG ein

stadteigenes Grundstück in der Stadt B.___ angeboten worden. Die D.___ AG habe

für dieses Grundstück mit der Stadt B.___ einen Kaufrechtsvertrag

abgeschlossen. Von der Stadt B.___ sei dazu ein Amtsbericht zu verlangen,

ebenso vom Grundbuchamt bezüglich des Kaufrechtsvertrages. Sodann habe das

Betreibungsamt einen absolut unmöglichen Steigerungstag angesetzt. Der 26. Mai

2022.

sei Auffahrt. Am 5. Juni 2022 sei Pfingsten. Die Woche dazwischen sei die

Woche, in welcher alle, die es sich leisten könnten, Ferien nähmen. Sie seien

abwesend und würden nicht an einer Steigerung in B.___ anwesend sein. Dies sei

ein weiterer Beweis dafür, dass sich die Stadt B.___ des Betreibungsamtes

bedient habe, um weitere konkurrierende Käufer nicht an der Steigerung zu

haben. Auch das mache die Steigerungsanzeige nichtig. Des Weiteren sei die

Steigerungsanzeige auch deshalb falsch, weil die Angabe über die Pfandrechte,

welche Gläubiger die Verwertung verlangten, falsch sei. Dies könne anhand der

Spezialanzeige nicht verifiziert werden, weil darauf keine Steigerungs-Nr.

angegeben sei. Jede Betreibungsurkunde habe von Gesetzes wegen eine

Steigerungs-Nr. zu enthalten. Auch diese beiden Mängel hätten die Nichtigkeit

und eine Korrektur zur Folge. Es werde beantragt, dass die Aufsichtsbehörde

sich vor Ort orientiere und eine Begehung zum Grundstück vornehme. Nur so könne

die Aufsichtsbehörde die Richtigkeit der Ausführungen der Schuldnerin zur

Kenntnis nehmen.

Demgegenüber führt das Betreibungsamt in

seiner Beschwerdeantwort aus, die Beschwerde sei rein querulatorisch motiviert.

Die Beschwerdeführerin versuche durch Ausschöpfung verschiedener Rechtsmittel,

das Verfahren in die Länge zu treiben, was grundsätzlich rechtsmissbräuchlich

sei. Sie verkenne, dass umgekehrt ihre Gläubigerin Interesse an einer möglichst

raschen Befriedigung der noch offenen Forderung habe. Die querulatorische

Beschwerdeführung zeige sich deutlich in den dilettantisch verfassten Eingaben

der Beschwerdeführerin. Eine Systematik lasse sich nicht erkennen und viele

Einwände seien materiellrechtlicher Natur, für deren Beurteilung weder die

Beschwerdegegnerin noch die Aufsichtsbehörden zuständig seien. Die

Beschwerdegegnerin habe für ihre Schätzung einen Preis von CHF 400.00/m2

zugrunde gelegt. Die Stadt B.___ und insbesondere das [...]quartier wiesen eine

höchstens durchschnittliche Wohnlage auf, was sich naturgemäss in tieferen

Bodenpreisen ausdrücke. Gemäss Auskunft des zuständigen Grundbuchamtes gebe es

im «[...]» fast kein Bauland mehr. Die letzten Grundstücke seien 2018 zu einem

Preis von CHF 225.00/m2 gehandelt worden. Da in den letzten Jahren die

Bodenpreise erheblich gestiegen seien, erscheine ein heutiger Preis von CHF

400.00/m2 recht realistisch. Die von der Beschwerdeführerin beanspruchten

Bodenpreise von CHF 1’000.00 - 2'000.00 pro m2 gälten keinesfalls auf dem

ganzen Gebiet der Schweiz. Eine kurze Recherche bei «lmmoscout24.ch» finde für

die Kantone Bern und Solothurn über 50 Baugründstücke, die zum Verkauf stünden.

Die Preisspanne bewege sich zwischen CHF 85.00/m2 in Moutier und CHF 2000.00/m2

für eine kleine, besonders schöne Baulandparzelle in Hünibach, Kanton Bern, mit

unverbaubarer Sicht auf den Thunersee und die Alpen. Bauland an Top-Lage in

Meiringen, Kanton Bern, werde für CHF 450.00/m2 gehandelt und in Rüti bei

Büren, Kanton Bern, würden für 3’296 m2 nicht mehr als CHF 1'200'000.00

verlangt, was einem Preis von CHF 364.00/m2 entspreche. Die Beschwerdegegnerin

habe die Schätzung der Liegenschaft in Anwendung von Art. 9 VZG gewissenhaft

und ordnungsgemäss vorgenommen. Von Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

und Willkür könne nicht die Rede sein. Gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG könne jeder

Beteiligte bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue

Schätzung durch Sachverständige verlangen. Die Aufsichtsbehörde entscheide

endgültig. Die Beschwerdeführerin habe den Kostenvorschuss nicht geleistet.

Dispositiv

Eine Neuschätzung komme demnach nicht in Frage. Sollte ein präsumtiver

Ersteigerer an der Steigerung selbst verhindert sein, habe er jederzeit die

Möglichkeit, vor der Steigerung ein schriftliches Angebot abzugeben oder sich

vertreten zu lassen. Es bedürfe nicht der höchstpersönlichen Anwesenheit des

Ersteigerers am Steigerungstag.

4. Wie unter E. II. 2 hiervor erwähnt,

hat der an einem Grundpfandverwertungsverfahren Beteiligte, der sich mit der betreibungsamtlichen

Schätzung nicht abfinden will, nur die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde

eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen zu verlangen, wofür er einen

Kostenvorschuss zu zahlen hat (Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2

VZG). Es obliegt nicht den (kantonalen) Aufsichtsbehörden, die

betreibungsamtliche Schätzung zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts

7B.122/2006 vom 15. Dezember 2006 E. 10.1.1; BGE 73 III 52 S. 54 f.). Ein

Sonderfall kann einzig dann vorliegen, wenn die Schätzung des Betreibungsamtes

nichtig, d.h. vollkommen unbeachtlich ist und sie somit vom Amt überhaupt erst

(neu) vorgenommen werden muss (Urteil des Bundesgerichts 7B.152/2001 vom 28.

August 2001 E. 3). Nichtig ist eine betreibungsamtliche Verfügung, wenn

sie gegen Vorschriften verstösst, die im öffentlichen Interesse oder im

Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind

(Art. 22 Abs. 1 SchKG). Die Nichtigkeit, das heisst die absolute Unwirksamkeit

einer Verfügung, ist nur ausnahmsweise anzunehmen. Eine Verfügung wird gemäss

der sogenannten Evidenztheorie als nichtig erklärt, wenn der ihr anhaftende

Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist

und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Somit

ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem

Interesse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich. Eine nichtige

Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und auf ihr beruhende weitere

Verfügungen sind ebenfalls nichtig. Die Nichtigkeit wirkt ex tunc

(Cometta/Möckli, Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 8 zu Art. 22 mit

Hinweisen).

Wie bereits vorgehend festgehalten,

obliegt es nicht den Aufsichtsbehörden, die betreibungsamtliche Schätzung zu

überprüfen. Vielmehr müsste die Aufsichtsbeurteilung einzig auf Nichtigkeit

erkennen, wenn der der Schätzung anhaftende Mangel besonders schwer und

offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar wäre. Bereits aus diesem Grund

ist die Aufsichtsbehörde nicht gehalten, eingehendere Abklärungen wie den von

der Beschwerdeführerin beantragten Augenschein vor Ort vorzunehmen, womit der

diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. An der betreibungsamtlichen Schätzung des

Grundstücks […] Nr. […] von CHF 1'251'600.00 ist zudem kein besonders

schwerer und leicht erkennbarer Mangel ersichtlich, welcher eine Nichtigkeit

nach sich ziehen würde. Das Betreibungsamt hat in der Beschwerdeantwort seine

Schatzung mit einem zugrunde gelegten Preis von CHF 400.--/m2 nachvollziehbar begründet

und dargelegt, dass die Stadt B.___ und insbesondere das [...]quartier eine

höchstens durchschnittliche Wohnlage aufweisen und der genannte

Quadratmeterpreis im Vergleich zu anderen Gebieten in der Schweiz durchaus als

realistisch erscheint. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Offerten und

die eingereichte Schatzung der C.___ AG vermögen für sich alleine keine

Nichtigkeit der Schätzung des Betreibungsamtes zu begründen. Des Weiteren ist

darauf hinzuweisen, dass die Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Beschwerde nach

Art. 17 SchKG nur die Handlungen des Betreibungsamtes zu überprüfen hat. Somit

ist auf die gegen die Stadt B.___ erhobenen Vorwürfe nicht einzutreten und die

in diesem Zusammenhang beantragte Zeugenbefragung sowie die Einholung eines

Amtsberichts und des Schreibens des Betreibungsamtes an die Stadt B.___ vom 10.

Mai 2019 abzuweisen. Im Übrigen sind die sinngemässen Behauptungen der

Beschwerdeführerin, wonach das Betreibungsamt befangen sei und die Stadt B.___ bevorzuge,

nicht nachgewiesen, womit auch der Antrag, es sei in der vorliegenden

Angelegenheit ein anderes, unabhängiges Betreibungsamt einzusetzen, abzuweisen

ist.

Insofern die Beschwerdeführerin sodann geltend

macht, der 1. Juni 2022 sei als Steigerungstag ungeeignet und damit werde

verhindert, dass der bestmögliche Verwertungserlös erzielt werde, kann

vollumfänglich auf die treffenden Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen

werden. So bedarf es nicht der höchstpersönlichen Anwesenheit des Ersteigerers

am Steigerungstag. Sollte ein Interessent an der Steigerung selbst verhindert

sein, kann er vor der Steigerung ein schriftliches Angebot abgeben oder sich

vertreten lassen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass am

1. Juni weder Schulferien sind noch üblicherweise Betriebsferien angesetzt

werden, weshalb das diesbezügliche Argument der Beschwerdeführerin auch im

Lichte dessen nicht nachvollziehbar ist. Schliesslich behauptet die

Beschwerdeführerin ohne zu begründen, dass die Angaben auf der Spezialanzeige

darüber, welche Gläubiger die Verwertung verlangten, falsch sein sollen. Ein

diesbezüglicher Fehler ist für die Aufsichtsbehörde nicht ersichtlich. Ebenso kann

das Vorbringen, wonach jede Betreibungsurkunde von Gesetzes wegen eine

Steigerungs-Nr. zu enthalten habe, nicht nachvollzogen werden.

5.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

5.2 Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

5.3 Das Beschwerdeverfahren ist nach

Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich

unentgeltlich. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend teilweise mit den gleichen

Argumenten Beschwerde erhoben, welche die Aufsichtsbehörde mit Urteil

SCBES.2021.42 vom 28. Januar 2022 bereits rechtskräftig beurteilt hat. Das kann

nicht anders denn als mutwillig bezeichnet werden. Es wäre demnach denkbar, der

Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG einen Teil der

Verfahrenskosten aufzuerlegen. Davon wird noch einmal abgesehen, jedoch wird

die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige

Beschwerdeführung die Auferlegung der Verfahrenskosten nach sich ziehen wird.

6. Mit sofortigem Entscheid in der Sache

ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos

geworden.

Demnach wird erkannt:

1. Auf das Begehren der Beschwerdeführerin,

GB-Nr. [...], [...], sei neu zu schätzen, wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Isch

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 15. Juli 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer

5A_381/2022).