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Entscheid

SCBES.2022.28

Berechnung des Existenzminimums

26. April 2022Deutsch3 min

Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 9. März 2022 und

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 26. April 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 20. März 2022 (Datum

Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die

Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 9. März 2022 und

macht im Wesentlichen geltend, sein durchschnittliches Einkommen sei falsch

berechnet worden. Das durchschnittliche Nettoeinkommen bei der B.___ habe

gemäss den drei letzten Lohnabrechnungen bei CHF 3'417.00 und nicht bei CHF

4'300.00 gelegen. Des Weiteren beantrage er, dass die Krankenkassenprämien der

Kinder fix einzurechnen seien und nicht nur gegen Vorweisung von

Zahlungsquittungen. So sei aus den Monatsabrechnungen ersichtlich, dass er

diese monatlich bezahle.

2. Das Betreibungsamt schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 30. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Wie aus der angefochtenen

Existenzminimumberechnung ersichtlich, wird der das Existenzminimum von CHF

4'661.00 übersteigende Betrag des Beschwerdeführers gepfändet. Somit ist das

Existenzminimum des Schuldners ungeachtet der Höhe des in der Existenzminimumberechnung

Dispositiv

eingetragenen Einkommens stets gewahrt. Demnach spielen auch die vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Einkommensschwankungen diesbezüglich keine

Rolle.

2. Sodann ist die Praxis des

Betreibungsamtes nicht zu beanstanden, dass bezüglich

Krankenversicherungsprämien Zahlungsnachweise für die letzten sechs Monate

verlangt werden, damit diese Prämien eingerechnet werden. Da der

Beschwerdeführer bezüglich der Krankenkassenprämien seiner Kinder diesen

Nachweis bislang nicht erbracht hat, ist es somit ebenfalls nicht zu

beanstanden, dass das Betreibungsamt diese Prämien nur gegen Vorweisung der

Zahlungsquittungen zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat aber die

Möglichkeit, dem Betreibungsamt die Zahlungsnachweise für die letzten sechs

Monate einzureichen, womit die Prämien revisionsweise eingerechnet werden

könnten.

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Isch