SCBES.2022.28
Berechnung des Existenzminimums
26. April 2022Deutsch3 min
Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 9. März 2022 und
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 26. April 2022
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 20. März 2022 (Datum
Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die
Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 9. März 2022 und
macht im Wesentlichen geltend, sein durchschnittliches Einkommen sei falsch
berechnet worden. Das durchschnittliche Nettoeinkommen bei der B.___ habe
gemäss den drei letzten Lohnabrechnungen bei CHF 3'417.00 und nicht bei CHF
4'300.00 gelegen. Des Weiteren beantrage er, dass die Krankenkassenprämien der
Kinder fix einzurechnen seien und nicht nur gegen Vorweisung von
Zahlungsquittungen. So sei aus den Monatsabrechnungen ersichtlich, dass er
diese monatlich bezahle.
2. Das Betreibungsamt schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 30. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Wie aus der angefochtenen
Existenzminimumberechnung ersichtlich, wird der das Existenzminimum von CHF
4'661.00 übersteigende Betrag des Beschwerdeführers gepfändet. Somit ist das
Existenzminimum des Schuldners ungeachtet der Höhe des in der Existenzminimumberechnung
Dispositiv
eingetragenen Einkommens stets gewahrt. Demnach spielen auch die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Einkommensschwankungen diesbezüglich keine
Rolle.
2. Sodann ist die Praxis des
Betreibungsamtes nicht zu beanstanden, dass bezüglich
Krankenversicherungsprämien Zahlungsnachweise für die letzten sechs Monate
verlangt werden, damit diese Prämien eingerechnet werden. Da der
Beschwerdeführer bezüglich der Krankenkassenprämien seiner Kinder diesen
Nachweis bislang nicht erbracht hat, ist es somit ebenfalls nicht zu
beanstanden, dass das Betreibungsamt diese Prämien nur gegen Vorweisung der
Zahlungsquittungen zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat aber die
Möglichkeit, dem Betreibungsamt die Zahlungsnachweise für die letzten sechs
Monate einzureichen, womit die Prämien revisionsweise eingerechnet werden
könnten.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Isch