SCBES.2022.3
Pfändungen
22. Februar 2022Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 22. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungen
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 12. Januar 2022
erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs und macht im Wesentlichen und soweit
nachvollziehbar geltend, die Höhe des festgelegten Existenzminimums sei
unrealistisch. Ihr derzeitiges Einkommen bestehe aus der Rente der Allianz von
CHF 881.40 und der Hilflosenentschädigung. Auf der Ausgabenseite bestünden
Mietkosten von CHF 2'090.00 sowie Krankenkassenkosten von CHF 839.00. Sodann
sei wöchentlich eine Physiotherapie in [...] notwendig und Anfang Februar sei
sie zur Nachkontrolle bei einem Lungenfacharzt in [...] gewesen. Als schwer
behinderte Person sei sie auf das Auto angewiesen. Das Betreibungsamt mache
aber keine Anstalten, damit sie ihr Auto wieder einlösen könne. Sie sei
unterschenkelamputiert und sei deshalb auf das Rotkreuztaxi angewiesen, um die
genannten Termine wahrnehmen zu können. Das Betreibungsamt weigere sich, die
Fahrtkosten zu übernehmen. Zudem sei ihr PC gelöscht worden. Das koste
mindestens CHF 1'000.00.
2. Das Betreibungsamt, zur
Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeführerin reicht mit
ihrer Beschwerde einzig die Existenzminimumsberechnungen des Betreibungsamtes
Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, vom 14. Juni 2021 und 19. November
2021.
ein, macht aber nicht konkret geltend, gegen welche Verfügung sich ihre
Beschwerde richtet. Insofern sie mit der Beschwerde die genannten
Existenzminimumsberechnungen anficht, so ist die Beschwerde vom 12. Januar 2022
fraglos verspätet (vgl. Art. 17 Abs. 2 SchKG) und darauf nicht einzutreten.
2.
Das Betreibungsamt reicht sodann eine
Existenzminimumberechnung vom 7. Januar 2022 ein, womit sich die
Beschwerde vom 12. Januar 2022 auch gegen diese Berechnung richten könnte.
Dispositiv
Demnach ist die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Wie vom
Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung dargelegt, bezahlt die
Beschwerdeführerin aktuell weder ihre Mietkosten noch die Krankenkassenkosten,
weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die diesbezüglichen Kosten der
Beschwerdeführerin nur gegen Vorweisung der Zahlungsquittungen zurückerstattet
werden. Sodann macht die Beschwerdeführerin ein viel geringeres Einkommen
geltend als in der Existenzminimumberechnung aufgeführt. Sie begründet dies
aber nicht weiter und reicht diesbezüglich keine Unterlagen ein, so dass dieses
Vorbringen nicht nachvollziehbar ist und damit auch nicht beurteilt werden kann.
Bezüglich der verlangten Fahrtkosten zu
den Physioterapie- und Arztterminen macht das Betreibungsamt geltend, die
Beschwerdeführerin habe mit den eingereichten Arztzeugnissen lediglich belegen
können, dass eine medizinische Behandlung notwendig sei, jedoch nicht, dass
diese Behandlungen nur an den von der Beschwerdeführerin besuchten Praxen/Therapieorten
in [...] und [...] stattfinden könnten. Der Beschwerdeführerin wäre es ohne
Weiteres möglich, eine entsprechende medizinische Betreuung näher an ihrem
Wohnort zu finden und so an Fahrtkosten zu sparen. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass es für die Physiotherapie zweifellos näher gelegene
Möglichkeiten gäbe als das gut 40 km von [...] entfernte [...]. Dagegen kann
die Aufsichtsbehörde bezüglich des Arztbesuchs in [...] nicht beurteilen, ob
die diesbezügliche Behandlung auch durch einen näher gelegenen Arzt
durchgeführt werden könnte. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin vom
betreffenden Arzt eine Bestätigung einzuholen, falls für diese Behandlung kein
näher gelegener Ort in Fragen kommt.
Insofern die Beschwerdeführerin
schliesslich geltend macht, ihr PC sei gelöscht worden, was mindestens CHF
1'000.00 koste, ist sie darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich bereits mit
Urteil SCBES.2021.16 vom 31. Mai 2021 entschieden wurde, dass Kosten für eine
PC-Reparatur bereits im Grundbetrag für Alleinstehende in der Höhe von CHF
1’200.00 berücksichtigt sind und demnach nicht noch einmal eingerechnet werden
können. Somit ist auf das diesbezügliche Vorbringen nicht einzutreten.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Isch