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Entscheid

SCBES.2022.3

Pfändungen

22. Februar 2022Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 22. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungen

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 12. Januar 2022

erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs und macht im Wesentlichen und soweit

nachvollziehbar geltend, die Höhe des festgelegten Existenzminimums sei

unrealistisch. Ihr derzeitiges Einkommen bestehe aus der Rente der Allianz von

CHF 881.40 und der Hilflosenentschädigung. Auf der Ausgabenseite bestünden

Mietkosten von CHF 2'090.00 sowie Krankenkassenkosten von CHF 839.00. Sodann

sei wöchentlich eine Physiotherapie in [...] notwendig und Anfang Februar sei

sie zur Nachkontrolle bei einem Lungenfacharzt in [...] gewesen. Als schwer

behinderte Person sei sie auf das Auto angewiesen. Das Betreibungsamt mache

aber keine Anstalten, damit sie ihr Auto wieder einlösen könne. Sie sei

unterschenkelamputiert und sei deshalb auf das Rotkreuztaxi angewiesen, um die

genannten Termine wahrnehmen zu können. Das Betreibungsamt weigere sich, die

Fahrtkosten zu übernehmen. Zudem sei ihr PC gelöscht worden. Das koste

mindestens CHF 1'000.00.

2. Das Betreibungsamt, zur

Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdeführerin reicht mit

ihrer Beschwerde einzig die Existenzminimumsberechnungen des Betreibungsamtes

Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, vom 14. Juni 2021 und 19. November

2021.

ein, macht aber nicht konkret geltend, gegen welche Verfügung sich ihre

Beschwerde richtet. Insofern sie mit der Beschwerde die genannten

Existenzminimumsberechnungen anficht, so ist die Beschwerde vom 12. Januar 2022

fraglos verspätet (vgl. Art. 17 Abs. 2 SchKG) und darauf nicht einzutreten.

2.

Das Betreibungsamt reicht sodann eine

Existenzminimumberechnung vom 7. Januar 2022 ein, womit sich die

Beschwerde vom 12. Januar 2022 auch gegen diese Berechnung richten könnte.

Dispositiv

Demnach ist die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Wie vom

Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung dargelegt, bezahlt die

Beschwerdeführerin aktuell weder ihre Mietkosten noch die Krankenkassenkosten,

weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die diesbezüglichen Kosten der

Beschwerdeführerin nur gegen Vorweisung der Zahlungsquittungen zurückerstattet

werden. Sodann macht die Beschwerdeführerin ein viel geringeres Einkommen

geltend als in der Existenzminimumberechnung aufgeführt. Sie begründet dies

aber nicht weiter und reicht diesbezüglich keine Unterlagen ein, so dass dieses

Vorbringen nicht nachvollziehbar ist und damit auch nicht beurteilt werden kann.

Bezüglich der verlangten Fahrtkosten zu

den Physioterapie- und Arztterminen macht das Betreibungsamt geltend, die

Beschwerdeführerin habe mit den eingereichten Arztzeugnissen lediglich belegen

können, dass eine medizinische Behandlung notwendig sei, jedoch nicht, dass

diese Behandlungen nur an den von der Beschwerdeführerin besuchten Praxen/Therapieorten

in [...] und [...] stattfinden könnten. Der Beschwerdeführerin wäre es ohne

Weiteres möglich, eine entsprechende medizinische Betreuung näher an ihrem

Wohnort zu finden und so an Fahrtkosten zu sparen. Diesbezüglich ist

festzuhalten, dass es für die Physiotherapie zweifellos näher gelegene

Möglichkeiten gäbe als das gut 40 km von [...] entfernte [...]. Dagegen kann

die Aufsichtsbehörde bezüglich des Arztbesuchs in [...] nicht beurteilen, ob

die diesbezügliche Behandlung auch durch einen näher gelegenen Arzt

durchgeführt werden könnte. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin vom

betreffenden Arzt eine Bestätigung einzuholen, falls für diese Behandlung kein

näher gelegener Ort in Fragen kommt.

Insofern die Beschwerdeführerin

schliesslich geltend macht, ihr PC sei gelöscht worden, was mindestens CHF

1'000.00 koste, ist sie darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich bereits mit

Urteil SCBES.2021.16 vom 31. Mai 2021 entschieden wurde, dass Kosten für eine

PC-Reparatur bereits im Grundbetrag für Alleinstehende in der Höhe von CHF

1’200.00 berücksichtigt sind und demnach nicht noch einmal eingerechnet werden

können. Somit ist auf das diesbezügliche Vorbringen nicht einzutreten.

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Isch