SCBES.2022.31
Berechnung des Existenzminimums
2. Mai 2022Deutsch3 min
2022 Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 16. März 2022 erhebt und rügt,
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 2. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
-
A.___ am 30. März
Sachverhalt
2022 Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 16. März 2022 erhebt und rügt,
es sei ihm beim Existenzminimum nur der Grundbetrag für zwei Personen von CHF
1'700.00 eingerechnet worden, jedoch seien zusätzlich die Mietkosten von CHF
900.00 und Garagekosten von CHF 100.00 sowie die Krankenkassenprämien von ihm
von CHF 352.55 sowie seiner Ehefrau von CHF 478.95 zu berücksichtigen, zudem
benötige er ein Auto, um zur Arbeit zu fahren;
-
das Betreibungsamt,
zur Vernehmlassung eingeladen, den Antrag stellt, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten;
-
aus dem
Pfändungsprotokoll vom 15. März 2022 ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer
seine dort gemachten Angaben gegenüber dem Betreibungsamt nicht belegt hat und
auch der im Protokoll aufgeführte Mietzins von CHF 1'292.40 zuzüglich
Nebenkosten von CHF 107.70 nicht mit den Angaben übereinstimmen, welche der
Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren macht;
Erwägungen
-
nur die Ausgaben
eingerechnet werden können, deren Bezahlung der Beschwerdeführer gegenüber dem
Betreibungsamt belegt, weshalb es nicht zu beanstanden ist, wenn das
Betreibungsamt bislang lediglich den Grundbetrag von CHF 1'700.00 eingerechnet
hat;
-
die Aufsichtsbehörde
im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt hat, der Schuldner habe
nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem
Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim
Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der
Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder
unvollständig gewesen sein sollten;
-
der Beschwerdeführer
somit bezüglich der geltend gemachten Auslagen und den diesbezüglich im
Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen auf den Revisionsweg zu verweisen
ist;
-
auf die Beschwerde
Dispositiv
demnach nicht einzutreten ist;
-
das
Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG
unentgeltlich ist;
-
die Ausrichtung
einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Isch