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Entscheid

SCBES.2022.31

Berechnung des Existenzminimums

2. Mai 2022Deutsch3 min

2022 Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 16. März 2022 erhebt und rügt,

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 2. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

-

A.___ am 30. März

Sachverhalt

2022 Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 16. März 2022 erhebt und rügt,

es sei ihm beim Existenzminimum nur der Grundbetrag für zwei Personen von CHF

1'700.00 eingerechnet worden, jedoch seien zusätzlich die Mietkosten von CHF

900.00 und Garagekosten von CHF 100.00 sowie die Krankenkassenprämien von ihm

von CHF 352.55 sowie seiner Ehefrau von CHF 478.95 zu berücksichtigen, zudem

benötige er ein Auto, um zur Arbeit zu fahren;

-

das Betreibungsamt,

zur Vernehmlassung eingeladen, den Antrag stellt, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten;

-

aus dem

Pfändungsprotokoll vom 15. März 2022 ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer

seine dort gemachten Angaben gegenüber dem Betreibungsamt nicht belegt hat und

auch der im Protokoll aufgeführte Mietzins von CHF 1'292.40 zuzüglich

Nebenkosten von CHF 107.70 nicht mit den Angaben übereinstimmen, welche der

Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren macht;

Erwägungen

-

nur die Ausgaben

eingerechnet werden können, deren Bezahlung der Beschwerdeführer gegenüber dem

Betreibungsamt belegt, weshalb es nicht zu beanstanden ist, wenn das

Betreibungsamt bislang lediglich den Grundbetrag von CHF 1'700.00 eingerechnet

hat;

-

die Aufsichtsbehörde

im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt hat, der Schuldner habe

nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem

Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim

Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der

Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder

unvollständig gewesen sein sollten;

-

der Beschwerdeführer

somit bezüglich der geltend gemachten Auslagen und den diesbezüglich im

Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen auf den Revisionsweg zu verweisen

ist;

-

auf die Beschwerde

Dispositiv

demnach nicht einzutreten ist;

-

das

Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

unentgeltlich ist;

-

die Ausrichtung

einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Isch