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Entscheid

SCBES.2022.32

Pfändung Nr. [...]

5. Mai 2022Deutsch3 min

1. Auf die Beschwerde wird nicht

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 5. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

Nr. […]

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

-

A.___ mit kopiertem

Schreiben vom 4. April 2022 (Datum Postaufgabe) als Schuldner Beschwerde gegen

die Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 22. März 2022

erhebt und geltend macht, die dem Pfändungsvollzug zugrundeliegende Forderung

sei illegal und werde in einem Gerichtsfall in [...] verhandelt, deshalb sei

der Gläubiger darüber zu informieren und zu bitten, die Forderung bis zum

Gerichtsbeschluss zu sistieren;

-

der Präsident der

Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 4. April 2022 festhält, die Kopie der

Beschwerde vom 4. April 2022 gehe zurück an A.___ und es werde ihm eine

Nachfrist gesetzt, bis 19. April 2022 die Beschwerde mit einer Originalunterschrift

zu versehen;

-

A.___ mit Eingabe vom 25.

April 2022 die Beschwerde mit Originalunterschrift einreicht und ausführt,

seine Mutter sei am 8. April 2022 verstorben, weshalb er die gerichtliche Frist

zur Einreichung der Beschwerde mit Originalunterschrift verpasst habe;

-

der Präsident der

Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 26. April 2022 feststellt, A.___ habe die

mit Verfügung vom 6. April 2022 gesetzte Frist zur Einreichung der Beschwerde

mit Originalunterschrift bis 19. April 2022 verpasst, aufgrund der

nachgewiesenen Umstände, welche zum Fristversäumnis geführt habe, werde die

Beschwerde aber dennoch entgegengenommen;

-

auf Einholung einer

Vernehmlassung beim Betreibungsamt verzichtet wird;

-

weder das Betreibungsamt

noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand der in Betreibung

gesetzten Forderung entscheiden können;

-

das Betreibungsamt die Pfändung

aufgrund des eingegangenen Fortsetzungsbegehrens umgehend zu vollziehen hatte;

-

sich der Beschwerdeführer

selbst an den Gläubiger zu wenden hat, falls er diesen darum ersuchen will, das

Fortsetzungsbegehren zurückzuziehen;

-

auf die Beschwerde demnach

nicht einzutreten ist;

-

das Beschwerdeverfahren

nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

-

die Ausrichtung einer

Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

Sachverhalt

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Erwägungen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Isch