SCBES.2022.32
Pfändung Nr. [...]
5. Mai 2022Deutsch3 min
1. Auf die Beschwerde wird nicht
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 5. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Nr. […]
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
-
A.___ mit kopiertem
Schreiben vom 4. April 2022 (Datum Postaufgabe) als Schuldner Beschwerde gegen
die Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 22. März 2022
erhebt und geltend macht, die dem Pfändungsvollzug zugrundeliegende Forderung
sei illegal und werde in einem Gerichtsfall in [...] verhandelt, deshalb sei
der Gläubiger darüber zu informieren und zu bitten, die Forderung bis zum
Gerichtsbeschluss zu sistieren;
-
der Präsident der
Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 4. April 2022 festhält, die Kopie der
Beschwerde vom 4. April 2022 gehe zurück an A.___ und es werde ihm eine
Nachfrist gesetzt, bis 19. April 2022 die Beschwerde mit einer Originalunterschrift
zu versehen;
-
A.___ mit Eingabe vom 25.
April 2022 die Beschwerde mit Originalunterschrift einreicht und ausführt,
seine Mutter sei am 8. April 2022 verstorben, weshalb er die gerichtliche Frist
zur Einreichung der Beschwerde mit Originalunterschrift verpasst habe;
-
der Präsident der
Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 26. April 2022 feststellt, A.___ habe die
mit Verfügung vom 6. April 2022 gesetzte Frist zur Einreichung der Beschwerde
mit Originalunterschrift bis 19. April 2022 verpasst, aufgrund der
nachgewiesenen Umstände, welche zum Fristversäumnis geführt habe, werde die
Beschwerde aber dennoch entgegengenommen;
-
auf Einholung einer
Vernehmlassung beim Betreibungsamt verzichtet wird;
-
weder das Betreibungsamt
noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand der in Betreibung
gesetzten Forderung entscheiden können;
-
das Betreibungsamt die Pfändung
aufgrund des eingegangenen Fortsetzungsbegehrens umgehend zu vollziehen hatte;
-
sich der Beschwerdeführer
selbst an den Gläubiger zu wenden hat, falls er diesen darum ersuchen will, das
Fortsetzungsbegehren zurückzuziehen;
-
auf die Beschwerde demnach
nicht einzutreten ist;
-
das Beschwerdeverfahren
nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
-
die Ausrichtung einer
Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
Sachverhalt
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Erwägungen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Isch