SCBES.2022.33
Berechnung des Existenzminimums
12. Mai 2022Deutsch3 min
Weiteren sei die Quellensteuer nicht in Abzug gebracht worden. Zudem müsse er monatlich
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 12. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 10. April 2022 erhebt
A.___ als Schuldner Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 1. April 2022 und rügt im Wesentlichen, das
Einkommen von CHF 6'000.00 sei falsch, so stünden ihm nur CHF 3'000.00 pro
Monat zur Verfügung. Zudem seien in der Berechnung die 800.00 Euro nicht
berücksichtigt worden, welcher er monatlich als Anteil an die Miete überweisen
müsse. Sodann sei sein Sohn B.___ ebenfalls nicht eingerechnet worden. Des
Weiteren sei die Quellensteuer nicht in Abzug gebracht worden. Zudem müsse er monatlich
eine Rate von CHF 117.00 an den Kanton Aargau sowie CHF 100.00 pro Anwalt
abzahlen. Er schlage vor, ab Mai die ausstehende Forderung in drei bzw. zwei
Raten abzuzahlen.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 21. April
2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Wie aus der angefochtenen
Existenzminimumberechnung sowie der Anzeige an den Arbeitgeber betreffend
Lohnpfändung vom 1. April 2022 ersichtlich, wird der das Existenzminimum von
CHF 2'485.00 übersteigende Betrag des Beschwerdeführers gepfändet. Somit ist
das Existenzminimum des Schuldners ungeachtet der Höhe des in der
Dispositiv
Existenzminimumberechnung eingetragenen Einkommens stets gewahrt. Demnach
spielt auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte tiefere Einkommen diesbezüglich
keine Rolle. Wie sodann das Betreibungsamt in seiner Beschwerdeantwort zurecht
ausgeführt hat, ist die Quellensteuer eine Steuer, die direkt vom Einkommen
ausländischer Arbeitnehmer abgezogen wird, womit die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers
nicht zutreffend ist.
2. Wie aus dem Pfändungsprotokoll vom
31. März 2022 ersichtlich, besteht bezüglich des Sohnes B.___ noch kein Urteil und
die Alimente werden nicht bezahlt. Da nur Auslagen eingerechnet werden, welche
der Schuldner nachweislich bezahlt, ist es somit nicht zu beanstanden, dass das
Betreibungsamt allfällige Unterhaltsbeiträge zugunsten des Sohnes B.___ bislang
nicht eingerechnet hat. Was sodann die geltend gemachten Zahlungen an den
Mietzins von 800.00 Euro betrifft, handelt es sich hierbei gemäss Angaben des
Betreibungsamtes um Zahlungen des Beschwerdeführers an seine Ex-Frau. Diese Zahlungen
sind aber weder nachgewiesen noch ist erstellt, dass der Beschwerdeführer zu
deren Zahlung verpflichtet ist. Somit ist es ebenfalls nicht zu beanstanden,
dass diese vom Betreibungsamt bislang nicht berücksichtigt wurden.
3. Des Weiteren können die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Abzahlungen vorliegend nicht ins
Existenzminimum eingerechnet werden, da dies eine unzulässige Gläubigerbevorzugung
darstellen würde.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass das Betreibungsamt nicht von sich aus eine weit tiefere Pfändungsquote
bzw. Ratenzahlungen anordnen kann, zumal sich hier bei allfälliger
Uneinbringlichkeit der Forderung Haftungsfragen stellen könnten.
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Isch