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Entscheid

SCBES.2022.33

Berechnung des Existenzminimums

12. Mai 2022Deutsch3 min

Weiteren sei die Quellensteuer nicht in Abzug gebracht worden. Zudem müsse er monatlich

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 12. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 10. April 2022 erhebt

A.___ als Schuldner Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 1. April 2022 und rügt im Wesentlichen, das

Einkommen von CHF 6'000.00 sei falsch, so stünden ihm nur CHF 3'000.00 pro

Monat zur Verfügung. Zudem seien in der Berechnung die 800.00 Euro nicht

berücksichtigt worden, welcher er monatlich als Anteil an die Miete überweisen

müsse. Sodann sei sein Sohn B.___ ebenfalls nicht eingerechnet worden. Des

Weiteren sei die Quellensteuer nicht in Abzug gebracht worden. Zudem müsse er monatlich

eine Rate von CHF 117.00 an den Kanton Aargau sowie CHF 100.00 pro Anwalt

abzahlen. Er schlage vor, ab Mai die ausstehende Forderung in drei bzw. zwei

Raten abzuzahlen.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 21. April

2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Wie aus der angefochtenen

Existenzminimumberechnung sowie der Anzeige an den Arbeitgeber betreffend

Lohnpfändung vom 1. April 2022 ersichtlich, wird der das Existenzminimum von

CHF 2'485.00 übersteigende Betrag des Beschwerdeführers gepfändet. Somit ist

das Existenzminimum des Schuldners ungeachtet der Höhe des in der

Dispositiv

Existenzminimumberechnung eingetragenen Einkommens stets gewahrt. Demnach

spielt auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte tiefere Einkommen diesbezüglich

keine Rolle. Wie sodann das Betreibungsamt in seiner Beschwerdeantwort zurecht

ausgeführt hat, ist die Quellensteuer eine Steuer, die direkt vom Einkommen

ausländischer Arbeitnehmer abgezogen wird, womit die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers

nicht zutreffend ist.

2. Wie aus dem Pfändungsprotokoll vom

31. März 2022 ersichtlich, besteht bezüglich des Sohnes B.___ noch kein Urteil und

die Alimente werden nicht bezahlt. Da nur Auslagen eingerechnet werden, welche

der Schuldner nachweislich bezahlt, ist es somit nicht zu beanstanden, dass das

Betreibungsamt allfällige Unterhaltsbeiträge zugunsten des Sohnes B.___ bislang

nicht eingerechnet hat. Was sodann die geltend gemachten Zahlungen an den

Mietzins von 800.00 Euro betrifft, handelt es sich hierbei gemäss Angaben des

Betreibungsamtes um Zahlungen des Beschwerdeführers an seine Ex-Frau. Diese Zahlungen

sind aber weder nachgewiesen noch ist erstellt, dass der Beschwerdeführer zu

deren Zahlung verpflichtet ist. Somit ist es ebenfalls nicht zu beanstanden,

dass diese vom Betreibungsamt bislang nicht berücksichtigt wurden.

3. Des Weiteren können die vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Abzahlungen vorliegend nicht ins

Existenzminimum eingerechnet werden, da dies eine unzulässige Gläubigerbevorzugung

darstellen würde.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen,

dass das Betreibungsamt nicht von sich aus eine weit tiefere Pfändungsquote

bzw. Ratenzahlungen anordnen kann, zumal sich hier bei allfälliger

Uneinbringlichkeit der Forderung Haftungsfragen stellen könnten.

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Isch