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Entscheid

SCBES.2022.34

Rechtsvorschlag

10. Juni 2022Deutsch9 min

Konkurs der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt und forderte A.___ auf,

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 10. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Betreibungsamt

Olten-Gösgen,

2. C.___,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsvorschlag

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 19. April 2022

erheben A.___ (Schuldnerin) und B.___ fristgerecht Beschwerde gegen die

Pfändungsankündigung vom 31. März 2022 in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen (zugestellt am 5. April 2022; vgl. BA [Akten des

Betreibungsamtes] 1) und machen im Wesentlichen geltend, sie hätten von der

Post eine Einladung zur Abholung des Zahlungsbefehls erhalten. Er, B.___, sei

zum Postschalter gegangen und habe den Zahlungsbefehl abgeholt. Als er gesehen

habe, dass dieser von der Gläubigerin C.___ gewesen sei, habe er die Dame am

Schalter gebeten Rechtsvorschlag einzuleiten. Er habe dies unterschrieben und

sich in sein Auto gesetzt. Den Zahlungsbefehl habe er in die Mittelkonsole

seines Fahrzeugs gelegt. Er habe darauf vertraut, dass die Dame am Schalter

alles richtig gemacht habe. Als er dann nach einiger Zeit die Pfändung erhalten

habe, sei er erstaunt gewesen und damit zum Betreibungsamt gegangen, das ihn

dann informiert habe, dass die Dame am Schalter keinen Rechtsvorschlag

angekreuzt habe. Die betreffende Poststelle sei in der Zwischenzeit geschlossen

worden, weshalb er sich an die Hotline der Post gewandt und seinen Fall

geschildert habe. Er wisse nicht, ob die Frau am Schalter verwirrt gewesen sei,

da die Poststelle schliesse. Er sei sich sicher, dass er Rechtsvorschlag

erhoben habe. Wie seinen eingereichten Unterlagen zu entnehmen sei, habe er

diesbezüglich ein Urteil des Gerichtspräsidenten Olten-Gösgen. Seines Erachtens

seien die Betreibung und die Pfändung nicht rechtskräftig, da er den

Zahlungsbefehl unterschrieben habe und nicht seine Frau, wie von der Dame am

Postschalter fälschlicherweise geschrieben worden sei.

2. Mit Verfügung vom 22. April

2022 hat der Vizepräsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt und forderte A.___ auf,

bis 6. Mai 2022 das Original des Zahlungsbefehls der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 18. Februar 2022 einzureichen.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 27.

April 2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Stellungnahme vom 4. Mai

2022 führten die Beschwerdeführer aus, dadurch, dass sie umgezogen seien, sei

ihnen das Original Zahlungsbefehls abhandengekommen. Aus diesem Grund hätten

sie das Betreibungsamt Olten-Gösgen gebeten, ihnen die Originale zukommen zu

lassen, doch das Betreibungsamt habe sie immer wieder an die Post und die

Gläubigerin verwiesen.

5. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022

forderte der Präsident der Aufsichtsbehörde die Gläubigerin, C.___ auf, bis 17.

Mai 2022 das Original des Zahlungsbefehls der Betreibung Nr. [...] vom 18.

Februar 2022 einzureichen.

6. Mit Schreiben vom 6. Mai 2022

reichte die Gläubigerin das Original des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls

der Betreibung Nr. [...] aufforderungsgemäss ein.

7. Mit Stellungnahme vom 9. Mai

2022 führten die Beschwerdeführer aus, die Unterschrift auf dem Gläubigerdoppel

des Zahlungsbefehls Nr. [...] entspreche weder der seiner Frau noch seiner

Unterschrift. Wie schon erwähnt, würden weder er noch seine Frau die Betreibung

ohne Rechtvorschlag unterzeichnen.

8. Mit Verfügung vom 19. Mai 2022

verlangte der Instruktionsrichter der Aufsichtsbehörde von der Post CH AG, es

sei der Name und die Adresse des Zustellbeamten des Zahlungsbefehls Nr. [...]

bekannt zu geben. Zudem wurden der Post CH AG im Zusammenhang mit dem

vorliegenden Fall verschiedene Fragen zur Beantwortung unterbreitet.

9. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022

teilte die Post CH AG den Namen des Zustellbeamten mit und beantwortete die

gestellten Fragen.

10. Mit Stellungnahme vom 3. Juni

2022 lassen sich die Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Umstritten ist, ob die

Schuldnerin nach Erhalt des Zahlungsbefehls Nr. [...] vom 18. Februar 2022

Rechtsvorschlag erhoben hatte. Die Beschwerdeführer haben lediglich eine Kopie

der ersten Seite des Schuldnerdoppels des Zahlungsbefehls vom 18. Februar 2022

eingereicht (Beschwerdebeilage 12), auf welchem offenbar eine

Abholungseinladung der Post aufgeklebt war. Dagegen haben sie das von der

Aufsichtsbehörde im Original einverlangte Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls nicht

eingereicht mit der Begründung, das Original sei ihnen beim Umzug

abhandengekommen. Sodann ist auf dem von der Gläubigerin eingereichten Original

des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls ersichtlich, dass als Empfängerin des

Zahlungsbefehls am 22. Februar 2022 die Schuldnerin A.___ vermerkt und kein

Rechtsvorschlag eingetragen wurde. Des Weiteren wurde auf dem von den

Beschwerdeführern eingereichten Track & Trace betreffend die Zustellung des

Zahlungsbefehls Nr. [...] vom 18. Februar 2022 (Sendungsnummer: [...];

Beschwerdebeilage 7) als Zustelldatum der 22. Februar 2022, 09:08 Uhr sowie

«Zugestellt an Domiziladresse (Kein Rechtsvorschlag erhoben)» vermerkt.

2.

2.1

Will der Betriebene

Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls

oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich

zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Erklärt der Betriebene direkt gegenüber dem

Postboten den Rechtsvorschlag, so bescheinigt der Postbote dies praxisgemäss

auf dem obligatorischen Formular für den Zahlungsbefehl durch Ankreuzen des

betreffenden Kästchens (Rechtsvorschlag oder Teilrechtsvorschlag) und durch

Unterschrift im dafür vorgesehenen Feld. Auf dem Zahlungsbefehl ist durch den

zustellenden Betreibungsbeamten bzw. Postangestellten neben der erfolgten

Zustellung einzig (positiv) zu bescheinigen, falls Rechtsvorschlag erhoben

wurde. Hingegen wird bei der Zustellung kein Vermerk angebracht, wenn kein

Rechtsvorschlag angemeldet wurde, da in diesem Zeitpunkt die zehntätige Frist

nach Art. 74 Abs. 1 SchKG stets noch läuft. Der Stempelvermerk «Kein

Rechtsvorschlag», der sich auch auf dem vorliegend eingereichten Gläubigerexemplar

befindet, wird jeweils erst nach Ablauf der Frist durch das Betreibungsamt

angebracht, nachdem es das Gläubigerdoppel - nicht aber das bei der Zustellung

der Schuldnerin ausgehändigte Schuldneroriginal - von der Post zurückerhalten

hat.

2.2

Der bei der Postzustellung

erklärte Rechtsvorschlag gilt an das Betreibungsamt selbst gerichtet. Die im obligatorischen

Formular für den Zahlungsbefehl vorgesehene Bescheinigung des Rechtsvorschlags

auf beiden Doppeln des Zahlungsbefehls durch den Zusteller ist kein

Gültigkeitserfordernis, sondern dient nur dazu, dem Schuldner den Nachweis der

mündlichen Erklärung zu erleichtern. Daher kann bei der Postzustellung ein

gültiger Rechtsvorschlag erfolgt sein, auch wenn eine solche Bescheinigung

fehlt (BGE 98 III 27 E.1 S. 29; 85 III 165 S.167 f.). Die Beweislast für das

Erheben des Rechtsvorschlags liegt beim Schuldner (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren

Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

SchKG, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 74 N. 23, S. 451). An den Beweis

sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt die blosse

Glaubhaftmachung (BISchK 1992, S. 91 ff.).

3.

Der Ehemann der Schuldnerin

behauptet im vorliegenden Verfahren unter anderem, er sei zum Postschalter

gegangen und habe den Zahlungsbefehl Nr. [...] abgeholt. Er habe die Dame am

Schalter gebeten Rechtsvorschlag einzuleiten. Die Beschwerdeführer vermögen

diese Sachverhaltsdarstellung jedoch nicht zu belegen. So nennt der Ehemann der

Schuldnerin weder ein Datum, an welchem er den Zahlungsbefehl am Postschalter abgeholt

haben will, noch reicht er im vorliegenden Verfahren das Original des

Schuldnerdoppels des Zahlungsbefehls ein. Die in diesem Zusammenhang von den

Beschwerdeführern gemachte Aussage, das Original des Schuldnerdoppels sei beim

Umzug verloren gegangen, erscheint zudem nur wenig glaubhaft, nachdem die

Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 19. April 2022 eine Kopie der ersten Seite

des Zahlungsbefehlsdoppels eingereicht hatten. Des Weiteren widerspricht die

Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer auch den Angaben, welche die Post

CH AG in ihrem Schreiben vom 25. Mai 2022 gemacht hat. Gemäss den Ausführungen

der Post CH AG sei die Betreibungsurkunde (BU) [...] vom zuständigen

Zustellboten am Domizil des Empfängers korrekt zugestellt worden. Der betreffende

Mitarbeitende arbeite ausschliesslich auf der Zustellung und sei nur für die

Zustellung von Briefen und Paketen zuständig. Zusätzliche Arbeiten am Schalter

einer Filiale gehörten nicht zu seinem Aufgabengebiet. Zur Frage der

Aufsichtsbehörde, wie es sein könne, dass auf dem Track & Trace angegeben

werde, der Zahlungsbefehl Nr. [...] sei an der Domiziladresse zugestellt worden

und bezüglich des gleichen Zahlungsbefehls eine Abholungseinladung ausgestellt

worden sei, führte die Post CH AG sodann Folgendes aus: Gemäss den Aussagen des

Zustellboten habe er sich bei der Übergabe vor Ort beim Empfänger gemeldet und

sei dabei auf A.___ getroffen. A.___ habe den Zahlungsbefehl nicht

entgegennehmen wollen, worauf der Bote die Abholungseinladung ausgefüllt und

den Aufkleber auf dem Zahlungsbefehl angebracht habe. Bevor er die

Abholungseinladung habe übergeben können, habe sich jedoch B.___ bemerkbar

gemacht und habe den Zahlungsbefehl doch noch entgegennehmen wollen. Der Bote

habe dann den Zahlungsbefehl korrekt an B.___ zugestellt. Der Aufkleber habe

nicht mehr entfernt werden können, da der Zahlungsbefehl sonst beschädigt

worden wäre. Diese Angaben der Post CH AG bzw. des Zustellbeamten erscheinen

plausibel. Eine andere Erklärung, weshalb auf der einen Seite gemäss Track

& Trace eine Zustellung am Domizil der Schuldnerin erfolgt war und auf der

anderen Seite eine Abholungseinladung ausgestellt wurde, ist nur schwer

denkbar. So erscheint es wahrscheinlicher, dass es der Postangestellte bei der

Zustellung des Zahlungsbefehls unterliess, den Aufkleber mit der

Abholungseinladung zu entfernen, als dass er versehentlich die Zustellung am

Domizil der Schuldnerin sowie «Kein Rechtsvorschlag erhoben» im postinternen

System - aktiv - vermerkte.

Das Erheben des Rechtsvorschlags durch

die Schuldnerin bzw. ihren Ehemann ist damit nicht glaubhaft gemacht. Daran

vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführer nichts zu ändern, dass sie gegen

die in Betreibung gesetzte Forderung bereits einmal Rechtsvorschlag erhoben

hätten (Beschwerdebeilagen 4) und die von der Gläubigerin verlangte

Rechtsöffnung im nachfolgenden Verfahren abgewiesen worden sei

(Beschwerdebeilage 8). Damit haben die Beschwerdeführer zwar glaubhaft gemacht,

dass sie auch bezüglich der neuen Betreibung Nr. [...] durchaus gewillt gewesen

wären, ebenfalls Rechtsvorschlag zu erheben. Dies reicht aber nicht aus, um

glaubhaft zu machen, dass die Schuldnerin tatsächlich Rechtsvorschlag erhoben

hat. Insofern die Beschwerdeführer schliesslich geltend machen, die Unterschrift

auf dem Gläubigerdoppel der Betreibung Nr. [...] entspreche weder der seiner

Frau noch seiner Unterschrift, ist darauf hinzuweisen, dass die

Zustellbescheinigung auf dem Zahlungsbefehl stets durch den Zustellbeamten

ausgefüllt wird und nicht durch die den Zahlungsbefehl entgegennehmende Person

(s. E. II. 2.1 hiervor).

Dispositiv

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Isch

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 26.

August 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer

5A_494/2022).