SCBES.2022.34
Rechtsvorschlag
10. Juni 2022Deutsch9 min
Konkurs der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt und forderte A.___ auf,
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 10. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Betreibungsamt
Olten-Gösgen,
2. C.___,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsvorschlag
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 19. April 2022
erheben A.___ (Schuldnerin) und B.___ fristgerecht Beschwerde gegen die
Pfändungsankündigung vom 31. März 2022 in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen (zugestellt am 5. April 2022; vgl. BA [Akten des
Betreibungsamtes] 1) und machen im Wesentlichen geltend, sie hätten von der
Post eine Einladung zur Abholung des Zahlungsbefehls erhalten. Er, B.___, sei
zum Postschalter gegangen und habe den Zahlungsbefehl abgeholt. Als er gesehen
habe, dass dieser von der Gläubigerin C.___ gewesen sei, habe er die Dame am
Schalter gebeten Rechtsvorschlag einzuleiten. Er habe dies unterschrieben und
sich in sein Auto gesetzt. Den Zahlungsbefehl habe er in die Mittelkonsole
seines Fahrzeugs gelegt. Er habe darauf vertraut, dass die Dame am Schalter
alles richtig gemacht habe. Als er dann nach einiger Zeit die Pfändung erhalten
habe, sei er erstaunt gewesen und damit zum Betreibungsamt gegangen, das ihn
dann informiert habe, dass die Dame am Schalter keinen Rechtsvorschlag
angekreuzt habe. Die betreffende Poststelle sei in der Zwischenzeit geschlossen
worden, weshalb er sich an die Hotline der Post gewandt und seinen Fall
geschildert habe. Er wisse nicht, ob die Frau am Schalter verwirrt gewesen sei,
da die Poststelle schliesse. Er sei sich sicher, dass er Rechtsvorschlag
erhoben habe. Wie seinen eingereichten Unterlagen zu entnehmen sei, habe er
diesbezüglich ein Urteil des Gerichtspräsidenten Olten-Gösgen. Seines Erachtens
seien die Betreibung und die Pfändung nicht rechtskräftig, da er den
Zahlungsbefehl unterschrieben habe und nicht seine Frau, wie von der Dame am
Postschalter fälschlicherweise geschrieben worden sei.
2. Mit Verfügung vom 22. April
2022 hat der Vizepräsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt und forderte A.___ auf,
bis 6. Mai 2022 das Original des Zahlungsbefehls der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 18. Februar 2022 einzureichen.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 27.
April 2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Stellungnahme vom 4. Mai
2022 führten die Beschwerdeführer aus, dadurch, dass sie umgezogen seien, sei
ihnen das Original Zahlungsbefehls abhandengekommen. Aus diesem Grund hätten
sie das Betreibungsamt Olten-Gösgen gebeten, ihnen die Originale zukommen zu
lassen, doch das Betreibungsamt habe sie immer wieder an die Post und die
Gläubigerin verwiesen.
5. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022
forderte der Präsident der Aufsichtsbehörde die Gläubigerin, C.___ auf, bis 17.
Mai 2022 das Original des Zahlungsbefehls der Betreibung Nr. [...] vom 18.
Februar 2022 einzureichen.
6. Mit Schreiben vom 6. Mai 2022
reichte die Gläubigerin das Original des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls
der Betreibung Nr. [...] aufforderungsgemäss ein.
7. Mit Stellungnahme vom 9. Mai
2022 führten die Beschwerdeführer aus, die Unterschrift auf dem Gläubigerdoppel
des Zahlungsbefehls Nr. [...] entspreche weder der seiner Frau noch seiner
Unterschrift. Wie schon erwähnt, würden weder er noch seine Frau die Betreibung
ohne Rechtvorschlag unterzeichnen.
8. Mit Verfügung vom 19. Mai 2022
verlangte der Instruktionsrichter der Aufsichtsbehörde von der Post CH AG, es
sei der Name und die Adresse des Zustellbeamten des Zahlungsbefehls Nr. [...]
bekannt zu geben. Zudem wurden der Post CH AG im Zusammenhang mit dem
vorliegenden Fall verschiedene Fragen zur Beantwortung unterbreitet.
9. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022
teilte die Post CH AG den Namen des Zustellbeamten mit und beantwortete die
gestellten Fragen.
10. Mit Stellungnahme vom 3. Juni
2022 lassen sich die Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Umstritten ist, ob die
Schuldnerin nach Erhalt des Zahlungsbefehls Nr. [...] vom 18. Februar 2022
Rechtsvorschlag erhoben hatte. Die Beschwerdeführer haben lediglich eine Kopie
der ersten Seite des Schuldnerdoppels des Zahlungsbefehls vom 18. Februar 2022
eingereicht (Beschwerdebeilage 12), auf welchem offenbar eine
Abholungseinladung der Post aufgeklebt war. Dagegen haben sie das von der
Aufsichtsbehörde im Original einverlangte Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls nicht
eingereicht mit der Begründung, das Original sei ihnen beim Umzug
abhandengekommen. Sodann ist auf dem von der Gläubigerin eingereichten Original
des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls ersichtlich, dass als Empfängerin des
Zahlungsbefehls am 22. Februar 2022 die Schuldnerin A.___ vermerkt und kein
Rechtsvorschlag eingetragen wurde. Des Weiteren wurde auf dem von den
Beschwerdeführern eingereichten Track & Trace betreffend die Zustellung des
Zahlungsbefehls Nr. [...] vom 18. Februar 2022 (Sendungsnummer: [...];
Beschwerdebeilage 7) als Zustelldatum der 22. Februar 2022, 09:08 Uhr sowie
«Zugestellt an Domiziladresse (Kein Rechtsvorschlag erhoben)» vermerkt.
2.
2.1
Will der Betriebene
Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls
oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich
zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Erklärt der Betriebene direkt gegenüber dem
Postboten den Rechtsvorschlag, so bescheinigt der Postbote dies praxisgemäss
auf dem obligatorischen Formular für den Zahlungsbefehl durch Ankreuzen des
betreffenden Kästchens (Rechtsvorschlag oder Teilrechtsvorschlag) und durch
Unterschrift im dafür vorgesehenen Feld. Auf dem Zahlungsbefehl ist durch den
zustellenden Betreibungsbeamten bzw. Postangestellten neben der erfolgten
Zustellung einzig (positiv) zu bescheinigen, falls Rechtsvorschlag erhoben
wurde. Hingegen wird bei der Zustellung kein Vermerk angebracht, wenn kein
Rechtsvorschlag angemeldet wurde, da in diesem Zeitpunkt die zehntätige Frist
nach Art. 74 Abs. 1 SchKG stets noch läuft. Der Stempelvermerk «Kein
Rechtsvorschlag», der sich auch auf dem vorliegend eingereichten Gläubigerexemplar
befindet, wird jeweils erst nach Ablauf der Frist durch das Betreibungsamt
angebracht, nachdem es das Gläubigerdoppel - nicht aber das bei der Zustellung
der Schuldnerin ausgehändigte Schuldneroriginal - von der Post zurückerhalten
hat.
2.2
Der bei der Postzustellung
erklärte Rechtsvorschlag gilt an das Betreibungsamt selbst gerichtet. Die im obligatorischen
Formular für den Zahlungsbefehl vorgesehene Bescheinigung des Rechtsvorschlags
auf beiden Doppeln des Zahlungsbefehls durch den Zusteller ist kein
Gültigkeitserfordernis, sondern dient nur dazu, dem Schuldner den Nachweis der
mündlichen Erklärung zu erleichtern. Daher kann bei der Postzustellung ein
gültiger Rechtsvorschlag erfolgt sein, auch wenn eine solche Bescheinigung
fehlt (BGE 98 III 27 E.1 S. 29; 85 III 165 S.167 f.). Die Beweislast für das
Erheben des Rechtsvorschlags liegt beim Schuldner (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren
Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
SchKG, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 74 N. 23, S. 451). An den Beweis
sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt die blosse
Glaubhaftmachung (BISchK 1992, S. 91 ff.).
3.
Der Ehemann der Schuldnerin
behauptet im vorliegenden Verfahren unter anderem, er sei zum Postschalter
gegangen und habe den Zahlungsbefehl Nr. [...] abgeholt. Er habe die Dame am
Schalter gebeten Rechtsvorschlag einzuleiten. Die Beschwerdeführer vermögen
diese Sachverhaltsdarstellung jedoch nicht zu belegen. So nennt der Ehemann der
Schuldnerin weder ein Datum, an welchem er den Zahlungsbefehl am Postschalter abgeholt
haben will, noch reicht er im vorliegenden Verfahren das Original des
Schuldnerdoppels des Zahlungsbefehls ein. Die in diesem Zusammenhang von den
Beschwerdeführern gemachte Aussage, das Original des Schuldnerdoppels sei beim
Umzug verloren gegangen, erscheint zudem nur wenig glaubhaft, nachdem die
Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 19. April 2022 eine Kopie der ersten Seite
des Zahlungsbefehlsdoppels eingereicht hatten. Des Weiteren widerspricht die
Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer auch den Angaben, welche die Post
CH AG in ihrem Schreiben vom 25. Mai 2022 gemacht hat. Gemäss den Ausführungen
der Post CH AG sei die Betreibungsurkunde (BU) [...] vom zuständigen
Zustellboten am Domizil des Empfängers korrekt zugestellt worden. Der betreffende
Mitarbeitende arbeite ausschliesslich auf der Zustellung und sei nur für die
Zustellung von Briefen und Paketen zuständig. Zusätzliche Arbeiten am Schalter
einer Filiale gehörten nicht zu seinem Aufgabengebiet. Zur Frage der
Aufsichtsbehörde, wie es sein könne, dass auf dem Track & Trace angegeben
werde, der Zahlungsbefehl Nr. [...] sei an der Domiziladresse zugestellt worden
und bezüglich des gleichen Zahlungsbefehls eine Abholungseinladung ausgestellt
worden sei, führte die Post CH AG sodann Folgendes aus: Gemäss den Aussagen des
Zustellboten habe er sich bei der Übergabe vor Ort beim Empfänger gemeldet und
sei dabei auf A.___ getroffen. A.___ habe den Zahlungsbefehl nicht
entgegennehmen wollen, worauf der Bote die Abholungseinladung ausgefüllt und
den Aufkleber auf dem Zahlungsbefehl angebracht habe. Bevor er die
Abholungseinladung habe übergeben können, habe sich jedoch B.___ bemerkbar
gemacht und habe den Zahlungsbefehl doch noch entgegennehmen wollen. Der Bote
habe dann den Zahlungsbefehl korrekt an B.___ zugestellt. Der Aufkleber habe
nicht mehr entfernt werden können, da der Zahlungsbefehl sonst beschädigt
worden wäre. Diese Angaben der Post CH AG bzw. des Zustellbeamten erscheinen
plausibel. Eine andere Erklärung, weshalb auf der einen Seite gemäss Track
& Trace eine Zustellung am Domizil der Schuldnerin erfolgt war und auf der
anderen Seite eine Abholungseinladung ausgestellt wurde, ist nur schwer
denkbar. So erscheint es wahrscheinlicher, dass es der Postangestellte bei der
Zustellung des Zahlungsbefehls unterliess, den Aufkleber mit der
Abholungseinladung zu entfernen, als dass er versehentlich die Zustellung am
Domizil der Schuldnerin sowie «Kein Rechtsvorschlag erhoben» im postinternen
System - aktiv - vermerkte.
Das Erheben des Rechtsvorschlags durch
die Schuldnerin bzw. ihren Ehemann ist damit nicht glaubhaft gemacht. Daran
vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführer nichts zu ändern, dass sie gegen
die in Betreibung gesetzte Forderung bereits einmal Rechtsvorschlag erhoben
hätten (Beschwerdebeilagen 4) und die von der Gläubigerin verlangte
Rechtsöffnung im nachfolgenden Verfahren abgewiesen worden sei
(Beschwerdebeilage 8). Damit haben die Beschwerdeführer zwar glaubhaft gemacht,
dass sie auch bezüglich der neuen Betreibung Nr. [...] durchaus gewillt gewesen
wären, ebenfalls Rechtsvorschlag zu erheben. Dies reicht aber nicht aus, um
glaubhaft zu machen, dass die Schuldnerin tatsächlich Rechtsvorschlag erhoben
hat. Insofern die Beschwerdeführer schliesslich geltend machen, die Unterschrift
auf dem Gläubigerdoppel der Betreibung Nr. [...] entspreche weder der seiner
Frau noch seiner Unterschrift, ist darauf hinzuweisen, dass die
Zustellbescheinigung auf dem Zahlungsbefehl stets durch den Zustellbeamten
ausgefüllt wird und nicht durch die den Zahlungsbefehl entgegennehmende Person
(s. E. II. 2.1 hiervor).
Dispositiv
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Isch
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 26.
August 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer
5A_494/2022).