SCBES.2022.38
Verwertung vom […] 2022
24. Mai 2022Deutsch11 min
erhebt die A.___ AG Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 24. Mai 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Kiefer
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Verwertung
vom […] 2022
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingaben vom 6. und 13. Mai 2022
erhebt die A.___ AG Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen
des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, betreffend
die Steigerung GB [...], angesetzt auf den […] 2022 und stellt folgende
Rechtsbegehren:
1. Es sei von der aktuellen bzw. der diese
Beschwerde empfangenden Aufsichtsbehörde aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil
es absolut unmöglich ist, in den wenigen bis […] 2022 (Tag der Verwertung) noch
verbleibenden Tagen ([…] Arbeitstage, davon der 27. Mai ein Brückentag) diese
Beschwerde und die vorausgegangenen rechtskonform durchzuführen und
abzuschliessen (etc.). Nichts davon kann vor der Verwertung in Rechtskraft erwachsen.
2. Es sei festzustellen, dass diese bzw.
die Richter, welche die sicher in allen Teilen berechtigte Beschwerde bezüglich
Steigerungsanzeige und der zu bezahlenden Summe abgewiesen haben, für dieses
aktuelle Verfahren befangen sind. Diese haben sich bereits darauf festgelegt,
dass keine aufschiebende Wirkung erfolgen soll, obwohl schon beim früheren
Verfahren die Voraussetzungen dafür gegeben waren.
3. Es sei ein Verfahren wegen Befangenheit
durchzuführen und eine andere Aufsichtsbehörde zu bestimmen und diese zu
informieren.
4. Sodann sei von der neuen
Aufsichtsbehörde (nötigenfalls von der bisherigen, falls keine Befangenheit
gegeben ist) festzustellen, dass aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, falls
dies bis dann noch nicht erfolgt ist. Die auf den […] 2022 angesetzte
Versteigerung sei deshalb abzusetzen und auf einen späteren Termin zu
verschieben. Dieser soll erst nach Abschluss und Rechtskraft sämtlicher Beschwerdeverfahren
und nach der erfolgten neuen Schätzung, sowie deren Rechtskraft und Publikation
neu angesetzt werden.
5. Es sei auch festzustellen, dass die
Mitteilung des Lastenverzeichnisses, die Steigerungsbedingungen und das
Lastenverzeichnis nichtig sind und weitere schwerwiegende Fehler gegeben sind,
weshalb alles dies zuerst richtigzustellen ist.
6. Das Betreibungsamt sei von dieser
Aufgabe zu entlasten und durch ein anderes zu ersetzen. Es ist ein zu
willfähriges Instrument des Arbeitgebers, der Stadt B.___, darauf ausgerichtet,
diesem das Ersteigern der Liegenschaft zu einem Tiefstpreis zu ermöglichen.
Zudem werde die Aufsichtsbehörde
aufgefordert,
-
das Betreibungsamt unter
Hinweis auf Art. 41 VZG anzuweisen, die Sache bis nach der Austragung der
Lastenbereinigung einzustellen.
-
das Betreibungsamt zu
beauftragen, die Versteigerung auf später zu verschieben, und zwar ohne dass
schon jetzt ein neuer Termin vorgesehen wird.
-
das Betreibungsamt
aufzufordern, das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen zu
bereinigen.
-
nach der Lastenbereinigung
eine neue Schätzung nach Art. 9 VZG in Verbindung mit Art. 44 VZG zu
veranlassen, sofern wir bis dann, weil ja ohnehin noch eine neue
betreibungsamtliche Schätzung vorzunehmen ist (Antrag frühere Beschwerde),
nicht darauf verzichten können.
2. Auf die Einholung von Akten und
Vernehmlassung wird verzichtet.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeführerin verlangt
sinngemäss den Ausstand der gesamten Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs des Kantons Solothurn. Als Gründe hierfür nennt die Beschwerdeführerin
einzig die Umstände, dass die Aufsichtsbehörde bislang alle ihre Beschwerden
und Anträge abgewiesen habe und das Liegenlassen einer Beschwerde über zwei
Monate hinweg eine Rechtsverweigerung darstelle. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass ein gegen eine ganze Kammer bzw. ein ganzes Gericht ohne
gesonderte Darlegung der Ausstandsgründe betreffend aller abgelehnten
Gerichtspersonen gerichtetes Ausstandsbegehren unzulässig ist (BGE 114 Ia 278
E. 1; Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E. 2.2). Somit ist
auf das pauschale Ausstandsgesuch, das keine rechtsgenügliche Begründung
aufweist, zum vornherein nicht einzutreten.
2.
Sodann macht die Beschwerdeführerin
geltend, die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis seien nichtig,
weil diese keine Angaben zu dem die Verwertung verlangenden Gläubiger sowie
keine Betreibungsnummern enthielten. Jede Betreibungsurkunde habe nach Gesetz
eine Betreibungs-Nummer zu tragen, damit alles einwandfrei zugeordnet werden
könne. Zudem werde die Liegenschaft lediglich als GB [...], bezeichnet. Dies
sei ungenügend und verletze die Bestimmung von Art. 125 SchKG, wonach die Bekanntmachung
so zu erfolgen habe, dass sich ein bestmögliches Ergebnis erzielen lasse. Zu
einem gesetzeskonformen Beschrieb gehörten unter anderem die Verweise, dass es
sich um Bauland und um ein vollständig erschlossenes Grundstück handle und dass
es möglich sei, zumindest zwei Mehrfamilienhäuser zu erstellen, mit je vier
Vollgeschossen und je einem Attikageschoss, z.B. für ca. 40 Wohnungen. Zudem
wäre darauf hinzuweisen, dass es auf der Parzelle zwei Bushaltestellen habe,
bzw. dass das Grundstück bestens an den öffentlichen Verkehr angeschlossen und an
der [...]strasse liege und damit bestens gelegen sei. In diesem Zusammenhang
werde die Durchführung eines Augenscheines verlangt, damit sich die
Aufsichtsbehörde von den vorherigen Ausführungen überzeugen könne. Ein direkt
an der [...]strasse gelegenes Grundstück unter dem Titel [...] (einem allgemein
bekannten Problemquartier) verkaufen zu wollen, sei eine Missachtung des
einfachsten Grundsatzes zum Verkauf eines Gegenstandes. Des Weiteren wäre zu
vermerken, dass bei der Stadt [...] ein Baugesuch zur Genehmigung anstehe.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es keine
gesetzliche Bestimmung gibt, welche vorschreiben würde, dass das
Lastenverzeichnis sowie die Steigerungsbedingungen Angaben zu dem die
Verwertung verlangenden Gläubiger sowie die Betreibungsnummern zu enthalten
hätte. Zudem entspricht der Beschrieb des Grundstücks im Lastenverzeichnis dem
Grundbucheintrag. Weiterführende Angaben zu dem zu versteigernden Grundstück
publiziert das Betreibungsamt praxisgemäss im Inserat zur betreffenden
Steigerung. Somit hat das Betreibungsamt mit seinem Vorgehen den Vorschriften
von Art. 125 SchKG Rechnung getragen. Im Übrigen kann zum Inhalt der
Steigerungsbedingungen und des Lastenverzeichnisses auf die Art. 29 Abs. 2 und
34.
VZG (Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken;
SR 281.42) verwiesen werden.
3.
Das Weiteren macht die
Beschwerdeführerin geltend, das Betreibungsamt habe im Lastenverzeichnis nicht
grundpfandgesicherte Forderungen aufgenommen. Solches mache das
Lastenverzeichnis nichtig. Es sei auch nicht erforderlich, derartige Positionen
mit Klage zu bestreiten. Das Lastenverzeichnis müsse in solchen Fällen von
Amtes wegen bzw. auf Anordnung der Aufsichtsbehörde aufgehoben, geändert und
nochmals aufgelegt werden. Eine wichtige Position unter diesem Vorhalt seien
die Zinsen, gemäss Grundpfandtitel sind im 1. und 2. Rang 6,5% zugelassen, im
4.
Rang 9%. Zum Beweis solle vom Betreibungsamt und / oder dem Grundbuchamt ein
Grundbuchauszug beigezogen werden. Bei den ersten zwei Rängen habe das
Betreibungsamt 12 % in das Lastenverzeichnis aufgenommen, was Art. 34 VZG grob
verletze. Auf dieser Basis sei es der Beschwerdeführerin unmöglich, vor der Verwertung
die zu deren Absetzung erforderliche Zahlung vorzunehmen. Zudem berechne das
Betreibungsamt insgesamt vier Jahre Zins. Das vierte Jahr wäre allenfalls ein
Verzugszins, dessen gesetzlicher Zinssatz sei lediglich 5 %, aber keinesfalls
12.
%. Gemäss Verwertungsbegehren vom 22. Juni 2021 seien die Zinsen nur seit
dem 1. Oktober 2019 Bestand der Verwertung. Deshalb sei es nicht gestattet,
früher beginnende Zinsen in das Lastenverzeichnis aufzunehmen.
Bezüglich der vorstehenden Vorbringen
ist festzuhalten, dass für solche Einwendungen die Aufsichtsbehörde funktionell
nicht zuständig ist. Nach Art. 140 Abs. 2 SchKG ist das Betreibungsamt
(erstinstanzlich) für die Lastenbereinigung zuständig. Das Betreibungsamt wird
die erhobenen Einwände noch zu beantworten haben.
4.
Sodann führt die Beschwerdeführerin
aus, die Steigerungsbedingungen seien nichtig. Die Schätzung des
Betreibungsamtes von CHF 1'251.000.00 sei angefochten und müsse vor der
Verwertung ersetzt werden. Zudem wolle die Stadt B.___ das Grundstück
ersteigern und teile seit Wochen allen Kaufinteressenten mit, dass darauf auf
lange Zeit hinaus nicht gebaut werden könne. Das Betreibungsamt sei deren williges
Werkzeug. Es werde deshalb beantragt, dass ein anderes Betreibungsamt zu
beauftragen sei. Jedenfalls solle dazu von der Stadt B.___ ein Amtsbericht
eingeholt werden, und zwar bezüglich deren Absicht, das Grundstück zu kaufen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über diese Rügen und Anträge bereits mit
Urteil SCBES.2022.27 vom 5. Mai 2022 entschieden wurde, weshalb darauf nicht
einzutreten ist.
Weiter macht die Beschwerdeführerin
geltend, das Betreibungsamt verlange vom Ersteigerer vor dem Zuschlag einen
genügenden Finanzierungsausweis. Dies sei willkürlich, da es dadurch dem
Betreibungsamt ermöglicht werde, praktisch jeden Nachweis als nicht genügend zu
bezeichnen und damit den Zuschlag zurückzuweisen. Dem ist entgegenzuhalten,
dass die diesbezügliche Formulierung durchaus der gängigen Praxis entspricht.
Zudem wäre eine ungerechtfertigte Zurückweisung eines Steigerungsangebots durch
das Betreibungsamt anfechtbar.
Sodann führt die Beschwerdeführerin aus,
gemäss Ziff. 2 würden nicht fällige Forderungen überbunden. Jedoch seien die
Bezeichnungen fällig oder nicht fällig bei einem Teil der Forderungen falsch. Dies
ist jedoch eine reine Parteibehauptung von der Beschwerdeführerin und durch
nichts belegt.
Des Weiteren macht die
Beschwerdeführerin geltend, Ziff. 4.5 der Steigerungsbedingungen werde angefochten.
Diese sei nur eingefügt worden, um zulasten von Gläubiger und Grundeigentümer den
Preis tief zu halten, wohl auch im Interesse des Kaufinteressenten Stadt B.___.
Solange Kaufinteressenten sich überböten, gebe es kein Recht, welches dem
Steigerungsleiter ermögliche, das Bieterverhalten zu unterbrechen. Dieser
Einwand der Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar. So handelt es sich
beim Vorbehalt gemäss Ziff. 4.5 um einen standardmässig eingefügten Absatz,
welcher dem Steigerungsleiter die Möglichkeit gibt, rechtsmissbräuchliche
Steigerungsangebote zu verhindern. Es gibt keinen Grund, diesen Absatz für
ungültig zu erklären, zumal die Beschwerdeführerin einmal mehr unbewiesene
Behauptungen macht.
Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin ist sodann Ziff. 4.4. der Steigerungsbedingungen, wonach
jedes Angebot das vorangehende um CHF 10'000.00 überbieten muss, nicht zu
beanstanden. Der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Überbietungsbetrag
von CHF 1'000.00 erscheint bei dem schätzungsweise zu erwartenden Kaufpreis von
CHF 1'251'000.00 viel zu gering und könnte die Steigerung unverhältnismässig in
die Länge ziehen. Zudem ist auch die gemäss Ziff. 6.2 festgesetzte
Zahlungsfrist von 10 Tagen nicht zu beanstanden und entspricht der gängigen
Praxis. Im Übrigen entspricht auch Ziff. 8, wonach jede Gewährleistung
wegbedungen wird, der gängigen Praxis.
5.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 VZG ist der
Zeitpunkt der Steigerung so festzusetzen, dass die Frist zur Beschwerde gegen
die Steigerungsbedingungen vor dem Steigerungstag abgelaufen ist. Die
vorliegend angefochtenen Steigerungsbedingungen waren vom 27. April bis 6. Mai
2022.
aufgelegt. Die 10-tägige Beschwerdefrist wird damit im Zeitpunkt der
Steigerung vom 1. Juni 2022 längst abgelaufen sein. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin wurde somit Art. 29 Abs. 1 VZG nicht verletzt.
6.
Insofern die Beschwerdeführerin
geltend macht, es sei die Nichtigkeit der Bekanntmachung wegen Verletzung von
Art. 29 Abs. 4 SchKG festzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass diese
Bestimmung durch Ziff. I der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung
von Grundstücken vom 5. Juni 1996 (AS 1996 2900) aufgehoben wurde.
7.
Insofern die Beschwerdeführerin
schliesslich beantragt, das Betreibungsamt sei unter Hinweis auf Art. 41 VZG
anzuweisen, die Sache bis nach der Austragung der Lastenbereinigung einzustellen,
ist darauf hinzuweisen, dass Art. 41 VZG durch Ziff. I der Verordnung des
Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken des BGer vom 5. Juni
1996.
ebenfalls aufgehoben wurde. Im Übrigen besteht im Lichte der obigen
Ausführungen und entgegen der Anträge der Beschwerdeführerin kein Anlass, das
Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen zu bereinigen und die
Versteigerung zu verschieben. Schliesslich ist auf den Antrag der
Beschwerdeführerin, es sei nach der Lastenbereinigung eine neue Schätzung nach
Art. 9 VZG in Verbindung mit Art. 44 VZG zu veranlassen, nicht einzutreten,
nachdem auf das Begehren der Beschwerdeführerin, GB-Nr. [...], sei neu zu
schätzen, bereits mit Urteil SCBES.2022.27 vom 5. Mai 2022 nicht eingetreten
wurde.
Dispositiv
8.1 Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.2 Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
8.3 Das Beschwerdeverfahren ist nach
Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich
unentgeltlich. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend jedoch teilweise mit den
gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche die Aufsichtsbehörde mit den
Urteilen SCBES.2021.42 vom 28. Januar 2022 und SCBES.2022.27 vom 5. Mai 2022 bereits
beurteilt hat. Das kann nicht anders denn als mutwillig bezeichnet werden.
Zudem wurde die Beschwerdeführerin bereits im vorgenannten Urteil SCBES.2022.27
vom 5. Mai 2022 darauf hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige
Beschwerdeführung die Auferlegung der Verfahrenskosten nach sich ziehen werde. Dieses
Urteil wurde jedoch erst am 11. Mai 2022 an die Beschwerdeführerin versandt,
weshalb sie dieses im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im vorliegenden
Verfahren am 6. Mai 2022 noch nicht zur Kenntnis genommen haben konnte. Es wird
somit von einer Kostenauferlegung abgesehen, jedoch wird die Beschwerdeführerin
darauf hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die
Auferlegung der Verfahrenskosten nach sich ziehen wird.
9. Mit sofortigem Entscheid in der Sache
ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos
geworden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Kiefer Isch
Das Bundesgericht hat die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Juli 2022 abgeschrieben (BGer
5A_459/2022).