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Entscheid

SCBES.2022.38

Verwertung vom […] 2022

24. Mai 2022Deutsch11 min

erhebt die A.___ AG Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 24. Mai 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Kiefer

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Verwertung

vom […] 2022

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingaben vom 6. und 13. Mai 2022

erhebt die A.___ AG Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen

des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, betreffend

die Steigerung GB [...], angesetzt auf den […] 2022 und stellt folgende

Rechtsbegehren:

1. Es sei von der aktuellen bzw. der diese

Beschwerde empfangenden Aufsichtsbehörde aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil

es absolut unmöglich ist, in den wenigen bis […] 2022 (Tag der Verwertung) noch

verbleibenden Tagen ([…] Arbeitstage, davon der 27. Mai ein Brückentag) diese

Beschwerde und die vorausgegangenen rechtskonform durchzuführen und

abzuschliessen (etc.). Nichts davon kann vor der Verwertung in Rechtskraft erwachsen.

2. Es sei festzustellen, dass diese bzw.

die Richter, welche die sicher in allen Teilen berechtigte Beschwerde bezüglich

Steigerungsanzeige und der zu bezahlenden Summe abgewiesen haben, für dieses

aktuelle Verfahren befangen sind. Diese haben sich bereits darauf festgelegt,

dass keine aufschiebende Wirkung erfolgen soll, obwohl schon beim früheren

Verfahren die Voraussetzungen dafür gegeben waren.

3. Es sei ein Verfahren wegen Befangenheit

durchzuführen und eine andere Aufsichtsbehörde zu bestimmen und diese zu

informieren.

4. Sodann sei von der neuen

Aufsichtsbehörde (nötigenfalls von der bisherigen, falls keine Befangenheit

gegeben ist) festzustellen, dass aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, falls

dies bis dann noch nicht erfolgt ist. Die auf den […] 2022 angesetzte

Versteigerung sei deshalb abzusetzen und auf einen späteren Termin zu

verschieben. Dieser soll erst nach Abschluss und Rechtskraft sämtlicher Beschwerdeverfahren

und nach der erfolgten neuen Schätzung, sowie deren Rechtskraft und Publikation

neu angesetzt werden.

5. Es sei auch festzustellen, dass die

Mitteilung des Lastenverzeichnisses, die Steigerungsbedingungen und das

Lastenverzeichnis nichtig sind und weitere schwerwiegende Fehler gegeben sind,

weshalb alles dies zuerst richtigzustellen ist.

6. Das Betreibungsamt sei von dieser

Aufgabe zu entlasten und durch ein anderes zu ersetzen. Es ist ein zu

willfähriges Instrument des Arbeitgebers, der Stadt B.___, darauf ausgerichtet,

diesem das Ersteigern der Liegenschaft zu einem Tiefstpreis zu ermöglichen.

Zudem werde die Aufsichtsbehörde

aufgefordert,

-

das Betreibungsamt unter

Hinweis auf Art. 41 VZG anzuweisen, die Sache bis nach der Austragung der

Lastenbereinigung einzustellen.

-

das Betreibungsamt zu

beauftragen, die Versteigerung auf später zu verschieben, und zwar ohne dass

schon jetzt ein neuer Termin vorgesehen wird.

-

das Betreibungsamt

aufzufordern, das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen zu

bereinigen.

-

nach der Lastenbereinigung

eine neue Schätzung nach Art. 9 VZG in Verbindung mit Art. 44 VZG zu

veranlassen, sofern wir bis dann, weil ja ohnehin noch eine neue

betreibungsamtliche Schätzung vorzunehmen ist (Antrag frühere Beschwerde),

nicht darauf verzichten können.

2. Auf die Einholung von Akten und

Vernehmlassung wird verzichtet.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdeführerin verlangt

sinngemäss den Ausstand der gesamten Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs des Kantons Solothurn. Als Gründe hierfür nennt die Beschwerdeführerin

einzig die Umstände, dass die Aufsichtsbehörde bislang alle ihre Beschwerden

und Anträge abgewiesen habe und das Liegenlassen einer Beschwerde über zwei

Monate hinweg eine Rechtsverweigerung darstelle. Diesbezüglich ist

festzuhalten, dass ein gegen eine ganze Kammer bzw. ein ganzes Gericht ohne

gesonderte Darlegung der Ausstandsgründe betreffend aller abgelehnten

Gerichtspersonen gerichtetes Ausstandsbegehren unzulässig ist (BGE 114 Ia 278

E. 1; Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E. 2.2). Somit ist

auf das pauschale Ausstandsgesuch, das keine rechtsgenügliche Begründung

aufweist, zum vornherein nicht einzutreten.

2.

Sodann macht die Beschwerdeführerin

geltend, die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis seien nichtig,

weil diese keine Angaben zu dem die Verwertung verlangenden Gläubiger sowie

keine Betreibungsnummern enthielten. Jede Betreibungsurkunde habe nach Gesetz

eine Betreibungs-Nummer zu tragen, damit alles einwandfrei zugeordnet werden

könne. Zudem werde die Liegenschaft lediglich als GB [...], bezeichnet. Dies

sei ungenügend und verletze die Bestimmung von Art. 125 SchKG, wonach die Bekanntmachung

so zu erfolgen habe, dass sich ein bestmögliches Ergebnis erzielen lasse. Zu

einem gesetzeskonformen Beschrieb gehörten unter anderem die Verweise, dass es

sich um Bauland und um ein vollständig erschlossenes Grundstück handle und dass

es möglich sei, zumindest zwei Mehrfamilienhäuser zu erstellen, mit je vier

Vollgeschossen und je einem Attikageschoss, z.B. für ca. 40 Wohnungen. Zudem

wäre darauf hinzuweisen, dass es auf der Parzelle zwei Bushaltestellen habe,

bzw. dass das Grundstück bestens an den öffentlichen Verkehr angeschlossen und an

der [...]strasse liege und damit bestens gelegen sei. In diesem Zusammenhang

werde die Durchführung eines Augenscheines verlangt, damit sich die

Aufsichtsbehörde von den vorherigen Ausführungen überzeugen könne. Ein direkt

an der [...]strasse gelegenes Grundstück unter dem Titel [...] (einem allgemein

bekannten Problemquartier) verkaufen zu wollen, sei eine Missachtung des

einfachsten Grundsatzes zum Verkauf eines Gegenstandes. Des Weiteren wäre zu

vermerken, dass bei der Stadt [...] ein Baugesuch zur Genehmigung anstehe.

Dem ist entgegenzuhalten, dass es keine

gesetzliche Bestimmung gibt, welche vorschreiben würde, dass das

Lastenverzeichnis sowie die Steigerungsbedingungen Angaben zu dem die

Verwertung verlangenden Gläubiger sowie die Betreibungsnummern zu enthalten

hätte. Zudem entspricht der Beschrieb des Grundstücks im Lastenverzeichnis dem

Grundbucheintrag. Weiterführende Angaben zu dem zu versteigernden Grundstück

publiziert das Betreibungsamt praxisgemäss im Inserat zur betreffenden

Steigerung. Somit hat das Betreibungsamt mit seinem Vorgehen den Vorschriften

von Art. 125 SchKG Rechnung getragen. Im Übrigen kann zum Inhalt der

Steigerungsbedingungen und des Lastenverzeichnisses auf die Art. 29 Abs. 2 und

34.

VZG (Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken;

SR 281.42) verwiesen werden.

3.

Das Weiteren macht die

Beschwerdeführerin geltend, das Betreibungsamt habe im Lastenverzeichnis nicht

grundpfandgesicherte Forderungen aufgenommen. Solches mache das

Lastenverzeichnis nichtig. Es sei auch nicht erforderlich, derartige Positionen

mit Klage zu bestreiten. Das Lastenverzeichnis müsse in solchen Fällen von

Amtes wegen bzw. auf Anordnung der Aufsichtsbehörde aufgehoben, geändert und

nochmals aufgelegt werden. Eine wichtige Position unter diesem Vorhalt seien

die Zinsen, gemäss Grundpfandtitel sind im 1. und 2. Rang 6,5% zugelassen, im

4.

Rang 9%. Zum Beweis solle vom Betreibungsamt und / oder dem Grundbuchamt ein

Grundbuchauszug beigezogen werden. Bei den ersten zwei Rängen habe das

Betreibungsamt 12 % in das Lastenverzeichnis aufgenommen, was Art. 34 VZG grob

verletze. Auf dieser Basis sei es der Beschwerdeführerin unmöglich, vor der Verwertung

die zu deren Absetzung erforderliche Zahlung vorzunehmen. Zudem berechne das

Betreibungsamt insgesamt vier Jahre Zins. Das vierte Jahr wäre allenfalls ein

Verzugszins, dessen gesetzlicher Zinssatz sei lediglich 5 %, aber keinesfalls

12.

%. Gemäss Verwertungsbegehren vom 22. Juni 2021 seien die Zinsen nur seit

dem 1. Oktober 2019 Bestand der Verwertung. Deshalb sei es nicht gestattet,

früher beginnende Zinsen in das Lastenverzeichnis aufzunehmen.

Bezüglich der vorstehenden Vorbringen

ist festzuhalten, dass für solche Einwendungen die Aufsichtsbehörde funktionell

nicht zuständig ist. Nach Art. 140 Abs. 2 SchKG ist das Betreibungsamt

(erstinstanzlich) für die Lastenbereinigung zuständig. Das Betreibungsamt wird

die erhobenen Einwände noch zu beantworten haben.

4.

Sodann führt die Beschwerdeführerin

aus, die Steigerungsbedingungen seien nichtig. Die Schätzung des

Betreibungsamtes von CHF 1'251.000.00 sei angefochten und müsse vor der

Verwertung ersetzt werden. Zudem wolle die Stadt B.___ das Grundstück

ersteigern und teile seit Wochen allen Kaufinteressenten mit, dass darauf auf

lange Zeit hinaus nicht gebaut werden könne. Das Betreibungsamt sei deren williges

Werkzeug. Es werde deshalb beantragt, dass ein anderes Betreibungsamt zu

beauftragen sei. Jedenfalls solle dazu von der Stadt B.___ ein Amtsbericht

eingeholt werden, und zwar bezüglich deren Absicht, das Grundstück zu kaufen.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über diese Rügen und Anträge bereits mit

Urteil SCBES.2022.27 vom 5. Mai 2022 entschieden wurde, weshalb darauf nicht

einzutreten ist.

Weiter macht die Beschwerdeführerin

geltend, das Betreibungsamt verlange vom Ersteigerer vor dem Zuschlag einen

genügenden Finanzierungsausweis. Dies sei willkürlich, da es dadurch dem

Betreibungsamt ermöglicht werde, praktisch jeden Nachweis als nicht genügend zu

bezeichnen und damit den Zuschlag zurückzuweisen. Dem ist entgegenzuhalten,

dass die diesbezügliche Formulierung durchaus der gängigen Praxis entspricht.

Zudem wäre eine ungerechtfertigte Zurückweisung eines Steigerungsangebots durch

das Betreibungsamt anfechtbar.

Sodann führt die Beschwerdeführerin aus,

gemäss Ziff. 2 würden nicht fällige Forderungen überbunden. Jedoch seien die

Bezeichnungen fällig oder nicht fällig bei einem Teil der Forderungen falsch. Dies

ist jedoch eine reine Parteibehauptung von der Beschwerdeführerin und durch

nichts belegt.

Des Weiteren macht die

Beschwerdeführerin geltend, Ziff. 4.5 der Steigerungsbedingungen werde angefochten.

Diese sei nur eingefügt worden, um zulasten von Gläubiger und Grundeigentümer den

Preis tief zu halten, wohl auch im Interesse des Kaufinteressenten Stadt B.___.

Solange Kaufinteressenten sich überböten, gebe es kein Recht, welches dem

Steigerungsleiter ermögliche, das Bieterverhalten zu unterbrechen. Dieser

Einwand der Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar. So handelt es sich

beim Vorbehalt gemäss Ziff. 4.5 um einen standardmässig eingefügten Absatz,

welcher dem Steigerungsleiter die Möglichkeit gibt, rechtsmissbräuchliche

Steigerungsangebote zu verhindern. Es gibt keinen Grund, diesen Absatz für

ungültig zu erklären, zumal die Beschwerdeführerin einmal mehr unbewiesene

Behauptungen macht.

Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin ist sodann Ziff. 4.4. der Steigerungsbedingungen, wonach

jedes Angebot das vorangehende um CHF 10'000.00 überbieten muss, nicht zu

beanstanden. Der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Überbietungsbetrag

von CHF 1'000.00 erscheint bei dem schätzungsweise zu erwartenden Kaufpreis von

CHF 1'251'000.00 viel zu gering und könnte die Steigerung unverhältnismässig in

die Länge ziehen. Zudem ist auch die gemäss Ziff. 6.2 festgesetzte

Zahlungsfrist von 10 Tagen nicht zu beanstanden und entspricht der gängigen

Praxis. Im Übrigen entspricht auch Ziff. 8, wonach jede Gewährleistung

wegbedungen wird, der gängigen Praxis.

5.

Gemäss Art. 29 Abs. 1 VZG ist der

Zeitpunkt der Steigerung so festzusetzen, dass die Frist zur Beschwerde gegen

die Steigerungsbedingungen vor dem Steigerungstag abgelaufen ist. Die

vorliegend angefochtenen Steigerungsbedingungen waren vom 27. April bis 6. Mai

2022.

aufgelegt. Die 10-tägige Beschwerdefrist wird damit im Zeitpunkt der

Steigerung vom 1. Juni 2022 längst abgelaufen sein. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin wurde somit Art. 29 Abs. 1 VZG nicht verletzt.

6.

Insofern die Beschwerdeführerin

geltend macht, es sei die Nichtigkeit der Bekanntmachung wegen Verletzung von

Art. 29 Abs. 4 SchKG festzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass diese

Bestimmung durch Ziff. I der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung

von Grundstücken vom 5. Juni 1996 (AS 1996 2900) aufgehoben wurde.

7.

Insofern die Beschwerdeführerin

schliesslich beantragt, das Betreibungsamt sei unter Hinweis auf Art. 41 VZG

anzuweisen, die Sache bis nach der Austragung der Lastenbereinigung einzustellen,

ist darauf hinzuweisen, dass Art. 41 VZG durch Ziff. I der Verordnung des

Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken des BGer vom 5. Juni

1996.

ebenfalls aufgehoben wurde. Im Übrigen besteht im Lichte der obigen

Ausführungen und entgegen der Anträge der Beschwerdeführerin kein Anlass, das

Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen zu bereinigen und die

Versteigerung zu verschieben. Schliesslich ist auf den Antrag der

Beschwerdeführerin, es sei nach der Lastenbereinigung eine neue Schätzung nach

Art. 9 VZG in Verbindung mit Art. 44 VZG zu veranlassen, nicht einzutreten,

nachdem auf das Begehren der Beschwerdeführerin, GB-Nr. [...], sei neu zu

schätzen, bereits mit Urteil SCBES.2022.27 vom 5. Mai 2022 nicht eingetreten

wurde.

Dispositiv

8.1 Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.2 Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

8.3 Das Beschwerdeverfahren ist nach

Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich

unentgeltlich. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend jedoch teilweise mit den

gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche die Aufsichtsbehörde mit den

Urteilen SCBES.2021.42 vom 28. Januar 2022 und SCBES.2022.27 vom 5. Mai 2022 bereits

beurteilt hat. Das kann nicht anders denn als mutwillig bezeichnet werden.

Zudem wurde die Beschwerdeführerin bereits im vorgenannten Urteil SCBES.2022.27

vom 5. Mai 2022 darauf hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige

Beschwerdeführung die Auferlegung der Verfahrenskosten nach sich ziehen werde. Dieses

Urteil wurde jedoch erst am 11. Mai 2022 an die Beschwerdeführerin versandt,

weshalb sie dieses im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im vorliegenden

Verfahren am 6. Mai 2022 noch nicht zur Kenntnis genommen haben konnte. Es wird

somit von einer Kostenauferlegung abgesehen, jedoch wird die Beschwerdeführerin

darauf hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die

Auferlegung der Verfahrenskosten nach sich ziehen wird.

9. Mit sofortigem Entscheid in der Sache

ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos

geworden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Kiefer Isch

Das Bundesgericht hat die

dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Juli 2022 abgeschrieben (BGer

5A_459/2022).