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Entscheid

SCBES.2022.39

Pfändung Nr. [...]

12. Juli 2022Deutsch6 min

führt beim Betreibungsamt Thierstein die Betreibungen Nrn. [...], [...] und [...]

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung

und Konkurs

Urteil vom 12. Juli 20222

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Erik Wassmer, Advokat,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

Nr. [...]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft

führt beim Betreibungsamt Thierstein die Betreibungen Nrn. [...], [...] und [...]

gegen A.___ für Mehrwertsteuerforderungen von insgesamt CHF 108’148.95. Am 21.

April 2022 pfändete das Betreibungsamt in der Pfändung Nr. [...] die

Liegenschaften GB [...] Nrn. [...], [...], [...], [...], [...] und [...] mit

einem Schätzwert von CHF 950’000.00. Die hypothekarische Belastung der

Liegenschaften beträgt CHF 890’000.00.

2.1 Dagegen erhob A.___

(im Folgenden der Beschwerdeführer) am 11. Mai 2022 mit folgenden Rechtsbegehren

Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs:

1. Die

Pfändung vom 26. April 2022 sei aufzuheben.

eventualiter: Es sei eine

Lohnpfändung über max. Fr. 2'000.-- pro Monat anzuordnen.

2. Unter

o/e Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung

und Verbeiständung zu bewilligen sei.

2.2 Zudem stellte er den

folgenden Verfahrensantrag:

Der

vorliegenden Beschwerde sei sofort und superprovisorisch aufschiebende

Wirkung

zuzuerkennen und das Betreibungsamt sei sofort anzuweisen,

die

Pfändung des Stockwerkeigentums umgehend aufzuheben und dies

dem

Grundbuchamt wie auch der [...].

2.3 Der Präsident der Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs wies das Gesuch um Gewährung der

aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 17. Mai 2022 ab.

3. Das Betreibungsamt schloss in seiner

Vernehmlassung vom 18. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

4. Der Beschwerdeführer reichte am 10.

Juni 2022 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein.

5. Auf die Ausführungen der Parteien und des

Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Pfändung

verletze Art. 95 SchKG, wonach zuerst das flüssige Vermögen des Schuldners zu

pfänden sei. Liegenschaften dürften erst gepfändet werden, wenn die

Lohnpfändung nicht ausreichend sei. Gegen die Mehrwertsteuerforderung habe er

Einsprache erhoben. Er habe bei seiner Hausbank einen Kreditantrag gestellt.

Wegen der Pfändung sehe die Bank nun Probleme bei der Kreditvergabe. Er habe

einen Nettolohn von ca. CHF 6’000.00 pro Monat. Sein Existenzminimum betrage

maximal CHF 4’000.00 pro Monat. Es könne deshalb eine Lohnpfändung von CHF

2’000.00 pro Monat verfügt werden. Damit seien die Mehrwertsteuern in weniger

als 3 Jahren bezahlt. Art. 95 Abs. 4bis SchKG gestatte ein Abweichen

von der gesetzlichen Reihenfolge nur, wenn es die Verhältnisse rechtfertigten

oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangten. Hier verlangten die

Verhältnisse, dass nach der Hauptregel von Art. 95 Abs. 1 und 2 SchKG

vorgegangen werde, obwohl die Lohnpfändung während eines Jahres die Forderung

der Steuerverwaltung nicht ganz decke. Das Betreibungsamt habe sein Ermessen

überschritten. Die Pfändung der Liegenschaften schade der Steuerverwaltung weit

mehr, als sie ihr nütze.

2.1

Soweit hier interessierend, legt

Art. 95 SchKG die Reihenfolge der Pfändung wie folgt fest: In erster Linie wird

das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt

pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände

des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden

jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet (Abs. 1). Das unbewegliche

Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung

nicht ausreicht (Abs. 2). Nach Absatz 4bis kann der Beamte von

dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder

wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen. Im Übrigen soll der

Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners

berücksichtigen (Abs. 5).

2.2

Das Gesetz legt die

Pfändungsreihenfolge nicht zwingend fest. Art. 95 ist eine Richtlinie, welche

der Beamte nicht blind zu befolgen hat. Absatz 4bis erlaubt dem

Betreibungsbeamten, von der gesetzlichen Reihenfolge abzuweichen, wenn die

Verhältnisse dies rechtfertigen oder wenn der Gläubiger und Schuldner dies

verlangen. Als Beispiele für rechtfertigende Verhältnisse werden genannt: wenn

das hauptsächlichste Aktivum des Schuldners sein Grundstück und die betriebene

Forderung beträchtlich ist, kann es angezeigt sein, nicht den grössten Teil des

beweglichen Vermögens zu blockieren, sondern einzig das Grundstück zu pfänden.

Ein Abweichen von der gesetzlichen Reihenfolge ist auch denkbar, wenn die

Pfändung bestimmter Gegenstände deren Verschleuderung zur Folge hätte, oder

statt der Pfändung der Aktien der Immobiliengesellschaft, auf welcher das

Wohnhaus des Schuldners gehört, die Pfändung des Grundstücks mit dem Ferienhaus

des Schuldners (Bénéndict Foëx/Irène Martin-Rivara in: Adrian Staehelin et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,

Basel 2021, Art. 95 N 1 und 59 ff.).

3.1

Das Betreibungsamt hat die

gesetzliche Reihenfolge eingehalten. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers

bräuchte es bei einer Lohnpfändung fast drei Jahre, bis die Forderungen der

Gläubigerin bezahlt wären. Diese vom Beschwerdeführer behauptete Dauer ist

allerdings nicht nachvollziehbar. Die gesamten Mehrwertsteuerforderungen

betragen CHF 108’148.95. Bei einer Lohnpfändung von monatlich CHF 2’000.00 würden

bis zur vollständigen Zahlung 55 Monate verstreichen. Erwerbseinkommen kann

jedoch längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden (Art. 93 Abs. 2

SchKG). Dass er über anderes bewegliches Vermögen verfügen würde, macht der

Beschwerdeführer nicht geltend. Das bewegliche Vermögen reicht somit zur

Deckung der Forderungen nicht aus. Damit sind die Voraussetzungen für eine

Pfändung des unbeweglichen Vermögens erfüllt. Bei dieser Sachlage verlangt der

Beschwerdeführer im Grunde ein Abweichen von der gesetzlichen Reihenfolge, wenn

er verlangt, es sei anstelle der Pfändung der Grundstücke eine Lohnpfändung

vorzunehmen. Dazu besteht unter den vorliegenden Umständen kein Anlass. Im

Gegenteil könnte sich angesichts der Höhe der hypothekarischen Belastung der

gepfändeten Liegenschaften und der Gesamthöhe der betriebenen Forderungen die

Frage stellen, ob nicht zusätzlich eine Lohnpfändung anzuordnen wäre.

3.2

Der Beschwerdeführer will die

Mehrwertsteuerforderungen bei den Steuerbehörden noch bestreiten. Auf das

vorliegende Verfahren hat dies keinen Einfluss. Im Stadium der Pfändung kann

die Betreibungsforderung nicht mehr bestritten werden. Soweit der

Beschwerdeführer vorträgt, die Pfändung der Liegenschaften liege nicht im Interesse

der Gläubigerin, wäre es ein leichtes, deren Zustimmung für ein Abweichen von

der gesetzlichen Reihenfolge zu gewinnen. Abschliessend ist festzuhalten, dass

eine bekannt gewordene Pfändung stets mit einer Einschränkung der

Kreditwürdigkeit des Schuldners einhergeht. Die vom Beschwerdeführer verlangte

Lohnpfändung hätte denselben Effekt.

4.

Wie die vorangehenden Erwägungen

aufzeigen, war die Beschwerde zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.).

Dispositiv

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Schaller