SCBES.2022.39
Pfändung Nr. [...]
12. Juli 2022Deutsch6 min
führt beim Betreibungsamt Thierstein die Betreibungen Nrn. [...], [...] und [...]
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung
und Konkurs
Urteil vom 12. Juli 20222
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Erik Wassmer, Advokat,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft
führt beim Betreibungsamt Thierstein die Betreibungen Nrn. [...], [...] und [...]
gegen A.___ für Mehrwertsteuerforderungen von insgesamt CHF 108’148.95. Am 21.
April 2022 pfändete das Betreibungsamt in der Pfändung Nr. [...] die
Liegenschaften GB [...] Nrn. [...], [...], [...], [...], [...] und [...] mit
einem Schätzwert von CHF 950’000.00. Die hypothekarische Belastung der
Liegenschaften beträgt CHF 890’000.00.
2.1 Dagegen erhob A.___
(im Folgenden der Beschwerdeführer) am 11. Mai 2022 mit folgenden Rechtsbegehren
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs:
1. Die
Pfändung vom 26. April 2022 sei aufzuheben.
eventualiter: Es sei eine
Lohnpfändung über max. Fr. 2'000.-- pro Monat anzuordnen.
2. Unter
o/e Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung zu bewilligen sei.
2.2 Zudem stellte er den
folgenden Verfahrensantrag:
Der
vorliegenden Beschwerde sei sofort und superprovisorisch aufschiebende
Wirkung
zuzuerkennen und das Betreibungsamt sei sofort anzuweisen,
die
Pfändung des Stockwerkeigentums umgehend aufzuheben und dies
dem
Grundbuchamt wie auch der [...].
2.3 Der Präsident der Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs wies das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 17. Mai 2022 ab.
3. Das Betreibungsamt schloss in seiner
Vernehmlassung vom 18. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
4. Der Beschwerdeführer reichte am 10.
Juni 2022 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein.
5. Auf die Ausführungen der Parteien und des
Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Pfändung
verletze Art. 95 SchKG, wonach zuerst das flüssige Vermögen des Schuldners zu
pfänden sei. Liegenschaften dürften erst gepfändet werden, wenn die
Lohnpfändung nicht ausreichend sei. Gegen die Mehrwertsteuerforderung habe er
Einsprache erhoben. Er habe bei seiner Hausbank einen Kreditantrag gestellt.
Wegen der Pfändung sehe die Bank nun Probleme bei der Kreditvergabe. Er habe
einen Nettolohn von ca. CHF 6’000.00 pro Monat. Sein Existenzminimum betrage
maximal CHF 4’000.00 pro Monat. Es könne deshalb eine Lohnpfändung von CHF
2’000.00 pro Monat verfügt werden. Damit seien die Mehrwertsteuern in weniger
als 3 Jahren bezahlt. Art. 95 Abs. 4bis SchKG gestatte ein Abweichen
von der gesetzlichen Reihenfolge nur, wenn es die Verhältnisse rechtfertigten
oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangten. Hier verlangten die
Verhältnisse, dass nach der Hauptregel von Art. 95 Abs. 1 und 2 SchKG
vorgegangen werde, obwohl die Lohnpfändung während eines Jahres die Forderung
der Steuerverwaltung nicht ganz decke. Das Betreibungsamt habe sein Ermessen
überschritten. Die Pfändung der Liegenschaften schade der Steuerverwaltung weit
mehr, als sie ihr nütze.
2.1
Soweit hier interessierend, legt
Art. 95 SchKG die Reihenfolge der Pfändung wie folgt fest: In erster Linie wird
das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt
pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände
des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden
jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet (Abs. 1). Das unbewegliche
Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung
nicht ausreicht (Abs. 2). Nach Absatz 4bis kann der Beamte von
dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder
wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen. Im Übrigen soll der
Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners
berücksichtigen (Abs. 5).
2.2
Das Gesetz legt die
Pfändungsreihenfolge nicht zwingend fest. Art. 95 ist eine Richtlinie, welche
der Beamte nicht blind zu befolgen hat. Absatz 4bis erlaubt dem
Betreibungsbeamten, von der gesetzlichen Reihenfolge abzuweichen, wenn die
Verhältnisse dies rechtfertigen oder wenn der Gläubiger und Schuldner dies
verlangen. Als Beispiele für rechtfertigende Verhältnisse werden genannt: wenn
das hauptsächlichste Aktivum des Schuldners sein Grundstück und die betriebene
Forderung beträchtlich ist, kann es angezeigt sein, nicht den grössten Teil des
beweglichen Vermögens zu blockieren, sondern einzig das Grundstück zu pfänden.
Ein Abweichen von der gesetzlichen Reihenfolge ist auch denkbar, wenn die
Pfändung bestimmter Gegenstände deren Verschleuderung zur Folge hätte, oder
statt der Pfändung der Aktien der Immobiliengesellschaft, auf welcher das
Wohnhaus des Schuldners gehört, die Pfändung des Grundstücks mit dem Ferienhaus
des Schuldners (Bénéndict Foëx/Irène Martin-Rivara in: Adrian Staehelin et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,
Basel 2021, Art. 95 N 1 und 59 ff.).
3.1
Das Betreibungsamt hat die
gesetzliche Reihenfolge eingehalten. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers
bräuchte es bei einer Lohnpfändung fast drei Jahre, bis die Forderungen der
Gläubigerin bezahlt wären. Diese vom Beschwerdeführer behauptete Dauer ist
allerdings nicht nachvollziehbar. Die gesamten Mehrwertsteuerforderungen
betragen CHF 108’148.95. Bei einer Lohnpfändung von monatlich CHF 2’000.00 würden
bis zur vollständigen Zahlung 55 Monate verstreichen. Erwerbseinkommen kann
jedoch längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden (Art. 93 Abs. 2
SchKG). Dass er über anderes bewegliches Vermögen verfügen würde, macht der
Beschwerdeführer nicht geltend. Das bewegliche Vermögen reicht somit zur
Deckung der Forderungen nicht aus. Damit sind die Voraussetzungen für eine
Pfändung des unbeweglichen Vermögens erfüllt. Bei dieser Sachlage verlangt der
Beschwerdeführer im Grunde ein Abweichen von der gesetzlichen Reihenfolge, wenn
er verlangt, es sei anstelle der Pfändung der Grundstücke eine Lohnpfändung
vorzunehmen. Dazu besteht unter den vorliegenden Umständen kein Anlass. Im
Gegenteil könnte sich angesichts der Höhe der hypothekarischen Belastung der
gepfändeten Liegenschaften und der Gesamthöhe der betriebenen Forderungen die
Frage stellen, ob nicht zusätzlich eine Lohnpfändung anzuordnen wäre.
3.2
Der Beschwerdeführer will die
Mehrwertsteuerforderungen bei den Steuerbehörden noch bestreiten. Auf das
vorliegende Verfahren hat dies keinen Einfluss. Im Stadium der Pfändung kann
die Betreibungsforderung nicht mehr bestritten werden. Soweit der
Beschwerdeführer vorträgt, die Pfändung der Liegenschaften liege nicht im Interesse
der Gläubigerin, wäre es ein leichtes, deren Zustimmung für ein Abweichen von
der gesetzlichen Reihenfolge zu gewinnen. Abschliessend ist festzuhalten, dass
eine bekannt gewordene Pfändung stets mit einer Einschränkung der
Kreditwürdigkeit des Schuldners einhergeht. Die vom Beschwerdeführer verlangte
Lohnpfändung hätte denselben Effekt.
4.
Wie die vorangehenden Erwägungen
aufzeigen, war die Beschwerde zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.).
Dispositiv
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Schaller