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Entscheid

SCBES.2022.4

Berechnung des Existenzminimums

11. März 2022Deutsch2 min

1. Die Beschwerde wird

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung

und Konkurs

Urteil vom 11. März 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

der Schuldner A.___ am 17. Januar 2022

bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs fristgerecht

Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums vom 12. Januar 2022 erhob,

sich die Berechnung seines

Existenzminimums auf die Richtlinie der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung

und Konkurs vom 13. Oktober 2014 für die Berechnung des Existenzminimums (Notbedarf)

nach Art. 93 SchKG stützt,

für die Betreibungsämter eine

Existenzminimumsberechnung der AKSO nicht relevant ist,

das gesamte Einkommen des Schuldners

sein Existenzminimum um CHF 343.00 übersteigt, seine BVG-Rente von CHF 272.00 aber

anders als die AHV-Rente pfändbar ist,

die Existenzminimumsberechnung und der

darauf gestützte Pfändungsvollzug demnach nicht zu beanstanden sind,

die Beschwerde somit abzuweisen ist,

das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a

SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich und damit auch das

eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,

die Ausrichtung einer

Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2. Auf das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Erwägungen

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Schaller