SCBES.2022.4
Berechnung des Existenzminimums
11. März 2022Deutsch2 min
1. Die Beschwerde wird
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung
und Konkurs
Urteil vom 11. März 2022
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
der Schuldner A.___ am 17. Januar 2022
bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs fristgerecht
Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums vom 12. Januar 2022 erhob,
sich die Berechnung seines
Existenzminimums auf die Richtlinie der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs vom 13. Oktober 2014 für die Berechnung des Existenzminimums (Notbedarf)
nach Art. 93 SchKG stützt,
für die Betreibungsämter eine
Existenzminimumsberechnung der AKSO nicht relevant ist,
das gesamte Einkommen des Schuldners
sein Existenzminimum um CHF 343.00 übersteigt, seine BVG-Rente von CHF 272.00 aber
anders als die AHV-Rente pfändbar ist,
die Existenzminimumsberechnung und der
darauf gestützte Pfändungsvollzug demnach nicht zu beanstanden sind,
die Beschwerde somit abzuweisen ist,
das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a
SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich und damit auch das
eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,
die Ausrichtung einer
Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
Sachverhalt
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Auf das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Erwägungen
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Schaller