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Entscheid

SCBES.2022.41

Verwertung vom 1. Juni 2022

23. Juni 2022Deutsch6 min

unterzeichnet einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 23. Juni 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident

Kiefer

Oberrichter Flückiger

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Verwertung

vom 1. Juni 2022

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022

erhebt die A.___ AG Beschwerde gegen die Verfügung der Amtschreiberei

Grenchen-Bettlach vom 10. Mai 2022, worin diese die Gesuche um Absetzung der

Steigerung und um Leistung von Abschlagszahlungen abwies. Da das Schreiben vom

25. Mai 2022 keine Unterschrift enthielt, setzte der Instruktionsrichter der

Aufsichtsbehörde der Beschwerdeführerin Frist, dieses bis 7. Juni 2022

unterzeichnet einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

2. Am 28. Mai 2022 reicht die

Beschwerdeführerin eine ergänzte und unterzeichnete Beschwerde ein. Darin

stellt sie folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei unverzüglich die aufschiebende

Wirkung anzuordnen, weil es absolut unmöglich sei, in den wenigen bis zum 1.

Juni 2022 (Tag der Verwertung) noch verbleibenden Tagen (2 Arbeitstage) dieses

Beschwerdeverfahren und auch die sonst noch pendenten rechtskonform

durchzuführen (etc.). Nichts davon könnte vor der Verwertung in Rechtskraft

erwachsen. Ein danach d.h. nach Erledigung der Verfahren allenfalls noch notwendiger

Verwertungstermin solle erst nach Abschluss und Rechtskraft sämtlicher

Beschwerdeverfahren und nach der erfolgten neuen Schätzung, sowie deren

Rechtskraft und der Bereinigung von Steigerungsbedingungen und des

Lastenverzeichnisses angesetzt werden, also erst dann, wenn die Vorbereitung

der Versteigerung in allen Teilen bereinigt und rechtskräftig sei. Infolge der

sofort vorzunehmenden Zahlung, sobald gläubigerseits dazu die Voraussetzungen

gegeben seien (Herausgabe der Titel, Rückzug des Verwertungsbegehrens), werde

dies nicht mehr erforderlich sein.

2. Es sei festzustellen, dass die

Bereinigung des Lastenverzeichnisses als einem Teil der Steigerungsbedingungen

und deshalb auch die Steigerungsbedingungen vor der Versteigerung nicht

rechtskräftig seien, weil diese Betreibungsurkunden einerseits bereits mit einer

anderen Beschwerde angefochten seien und, weil die am 10. Mai 2022 vom

Betreibungsamt Grenchen angesetzte Frist zur Klage gegen die zu hohen Lasten

des Lastenverzeichnisses erst eine Woche nach dem angesetzten Steigerungstag

ende.

3. Es sei festzustellen, dass noch weitere

Beschwerden anhängig seien, sodass es absolut nicht möglich und nicht zulässig

sei, die angesetzte Versteigerung vorzunehmen, was ein weiterer wichtiger Grund

sei, die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

4. Das Betreibungsamt Grenchen sei aufzufordern,

der Vertreterin des Gläubigers unverzüglich d.h. bereits am 30. Mai mit Brief

(A-Post) mitzuteilen und auch, sehr wichtig, als Vorausinformation per eMail,

Telefon, dass das Lastenverzeichnis nicht rechtskräftig sei und, dass gemäss

erfolgter Verfügung des Bundesgerichts weder ein Zuschlag im Grundbuch

eingetragen werden dürfe, noch eine Verteilung des Erlöses möglich sei. Unsere

Bank mache hingegen eine Sofortzahlung. Es werde diesbezüglich auch beantragt,

dass auch die Aufsichtsbehörde diese Information weitergebe, damit diese schneller

bei RA B.___ ankomme.

5. Es sei festzustellen, dass es wegen des

Antrages um Nichtigkeit des Lastenverzeichnisses in einer vorausgegangenen

Beschwerde eine Nichtigkeit, die von der Aufsichtsbehörde bis heute weder

bestätigt, noch abgewiesen sei, es nicht möglich sei, die Klage, für die das Betreibungsamt

mit Brief vom 10. Mai 2022 Frist angesetzt habe, vorzunehmen.

6. Die Verweigerung des Betreibungsamtes

zur Absetzung der Versteigerung sei aufzuheben, die Versteigerung sei

abzusetzen.

7. Die Verweigerung der beantragten

Ratenzahlungen gemäss Art. 123 SchKG durch das Betreibungsamt sei aufzuheben.

8. Das Betreibungsamt sei von dieser

Aufgabe zu entlasten und durch ein anderes zu ersetzen. Der Betreibungsbeamte

sei ein zu willfähriges Instrument seines Arbeitgebers, der Stadt C.___, darauf

ausgerichtet, diesem das Ersteigern der Liegenschaft zu einem Tiefstpreis zu

ermöglichen.

3. Mit Verfügung vom 30. Mai 2022

weist der Vizepräsident der Aufsichtsbehörde das Gesuch, der Beschwerde sei

unverzüglich aufschiebende Wirkung zu gewähren, ab.

4. Auf Einholung einer

Vernehmlassung wird verzichtet.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Informationen des

Betreibungsamtes konnte die Steigerung [...] am 1. Juni 2022 durchgeführt

werden, weshalb die Beschwerdeführerin an einem Entscheid bezüglich ihrer

Rechtsbegehren 2, 3, 4 sowie 6 und 7 kein aktuelles praktisches Interesse mehr

hat, womit auf die Beschwerde in diesen Punkten nicht einzutreten ist. Das

Gleiche gilt hinsichtlich des Rechtsbegehrens 5, nachdem die Aufsichtsbehörde

mit Urteil SCBES.2022.38 vom 24. Mai 2022 das Begehren der Beschwerdeführerin, das

Lastenverzeichnis sei als nichtig zu erklären, abgewiesen hat.

Insofern die Beschwerdeführerin

schliesslich verlangt, das Betreibungsamt sei von dieser Aufgabe zu entlasten

und durch ein anderes zu ersetzen, ist festzuhalten, dass dieser Antrag bereits

mit Urteil SCBES.2022.27 vom 5. Mai 2022 abgewiesen und darauf mit Urteil

SCBES.2022.38 vom 24. Mai 2022 nicht eingetreten wurde. Somit ist auf diesen

Antrag auch im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten.

2.

Dispositiv

2.1 Auf die Beschwerde ist demnach nicht

einzutreten.

2.2 Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

2.3 Das Beschwerdeverfahren ist nach

Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich

unentgeltlich. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer

Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren

und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Die Beschwerdeführerin

hat vorliegend teilweise mit den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche

die Aufsichtsbehörde mit den Urteilen SCBES.2022.27 vom 5. Mai 2022 und

SCBES.2022.38 vom 24. Mai 2022 bereits beurteilt hat. Das kann nicht anders

denn als mutwillig bezeichnet werden. Zudem wurde die Beschwerdeführerin

bereits im vorgenannten Urteil SCBES.2022.27 vom 5. Mai 2022 darauf

hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung

der Verfahrenskosten nach sich ziehen werde. Dieses Urteil wurde am 11. Mai

2022 versandt und am 19. Mai 2022 an die Beschwerdeführerin zugestellt. Somit

konnte sie dieses vor dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im vorliegenden

Verfahren am 25. Mai 2022 zur Kenntnis nehmen. Demnach sind ihr aufgrund der

mutwilligen Beschwerdeführung die Prozesskosten von CHF 1'000.00 aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Die Beschwerdeführerin hat wegen

mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Kiefer Isch

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 19. August 2022 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer

5A_547/2022).