SCBES.2022.41
Verwertung vom 1. Juni 2022
23. Juni 2022Deutsch6 min
unterzeichnet einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 23. Juni 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident
Kiefer
Oberrichter Flückiger
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Verwertung
vom 1. Juni 2022
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022
erhebt die A.___ AG Beschwerde gegen die Verfügung der Amtschreiberei
Grenchen-Bettlach vom 10. Mai 2022, worin diese die Gesuche um Absetzung der
Steigerung und um Leistung von Abschlagszahlungen abwies. Da das Schreiben vom
25. Mai 2022 keine Unterschrift enthielt, setzte der Instruktionsrichter der
Aufsichtsbehörde der Beschwerdeführerin Frist, dieses bis 7. Juni 2022
unterzeichnet einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
2. Am 28. Mai 2022 reicht die
Beschwerdeführerin eine ergänzte und unterzeichnete Beschwerde ein. Darin
stellt sie folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei unverzüglich die aufschiebende
Wirkung anzuordnen, weil es absolut unmöglich sei, in den wenigen bis zum 1.
Juni 2022 (Tag der Verwertung) noch verbleibenden Tagen (2 Arbeitstage) dieses
Beschwerdeverfahren und auch die sonst noch pendenten rechtskonform
durchzuführen (etc.). Nichts davon könnte vor der Verwertung in Rechtskraft
erwachsen. Ein danach d.h. nach Erledigung der Verfahren allenfalls noch notwendiger
Verwertungstermin solle erst nach Abschluss und Rechtskraft sämtlicher
Beschwerdeverfahren und nach der erfolgten neuen Schätzung, sowie deren
Rechtskraft und der Bereinigung von Steigerungsbedingungen und des
Lastenverzeichnisses angesetzt werden, also erst dann, wenn die Vorbereitung
der Versteigerung in allen Teilen bereinigt und rechtskräftig sei. Infolge der
sofort vorzunehmenden Zahlung, sobald gläubigerseits dazu die Voraussetzungen
gegeben seien (Herausgabe der Titel, Rückzug des Verwertungsbegehrens), werde
dies nicht mehr erforderlich sein.
2. Es sei festzustellen, dass die
Bereinigung des Lastenverzeichnisses als einem Teil der Steigerungsbedingungen
und deshalb auch die Steigerungsbedingungen vor der Versteigerung nicht
rechtskräftig seien, weil diese Betreibungsurkunden einerseits bereits mit einer
anderen Beschwerde angefochten seien und, weil die am 10. Mai 2022 vom
Betreibungsamt Grenchen angesetzte Frist zur Klage gegen die zu hohen Lasten
des Lastenverzeichnisses erst eine Woche nach dem angesetzten Steigerungstag
ende.
3. Es sei festzustellen, dass noch weitere
Beschwerden anhängig seien, sodass es absolut nicht möglich und nicht zulässig
sei, die angesetzte Versteigerung vorzunehmen, was ein weiterer wichtiger Grund
sei, die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
4. Das Betreibungsamt Grenchen sei aufzufordern,
der Vertreterin des Gläubigers unverzüglich d.h. bereits am 30. Mai mit Brief
(A-Post) mitzuteilen und auch, sehr wichtig, als Vorausinformation per eMail,
Telefon, dass das Lastenverzeichnis nicht rechtskräftig sei und, dass gemäss
erfolgter Verfügung des Bundesgerichts weder ein Zuschlag im Grundbuch
eingetragen werden dürfe, noch eine Verteilung des Erlöses möglich sei. Unsere
Bank mache hingegen eine Sofortzahlung. Es werde diesbezüglich auch beantragt,
dass auch die Aufsichtsbehörde diese Information weitergebe, damit diese schneller
bei RA B.___ ankomme.
5. Es sei festzustellen, dass es wegen des
Antrages um Nichtigkeit des Lastenverzeichnisses in einer vorausgegangenen
Beschwerde eine Nichtigkeit, die von der Aufsichtsbehörde bis heute weder
bestätigt, noch abgewiesen sei, es nicht möglich sei, die Klage, für die das Betreibungsamt
mit Brief vom 10. Mai 2022 Frist angesetzt habe, vorzunehmen.
6. Die Verweigerung des Betreibungsamtes
zur Absetzung der Versteigerung sei aufzuheben, die Versteigerung sei
abzusetzen.
7. Die Verweigerung der beantragten
Ratenzahlungen gemäss Art. 123 SchKG durch das Betreibungsamt sei aufzuheben.
8. Das Betreibungsamt sei von dieser
Aufgabe zu entlasten und durch ein anderes zu ersetzen. Der Betreibungsbeamte
sei ein zu willfähriges Instrument seines Arbeitgebers, der Stadt C.___, darauf
ausgerichtet, diesem das Ersteigern der Liegenschaft zu einem Tiefstpreis zu
ermöglichen.
3. Mit Verfügung vom 30. Mai 2022
weist der Vizepräsident der Aufsichtsbehörde das Gesuch, der Beschwerde sei
unverzüglich aufschiebende Wirkung zu gewähren, ab.
4. Auf Einholung einer
Vernehmlassung wird verzichtet.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Informationen des
Betreibungsamtes konnte die Steigerung [...] am 1. Juni 2022 durchgeführt
werden, weshalb die Beschwerdeführerin an einem Entscheid bezüglich ihrer
Rechtsbegehren 2, 3, 4 sowie 6 und 7 kein aktuelles praktisches Interesse mehr
hat, womit auf die Beschwerde in diesen Punkten nicht einzutreten ist. Das
Gleiche gilt hinsichtlich des Rechtsbegehrens 5, nachdem die Aufsichtsbehörde
mit Urteil SCBES.2022.38 vom 24. Mai 2022 das Begehren der Beschwerdeführerin, das
Lastenverzeichnis sei als nichtig zu erklären, abgewiesen hat.
Insofern die Beschwerdeführerin
schliesslich verlangt, das Betreibungsamt sei von dieser Aufgabe zu entlasten
und durch ein anderes zu ersetzen, ist festzuhalten, dass dieser Antrag bereits
mit Urteil SCBES.2022.27 vom 5. Mai 2022 abgewiesen und darauf mit Urteil
SCBES.2022.38 vom 24. Mai 2022 nicht eingetreten wurde. Somit ist auf diesen
Antrag auch im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten.
2.
Dispositiv
2.1 Auf die Beschwerde ist demnach nicht
einzutreten.
2.2 Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
2.3 Das Beschwerdeverfahren ist nach
Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich
unentgeltlich. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer
Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren
und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Die Beschwerdeführerin
hat vorliegend teilweise mit den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche
die Aufsichtsbehörde mit den Urteilen SCBES.2022.27 vom 5. Mai 2022 und
SCBES.2022.38 vom 24. Mai 2022 bereits beurteilt hat. Das kann nicht anders
denn als mutwillig bezeichnet werden. Zudem wurde die Beschwerdeführerin
bereits im vorgenannten Urteil SCBES.2022.27 vom 5. Mai 2022 darauf
hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung
der Verfahrenskosten nach sich ziehen werde. Dieses Urteil wurde am 11. Mai
2022 versandt und am 19. Mai 2022 an die Beschwerdeführerin zugestellt. Somit
konnte sie dieses vor dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im vorliegenden
Verfahren am 25. Mai 2022 zur Kenntnis nehmen. Demnach sind ihr aufgrund der
mutwilligen Beschwerdeführung die Prozesskosten von CHF 1'000.00 aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Die Beschwerdeführerin hat wegen
mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Kiefer Isch
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 19. August 2022 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer
5A_547/2022).