SCBES.2022.42
Abrechnung einer Einkommenspfändung / Rückerstattung Kosten für Einbau Wärmepumpe
30. November 2022Deutsch5 min
Beschwerdeführer der Aufsichtsbehörde eine Stellungnahme zu diesem Urteil ein und
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Beschluss vom 30. November 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten,
Beschwerdegegner
betreffend Urteil
des Bundesgerichts vom 28. September 2022 / Abrechnung einer
Einkommenspfändung / Rückerstattung Kosten für Einbau Wärmepumpe
zieht die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 25. Juli 2022 wies die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde von A.___ vom
25. Mai 2022 ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 500.00 wegen
mutwilliger Prozessführung. Mit Schreiben vom 22. August 2022 reichte der
Beschwerdeführer der Aufsichtsbehörde eine Stellungnahme zu diesem Urteil ein und
brachte zum Ausdruck, dass er mit diesem nicht einverstanden ist. Die
Aufsichtsbehörde überwies seine Eingabe samt den Akten dem Bundesgericht.
Erwägungen
2.
Das Bundesgericht nahm
das überwiesene Schreiben vom 22. August 2022 als Beschwerde entgegen. Am 28.
September 2022 schrieb es das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde
erledigt ab. In seinen Erwägungen führte es Folgendes aus:
Einerseits wünscht der
Beschwerdeführer somit kein Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht. Andererseits
hält er an seinem Schreiben vom 22. August 2022 fest, welches - wie dargelegt -
als Beschwerde aufzufassen ist. Offensichtlich wünscht er, dass nur die
Aufsichtsbehörde dieses Schreiben behandelt und nicht das Bundesgericht. Die
Aufsichtsbehörde kann jedoch keine Beschwerde gegen ein eigenes Urteil
behandeln; dafür ist einzig das Bundesgericht zuständig (Art. 17 ff. SchKG).
Allerdings ist aufgrund der weitgehenden kantonalen Verfahrensautonomie (Art.
20a Abs. 3 SchKG) nicht ausgeschlossen, dass eine Eingabe wie diejenige vom 22.
August 2022 etwa als Revisionsgesuch behandelt werden könnte, sofern das
kantonale Recht Entsprechendes vorsieht. Obschon der Beschwerdeführer an seiner
Eingabe vom 22. August 2022 festhält, kann im Hinblick auf das
Dispositiv
bundesgerichtliche Verfahren demnach von einem Rückzug der Beschwerde
ausgegangen werden. Ob die Aufsichtsbehörde der Eingabe vom 22. August 2022
irgendeine Folge geben kann, ist an dieser Stelle nicht zu beurteilen.
3. Aufgrund dieser Erwägung ist somit zu
prüfen, ob ein kantonales Rechtsmittel gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs vom 25. Juli 2022 gegeben ist. Im Vordergrund
steht dabei die vom Bundesgericht erwähnte Revision. Nach § 6 der Verordnung
zur Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie des
Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere
Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (BGS 123.321, EV SchKG)
richtet sich das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde unter
Vorbehalt von Artikel 20a SchKG nach den Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 über das Verfahren vor
den Verwaltungsgerichtsbehörden. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (BGS 124.11,
VRG) seinerseits verweist in § 73 Abs. 1 für das Revisionsverfahren auf die
Schweizerische Zivilprozessordnung. Nach Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei
beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die
Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet (lit. a),
ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum
Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. b), oder
geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der
gerichtliche Vergleich unwirksam ist (lit. c). In Absatz 2 dieser Bestimmung
wird sodann die Feststellung einer Verletzung der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) durch ein Urteil des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als Revisionsgrund genannt.
4. Die Eingabe von A.___ vom 22. August
2022 enthält nichts dergleichen. Er bringt darin lediglich zum Ausdruck, dass
er mit dem Urteil der Aufsichtsbehörde nicht einverstanden und nicht gewillt
ist, die ihm auferlegten Kosten zu bezahlen. Das ist kein Revisionsgrund. Eine
andere Möglichkeit, das Urteil der Aufsichtsbehörde nach kantonalem Recht
anzufechten, besteht nicht. Auf eine Überprüfung des Urteils durch das
Bundesgericht hat der Beschwerdeführer verzichtet. Das Urteil der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 25. Juli 2022 ist damit
unabänderlich und vollstreckbar. Es ist zudem eingehend begründet. Weitere
Diskussionen erübrigen sich. Dies gilt auch für das Schreiben des
Beschwerdeführers vom 7. November 2022, in welchem er wiederum eine
Stellungnahme zu diesem Urteil fordert. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs ist abgeschlossen. Weitere Eingaben, die sich
auf dieses Urteil beziehen, werden deshalb inskünftig unbeantwortet abgelegt.
Demnach wird beschlossen:
1. Der Eingabe von A.___ vom 22. August
2022 wird keine Folge gegeben.
2. A.___ wird darauf aufmerksam gemacht,
dass weitere Eingaben betreffend das Urteil der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs vom 25. Juli 2022 inskünftig unbeantwortet
abgelegt werden.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller