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Entscheid

SCBES.2022.42

Abrechnung einer Einkommenspfändung / Rückerstattung Kosten für Einbau Wärmepumpe

30. November 2022Deutsch5 min

Beschwerdeführer der Aufsichtsbehörde eine Stellungnahme zu diesem Urteil ein und

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Beschluss vom 30. November 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten,

Beschwerdegegner

betreffend Urteil

des Bundesgerichts vom 28. September 2022 / Abrechnung einer

Einkommenspfändung / Rückerstattung Kosten für Einbau Wärmepumpe

zieht die Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 25. Juli 2022 wies die

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde von A.___ vom

25. Mai 2022 ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 500.00 wegen

mutwilliger Prozessführung. Mit Schreiben vom 22. August 2022 reichte der

Beschwerdeführer der Aufsichtsbehörde eine Stellungnahme zu diesem Urteil ein und

brachte zum Ausdruck, dass er mit diesem nicht einverstanden ist. Die

Aufsichtsbehörde überwies seine Eingabe samt den Akten dem Bundesgericht.

Erwägungen

2.

Das Bundesgericht nahm

das überwiesene Schreiben vom 22. August 2022 als Beschwerde entgegen. Am 28.

September 2022 schrieb es das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde

erledigt ab. In seinen Erwägungen führte es Folgendes aus:

Einerseits wünscht der

Beschwerdeführer somit kein Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht. Andererseits

hält er an seinem Schreiben vom 22. August 2022 fest, welches - wie dargelegt -

als Beschwerde aufzufassen ist. Offensichtlich wünscht er, dass nur die

Aufsichtsbehörde dieses Schreiben behandelt und nicht das Bundesgericht. Die

Aufsichtsbehörde kann jedoch keine Beschwerde gegen ein eigenes Urteil

behandeln; dafür ist einzig das Bundesgericht zuständig (Art. 17 ff. SchKG).

Allerdings ist aufgrund der weitgehenden kantonalen Verfahrensautonomie (Art.

20a Abs. 3 SchKG) nicht ausgeschlossen, dass eine Eingabe wie diejenige vom 22.

August 2022 etwa als Revisionsgesuch behandelt werden könnte, sofern das

kantonale Recht Entsprechendes vorsieht. Obschon der Beschwerdeführer an seiner

Eingabe vom 22. August 2022 festhält, kann im Hinblick auf das

Dispositiv

bundesgerichtliche Verfahren demnach von einem Rückzug der Beschwerde

ausgegangen werden. Ob die Aufsichtsbehörde der Eingabe vom 22. August 2022

irgendeine Folge geben kann, ist an dieser Stelle nicht zu beurteilen.

3. Aufgrund dieser Erwägung ist somit zu

prüfen, ob ein kantonales Rechtsmittel gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs vom 25. Juli 2022 gegeben ist. Im Vordergrund

steht dabei die vom Bundesgericht erwähnte Revision. Nach § 6 der Verordnung

zur Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie des

Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere

Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (BGS 123.321, EV SchKG)

richtet sich das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde unter

Vorbehalt von Artikel 20a SchKG nach den Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 über das Verfahren vor

den Verwaltungsgerichtsbehörden. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (BGS 124.11,

VRG) seinerseits verweist in § 73 Abs. 1 für das Revisionsverfahren auf die

Schweizerische Zivilprozessordnung. Nach Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei

beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die

Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich

erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet (lit. a),

ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum

Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. b), oder

geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der

gerichtliche Vergleich unwirksam ist (lit. c). In Absatz 2 dieser Bestimmung

wird sodann die Feststellung einer Verletzung der Europäischen

Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) durch ein Urteil des

Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als Revisionsgrund genannt.

4. Die Eingabe von A.___ vom 22. August

2022 enthält nichts dergleichen. Er bringt darin lediglich zum Ausdruck, dass

er mit dem Urteil der Aufsichtsbehörde nicht einverstanden und nicht gewillt

ist, die ihm auferlegten Kosten zu bezahlen. Das ist kein Revisionsgrund. Eine

andere Möglichkeit, das Urteil der Aufsichtsbehörde nach kantonalem Recht

anzufechten, besteht nicht. Auf eine Überprüfung des Urteils durch das

Bundesgericht hat der Beschwerdeführer verzichtet. Das Urteil der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 25. Juli 2022 ist damit

unabänderlich und vollstreckbar. Es ist zudem eingehend begründet. Weitere

Diskussionen erübrigen sich. Dies gilt auch für das Schreiben des

Beschwerdeführers vom 7. November 2022, in welchem er wiederum eine

Stellungnahme zu diesem Urteil fordert. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs ist abgeschlossen. Weitere Eingaben, die sich

auf dieses Urteil beziehen, werden deshalb inskünftig unbeantwortet abgelegt.

Demnach wird beschlossen:

1. Der Eingabe von A.___ vom 22. August

2022 wird keine Folge gegeben.

2. A.___ wird darauf aufmerksam gemacht,

dass weitere Eingaben betreffend das Urteil der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs vom 25. Juli 2022 inskünftig unbeantwortet

abgelegt werden.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller