SCBES.2022.43
Betreibung Nr. [...]
20. Juli 2022Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 20. Juli 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Kiefer
Oberrichter Flückiger
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Betreibung
Nr. […]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ erhebt als Schuldnerin beim
Betreibungsamt Thierstein am 28. April 2022 Beschwerde gegen die Verfügung
des Betreibungsamtes vom 1. April 2022 (der Schuldnerin gemäss Track &
Trace am 6. April 2022 zugestellt), worin sie aufgefordert wurde, bis
spätestens am 29. April 2022 auf dem Betreibungsamt vorzusprechen. Zudem erhebt
die Schuldnerin die gleich lautende Beschwerde mit Schreiben vom 24. Mai 2022
bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Zur Begründung führt
die Schuldnerin aus, die Postbeamtin habe am Schalter bei dem von ihr gegen die
Betreibung Nr. [...] erhobenen Rechtsvorschlag aus Versehen den Verzugsschaden
nicht miteingeschlossen.
2. Das Betreibungsamt, zur
Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Wie vorgehend festgehalten, hat die
Schuldnerin bereits am 28. April 2022 beim Betreibungsamt Beschwerde gegen die Verfügung
vom 1. April 2022 erhoben. Da das Betreibungsamt die Beschwerde vom 28. April
2022.
zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde hätte überweisen müssen, gilt
diese Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. April 2022 unter Berücksichtigung
der Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO grundsätzlich als
rechtzeitig erhoben.
Jedoch bezieht sich die Rüge der
Beschwerdeführerin nicht auf die Vorladungsverfügung vom 1. April 2022, sondern
auf den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] vom 30. November 2021, gegen
welchen die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2021 Teilrechtsvorschlag erhob. Auf
dem an diesem Datum an sie ausgehändigten Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls
wäre für sie ersichtlich gewesen, dass darauf zwar ein Teilrechtsvorschlag
gegen die Betreibungskosten von CHF 14.00, die Kundenkosten von CHF 15.00
sowie gegen die Position «Diverse Auslagen» von CHF 43.00, nicht jedoch gegen
den Verzugsschaden vermerkt war. Somit hätte die Beschwerdeführerin gegen den
Zahlungsbefehl innert der 10-tägigen Frist von Art. 17 SchKG Beschwerde erheben
müssen. Diese Frist ist fraglos unbenutzt abgelaufen, womit auf die vorliegende
Beschwerde nicht einzutreten ist.
Dispositiv
2. Auf die Beschwerde ist demnach nicht
einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2
lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Kiefer Isch