Lexipedia

Entscheid

SCBES.2022.43

Betreibung Nr. [...]

20. Juli 2022Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 20. Juli 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Kiefer

Oberrichter Flückiger

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Betreibung

Nr. […]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ erhebt als Schuldnerin beim

Betreibungsamt Thierstein am 28. April 2022 Beschwerde gegen die Verfügung

des Betreibungsamtes vom 1. April 2022 (der Schuldnerin gemäss Track &

Trace am 6. April 2022 zugestellt), worin sie aufgefordert wurde, bis

spätestens am 29. April 2022 auf dem Betreibungsamt vorzusprechen. Zudem erhebt

die Schuldnerin die gleich lautende Beschwerde mit Schreiben vom 24. Mai 2022

bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Zur Begründung führt

die Schuldnerin aus, die Postbeamtin habe am Schalter bei dem von ihr gegen die

Betreibung Nr. [...] erhobenen Rechtsvorschlag aus Versehen den Verzugsschaden

nicht miteingeschlossen.

2. Das Betreibungsamt, zur

Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Wie vorgehend festgehalten, hat die

Schuldnerin bereits am 28. April 2022 beim Betreibungsamt Beschwerde gegen die Verfügung

vom 1. April 2022 erhoben. Da das Betreibungsamt die Beschwerde vom 28. April

2022.

zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde hätte überweisen müssen, gilt

diese Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. April 2022 unter Berücksichtigung

der Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO grundsätzlich als

rechtzeitig erhoben.

Jedoch bezieht sich die Rüge der

Beschwerdeführerin nicht auf die Vorladungsverfügung vom 1. April 2022, sondern

auf den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] vom 30. November 2021, gegen

welchen die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2021 Teilrechtsvorschlag erhob. Auf

dem an diesem Datum an sie ausgehändigten Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls

wäre für sie ersichtlich gewesen, dass darauf zwar ein Teilrechtsvorschlag

gegen die Betreibungskosten von CHF 14.00, die Kundenkosten von CHF 15.00

sowie gegen die Position «Diverse Auslagen» von CHF 43.00, nicht jedoch gegen

den Verzugsschaden vermerkt war. Somit hätte die Beschwerdeführerin gegen den

Zahlungsbefehl innert der 10-tägigen Frist von Art. 17 SchKG Beschwerde erheben

müssen. Diese Frist ist fraglos unbenutzt abgelaufen, womit auf die vorliegende

Beschwerde nicht einzutreten ist.

Dispositiv

2. Auf die Beschwerde ist demnach nicht

einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2

lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung

kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Kiefer Isch