SCBES.2022.44
Pfändung Nr. [...]
12. Juli 2022Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 12. Juli 2022
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 17. Mai 2022 verfügte das
Betreibungsamt Region Solothurn gegenüber A.___ eine Lohnpfändung für den das
Existenzminimum von CHF 2’910.00 übersteigenden Betrag des Nettoeinkommens.
2. Dagegen erhob A.___ (im
Folgenden der Beschwerdeführer) am 27. Mai 2022 mit folgenden Rechtsbegehren
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs:
1. Pfändung
- und Pfändungvollzug Nr. [...] sofort zu aberkennen, annullieren und aufheben.
2. Widerrechtlich
entwendeten 2860,30 CHF innerhalb von 5 Tagen zurückzuerstatten
3. Betreibungsamt
Region Solothurn mit Busse von 3000 CHF zu beurteilen.
4. Herr
[...] mit Busse von 1000 CHF zu beurteilen.
5. Betreibungsamt
Region Solothurn zu beurteilen entstandene Kosten von 1000 CHF mir zu
erstatten.
6. Betreibungsamt
Region Solothurn verliehene Befugnisse zu entziehen.
7.
Herr [...] verliehene Befugnisse zu entziehen und seine langjährige
Machenschaften sofort zu unterbinden.
3. Das Betreibungsamt erklärte in seiner
Vernehmlassung vom 7. Juni 2022, es habe die Pfändungsgruppe Nr. [...]
abgerechnet, den Gläubigern das Betreffnis überwiesen, dem Beschwerdeführer den
Überschuss aus der Lohnpfändung in der Höhe von CHF 1’140.95 zurückerstattet
und die Lohnpfändung eingestellt, da derzeit keine weiteren Pfändungen hängig
seien. Die Beschwerde sei damit gegenstandslos geworden.
4. Der Beschwerdeführer, dem die
Vernehmlassung des Betreibungsamtes zur Kenntnis zugestellt wurde, liess sich
nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss
den Pfändungsunterlagen betrage die angebliche Schuld CHF 483.30. Das
Betreibungsamt habe den Pfändungsvollzug rechtswidrig an den Arbeitgeber
zugestellt und im Voraus CHF 3’343.60 entwendet.
2.
Nach dem Pfändungsprotokoll in der
Betreibung Nr. [...] beträgt die Schuld CHF 483.30. Nach der vom
Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnung Mai 2022 wurde ihm infolge der
Pfändung ein Betrag von CHF 3’343.60 vom Lohn abgezogen. Vorab ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, die widerrechtlich
entwendeten CHF 2’860.30 seien ihm zurückzuerstatten, die «angebliche» Schuld
von CHF 483.30 anerkennt (Differenz zu CHF 3’343.60). Folglich sind jedenfalls
in dieser Höhe die Lohnpfändung und die Anzeige an den Arbeitgeber rechtmässig.
3.
Aus dem vom Betreibungsamt
eingereichten Kontoauszug des Beschwerdeführers für die Periode vom 1. Januar
bis 1. Juni 2022 geht hervor, dass gegen ihn im Jahr 2022 insgesamt zwölf
Betreibungen und damit verbunden weitere Pfändungen hängig waren. Die Pfändungserlöse
wurden auf verschiedene Kollokationspläne zugeteilt. Dem Beschwerdeführer wurde
der Überschuss aus den Lohnpfändungen am 1. Juni 2022 zurückerstattet.
Gleichentags wurde die Lohnpfändungsanzeige beim Arbeitgeber zurückgezogen.
4.
Der Beschwerdeführer hat sich zur
Vernehmlassung des Betreibungsamtes nicht mehr geäussert. Es ist denn auch
weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Kontoführung des
Betreibungsamtes nicht stimmen sollte. Zudem wusste der Beschwerdeführer, dass
noch weitere Betreibungen und weitere Pfändungen gegen ihn hängig sind. Der
Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, die Pfändung sei rechtswidrig
und es seien ihm CHF 3’343.60 entwendet worden und er verlangt eine
Dispositiv
Rückerstattung. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, auch wenn aktuell keine
weiteren Pfändungen mehr gegen ihn hängig sind.
5. Einmal mehr erweist sich die
eingereichte Beschwerde als mutwillig und querulatorisch. Dies zeigt schon die Bestreitung
der angeblichen Schuld von CHF 483.30 in der Begründung der Beschwerde, die der
Beschwerdeführer dann in seinen Anträgen im Ergebnis doch anerkennt. Weiter
ergibt sich die rechtsmissbräuchliche Beschwerdeführung aus den gewählten
Formulierungen und den Anschuldigungen gegenüber der Aufsichtsbehörde und dem
Betreibungsamt Region Solothurn und seinen Angestellten. In den Urteilen vom 5.
April 2022 in den Verfahren SCBES.2022.6 und SCBES.2022.20 wurde der
Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm inskünftig bei mutwilliger
Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls sogar Bussen auferlegt
werden können. Zwei der im Urteil zum Verfahren SCBES.2022.6 aufgezählten
Betreibungsnummern finden sich im Kontoauszug wieder (Nrn. [...] und [...]).
Ein Beleg mehr, dass der Beschwerdeführer genau wusste, dass gegen ihn noch
zahlreiche weitere Betreibungen und Pfändungen am Laufen sind als diejenige für
CHF 483.30. Es musste ihm deshalb auch klar sein, dass daraus eine Lohnpfändung
für einen höheren Betrag als CHF 483.30 resultieren musste. Dennoch hat er
wieder eine unsubstantiierte Beschwerde mit pauschalen Vorwürfen erhoben. Dem
Beschwerdeführer ist deshalb nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG die
Entscheidgebühr von CHF 300.00 für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Schaller