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Entscheid

SCBES.2022.44

Pfändung Nr. [...]

12. Juli 2022Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 12. Juli 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

Nr. [...]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 17. Mai 2022 verfügte das

Betreibungsamt Region Solothurn gegenüber A.___ eine Lohnpfändung für den das

Existenzminimum von CHF 2’910.00 übersteigenden Betrag des Nettoeinkommens.

2. Dagegen erhob A.___ (im

Folgenden der Beschwerdeführer) am 27. Mai 2022 mit folgenden Rechtsbegehren

Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs:

1. Pfändung

- und Pfändungvollzug Nr. [...] sofort zu aberkennen, annullieren und aufheben.

2. Widerrechtlich

entwendeten 2860,30 CHF innerhalb von 5 Tagen zurückzuerstatten

3. Betreibungsamt

Region Solothurn mit Busse von 3000 CHF zu beurteilen.

4. Herr

[...] mit Busse von 1000 CHF zu beurteilen.

5. Betreibungsamt

Region Solothurn zu beurteilen entstandene Kosten von 1000 CHF mir zu

erstatten.

6. Betreibungsamt

Region Solothurn verliehene Befugnisse zu entziehen.

7.

Herr [...] verliehene Befugnisse zu entziehen und seine langjährige

Machenschaften sofort zu unterbinden.

3. Das Betreibungsamt erklärte in seiner

Vernehmlassung vom 7. Juni 2022, es habe die Pfändungsgruppe Nr. [...]

abgerechnet, den Gläubigern das Betreffnis überwiesen, dem Beschwerdeführer den

Überschuss aus der Lohnpfändung in der Höhe von CHF 1’140.95 zurückerstattet

und die Lohnpfändung eingestellt, da derzeit keine weiteren Pfändungen hängig

seien. Die Beschwerde sei damit gegenstandslos geworden.

4. Der Beschwerdeführer, dem die

Vernehmlassung des Betreibungsamtes zur Kenntnis zugestellt wurde, liess sich

nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss

den Pfändungsunterlagen betrage die angebliche Schuld CHF 483.30. Das

Betreibungsamt habe den Pfändungsvollzug rechtswidrig an den Arbeitgeber

zugestellt und im Voraus CHF 3’343.60 entwendet.

2.

Nach dem Pfändungsprotokoll in der

Betreibung Nr. [...] beträgt die Schuld CHF 483.30. Nach der vom

Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnung Mai 2022 wurde ihm infolge der

Pfändung ein Betrag von CHF 3’343.60 vom Lohn abgezogen. Vorab ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, die widerrechtlich

entwendeten CHF 2’860.30 seien ihm zurückzuerstatten, die «angebliche» Schuld

von CHF 483.30 anerkennt (Differenz zu CHF 3’343.60). Folglich sind jedenfalls

in dieser Höhe die Lohnpfändung und die Anzeige an den Arbeitgeber rechtmässig.

3.

Aus dem vom Betreibungsamt

eingereichten Kontoauszug des Beschwerdeführers für die Periode vom 1. Januar

bis 1. Juni 2022 geht hervor, dass gegen ihn im Jahr 2022 insgesamt zwölf

Betreibungen und damit verbunden weitere Pfändungen hängig waren. Die Pfändungserlöse

wurden auf verschiedene Kollokationspläne zugeteilt. Dem Beschwerdeführer wurde

der Überschuss aus den Lohnpfändungen am 1. Juni 2022 zurückerstattet.

Gleichentags wurde die Lohnpfändungsanzeige beim Arbeitgeber zurückgezogen.

4.

Der Beschwerdeführer hat sich zur

Vernehmlassung des Betreibungsamtes nicht mehr geäussert. Es ist denn auch

weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Kontoführung des

Betreibungsamtes nicht stimmen sollte. Zudem wusste der Beschwerdeführer, dass

noch weitere Betreibungen und weitere Pfändungen gegen ihn hängig sind. Der

Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, die Pfändung sei rechtswidrig

und es seien ihm CHF 3’343.60 entwendet worden und er verlangt eine

Dispositiv

Rückerstattung. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, auch wenn aktuell keine

weiteren Pfändungen mehr gegen ihn hängig sind.

5. Einmal mehr erweist sich die

eingereichte Beschwerde als mutwillig und querulatorisch. Dies zeigt schon die Bestreitung

der angeblichen Schuld von CHF 483.30 in der Begründung der Beschwerde, die der

Beschwerdeführer dann in seinen Anträgen im Ergebnis doch anerkennt. Weiter

ergibt sich die rechtsmissbräuchliche Beschwerdeführung aus den gewählten

Formulierungen und den Anschuldigungen gegenüber der Aufsichtsbehörde und dem

Betreibungsamt Region Solothurn und seinen Angestellten. In den Urteilen vom 5.

April 2022 in den Verfahren SCBES.2022.6 und SCBES.2022.20 wurde der

Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm inskünftig bei mutwilliger

Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls sogar Bussen auferlegt

werden können. Zwei der im Urteil zum Verfahren SCBES.2022.6 aufgezählten

Betreibungsnummern finden sich im Kontoauszug wieder (Nrn. [...] und [...]).

Ein Beleg mehr, dass der Beschwerdeführer genau wusste, dass gegen ihn noch

zahlreiche weitere Betreibungen und Pfändungen am Laufen sind als diejenige für

CHF 483.30. Es musste ihm deshalb auch klar sein, dass daraus eine Lohnpfändung

für einen höheren Betrag als CHF 483.30 resultieren musste. Dennoch hat er

wieder eine unsubstantiierte Beschwerde mit pauschalen Vorwürfen erhoben. Dem

Beschwerdeführer ist deshalb nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG die

Entscheidgebühr von CHF 300.00 für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Schaller