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Entscheid

SCBES.2022.45

Berechnung des Existenzminimums

15. Juli 2022Deutsch4 min

als Schuldnerin beim Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen, sinngemäss

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 15. Juli 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale

Grenchen,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit E-Mail vom 25. Mai 2022 erhebt A.___

als Schuldnerin beim Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen, sinngemäss

Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 22. April 2022 (gemäss Track

and Trace der Beschwerdeführerin am 20. Mai 2022 zugestellt). Diese E-Mail wird

zuständigkeitshalber der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

überwiesen, welche der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Mai 2022 Frist

bis 10. Juni 2022 setzt, die Beschwerde unterzeichnet wieder einzureichen. Am

3. Juni 2022 reicht die Beschwerdeführerin die Beschwerde unterschrieben wieder

ein.

Am 14. Juni 2022 stellt das

Betreibungsamt der Aufsichtsbehörde eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin

vom 10. Juni 2022 zu.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni

2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Eingaben vom 29. Juli (recte:

Juni) 2022 und 5. Juli 2022 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend

vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdeführerin macht in ihren

– teilweise handschriftlich verfassten – Rechtsschriften im Wesentlichen und

soweit entzifferbar geltend, sie sei bei einem Überfall schwer verletzt worden

und liege für sechs Wochen im [...]. Sie benötige mit all diesen Verletzungen

seit März ihr behinderungsgerechtes Fahrzeug. Zudem habe sie folgende

monatlichen Auslagen: Miete CHF 2'090.00, Krankenkasse CHF 489.00,

Medikamente CHF 300.00, Selbstbehalt CHF 200.00, Hausratsversicherung CHF 165.00,

Haftpflichtversicherung CHF 150.00. Da das Betreibungsamt sodann nicht zulasse,

dass sie ihr Fahrzeug wieder in Betrieb nehme, habe sie Auslagen für die

Fahrten mit dem INVA-Taxi und dem Rotkreuz-Fahrdienst. Des Weiteren dürfe ihre

Hilflosenentschädigung nicht gepfändet werden. Zudem werde sie per 31. Juli

2022.

aus ihrer Wohnung ausgewiesen.

2.

Gemäss den Ausführungen des

Betreibungsamtes bezahlt die Beschwerdeführerin aktuell weder ihre Miete noch

die Krankenkassenprämien, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass diese nur

gegen Vorweisung der Zahlungsquittungen an die Beschwerdeführerin zurückerstattet

werden. Da sodann Medikamenten- und Selbstbehaltskosten praxisgemäss nicht

regelmässig und in gleicher Höhe anfallen, werden diese nicht in das

Existenzminimum eingerechnet, sondern ebenfalls gegen Vorweisung der

Zahlungsquittungen zurückerstattet, was nicht zu beanstanden ist.

In der Existenzminimum-Berechnung vom 22.

April 2022 wurde ein Grundbetrag für Alleinstehende in der Höhe von CHF

1’200.00 berücksichtigt. Gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs zur Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sind in diesem Betrag Auslagen für

Nahrung, Kleidung und Wäsche, Unterhalt der Wohnungseinrichtung,

Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom

und/oder Gas etc. enthalten. Dementsprechend können die von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für Hausrats- und

Haftpflichtversicherung nicht zusätzlich eingerechnet werden.

Des Weiteren ist es vorliegend

unbestritten, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen

Einschränkungen die Benutzung des öffentlichen Verkehrs nicht zugemutet werden

kann. Es ist deswegen nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt der

Beschwerdeführerin für die Benutzung des Inva-Taxis bzw. des Rotkreuzdienstes

einen Pauschalbetrag von CHF 300.00 eingerechnet hat und die

darüberhinausgehenden Beträge gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen

zurückerstattet. Dass die Benützung des eigenen Fahrzeuges für die nicht mehr

arbeitstätige Beschwerdeführerin günstiger käme, ist gestützt auf die

vorliegenden Akten nicht anzunehmen. Somit ist die Einrechnung der Taxikosten

auch im Lichte dessen nicht zu beanstanden.

Wie schliesslich bereits mit Urteil

SCBES.2021.16 vom 31. Mai 2021 festgehalten wurde, wird vorliegend nicht die

Hilflosentschädigung, sondern nur die UVG-Rente gepfändet, womit auf die

Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

Dispositiv

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Isch