Lexipedia

Entscheid

SCBES.2022.47

Berechnung des Existenzminimums

20. Juli 2022Deutsch2 min

2. Juni 2022 Beschwerde erhoben hat,

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 20. Juli 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident

Kiefer

Oberrichter Flückiger

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) am 10. Juni 2022 (Postaufgabe, nachträglich unterzeichnet eingegangen

am 23. Juni 2022) bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

gegen die Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom

Sachverhalt

2. Juni 2022 Beschwerde erhoben hat,

der Beschwerdeführer rügt, sein Leasing

sei nicht berücksichtigt worden, er aber in keiner Weise darlegt, wieso dieses

hätte berücksichtigt werden müssen,

es bei dieser Sachlage in keiner Weise

zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer nur die

Auslagen für die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels in die Berechnung

des Existenzminimums eingesetzt hat,

Erwägungen

das Betreibungsamt die zwangsweise

Vollstreckung in Betreibung gesetzter Forderungen nach den Regeln des SchKG

durchzuführen hat, weshalb es gar nicht befugt ist, mit den Schuldnern

Ratenzahlungen zu vereinbaren,

der geschuldete Betrag dem vom

Beschwerdeführer unterzeichneten Pfändungsprotokoll zu entnehmen ist und er

sich jederzeit beim Betreibungsamt über den Stand der Betreibung informieren

kann,

die Lohnpfändung bis zur Tilgung der in Betreibung

gesetzten Forderung, maximal aber ein Jahr dauert (Art. 93 Abs. 2 SchKG),

Dispositiv

die Beschwerde demnach abzuweisen ist,

das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a

SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die

Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG),

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Kiefer Schaller