SCBES.2022.47
Berechnung des Existenzminimums
20. Juli 2022Deutsch2 min
2. Juni 2022 Beschwerde erhoben hat,
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 20. Juli 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident
Kiefer
Oberrichter Flückiger
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) am 10. Juni 2022 (Postaufgabe, nachträglich unterzeichnet eingegangen
am 23. Juni 2022) bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
gegen die Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom
Sachverhalt
2. Juni 2022 Beschwerde erhoben hat,
der Beschwerdeführer rügt, sein Leasing
sei nicht berücksichtigt worden, er aber in keiner Weise darlegt, wieso dieses
hätte berücksichtigt werden müssen,
es bei dieser Sachlage in keiner Weise
zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer nur die
Auslagen für die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels in die Berechnung
des Existenzminimums eingesetzt hat,
Erwägungen
das Betreibungsamt die zwangsweise
Vollstreckung in Betreibung gesetzter Forderungen nach den Regeln des SchKG
durchzuführen hat, weshalb es gar nicht befugt ist, mit den Schuldnern
Ratenzahlungen zu vereinbaren,
der geschuldete Betrag dem vom
Beschwerdeführer unterzeichneten Pfändungsprotokoll zu entnehmen ist und er
sich jederzeit beim Betreibungsamt über den Stand der Betreibung informieren
kann,
die Lohnpfändung bis zur Tilgung der in Betreibung
gesetzten Forderung, maximal aber ein Jahr dauert (Art. 93 Abs. 2 SchKG),
Dispositiv
die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a
SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die
Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG),
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Kiefer Schaller