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Entscheid

SCBES.2022.49

Berechnung des Existenzminimums

25. Juli 2022Deutsch2 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 25. Juli 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Kiefer

Oberrichter Flückiger

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 erhebt A.___

als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 8. Juni 2022 (dem Beschwerdeführer am 10.

Juni 2022 zugestellt) und macht geltend, er bezahle monatlich CHF 200.00 an

seine Rechtsanwältin, CHF 93.00 an die KESB sowie CHF 150.00 an die

Arbeitslosenkasse. Zudem werde er einen offenen Steuerbetrag von CHF 800.00 in

Raten abzahlen müssen. Des Weiteren würden die CHF 100.00 für die Kinderbesuche

nicht ausreichen. Er wünsche, dass er die offenen Schulden in kleineren

Beträgen zurückzahlen könne.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli

2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die vom Beschwerdeführer genannten

Beträge für seine Rechtsanwältin, die KESB, die Arbeitslosenkassen sowie die

Steuern können nicht eingerechnet werden, da dies ansonsten eine unzulässige

Gläubigerbevorzugung darstellen würde.

2.

Wie sodann aus dem Pfändungsprotokoll

ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer seine Tochter an zwei Wochenenden pro

Monat bei sich zu Besuch, weshalb der praxisgemäss eingerechnete Betrag von CHF

50.00

pro Wochenende bzw. CHF 100.00 pro Monat nicht zu beanstanden ist.

3.

Zudem ist eine Ratenzahlung an das

Betreibungsamt im Gesetz nicht vorgesehen und darf vom Betreibungsamt auch

nicht angeordnet werden, weshalb sich der Beschwerdeführer zur Vereinbarung

einer allfälligen Ratenzahlung direkt mit den Gläubigern einigen muss.

Dispositiv

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Kiefer Isch