SCBES.2022.49
Berechnung des Existenzminimums
25. Juli 2022Deutsch2 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 25. Juli 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Kiefer
Oberrichter Flückiger
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 erhebt A.___
als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 8. Juni 2022 (dem Beschwerdeführer am 10.
Juni 2022 zugestellt) und macht geltend, er bezahle monatlich CHF 200.00 an
seine Rechtsanwältin, CHF 93.00 an die KESB sowie CHF 150.00 an die
Arbeitslosenkasse. Zudem werde er einen offenen Steuerbetrag von CHF 800.00 in
Raten abzahlen müssen. Des Weiteren würden die CHF 100.00 für die Kinderbesuche
nicht ausreichen. Er wünsche, dass er die offenen Schulden in kleineren
Beträgen zurückzahlen könne.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli
2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die vom Beschwerdeführer genannten
Beträge für seine Rechtsanwältin, die KESB, die Arbeitslosenkassen sowie die
Steuern können nicht eingerechnet werden, da dies ansonsten eine unzulässige
Gläubigerbevorzugung darstellen würde.
2.
Wie sodann aus dem Pfändungsprotokoll
ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer seine Tochter an zwei Wochenenden pro
Monat bei sich zu Besuch, weshalb der praxisgemäss eingerechnete Betrag von CHF
50.00
pro Wochenende bzw. CHF 100.00 pro Monat nicht zu beanstanden ist.
3.
Zudem ist eine Ratenzahlung an das
Betreibungsamt im Gesetz nicht vorgesehen und darf vom Betreibungsamt auch
nicht angeordnet werden, weshalb sich der Beschwerdeführer zur Vereinbarung
einer allfälligen Ratenzahlung direkt mit den Gläubigern einigen muss.
Dispositiv
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Kiefer Isch