SCBES.2022.50
Pfändung
29. Juni 2022Deutsch3 min
8. Juli 2022 auf dem Betreibungsamt zu erscheinen und eine persönliche
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 29. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
das Betreibungsamt Thal-Gäu A.___ am 15.
Juni 2022 aufforderte, dem Betreibungsamt bis am 8. Juli 2022 die ausstehenden
Verdienstübersichten für die Monate Februar, März, April und Mai 2022 sowie die
Verdienstübersicht für den Monat Juni 2022 zuzustellen und die
Verdienstpfändungsquote abzuliefern, sofern der Nettoverdienst das monatliche
Existenzminimum von Fr. 2'840.00 übersteigen sollte,
A.___ weiter aufgefordert wurde, bis am
Sachverhalt
8. Juli 2022 auf dem Betreibungsamt zu erscheinen und eine persönliche
Stellungnahme betreffend der Nichtablieferung der Verdienstübersichten und
nichtabgelieferten Quoten abzugeben und über seine Einkommensverhältnisse
Auskunft zu geben und die Belege über Einkünfte und Auslagen mit der
Verdienstübersicht mitzubringen, unter Androhung einer Strafanzeige im Sinne
von Art. 169 StGB und Art. 292 StGB,
A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) darauf mit Datum vom 15. Juni 2022 beim Betreibungsamt eine
Beschwerde einreichte, die an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs weitergeleitet wurde,
der Beschwerdeführer mit der Behauptung,
Erwägungen
er habe die Verdienstübersichten für die Monate Februar bis Mai nicht
eingereicht, nicht einverstanden ist und vorträgt, er sei der Aufforderung des
Betreibungsamtes nachgekommen und habe die Briefe direkt bei diesem in den
Briefkasten geworfen,
sich mit einer blossen Behauptung, die
Unterlagen seien in den Briefkasten des Betreibungsamtes geworfen worden, nicht
belegen lässt, dass der Beschwerdeführer seinen Pflichten nachgekommen ist,
es dieser Sachverhalt ist, den der
Beschwerdeführer bestreitet und nicht die auf diesem Sachverhalt beruhende
Verfügung, die auf dieser Grundlage auch nicht zu beanstanden ist,
es dem Beschwerdeführer darüber hinaus
leichtfallen sollte, die Belege über seine Einkünfte und Auslagen, die er ja
auch für seine Buchhaltung braucht, dem Betreibungsamt innert der gesetzten
Frist vorzulegen,
Dispositiv
die Beschwerde demnach sogleich ohne
Vernehmlassung des Betreibungsamtes abgewiesen werden kann,
das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a
SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist,
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Schaller