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Entscheid

SCBES.2022.51

Berechnung des Existenzminimums

29. Juli 2022Deutsch10 min

Schätzungswert von CHF 11’500.00 und vermerkte dazu einen Drittanspruch von [...].

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 29. Juli 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Kiefer

Oberrichter Flückiger

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen

berechnete am 15. Juni 2022 das Existenzminimum vom A.___ und pfändete den das

Existenzminimum von CHF 1’966.00 übersteigenden Betrag seines Nettoeinkommens.

Am 22. Juni 2022 zeigte das Betreibungsamt dem Arbeitgeber von A.___, der [...]

AG, an, es sei von seinem Verdienst der das monatliche Existenzminimum von CHF

0.00 übersteigende Betrag abzuziehen und dem Betreibungsamt zu überweisen.

Weiter pfändete es am 22. Juni 2022 ein Fahrzeug ([...]) mit einem

Schätzungswert von CHF 11’500.00 und vermerkte dazu einen Drittanspruch von [...].

2. Dagegen erhob A.___ (im

Folgenden der Beschwerdeführer) am 23. Juni 2022 Beschwerde an die

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und stellte den folgenden

Antrag:

Der Entscheid Berechnung

des Existenzminimums vom 22.6.2022 sei Aufzuheben, bez. neu zu Berechnen mit

den korrekten Zahlen, die Lohnpfändung sei als unrichtig zu deklarieren und

zurückzuziehen.

3. Das Betreibungsamt ersuchte am 7.

Juli 2022 um eine angemessene Fristerstreckung zur Einreichung seiner

Vernehmlassung. Gleichentags verlangte der Beschwerdeführer, die Lohnpfändung

sei per sofort rückgängig zu machen und das Geld (CHF 446.50) sei per sofort

auf sein Konto zurückzuüberweisen. Das Betreibungsamt schloss in seiner

Vernehmlassung vom 21. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Der sinngemässe

Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit

Verfügung des Vizepräsidenten vom 22. Juli 2022 abgewiesen.

4. Der Beschwerdeführer reichte am 25.

Juli 2022 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein.

5. Auf die Ausführungen

des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit

entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er

lebe nicht mehr im Konkubinat, sondern ab dem 1. Mai 2022 alleine. Er

beansprucht deshalb anstatt dem Betrag von CHF 850.00 den Grundbetrag für einen

alleinstehenden Schuldner von CHF 1’200.00 sowie die Berücksichtigung des

ganzen Hypothekarzinses von CHF 828.00 anstatt nur des halben Anteils. Er habe

höhere Strom- und Wasserkosten als in der Buchhaltung angegeben sei. Die

buchhalterischen Strom- und Wasserkosten würden sich auf den Betrieb und nicht

auf seine private Wohnung beziehen. Die Einnahmen aus Mietzins, Pachtzins und

aus der Pferdepension könnten nicht einfach als Einkommen gerechnet werden. Sie

gehörten zum landwirtschaftlichen Einkommen von CHF 3’039.00. Diese Einnahmen

seien nicht relevant bzw. Bestandteil der Buchhaltung und damit des

landwirtschaftlichen Einkommens. Weiter rügt er, das Fahrzeug ([...]) sei

wieder aufgeführt, obwohl es in einem früheren Fall […] zugesprochen worden

sei.

2.

Das Betreibungsamt weist darauf hin,

dass der Beschwerdeführer selbständig erwerbender Landwirt sei. Gemäss den

Buchhaltungsunterlagen habe er mit seinem Betrieb im Jahr 2020 ein landwirtschaftliches

Einkommen von CHF 3’039.62 und ein Gesamteinkommen von CHF 59’037.82 generiert.

Dem Gesamteinkommen stünden Privatbezüge und betriebsfremde Ausgaben vom CHF

60'840.85 gegenüber. Dies entspreche monatlichen privaten Ausgaben von CHF 5’070.07.

Dieser Betrag liege weit über dem Existenzminimum, welches dem Beschwerdeführer

zustehe. Zudem seien darin Steuern enthalten, die im betreibungsrechtlichen

Existenzminimum nicht berücksichtigt werden dürften. Unter dem Strich

resultiere somit eine pfändbare Einkommensquote.

3.1

Das Betreibungsamt stützt seinen

Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, auf den vom Beschwerdeführer

eingereichten Jahresabschluss 2020 (Beschwerdebeilage 4). Der Beschwerdeführer

stellt nicht grundsätzlich in Frage, dass bei der Ermittlung seiner

finanziellen Verhältnisse und damit der pfändbaren Quote nach Art. 93 Abs. 1

SchKG auf diesen Abschluss abgestellt werden kann. Es besteht kein Anlass zur

Annahme, dass dieser Abschluss ein besonders negatives oder ein besonders

positives Geschäftsergebnis ausweist. Auch im Kommentar seiner Treuhandfirma

zum Buchhaltungsabschluss finden sich keine diesbezüglichen Bemerkungen (Beilage

6.

zur Stellungnahme zur Vernehmlassung). Schliesslich wurde der Abschluss vom

Beschwerdeführer selbst eingereicht, ohne dass er auf ein besonders günstiges

Jahresergebnis hingewiesen hätte. Den Buchhaltungsabschluss des Geschäftsjahres

2021.

hat er hingegen bis heute nicht vorgelegt, obwohl derjenige des Jahres

2020.

bereits von Ende März 2021 datiert. Es kann deshalb den Jahresabschluss

2020.

abgestellt werden.

3.2

In seiner Stellungnahme zur

Vernehmlassung des Betreibungsamtes äussert sich der Beschwerdeführer zu

verschiedenen Positionen des Jahresabschlusses. So bringt er vor, er habe von

der Milchgenossenschaft in den Jahren 2020 und 2021 eine Gewinnausschüttung

erhalten. Er wisse noch nicht, ob es dieses Jahr auch wieder eine gebe. Zudem

werde bei so hohen Auszahlungen die Verrechnungssteuer direkt an den Kanton

überwiesen. Er habe nicht CHF 50’000.00, sondern CHF 32’500.00 ausbezahlt

erhalten. Die Verrechnungssteuer sei ihm von den Steuerbehörden nicht

zurückerstattet worden. Auch im Jahr 2021 habe er nur wieder die CHF 32’500.00

ausbezahlt bekommen. Die Verrechnungssteuer werde sehr wahrscheinlich wieder

verrechnet. Mit dem ausbezahlten Geld habe er Scheidungsunterhalt geleistet. Somit

werde das zusätzliche Einkommen (Gewinnausschüttung) zur Schuldentilgung

eingesetzt, sei es für Unterhalt, Krankenkassen, Aarebeiträge, Reparaturen der

Traktoren.

3.3

Auch mit diesen Ausführungen vermag

der Beschwerdeführer nichts vorzubringen, was gegen ein Abstellen auf den

Jahresabschluss 2020 sprechen würde. Insbesondere bringt er nichts vor, was

darauf schliessen liesse, dass von der Milchgenossenschaft dieses Jahr keine

Gewinnausschüttung erfolgen werde. Die definitive Steuerveranlagung des Jahres

2020.

zeigt auf, dass dem Beschwerdeführer die Verrechnungssteuer von CHF

17’500.00 nicht zurückbezahlt, sondern verrechnet wurde (bei der

[Sammel-]Beilage 5 zur Stellungnahme zur Vernehmlassung). Der Beschwerdeführer

meint, die Verrechnungssteuer des Jahres 2021 werde sehr wahrscheinlich wieder

verrechnet. Dazu, wieso dies wieder geschehen sollte, äusserte er sich nicht.

Insbesondere macht er keine Angaben zur Höhe der Schuld, mit welcher sein Verrechnungssteuerguthaben

verrechnet worden ist. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, dass die

Verrechnungssteuern der Jahre 2021 und 2022 wiederum zurückbehalten und

verrechnet würden. Auch daraus ergibt sich kein Grund, die Ergebnisse des

Jahresabschlusses 2020 nicht als repräsentativ zu betrachten. Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Auszahlung für die Reparatur von

Maschinen, Scheidungsunterhalt, Krankenkasse, Aarebeiträge verwendet, ist

folgendes festzuhalten: Auch im Jahresabschluss 2020 sind Reparaturen

enthalten. Reparaturen gehören zum wiederkehrenden jährlichen Betriebsaufwand. Bezüglich

der Aarebeiträge lässt es der Beschwerdeführer offen, ob diese private oder

betriebliche Aufwände darstellen. Im Übrigen aber bestätigt der Beschwerdeführer

gleich selbst, dass er das Geld für private Auslagen verwendet und damit seinen

privaten Bedarf gedeckt hat. Dies gilt insbesondere auch für die Zahlung von

CHF 17’500.00, die eine einmalige güterrechtliche Ausgleichszahlung war

(Beilage 3 zur Stellungnahme zur Vernehmlassung). Diese Zahlung wiegt die

Aarebeiträge von CHF 14’242.00 auf (Beilage 7 zur Stellungnahme zur

Vernehmlassung), sofern es sich dabei ebenfalls um einen ausserordentlichen

betrieblichen Aufwand gehandelt haben sollte.

4.

Zusammenfassend bleibt es damit

dabei, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer aktuell

immer noch ein Jahreseinkommen erzielt, wie es im Jahresabschluss 2020

festgestellt wird. Dabei ist das Gesamteinkommen massgebend. Denn für die Ermittlung

des Einkommens des Beschwerdeführers ist die Aufteilung zwischen

landwirtschaftlichen Einkommen und betriebsfremden Einnahmen bedeutungslos.

Somit ist von einem Gesamteinkommen von CHF 59’037.82 auszugehen. Dass ihm

dieses Einkommen effektiv zur Verfügung stand, zeigen die unter der Position

Eigenkapital aufgeführten Privatbezüge von insgesamt CHF 60’840.85. Auch der

Kommentar der Treuhandgesellschaft des Beschwerdeführers zum

Buchhaltungsabschluss 2020 erwähnt diese Privatbezüge und betriebsfremden

Ausgaben von CHF 60’841.00. Wie das Betreibungsamt zutreffend feststellt,

entspricht dies einem monatlichen Einkommen von CHF 5’070.00.

5.

Das Betreibungsamt hat ein

Existenzminimum von CHF 1’966.00 ermittelt. Berücksichtigt man nun, dass der

Beschwerdeführer nicht mehr im Konkubinat lebt, erhöht sich dieses

Existenzminimum beim Grundbetrag um CHF 350.00 und beim Mietzins um CHF 414.00,

insgesamt also um CHF 764.00 auf CHF 2'730.00. Der Beschwerdeführer moniert

weiter, seit dem 1. Mai 2022 würden ihm die Mieteinnahmen seiner Expartnerin

fehlen. Er gibt allerdings nicht an, wie hoch diese Einnahmen waren. Es ist

indessen nicht anzunehmen, dass er aus dem Mietanteil seiner früheren Partnerin

einen Gewinn hat erzielen wollen. Die von ihm nicht in Frage gestellten

Hypothekarzinse belaufen sich auf CHF 828.00. Die Hälfte davon sind CHF 414.00,

die ihm als Einnahmen fehlen würden. Selbst wenn man von höheren fehlenden

Mieteinnahmen ausginge, könnte der Beschwerdeführer dies beim festgestellten monatlichen

Einkommen von CHF 5’070.00 verkraften. Mit diesem Einkommen kann er sein

Existenzminimum bei weitem decken. Teilweise hat er mit diesem Einkommen

unmittelbar Bedarfspositionen, die wie die Krankenkassenprämien zu seinem

Existenzminimum gehören, bezahlt. Teilweise hat er sein Einkommen aber auch für

Auslagen verwendet, die wie die Steuern nicht zum Existenzminimum gehören. Bei

einer Lohnpfändung ist indessen nur dasjenige Einkommen des Schuldners

geschützt, das für die Deckung des Notbedarfs benötigt wird. Für andere

Verwendungen kann der geschützte Einkommensteil nicht eingesetzt werden.

6.

Schliesslich beanstandet der

Schuldner, dass die Lohnpfändung gegenüber seinem Arbeitgeber denjenigen Betrag

betrifft, welcher sein Existenzminimum von CHF 0.00 übersteigt. Dies bedeutet

mit anderen Worten nichts Anderes, als dass sein gesamtes dort erzieltes

Einkommen gepfändet wird. Da der Schuldner vorgibt, aus seinem

landwirtschaftlichen Betrieb lediglich ein Jahreseinkommen von CHF 3’039.00 zu

erzielen, welches er zur Deckung seines Existenzminimums braucht, wäre es wohl

wenig erfolgversprechend, dem Beschwerdeführer selbst eine Lohnpfändung

anzuzeigen und von ihm eine Ablieferung seines Lohnes zu verlangen. Es ist

deshalb nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Lohnforderung

gegenüber seinem Arbeitgeber, also einem Dritten gepfändet hat. Ohnehin setzt

die vorliegende Lohnpfändung die Betreibungen Nr. [...] und [...] (Gemeindesteuern

der Einwohnergemeinde [...] der Jahre 2019 und 2020) über einen Gesamtbetrag

einschliesslich Zahlungsbefehlskosten von total CHF 909.30 fort (Vernehmlassungsbeilagen

4.1

und 4.2). Mit der Pfändung des Arbeitslohns bei der [...] AG sind diese

Betreibungsforderungen in kurzer Zeit gedeckt. Mit dem Lohnabzug der CHF 446.00

im Monat Juni 2022 sind diese schon rund zur Hälfte bezahlt (Beilage 2 zur Eingabe

des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2022). Mit der vorliegenden Lohnpfändung wird

somit keineswegs in den Notbedarf des Beschwerdeführers eingegriffen. Von einer

Anpassung der Existenzminimumsberechnung kann daher abgesehen werden. Daran

besteht jedenfalls in der vorliegenden Betreibung kein praktisches Interesse.

7.

Das Betreibungsamt äussert sich in

seiner Vernehmlassung weiter zur Erneuerung der Hypothek durch den

Beschwerdeführer und führt dazu unter Hinweis auf die Belastungsgrenze nach dem

Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) aus, es könne nicht mehr von

Überbelastung ausgegangen werden. Falls bei einer künftigen Pfändung das

bewegliche Vermögen nicht mehr zur Deckung der betriebenen Forderungen ausreichen

sollte, müsste diese Frage im Hinblick auf eine allfällige Pfändung der

Liegenschaften abgeklärt werden (Art. 95 Abs. 2 SchKG).

8.

Das Auto ([...]) wurde beim

Pfändungsvollzug unter den weiteren Vermögenswerten aufgeführt. Dabei wurde der

Drittanspruch von [...] vermerkt. Auch dieses Vorgehen des Betreibungsamtes ist

korrekt. Auch wenn in einem früheren Verfahren dieser Drittanspruch nicht

bestritten wurde, sind die festgestellten Vermögenswerte in jeder neuen

Pfändung wieder aufzuführen. Denn jede Betreibung und jede Pfändung hat ihr

eigenes Schicksal. Es ist nicht zum vornherein auszuschliessen, dass ein neuer

Betreibungsgläubiger den Drittanspruch bestreitet. Nach den vorliegenden Akten

war das hier allerdings nicht der Fall. Damit kommt der Erwähnung des Autos

keine Bedeutung mehr zu.

Dispositiv

9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Kiefer Schaller