SCBES.2022.51
Berechnung des Existenzminimums
29. Juli 2022Deutsch10 min
Schätzungswert von CHF 11’500.00 und vermerkte dazu einen Drittanspruch von [...].
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 29. Juli 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Kiefer
Oberrichter Flückiger
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen
berechnete am 15. Juni 2022 das Existenzminimum vom A.___ und pfändete den das
Existenzminimum von CHF 1’966.00 übersteigenden Betrag seines Nettoeinkommens.
Am 22. Juni 2022 zeigte das Betreibungsamt dem Arbeitgeber von A.___, der [...]
AG, an, es sei von seinem Verdienst der das monatliche Existenzminimum von CHF
0.00 übersteigende Betrag abzuziehen und dem Betreibungsamt zu überweisen.
Weiter pfändete es am 22. Juni 2022 ein Fahrzeug ([...]) mit einem
Schätzungswert von CHF 11’500.00 und vermerkte dazu einen Drittanspruch von [...].
2. Dagegen erhob A.___ (im
Folgenden der Beschwerdeführer) am 23. Juni 2022 Beschwerde an die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und stellte den folgenden
Antrag:
Der Entscheid Berechnung
des Existenzminimums vom 22.6.2022 sei Aufzuheben, bez. neu zu Berechnen mit
den korrekten Zahlen, die Lohnpfändung sei als unrichtig zu deklarieren und
zurückzuziehen.
3. Das Betreibungsamt ersuchte am 7.
Juli 2022 um eine angemessene Fristerstreckung zur Einreichung seiner
Vernehmlassung. Gleichentags verlangte der Beschwerdeführer, die Lohnpfändung
sei per sofort rückgängig zu machen und das Geld (CHF 446.50) sei per sofort
auf sein Konto zurückzuüberweisen. Das Betreibungsamt schloss in seiner
Vernehmlassung vom 21. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Der sinngemässe
Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit
Verfügung des Vizepräsidenten vom 22. Juli 2022 abgewiesen.
4. Der Beschwerdeführer reichte am 25.
Juli 2022 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein.
5. Auf die Ausführungen
des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit
entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er
lebe nicht mehr im Konkubinat, sondern ab dem 1. Mai 2022 alleine. Er
beansprucht deshalb anstatt dem Betrag von CHF 850.00 den Grundbetrag für einen
alleinstehenden Schuldner von CHF 1’200.00 sowie die Berücksichtigung des
ganzen Hypothekarzinses von CHF 828.00 anstatt nur des halben Anteils. Er habe
höhere Strom- und Wasserkosten als in der Buchhaltung angegeben sei. Die
buchhalterischen Strom- und Wasserkosten würden sich auf den Betrieb und nicht
auf seine private Wohnung beziehen. Die Einnahmen aus Mietzins, Pachtzins und
aus der Pferdepension könnten nicht einfach als Einkommen gerechnet werden. Sie
gehörten zum landwirtschaftlichen Einkommen von CHF 3’039.00. Diese Einnahmen
seien nicht relevant bzw. Bestandteil der Buchhaltung und damit des
landwirtschaftlichen Einkommens. Weiter rügt er, das Fahrzeug ([...]) sei
wieder aufgeführt, obwohl es in einem früheren Fall […] zugesprochen worden
sei.
2.
Das Betreibungsamt weist darauf hin,
dass der Beschwerdeführer selbständig erwerbender Landwirt sei. Gemäss den
Buchhaltungsunterlagen habe er mit seinem Betrieb im Jahr 2020 ein landwirtschaftliches
Einkommen von CHF 3’039.62 und ein Gesamteinkommen von CHF 59’037.82 generiert.
Dem Gesamteinkommen stünden Privatbezüge und betriebsfremde Ausgaben vom CHF
60'840.85 gegenüber. Dies entspreche monatlichen privaten Ausgaben von CHF 5’070.07.
Dieser Betrag liege weit über dem Existenzminimum, welches dem Beschwerdeführer
zustehe. Zudem seien darin Steuern enthalten, die im betreibungsrechtlichen
Existenzminimum nicht berücksichtigt werden dürften. Unter dem Strich
resultiere somit eine pfändbare Einkommensquote.
3.1
Das Betreibungsamt stützt seinen
Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, auf den vom Beschwerdeführer
eingereichten Jahresabschluss 2020 (Beschwerdebeilage 4). Der Beschwerdeführer
stellt nicht grundsätzlich in Frage, dass bei der Ermittlung seiner
finanziellen Verhältnisse und damit der pfändbaren Quote nach Art. 93 Abs. 1
SchKG auf diesen Abschluss abgestellt werden kann. Es besteht kein Anlass zur
Annahme, dass dieser Abschluss ein besonders negatives oder ein besonders
positives Geschäftsergebnis ausweist. Auch im Kommentar seiner Treuhandfirma
zum Buchhaltungsabschluss finden sich keine diesbezüglichen Bemerkungen (Beilage
6.
zur Stellungnahme zur Vernehmlassung). Schliesslich wurde der Abschluss vom
Beschwerdeführer selbst eingereicht, ohne dass er auf ein besonders günstiges
Jahresergebnis hingewiesen hätte. Den Buchhaltungsabschluss des Geschäftsjahres
2021.
hat er hingegen bis heute nicht vorgelegt, obwohl derjenige des Jahres
2020.
bereits von Ende März 2021 datiert. Es kann deshalb den Jahresabschluss
2020.
abgestellt werden.
3.2
In seiner Stellungnahme zur
Vernehmlassung des Betreibungsamtes äussert sich der Beschwerdeführer zu
verschiedenen Positionen des Jahresabschlusses. So bringt er vor, er habe von
der Milchgenossenschaft in den Jahren 2020 und 2021 eine Gewinnausschüttung
erhalten. Er wisse noch nicht, ob es dieses Jahr auch wieder eine gebe. Zudem
werde bei so hohen Auszahlungen die Verrechnungssteuer direkt an den Kanton
überwiesen. Er habe nicht CHF 50’000.00, sondern CHF 32’500.00 ausbezahlt
erhalten. Die Verrechnungssteuer sei ihm von den Steuerbehörden nicht
zurückerstattet worden. Auch im Jahr 2021 habe er nur wieder die CHF 32’500.00
ausbezahlt bekommen. Die Verrechnungssteuer werde sehr wahrscheinlich wieder
verrechnet. Mit dem ausbezahlten Geld habe er Scheidungsunterhalt geleistet. Somit
werde das zusätzliche Einkommen (Gewinnausschüttung) zur Schuldentilgung
eingesetzt, sei es für Unterhalt, Krankenkassen, Aarebeiträge, Reparaturen der
Traktoren.
3.3
Auch mit diesen Ausführungen vermag
der Beschwerdeführer nichts vorzubringen, was gegen ein Abstellen auf den
Jahresabschluss 2020 sprechen würde. Insbesondere bringt er nichts vor, was
darauf schliessen liesse, dass von der Milchgenossenschaft dieses Jahr keine
Gewinnausschüttung erfolgen werde. Die definitive Steuerveranlagung des Jahres
2020.
zeigt auf, dass dem Beschwerdeführer die Verrechnungssteuer von CHF
17’500.00 nicht zurückbezahlt, sondern verrechnet wurde (bei der
[Sammel-]Beilage 5 zur Stellungnahme zur Vernehmlassung). Der Beschwerdeführer
meint, die Verrechnungssteuer des Jahres 2021 werde sehr wahrscheinlich wieder
verrechnet. Dazu, wieso dies wieder geschehen sollte, äusserte er sich nicht.
Insbesondere macht er keine Angaben zur Höhe der Schuld, mit welcher sein Verrechnungssteuerguthaben
verrechnet worden ist. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, dass die
Verrechnungssteuern der Jahre 2021 und 2022 wiederum zurückbehalten und
verrechnet würden. Auch daraus ergibt sich kein Grund, die Ergebnisse des
Jahresabschlusses 2020 nicht als repräsentativ zu betrachten. Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Auszahlung für die Reparatur von
Maschinen, Scheidungsunterhalt, Krankenkasse, Aarebeiträge verwendet, ist
folgendes festzuhalten: Auch im Jahresabschluss 2020 sind Reparaturen
enthalten. Reparaturen gehören zum wiederkehrenden jährlichen Betriebsaufwand. Bezüglich
der Aarebeiträge lässt es der Beschwerdeführer offen, ob diese private oder
betriebliche Aufwände darstellen. Im Übrigen aber bestätigt der Beschwerdeführer
gleich selbst, dass er das Geld für private Auslagen verwendet und damit seinen
privaten Bedarf gedeckt hat. Dies gilt insbesondere auch für die Zahlung von
CHF 17’500.00, die eine einmalige güterrechtliche Ausgleichszahlung war
(Beilage 3 zur Stellungnahme zur Vernehmlassung). Diese Zahlung wiegt die
Aarebeiträge von CHF 14’242.00 auf (Beilage 7 zur Stellungnahme zur
Vernehmlassung), sofern es sich dabei ebenfalls um einen ausserordentlichen
betrieblichen Aufwand gehandelt haben sollte.
4.
Zusammenfassend bleibt es damit
dabei, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer aktuell
immer noch ein Jahreseinkommen erzielt, wie es im Jahresabschluss 2020
festgestellt wird. Dabei ist das Gesamteinkommen massgebend. Denn für die Ermittlung
des Einkommens des Beschwerdeführers ist die Aufteilung zwischen
landwirtschaftlichen Einkommen und betriebsfremden Einnahmen bedeutungslos.
Somit ist von einem Gesamteinkommen von CHF 59’037.82 auszugehen. Dass ihm
dieses Einkommen effektiv zur Verfügung stand, zeigen die unter der Position
Eigenkapital aufgeführten Privatbezüge von insgesamt CHF 60’840.85. Auch der
Kommentar der Treuhandgesellschaft des Beschwerdeführers zum
Buchhaltungsabschluss 2020 erwähnt diese Privatbezüge und betriebsfremden
Ausgaben von CHF 60’841.00. Wie das Betreibungsamt zutreffend feststellt,
entspricht dies einem monatlichen Einkommen von CHF 5’070.00.
5.
Das Betreibungsamt hat ein
Existenzminimum von CHF 1’966.00 ermittelt. Berücksichtigt man nun, dass der
Beschwerdeführer nicht mehr im Konkubinat lebt, erhöht sich dieses
Existenzminimum beim Grundbetrag um CHF 350.00 und beim Mietzins um CHF 414.00,
insgesamt also um CHF 764.00 auf CHF 2'730.00. Der Beschwerdeführer moniert
weiter, seit dem 1. Mai 2022 würden ihm die Mieteinnahmen seiner Expartnerin
fehlen. Er gibt allerdings nicht an, wie hoch diese Einnahmen waren. Es ist
indessen nicht anzunehmen, dass er aus dem Mietanteil seiner früheren Partnerin
einen Gewinn hat erzielen wollen. Die von ihm nicht in Frage gestellten
Hypothekarzinse belaufen sich auf CHF 828.00. Die Hälfte davon sind CHF 414.00,
die ihm als Einnahmen fehlen würden. Selbst wenn man von höheren fehlenden
Mieteinnahmen ausginge, könnte der Beschwerdeführer dies beim festgestellten monatlichen
Einkommen von CHF 5’070.00 verkraften. Mit diesem Einkommen kann er sein
Existenzminimum bei weitem decken. Teilweise hat er mit diesem Einkommen
unmittelbar Bedarfspositionen, die wie die Krankenkassenprämien zu seinem
Existenzminimum gehören, bezahlt. Teilweise hat er sein Einkommen aber auch für
Auslagen verwendet, die wie die Steuern nicht zum Existenzminimum gehören. Bei
einer Lohnpfändung ist indessen nur dasjenige Einkommen des Schuldners
geschützt, das für die Deckung des Notbedarfs benötigt wird. Für andere
Verwendungen kann der geschützte Einkommensteil nicht eingesetzt werden.
6.
Schliesslich beanstandet der
Schuldner, dass die Lohnpfändung gegenüber seinem Arbeitgeber denjenigen Betrag
betrifft, welcher sein Existenzminimum von CHF 0.00 übersteigt. Dies bedeutet
mit anderen Worten nichts Anderes, als dass sein gesamtes dort erzieltes
Einkommen gepfändet wird. Da der Schuldner vorgibt, aus seinem
landwirtschaftlichen Betrieb lediglich ein Jahreseinkommen von CHF 3’039.00 zu
erzielen, welches er zur Deckung seines Existenzminimums braucht, wäre es wohl
wenig erfolgversprechend, dem Beschwerdeführer selbst eine Lohnpfändung
anzuzeigen und von ihm eine Ablieferung seines Lohnes zu verlangen. Es ist
deshalb nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Lohnforderung
gegenüber seinem Arbeitgeber, also einem Dritten gepfändet hat. Ohnehin setzt
die vorliegende Lohnpfändung die Betreibungen Nr. [...] und [...] (Gemeindesteuern
der Einwohnergemeinde [...] der Jahre 2019 und 2020) über einen Gesamtbetrag
einschliesslich Zahlungsbefehlskosten von total CHF 909.30 fort (Vernehmlassungsbeilagen
4.1
und 4.2). Mit der Pfändung des Arbeitslohns bei der [...] AG sind diese
Betreibungsforderungen in kurzer Zeit gedeckt. Mit dem Lohnabzug der CHF 446.00
im Monat Juni 2022 sind diese schon rund zur Hälfte bezahlt (Beilage 2 zur Eingabe
des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2022). Mit der vorliegenden Lohnpfändung wird
somit keineswegs in den Notbedarf des Beschwerdeführers eingegriffen. Von einer
Anpassung der Existenzminimumsberechnung kann daher abgesehen werden. Daran
besteht jedenfalls in der vorliegenden Betreibung kein praktisches Interesse.
7.
Das Betreibungsamt äussert sich in
seiner Vernehmlassung weiter zur Erneuerung der Hypothek durch den
Beschwerdeführer und führt dazu unter Hinweis auf die Belastungsgrenze nach dem
Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) aus, es könne nicht mehr von
Überbelastung ausgegangen werden. Falls bei einer künftigen Pfändung das
bewegliche Vermögen nicht mehr zur Deckung der betriebenen Forderungen ausreichen
sollte, müsste diese Frage im Hinblick auf eine allfällige Pfändung der
Liegenschaften abgeklärt werden (Art. 95 Abs. 2 SchKG).
8.
Das Auto ([...]) wurde beim
Pfändungsvollzug unter den weiteren Vermögenswerten aufgeführt. Dabei wurde der
Drittanspruch von [...] vermerkt. Auch dieses Vorgehen des Betreibungsamtes ist
korrekt. Auch wenn in einem früheren Verfahren dieser Drittanspruch nicht
bestritten wurde, sind die festgestellten Vermögenswerte in jeder neuen
Pfändung wieder aufzuführen. Denn jede Betreibung und jede Pfändung hat ihr
eigenes Schicksal. Es ist nicht zum vornherein auszuschliessen, dass ein neuer
Betreibungsgläubiger den Drittanspruch bestreitet. Nach den vorliegenden Akten
war das hier allerdings nicht der Fall. Damit kommt der Erwähnung des Autos
keine Bedeutung mehr zu.
Dispositiv
9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Kiefer Schaller