SCBES.2022.53
Verfügung vom 14. Juni 2022
24. August 2022Deutsch10 min
Grenchen habe davon Kenntnis. Zudem hätten diese Gläubiger, inkl. A.___ AG und D.___,
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 24. August 2022
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
AG,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Betreibungsamt
Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,
2. B.___,
vertreten durch Sabine Burkhalter, Rechtsanwältin,
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung
vom 14. Juni 2022
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 1. Juni 2022 wurde die
Liegenschaft GB [...] Nr. [...] öffentlich versteigert. Die bisherige
Schuldnerin und Eigentümerin, C.___ AG, ersteigerte die Liegenschaft zum Preis
von 3,2 Mio. Franken.
2. Mit Verfügung vom 14. Juni 2022
hob die Amtschreiberei Grenchen-Bettlach den Zuschlag in Sachen
Grundstückverwertung GB [...] Nr. [...] auf. Zur Begründung wurde darin
ausgeführt, der Steigerungspreis sei innert der 10-tägigen Frist nicht bezahlt
worden. Die Steigerung habe am […] 2022 stattgefunden, die Zahlungsfrist sei am
13. Juni 2022 ungenutzt abgelaufen. Die C.___ AG habe keine Erklärung
sämtlicher Gläubiger i.S. von Ziffer 6.4. der Steigerungsbedingungen
beigebracht, wonach eine anderweitige, vollständige Befriedigung der Gläubiger
erzielt worden wäre. Zudem hätten nicht sämtliche Gläubiger einer
Fristverlängerung i.S. Art. 63 VZG zugestimmt.
3. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022
erhebt die A.___ AG bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung vom 14. Juni 2022. Zur Begründung
führt sie aus, sie sei als eine im Grundbuch der Stadt [...] auf dem Grundstück
Parz. Nr. [...] eingetragene Gläubigerin zur Beschwerde berechtigt. Das
Betreibungsamt habe die Verfügung vom 14. Juni 2022 von Amtes wegen und/oder
auf Begehren von Beteiligten aufzuheben, weil sich alle Beteiligten bezüglich
des Verfahrens und insbesondere wegen der Bezahlung bzw. Verrechnung des
Kaufpreises einvernehmlich geeinigt hätten, was dem Betreibungsamt bekannt sei
(falls Nachweis erwünscht, bitte vom BA Grenchen einen Amtsbericht einholen),
sodass die Zahlungsfrist von 10 Tagen unerheblich geworden sei, weshalb weder
die Aufhebung des Zuschlages, noch eine nochmalige Versteigerung erforderlich
seien.
4. Mit Eingabe vom 19. Juli 2022
reicht die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein, worin sie geltend
macht, sie habe von der Bank (der zuständige Mitarbeiter sei zuvor in den
Ferien gewesen) die Belastungsanzeigen erhalten (einerseits Gläubiger B.___,
anderseits Gläubiger A.___ AG, bezahlt an D.___). Die weiteren Zahlungen an die
E.___ Bank und an die C.___ AG seien verrechnet worden. Das Betreibungsamt
Grenchen habe davon Kenntnis. Zudem hätten diese Gläubiger, inkl. A.___ AG und D.___,
der verlängerten Zahlungsfrist zugestimmt. Dass es länger gedauert habe, sei
nur darauf zurückzuführen, dass die Aufsichtsbehörde SchKG die frühere
Beschwerde der C.___ AG wegen der Nichtigkeit des Lastenverzeichnisses aus
unverständlichen Gründen nicht geschützt habe. Demzufolge sei die
Beschwerdeführerin gezwungen gewesen, nach dem erhaltenen Zuschlag mit der
Partei B.___ eine einvernehmliche Lösung zu suchen und zu finden. Dies habe
rund CHF 50'000.00 mehr gekostet, weil es ohne diese «Goodwillzulage» nicht
gelungen wäre, im Interesse aller Beteiligten eine einvernehmliche und vor
allem kurzfristige Lösung zu finden. Zudem sei zu beachten, dass die
gesetzliche Zahlungsfrist ohnehin durch die Feiertage verkürzt worden sei,
nicht nur wegen des fehlenden Tages, sondern vor allem auch, weil die Parteien
diese Zeit auch genutzt hätten, um Ferien zu machen unter Ausnutzung der
möglichen «Brückentage». Jedenfalls habe die betreibende und die die Verwertung
verlangende Partei B.___ die Zahlung per Saldo aller Ansprüche angenommen. Sie
habe zur Sicherheit der Beteiligten, auch des BA Grenchen, das
Verwertungsbegehren zurückgezogen. Damit sei der Zuschlag zum Tragen gekommen,
dessen Aufhebung sei folglich aufzuheben. Zum Beweis dieser Ausführungen seien
das BA Grenchen, Hr. F.___, und die Partei B.___ (B.___ und/oder Frau RA Sabine
Burkhalter) als Zeugen zu befragen.
5. Mit Beschwerdeantwort vom 5.
August 2022 stellt das Betreibungsamt die Anträge, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten. Gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
SchKG sei der Beschwerdeführerin wegen
bös- und mutwilliger Beschwerdeführung
die Übernahme sämtlicher Gerichtsgebühren
und Auslagen aufzuerlegen. Sie sei zudem mit der Maximalgebühr von CHF 1'500.00
zu büssen. Zur Begründung führt das Betreibungsamt aus, für die
Beschwerdeführerin zeichne einzig der alleinige Verwaltungsrat und Aktionär G.___
mit Einzelunterschrift. G.___ sei auch alleiniger Verwaltungsrat und Aktionär
der Schuldnerin C.___ AG, in deren Namen er im nämlichen Betreibungsverfahren
insgesamt 11 Beschwerden an das Solothurnische Obergericht (6) und an das
Bundesgericht (5) geführt habe. Keine einzige seiner Beschwerden sei
gutgeheissen worden. Da es infolge vollständiger Bezahlung der Betreibung an
der Aktivlegitimation der C.___ AG nun mittlerweile fehle, versuche G.___ durch
seine andere, im Verfahren involvierte Aktiengesellschaft (Beschwerdeführerin)
mittels Ausschöpfung von Rechtsmitteln ein nutzloses Ergebnis zu erzielen. Dies
sei geradezu ein Musterfall einer bös- und mutwilligen Beschwerdeführung. Die
Beschwerdeführerin habe gar kein Rechtsschutzinteresse, sondern führe einmal
mehr Beschwerde, um das Verfahren zu verzögern. Für die der Rechtspflege
dadurch entstandenen Kosten habe die Beschwerdeführerin vollumfänglich
aufzukommen. Zudem sei sie zu büssen. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin
gemäss Lastenverzeichnis als Grundpfandgläubigerin für ihre ungekündigte
Forderung gegen die C.___ AG mit einer Summe von CHF 284'000.00 zugelassen
worden. Ihre weitere Forderung in der Höhe von CHF 118'350.00 sei hingegen abgewiesen
worden. Die Beschwerdeführerin habe gegen die nämliche Verfügung kein
Rechtsmittel erhoben. Die Beschwerdeführerin habe ihre Schuldnerin (C.___ AG)
nicht betrieben und es sei, wie sie selber schreibe, offenbar zwischenzeitlich
eine anderweitige Lösung mit verschiedenen Parteien gefunden worden. Die
Beschwerdeführerin könne damit gar kein schützenswertes Interesse an
irgendwelchen Feststellungen und Betreibungshandlungen haben, die die C.___ AG resp.
das Grundstück GB [...] Nr. [...] beträfen. Es fehle ihr damit an der nötigen
Aktivlegitimation. Sodann sei zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung
der Verfügung vom 14. Juni 2022 Folgendes festzuhalten: Am […] 2022 sei die
Liegenschaft GB Grenchen Nr. [...] öffentlich versteigert worden. Die bisherige
Schuldnerin und Eigentümerin C.___ habe die Liegenschaft zum Preis von 3,2 Mio.
Franken ersteigert. Es sei der Ersteigerin in der Folge aber nicht gelungen,
die Steigerungsbedingungen zu erfüllen. Weder sei die Zahlung über 3,2 Mio.
Franken beim Betreibungsamt eingegangen, noch hätten Verrechnungserklärungen
sämtlicher Grundpfandgläubiger beigebracht werden können. Mit einer
Verlängerung der Zahlungsfrist bis zum 21. Juni 2022 sei der betreibende
Grundpfandgläubiger B.___ (Vertreterin Dr. Sabine Burkhalter) ausdrücklich
nicht einverstanden gewesen. Gestützt auf diesen Sachverhalt habe das
Betreibungsamt am 14. Juni 2022 die Aufhebung des Zuschlages von Grundstück GB [...]
Nr. [...] an die C.___ AG verfügt. Es sei somit der Rechtszustand vor der ursprünglichen
Versteigerung wiederhergestellt worden (BSK SchKG 1-Markus Häusermann / Corina
lngold-Berger, Art. 143 N 1 Sa). Die C.___ AG habe gegen die Verfügung
betreffend Aufhebung des Zuschlags kein Rechtsmittel erhoben. Da sich die
Verwertungskosten mittlerweile auf über CHF 10'000.00 bezifferten und sich
gegen Ende Juni doch noch eine einvernehmliche Lösung abgezeichnet habe, habe
das Betreibungsamt - auch aus Kostengründen zu Gunsten der C.___ AG - auf die
sofortige Publikation der zweiten Versteigerung in den öffentlichen Medien
verzichtet. In der Folge sei es dann tatsächlich gelungen, die in Betreibung
gesetzte Summe entgegen zu nehmen und an den betreibenden Grundpfandgläubiger zu
überweisen. Am 12. Juli 2022 habe die nämliche Betreibung als bezahlt im
Betreibungsregister gelöscht und das ganze Verfahren abgeschlossen werden
können. Offen sei einzig noch die Abrechnung der Betreibungs- und
Verwertungskosten, für die die C.___ AG bereits Sicherheit geleistet habe. Die
Beschwerdegegnerin werde zu gegebener Zeit auch diese Schlussabrechnung
erstellen und nach deren Rechtskraft der C.___ AG den Überschuss rückerstatten.
Die Beschwerdeführerin sei daran gar nicht beteiligt. Sie habe kein schutzwürdiges
Interesse an irgendwelchen Feststellungen.
6. Mit Stellungnahme vom 18.
August 2022 führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, da ihr Rechtsvertreter
in den Ferien geweilt habe, habe sie erst danach mit ihm Kontakt aufnehmen
können. Man habe die gemeinsame Besprechung in der aktuellen Sache auf Ende der
nächsten Woche vereinbaren können. Es werde deshalb hiermit um eine
Fristerstreckung bis 15. Oktober 2022 ersucht. Bei dieser Angelegenheit, die an
sich äusserst wichtig sei, handle es sich um keine Angelegenheit, welche einem
Zeitdruck unterliege. Das Hauptverfahren sei abgeschlossen, alles sei bezahlt,
die Finanzierung sei neu geordnet, die Grundpfänder seien geregelt. Es gebe
auch niemanden, der ein berechtigtes Interesse haben könne, dass schnellstens
gehandelt werde, es gebe auch niemanden, der ein berechtigtes Interesse haben
könne, dass dem Rechtsbegehren nicht entsprochen werde.
Erwägungen
II.
1.
Wie aus dem Lastenverzeichnis
zur Versteigerung der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] vom 1. Juni 2022
ersichtlich, war darin die beschwerdeführende A.___ AG als
Grundpfandgläubigerin für ihre ungekündigte Forderung gegen die C.___ AG mit
Dispositiv
einer Summe von CHF 284'000.00 aufgeführt. Demnach ist die Beschwerdeführerin
im Grundsatz zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Wie das Betreibungsamt aber zu
Recht darauf hinweist, wurde die ausstehende Summe von der Schuldnerin
inzwischen selbst bezahlt und das Geld an die Gläubiger überwiesen.
Infolgedessen wurde am 12. Juli 2022 die Betreibung als bezahlt im
Betreibungsregister gelöscht und das ganze Verfahren abgeschlossen. Die
Beschwerdeführerin hat demnach kein aktuelles rechtliches Interesse an einem
Beschwerdeentscheid. Wie das Betreibungsamt sodann weiter ausgeführt hat, sind einzig
noch die Abrechnung der Betreibungs- und Verwertungskosten zu Lasten der C.___ AG
offen. Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich aber nicht aktivlegitimiert.
Somit ist gestützt auf die vorstehenden
Ausführungen auf die Beschwerde nicht einzutreten. Infolge des fehlenden
Rechtsschutzinteresses bzw. der fehlenden Aktivlegitimation sind die
Verfahrensanträge auf Zeugenbefragung und Fristerstreckung abzuweisen.
2.
2.1 Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
2.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach
Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich
unentgeltlich. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer
Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren
und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG).
Wie das Betreibungsamt korrekt darauf
hingewiesen hat, handelt es sich bei dem im vorliegenden Fall für die
Beschwerdeführerin unterzeichnenden G.___ um den alleinigen Verwaltungsrat und
Aktionär der A.___ AG und der Schuldnerin, der C.___ AG. G.___ erhob bei der
Aufsichtsbehörde namens der C.___ AG bereits sechs Beschwerdeverfahren in
teilweise mutwilliger Manier. Mit Urteil SCBES.2022.44 vom 23. Juni 2022 wurden
der C.___ AG denn auch die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 wegen mutwilliger
Prozessführung auferlegt.
Wie vorstehend dargelegt, hat die
Beschwerdeführerin kein aktuelles rechtliches Interesse an einem
Beschwerdeentscheid. Die Beschwerde wurde zwar bereits am 4. Juli 2022
erhoben, während die Betreibung erst am 12. Juli 2022 gelöscht wurde. Die Beschwerdeführerin
hätte aber nach Löschung der Betreibung am 12. Juli 2022 und Abschluss des
Verfahrens Gelegenheit gehabt, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Stattdessen hat
sie am 19. Juli 2022 eine Beschwerdeergänzung und am 18. August 2022
eine Stellungnahme eingereicht, worin sie weitere Ausführungen machte und ihren
Beschwerdewillen bekräftigte. Es wird von Seiten der Beschwerdeführerin denn
auch nicht dargelegt, welches Interesse sie an einer Aufhebung der Verfügung
vom 14. Juni 2022 hat. G.___ verfügt als Verfasser der Beschwerden für die C.___
AG und nun auch als Verfasser der Beschwerde für die A.___ AG über sehr genaue
Fallkenntnisse. Angesichts dessen und im Lichte der genannten Umstände kann die
vorliegende Beschwerde nicht anders denn als obstruktiv und mutwillig
bezeichnet werden. Demnach sind der Beschwerdeführerin aufgrund der mutwilligen
Beschwerdeführung die Prozesskosten von CHF 1'000.00 aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Die Beschwerdeführerin hat wegen
mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
3. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom
23. August 2022 geht zur Kenntnisnahme an die übrigen Parteien.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Isch
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 14. Februar 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (BGer 5A_711/2022).