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Entscheid

SCBES.2022.53

Verfügung vom 14. Juni 2022

24. August 2022Deutsch10 min

Grenchen habe davon Kenntnis. Zudem hätten diese Gläubiger, inkl. A.___ AG und D.___,

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 24. August 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

AG,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Betreibungsamt

Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

2. B.___,

vertreten durch Sabine Burkhalter, Rechtsanwältin,

Beschwerdegegner

betreffend Verfügung

vom 14. Juni 2022

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 1. Juni 2022 wurde die

Liegenschaft GB [...] Nr. [...] öffentlich versteigert. Die bisherige

Schuldnerin und Eigentümerin, C.___ AG, ersteigerte die Liegenschaft zum Preis

von 3,2 Mio. Franken.

2. Mit Verfügung vom 14. Juni 2022

hob die Amtschreiberei Grenchen-Bettlach den Zuschlag in Sachen

Grundstückverwertung GB [...] Nr. [...] auf. Zur Begründung wurde darin

ausgeführt, der Steigerungspreis sei innert der 10-tägigen Frist nicht bezahlt

worden. Die Steigerung habe am […] 2022 stattgefunden, die Zahlungsfrist sei am

13. Juni 2022 ungenutzt abgelaufen. Die C.___ AG habe keine Erklärung

sämtlicher Gläubiger i.S. von Ziffer 6.4. der Steigerungsbedingungen

beigebracht, wonach eine anderweitige, vollständige Befriedigung der Gläubiger

erzielt worden wäre. Zudem hätten nicht sämtliche Gläubiger einer

Fristverlängerung i.S. Art. 63 VZG zugestimmt.

3. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022

erhebt die A.___ AG bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung vom 14. Juni 2022. Zur Begründung

führt sie aus, sie sei als eine im Grundbuch der Stadt [...] auf dem Grundstück

Parz. Nr. [...] eingetragene Gläubigerin zur Beschwerde berechtigt. Das

Betreibungsamt habe die Verfügung vom 14. Juni 2022 von Amtes wegen und/oder

auf Begehren von Beteiligten aufzuheben, weil sich alle Beteiligten bezüglich

des Verfahrens und insbesondere wegen der Bezahlung bzw. Verrechnung des

Kaufpreises einvernehmlich geeinigt hätten, was dem Betreibungsamt bekannt sei

(falls Nachweis erwünscht, bitte vom BA Grenchen einen Amtsbericht einholen),

sodass die Zahlungsfrist von 10 Tagen unerheblich geworden sei, weshalb weder

die Aufhebung des Zuschlages, noch eine nochmalige Versteigerung erforderlich

seien.

4. Mit Eingabe vom 19. Juli 2022

reicht die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein, worin sie geltend

macht, sie habe von der Bank (der zuständige Mitarbeiter sei zuvor in den

Ferien gewesen) die Belastungsanzeigen erhalten (einerseits Gläubiger B.___,

anderseits Gläubiger A.___ AG, bezahlt an D.___). Die weiteren Zahlungen an die

E.___ Bank und an die C.___ AG seien verrechnet worden. Das Betreibungsamt

Grenchen habe davon Kenntnis. Zudem hätten diese Gläubiger, inkl. A.___ AG und D.___,

der verlängerten Zahlungsfrist zugestimmt. Dass es länger gedauert habe, sei

nur darauf zurückzuführen, dass die Aufsichtsbehörde SchKG die frühere

Beschwerde der C.___ AG wegen der Nichtigkeit des Lastenverzeichnisses aus

unverständlichen Gründen nicht geschützt habe. Demzufolge sei die

Beschwerdeführerin gezwungen gewesen, nach dem erhaltenen Zuschlag mit der

Partei B.___ eine einvernehmliche Lösung zu suchen und zu finden. Dies habe

rund CHF 50'000.00 mehr gekostet, weil es ohne diese «Goodwillzulage» nicht

gelungen wäre, im Interesse aller Beteiligten eine einvernehmliche und vor

allem kurzfristige Lösung zu finden. Zudem sei zu beachten, dass die

gesetzliche Zahlungsfrist ohnehin durch die Feiertage verkürzt worden sei,

nicht nur wegen des fehlenden Tages, sondern vor allem auch, weil die Parteien

diese Zeit auch genutzt hätten, um Ferien zu machen unter Ausnutzung der

möglichen «Brückentage». Jedenfalls habe die betreibende und die die Verwertung

verlangende Partei B.___ die Zahlung per Saldo aller Ansprüche angenommen. Sie

habe zur Sicherheit der Beteiligten, auch des BA Grenchen, das

Verwertungsbegehren zurückgezogen. Damit sei der Zuschlag zum Tragen gekommen,

dessen Aufhebung sei folglich aufzuheben. Zum Beweis dieser Ausführungen seien

das BA Grenchen, Hr. F.___, und die Partei B.___ (B.___ und/oder Frau RA Sabine

Burkhalter) als Zeugen zu befragen.

5. Mit Beschwerdeantwort vom 5.

August 2022 stellt das Betreibungsamt die Anträge, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten. Gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5

SchKG sei der Beschwerdeführerin wegen

bös- und mutwilliger Beschwerdeführung

die Übernahme sämtlicher Gerichtsgebühren

und Auslagen aufzuerlegen. Sie sei zudem mit der Maximalgebühr von CHF 1'500.00

zu büssen. Zur Begründung führt das Betreibungsamt aus, für die

Beschwerdeführerin zeichne einzig der alleinige Verwaltungsrat und Aktionär G.___

mit Einzelunterschrift. G.___ sei auch alleiniger Verwaltungsrat und Aktionär

der Schuldnerin C.___ AG, in deren Namen er im nämlichen Betreibungsverfahren

insgesamt 11 Beschwerden an das Solothurnische Obergericht (6) und an das

Bundesgericht (5) geführt habe. Keine einzige seiner Beschwerden sei

gutgeheissen worden. Da es infolge vollständiger Bezahlung der Betreibung an

der Aktivlegitimation der C.___ AG nun mittlerweile fehle, versuche G.___ durch

seine andere, im Verfahren involvierte Aktiengesellschaft (Beschwerdeführerin)

mittels Ausschöpfung von Rechtsmitteln ein nutzloses Ergebnis zu erzielen. Dies

sei geradezu ein Musterfall einer bös- und mutwilligen Beschwerdeführung. Die

Beschwerdeführerin habe gar kein Rechtsschutzinteresse, sondern führe einmal

mehr Beschwerde, um das Verfahren zu verzögern. Für die der Rechtspflege

dadurch entstandenen Kosten habe die Beschwerdeführerin vollumfänglich

aufzukommen. Zudem sei sie zu büssen. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin

gemäss Lastenverzeichnis als Grundpfandgläubigerin für ihre ungekündigte

Forderung gegen die C.___ AG mit einer Summe von CHF 284'000.00 zugelassen

worden. Ihre weitere Forderung in der Höhe von CHF 118'350.00 sei hingegen abgewiesen

worden. Die Beschwerdeführerin habe gegen die nämliche Verfügung kein

Rechtsmittel erhoben. Die Beschwerdeführerin habe ihre Schuldnerin (C.___ AG)

nicht betrieben und es sei, wie sie selber schreibe, offenbar zwischenzeitlich

eine anderweitige Lösung mit verschiedenen Parteien gefunden worden. Die

Beschwerdeführerin könne damit gar kein schützenswertes Interesse an

irgendwelchen Feststellungen und Betreibungshandlungen haben, die die C.___ AG resp.

das Grundstück GB [...] Nr. [...] beträfen. Es fehle ihr damit an der nötigen

Aktivlegitimation. Sodann sei zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung

der Verfügung vom 14. Juni 2022 Folgendes festzuhalten: Am […] 2022 sei die

Liegenschaft GB Grenchen Nr. [...] öffentlich versteigert worden. Die bisherige

Schuldnerin und Eigentümerin C.___ habe die Liegenschaft zum Preis von 3,2 Mio.

Franken ersteigert. Es sei der Ersteigerin in der Folge aber nicht gelungen,

die Steigerungsbedingungen zu erfüllen. Weder sei die Zahlung über 3,2 Mio.

Franken beim Betreibungsamt eingegangen, noch hätten Verrechnungserklärungen

sämtlicher Grundpfandgläubiger beigebracht werden können. Mit einer

Verlängerung der Zahlungsfrist bis zum 21. Juni 2022 sei der betreibende

Grundpfandgläubiger B.___ (Vertreterin Dr. Sabine Burkhalter) ausdrücklich

nicht einverstanden gewesen. Gestützt auf diesen Sachverhalt habe das

Betreibungsamt am 14. Juni 2022 die Aufhebung des Zuschlages von Grundstück GB [...]

Nr. [...] an die C.___ AG verfügt. Es sei somit der Rechtszustand vor der ursprünglichen

Versteigerung wiederhergestellt worden (BSK SchKG 1-Markus Häusermann / Corina

lngold-Berger, Art. 143 N 1 Sa). Die C.___ AG habe gegen die Verfügung

betreffend Aufhebung des Zuschlags kein Rechtsmittel erhoben. Da sich die

Verwertungskosten mittlerweile auf über CHF 10'000.00 bezifferten und sich

gegen Ende Juni doch noch eine einvernehmliche Lösung abgezeichnet habe, habe

das Betreibungsamt - auch aus Kostengründen zu Gunsten der C.___ AG - auf die

sofortige Publikation der zweiten Versteigerung in den öffentlichen Medien

verzichtet. In der Folge sei es dann tatsächlich gelungen, die in Betreibung

gesetzte Summe entgegen zu nehmen und an den betreibenden Grundpfandgläubiger zu

überweisen. Am 12. Juli 2022 habe die nämliche Betreibung als bezahlt im

Betreibungsregister gelöscht und das ganze Verfahren abgeschlossen werden

können. Offen sei einzig noch die Abrechnung der Betreibungs- und

Verwertungskosten, für die die C.___ AG bereits Sicherheit geleistet habe. Die

Beschwerdegegnerin werde zu gegebener Zeit auch diese Schlussabrechnung

erstellen und nach deren Rechtskraft der C.___ AG den Überschuss rückerstatten.

Die Beschwerdeführerin sei daran gar nicht beteiligt. Sie habe kein schutzwürdiges

Interesse an irgendwelchen Feststellungen.

6. Mit Stellungnahme vom 18.

August 2022 führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, da ihr Rechtsvertreter

in den Ferien geweilt habe, habe sie erst danach mit ihm Kontakt aufnehmen

können. Man habe die gemeinsame Besprechung in der aktuellen Sache auf Ende der

nächsten Woche vereinbaren können. Es werde deshalb hiermit um eine

Fristerstreckung bis 15. Oktober 2022 ersucht. Bei dieser Angelegenheit, die an

sich äusserst wichtig sei, handle es sich um keine Angelegenheit, welche einem

Zeitdruck unterliege. Das Hauptverfahren sei abgeschlossen, alles sei bezahlt,

die Finanzierung sei neu geordnet, die Grundpfänder seien geregelt. Es gebe

auch niemanden, der ein berechtigtes Interesse haben könne, dass schnellstens

gehandelt werde, es gebe auch niemanden, der ein berechtigtes Interesse haben

könne, dass dem Rechtsbegehren nicht entsprochen werde.

Erwägungen

II.

1.

Wie aus dem Lastenverzeichnis

zur Versteigerung der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] vom 1. Juni 2022

ersichtlich, war darin die beschwerdeführende A.___ AG als

Grundpfandgläubigerin für ihre ungekündigte Forderung gegen die C.___ AG mit

Dispositiv

einer Summe von CHF 284'000.00 aufgeführt. Demnach ist die Beschwerdeführerin

im Grundsatz zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Wie das Betreibungsamt aber zu

Recht darauf hinweist, wurde die ausstehende Summe von der Schuldnerin

inzwischen selbst bezahlt und das Geld an die Gläubiger überwiesen.

Infolgedessen wurde am 12. Juli 2022 die Betreibung als bezahlt im

Betreibungsregister gelöscht und das ganze Verfahren abgeschlossen. Die

Beschwerdeführerin hat demnach kein aktuelles rechtliches Interesse an einem

Beschwerdeentscheid. Wie das Betreibungsamt sodann weiter ausgeführt hat, sind einzig

noch die Abrechnung der Betreibungs- und Verwertungskosten zu Lasten der C.___ AG

offen. Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich aber nicht aktivlegitimiert.

Somit ist gestützt auf die vorstehenden

Ausführungen auf die Beschwerde nicht einzutreten. Infolge des fehlenden

Rechtsschutzinteresses bzw. der fehlenden Aktivlegitimation sind die

Verfahrensanträge auf Zeugenbefragung und Fristerstreckung abzuweisen.

2.

2.1 Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

2.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach

Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich

unentgeltlich. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer

Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren

und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG).

Wie das Betreibungsamt korrekt darauf

hingewiesen hat, handelt es sich bei dem im vorliegenden Fall für die

Beschwerdeführerin unterzeichnenden G.___ um den alleinigen Verwaltungsrat und

Aktionär der A.___ AG und der Schuldnerin, der C.___ AG. G.___ erhob bei der

Aufsichtsbehörde namens der C.___ AG bereits sechs Beschwerdeverfahren in

teilweise mutwilliger Manier. Mit Urteil SCBES.2022.44 vom 23. Juni 2022 wurden

der C.___ AG denn auch die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 wegen mutwilliger

Prozessführung auferlegt.

Wie vorstehend dargelegt, hat die

Beschwerdeführerin kein aktuelles rechtliches Interesse an einem

Beschwerdeentscheid. Die Beschwerde wurde zwar bereits am 4. Juli 2022

erhoben, während die Betreibung erst am 12. Juli 2022 gelöscht wurde. Die Beschwerdeführerin

hätte aber nach Löschung der Betreibung am 12. Juli 2022 und Abschluss des

Verfahrens Gelegenheit gehabt, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Stattdessen hat

sie am 19. Juli 2022 eine Beschwerdeergänzung und am 18. August 2022

eine Stellungnahme eingereicht, worin sie weitere Ausführungen machte und ihren

Beschwerdewillen bekräftigte. Es wird von Seiten der Beschwerdeführerin denn

auch nicht dargelegt, welches Interesse sie an einer Aufhebung der Verfügung

vom 14. Juni 2022 hat. G.___ verfügt als Verfasser der Beschwerden für die C.___

AG und nun auch als Verfasser der Beschwerde für die A.___ AG über sehr genaue

Fallkenntnisse. Angesichts dessen und im Lichte der genannten Umstände kann die

vorliegende Beschwerde nicht anders denn als obstruktiv und mutwillig

bezeichnet werden. Demnach sind der Beschwerdeführerin aufgrund der mutwilligen

Beschwerdeführung die Prozesskosten von CHF 1'000.00 aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Die Beschwerdeführerin hat wegen

mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom

23. August 2022 geht zur Kenntnisnahme an die übrigen Parteien.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Isch

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 14. Februar 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (BGer 5A_711/2022).