SCBES.2022.55
Eigentumsrecht
11. August 2022Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 11. August 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Kiefer
Oberrichter Flückiger
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Eigentumsrecht
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 3. August 2022
erhebt A.___ Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs und verlangt sinngemäss, das Grundstück Nr. [...], sei aus der
Pfandhaft (Pfändung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach) zu
entlassen. Er sei Eigentümer des Grundstücks. Das Grundstück sei jedoch wegen
fehlenden Sachkundenachweise Landwirtschaft bislang nicht auf ihn übertragen
worden.
2. Auf die Einholung einer
Vernehmlassung wird verzichtet.
Erwägungen
II.
1.
In Vermögenswerte Dritter darf nicht
vollstreckt werden. Dritte können sich im jeweiligen Pfändungsverfahren gegen
die Pfändung ihres Vermögens im sog. Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff.
SchKG zur Wehr setzen. Wird der Anspruch des Dritten bestritten, so setzt das
Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen an, um gegen die
bestreitende Partei Klage (sog. Widerspruchsklage) zu erheben. Wird Klage
Dispositiv
geführt, wird im gerichtlichen Verfahren entschieden, ob das strittige
Vermögensobjekt in der Pfändung bleibt oder nicht (Lorandi Franco,
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, S. 34).
2. Der Dritte, dem am fraglichen
Vermögenswert Rechte zustehen, ist aktivlegitimiert. Passivlegitimiert ist der
Schuldner und/oder der Gläubiger, welcher den Anspruch des Dritten im Rahmen
des Vorverfahrens innert Frist bestritten hat (Vock Dominik/Meister-Müller
Danièle, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Aufl., Zürich - Basel -
Genf 2018, S. 190).
3. Wie erwähnt ist ein
Drittanspruch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens im Sinne von Art. 106 ff.
SchKG zu klären. Der Drittanspruch kann nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17ff. SchKG sein. Somit ist auf die
vorliegende Beschwerde nicht einzutreten, zumal der Beschwerdeführer gemäss
Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 9. August 2022 bereits
am 3. August 2022 Widerspruchsklage erhoben hat.
4. Das Beschwerdeverfahren ist
nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Kiefer Isch