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Entscheid

SCBES.2022.55

Eigentumsrecht

11. August 2022Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 11. August 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Kiefer

Oberrichter Flückiger

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Eigentumsrecht

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 3. August 2022

erhebt A.___ Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs und verlangt sinngemäss, das Grundstück Nr. [...], sei aus der

Pfandhaft (Pfändung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach) zu

entlassen. Er sei Eigentümer des Grundstücks. Das Grundstück sei jedoch wegen

fehlenden Sachkundenachweise Landwirtschaft bislang nicht auf ihn übertragen

worden.

2. Auf die Einholung einer

Vernehmlassung wird verzichtet.

Erwägungen

II.

1.

In Vermögenswerte Dritter darf nicht

vollstreckt werden. Dritte können sich im jeweiligen Pfändungsverfahren gegen

die Pfändung ihres Vermögens im sog. Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff.

SchKG zur Wehr setzen. Wird der Anspruch des Dritten bestritten, so setzt das

Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen an, um gegen die

bestreitende Partei Klage (sog. Widerspruchsklage) zu erheben. Wird Klage

Dispositiv

geführt, wird im gerichtlichen Verfahren entschieden, ob das strittige

Vermögensobjekt in der Pfändung bleibt oder nicht (Lorandi Franco,

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, S. 34).

2. Der Dritte, dem am fraglichen

Vermögenswert Rechte zustehen, ist aktivlegitimiert. Passivlegitimiert ist der

Schuldner und/oder der Gläubiger, welcher den Anspruch des Dritten im Rahmen

des Vorverfahrens innert Frist bestritten hat (Vock Dominik/Meister-Müller

Danièle, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Aufl., Zürich - Basel -

Genf 2018, S. 190).

3. Wie erwähnt ist ein

Drittanspruch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens im Sinne von Art. 106 ff.

SchKG zu klären. Der Drittanspruch kann nicht Gegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17ff. SchKG sein. Somit ist auf die

vorliegende Beschwerde nicht einzutreten, zumal der Beschwerdeführer gemäss

Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 9. August 2022 bereits

am 3. August 2022 Widerspruchsklage erhoben hat.

4. Das Beschwerdeverfahren ist

nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Kiefer Isch