SCBES.2022.56
Konkursandrohung
7. September 2022Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 7. September 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
A.___ GmbH,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Konkursandrohung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die A.___ GmbH (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) reichte mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 16. August
2022) Beschwerde gegen die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. 670541 ein
und führte sinngemäss aus, dass er – der Geschäftsführer B.___ – im Oktober
2021 die Kündigung der Versicherung geschrieben habe. Seither erhalte er
Betreibungen der Gläubigerin (C.___) und versuche, mit der Gläubigerin eine
Lösung zu finden.
2. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen
beantragte mit Vernehmlassung vom 26. August 2022, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten und reichte die Akten ein. Die Beschwerde sei grundsätzlich
rechtzeitig erfolgt. Die Beschwerdeführerin bestreite sinngemäss den Bestand
der Forderung. Die Bestreitung der materiell- oder vollstreckungsrechtlichen
Zulässigkeit der Betreibung habe mittels Rechtsvorschlag zu erfolgten. Die
Beschwerdeführerin habe jedoch in der Betreibung Nr. […] keinen Rechtsvorschlag
erhoben.
3. Der Beschwerdeführerin konnten die
Verfügungen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 19.
August 2022 und vom 29. August 2022 (Kopie Vernehmlassung zur Stellungnahme)
nicht zugestellt werden, da der Empfänger an der angegebenen Adresse nicht
ermittelbar war. Die Beschwerdeführerin liess sich damit nicht weiter
vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Gegen jede Verfügung eines
Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann bei der Aufsichtsbehörde wegen
Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG
geführt werden, wobei die Beschwerde der Korrektur eines Verfahrensfehlers der
Vollstreckungsbehörden dient. Die betriebenen Forderungen können daher nicht
mehr mit Beschwerde bestritten werden.
2.
Die Beschwerdeführerin bestreitet mit
ihrer Beschwerde lediglich den Bestand der Forderung der Gläubigerin an sich.
Dies hätte – wie vom Betreibungsamt ausgeführt – mittels Rechtsvorschlag
erfolgen sollen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch in der Betreibung Nr. […]
nachweislich keinen Rechtsvorschlag erhoben.
Dispositiv
3. Auf die Beschwerde ist demnach nicht
einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2
lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Schmid