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Entscheid

SCBES.2022.56

Konkursandrohung

7. September 2022Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 7. September 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

A.___ GmbH,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Konkursandrohung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die A.___ GmbH (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) reichte mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 16. August

2022) Beschwerde gegen die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. 670541 ein

und führte sinngemäss aus, dass er – der Geschäftsführer B.___ – im Oktober

2021 die Kündigung der Versicherung geschrieben habe. Seither erhalte er

Betreibungen der Gläubigerin (C.___) und versuche, mit der Gläubigerin eine

Lösung zu finden.

2. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen

beantragte mit Vernehmlassung vom 26. August 2022, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten und reichte die Akten ein. Die Beschwerde sei grundsätzlich

rechtzeitig erfolgt. Die Beschwerdeführerin bestreite sinngemäss den Bestand

der Forderung. Die Bestreitung der materiell- oder vollstreckungsrechtlichen

Zulässigkeit der Betreibung habe mittels Rechtsvorschlag zu erfolgten. Die

Beschwerdeführerin habe jedoch in der Betreibung Nr. […] keinen Rechtsvorschlag

erhoben.

3. Der Beschwerdeführerin konnten die

Verfügungen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 19.

August 2022 und vom 29. August 2022 (Kopie Vernehmlassung zur Stellungnahme)

nicht zugestellt werden, da der Empfänger an der angegebenen Adresse nicht

ermittelbar war. Die Beschwerdeführerin liess sich damit nicht weiter

vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Gegen jede Verfügung eines

Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann bei der Aufsichtsbehörde wegen

Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG

geführt werden, wobei die Beschwerde der Korrektur eines Verfahrensfehlers der

Vollstreckungsbehörden dient. Die betriebenen Forderungen können daher nicht

mehr mit Beschwerde bestritten werden.

2.

Die Beschwerdeführerin bestreitet mit

ihrer Beschwerde lediglich den Bestand der Forderung der Gläubigerin an sich.

Dies hätte – wie vom Betreibungsamt ausgeführt – mittels Rechtsvorschlag

erfolgen sollen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch in der Betreibung Nr. […]

nachweislich keinen Rechtsvorschlag erhoben.

Dispositiv

3. Auf die Beschwerde ist demnach nicht

einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2

lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung

kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Schmid