SCBES.2022.60
Pfändung
20. September 2022Deutsch7 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 20. September 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 22. August 2022
reichte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den
Pfändungsvollzug vom 4. Juli 2022 (Pfändung Nr. [...]) ein. Er führte dabei
aus, dass das Betreibungsamt Grenchen am 7. Juli 2022 CHF 22'402.00 von
seinem Konto gepfändet habe. Dabei handle es sich nicht um sein Geld, es gehöre
eigentlich seiner Partnerin B.___. Sie habe ihm dieses Geld überlassen, damit
er die gemeinsamen Lebenskosten wie Miete, Strom, Versicherungen bis Ende Jahr
decken könne. Er sei wegen Krankheit nicht in der Lage, dies selbst zu tun,
habe kein Einkommen, weshalb sie ihn unterstütze (was sie dem Betreibungsamt
auch bestätigt habe). Er bitte um Rückgabe des gepfändeten Betrages, da er
ansonsten nicht wisse, wie er die laufenden Kosten begleichen könne und sie
ihre Wohnung verlieren würden.
2. Das Betreibungsamt Region Solothurn,
Filiale Grenchen-Bettlach (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess sich mit
Eingabe vom 2. September 2022 wie folgt vernehmen: Der Beschwerdeführer habe am
22. August 2022 Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug vom 4. Juli 2022
(Pfändung Nr. [...]) erhoben. Beim Pfändungsvollzug vom 4. Juli 2022 habe der
Beschwerdeführer gemäss Seite 3 des Pfändungsprotokolls angegeben, dass er
Hausmann ohne eigenen Erwerb und/oder Verdienst sei und zurzeit vollumfänglich
von seiner Partnerin B.___ finanziell unterstützt werde. Die Alimente an seine
Ex-Frau [...] seien bezahlt durch die Erbschaft, die er gehabt habe, allerdings
habe er sonst kein Einkommen mehr durch diese Erbschaft. Auf Seite 6 des
Pfändungsprotokolls sei gemäss den Angaben des Beschwerdeführers weiter
festgehalten worden, dass der Saldo seines Kontos bei der Baloise Bank [...] im
Minus sei. Folglich hätten keinerlei Vermögenswerte des Beschwerdeführers
eingepfändet werden können. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin habe sich
jedoch herausgestellt, dass sich auf dem Konto Nr. IBAN [...] des
Beschwerdeführers bei der Baloise Bank per 30. Juni 2022
CHF 26'116.29 befunden hätten. In der Folge sei die Bank angewiesen
worden, das Guthaben mit Ausnahme eines Betrages von CHF 3'320.00 zu
sperren. Der Betrag von CHF 3'320.00 entspreche dem zweimaligen
Existenzminimum, welches dem Beschwerdeführer für die Monate Juli und August
zugestanden worden sei. Die entsprechende Pfändungsurkunde mit Mitteilung des
insgesamt gepfändeten Guthabens von CHF 22'402.00 sei dem Beschwerdeführer
am 12. August 2022 zugestellt worden. Es sei unbestritten, dass sich der
gepfändete Vermögenswert auf einem Bankkonto, welches dem Beschwerdeführer
gehöre, befunden habe. Seine Behauptung, dass das Geld nicht ihm sondern seiner
Partnerin gehöre, sei nicht belegt und könne daher nicht beachtet werden. Es
dränge sich die Tatsache auf, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung des
Beschwerdeführers handle, zumal dieser das gesamte Guthaben auf dem Bankkonto
gegenüber der Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdegegnerin) wissentlich
verschwiegen habe. Dem Beschwerdeführer sei das Existenzminimum für die Monate
Juli und August belassen worden, mit welchem er die laufenden Kosten wie bspw.
seinen Anteil am Mietzins bezahlen könne. Seine diesbezüglich erhobenen
Einwände griffen daher nicht und könnten nicht beachtet werden. Zusammengefasst
seien die Einwände des Beschwerdeführers nicht belegt und die beanstandete
Pfändung somit rechtmässig erfolgt. Es werde beantragt, die Beschwerde
abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei.
3. Der Beschwerdeführer liess sich zur
Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich
des pfändbaren Einkommens sind durch das Betreibungsamt von Amtes wegen
abzuklären. Es ist allerdings zu beachten, dass bloss ein gemilderter
Untersuchungsgrundsatz gegeben ist, trifft doch den Schuldner im Rahmen dieser
Abklärungen eine Mitwirkungspflicht. Folglich hat dieser die Pflicht, dem
Betreibungsamt wesentliche Tatsachen bezüglich seines Einkommens von sich aus
mitzuteilen und die ihm zugänglichen Beweismittel offenzulegen. Das
Betreibungsamt hat weitere eigene Abklärungen zu tätigen, falls es aus
objektiven Gründen an der Sachverhaltsdarstellung des Schuldners Zweifel hegt.
Gibt der Schuldner an, über kein Einkommen zu verfügen, so muss er dem
Betreibungsamt belegen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet (Thomas Winkler
in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, Zürich Basel Genf 2017, Art. 93 N 17).
2.
Der Schuldner ist nach Art. 91 Abs. 1
Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)
bei Straffolge verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich
derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine
Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer
genügenden Pfändung nötig ist. Diese Auskunftspflicht ist umfassend (Thomas
Winkler in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2014, Art. 91 N
10).
3.
Der Beschwerdeführer bringt pauschal
vor, dass der gepfändete Betrag von CHF 22'402.00 nicht ihm, sondern
seiner Partnerin gehöre. Er belässt es dabei bei dieser Behauptung und reichte
keinerlei seine Aussage stützende Unterlagen ein. Dem Beschwerdeführer wurde zudem
die Vernehmlassung des Betreibungsamtes zur allfälligen Stellungnahme
zugestellt. Damit wurden ihm die Überlegungen des Betreibungsamtes vor Augen
geführt. Er liess sich jedoch nicht weiter vernehmen und reichte nach wie vor
keinerlei Belege für seine Ausführungen ein. Im Pfändungsprotokoll vom 4. Juli
2022.
ist klar vermerkt (5.6), dass der Beschwerdeführer seinen Kontostand bei
der Baloise Bank IBAN Nr. [...] als «minus» angab. Er verschwieg damit die sich
darauf befindlichen CHF 26'116.29 bewusst, obwohl er gleichzeitig angab,
von seiner Partnerin unterstützt zu werden. Es handelt sich unbestritten um
sein Konto. Dass bzw. weshalb ihm seine Partnerin zur Unterstützung auf einen
Schlag einen so hohen Betrag zur Verfügung stellen sollte, erklärt er nicht und
erscheint unglaubhaft. Er war klarerweise verpflichtet, den Saldo des Kontos
anzugeben. Seine nachträgliche Behauptung, das Geld gehöre ihm gar nicht,
erweckt daher stark den Anschein einer Schutzbehauptung, nachdem der
tatsächliche Kontostand der Beschwerdegegnerin doch noch bekannt wurde. Der
Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern es sich ansonsten um
unpfändbares Guthaben handeln sollte. Die Sachverhaltsfeststellung der
Beschwerdegegnerin ist daher in keiner Weise zu beanstanden.
4.
Zur Zeit der Pfändung bereits fällige,
aus beschränkt pfändbarem Einkommen resultierende Guthaben (z.B. ein
Prozessgewinn, ausstehendes Honorar, Ersparnisse auf dem Lohnkonto) sind zwar
normalerweise vollumfänglich pfändbar und der Schuldner ist für die Bestreitung
seiner Lebenshaltungskosten auf das laufende Einkommen zu verweisen. Ist er
dagegen zufolge gänzlicher oder teilweiser Einkommenslosigkeit zur Bestreitung
seines Notbedarfs auf jenen Anspruch angewiesen, so ist er ihm nach der
Rechtsprechung analog zu Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG bis zu dem Betrag
freizugeben, den er für seinen Lebensunterhalt während zweier Monate unbedingt
benötigt. Nur dem Schuldner, der dauernd ohne oder mit stark beschränktem
Einkommen zu leben hat, ist unter Umständen der gesamte Betrag i.S.v. Art. 93
SchKG zu belassen (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 2. Auflage, Art. 93 N. 3; BGE 92 III 6, 7 f. m.H.; AB BS, BJM 2005, 42, 44 f.).
5.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er
könne die laufenden Kosten nicht decken und sie würden die Wohnung verlieren,
ist ebenfalls nicht zu hören. Aufgrund der Einkommensverhältnisse des
Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin vor der Pfändung des Bankguthabens
eine Existenzminimumberechnung vorgenommen und dem Beschwerdeführer den Betrag
belassen, den er für die Bestreitung des Lebensunterhalts während zweier Monate
benötigt. Dieses Vorgehen ist üblich und nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, inwiefern die Berechnung des
Existenzminimums nicht korrekt sei oder allfällige Ausgaben nicht einberechnet
seien. Die Berechnung erscheint angemessen. Dem Beschwerdeführer wurde der hälftige
Mietzins (total CHF 1'620.00) sowie ein Grundbetrag für eine Person im
Konkubinat angerechnet. Die Krankenkasse wird ihm dabei bei Nachweis der Zahlung
zurückerstattet. Diese Positionen entsprechen seinen Angaben im
Pfändungsprotokoll und sind nicht zu beanstanden. Weshalb ihm allenfalls der
ganze Betrag belassen werden sollte, legt er nicht differenziert dar.
Dispositiv
6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a
GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht
in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Schmid