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Entscheid

SCBES.2022.60

Pfändung

20. September 2022Deutsch7 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 20. September 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Werner

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 22. August 2022

reichte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den

Pfändungsvollzug vom 4. Juli 2022 (Pfändung Nr. [...]) ein. Er führte dabei

aus, dass das Betreibungsamt Grenchen am 7. Juli 2022 CHF 22'402.00 von

seinem Konto gepfändet habe. Dabei handle es sich nicht um sein Geld, es gehöre

eigentlich seiner Partnerin B.___. Sie habe ihm dieses Geld überlassen, damit

er die gemeinsamen Lebenskosten wie Miete, Strom, Versicherungen bis Ende Jahr

decken könne. Er sei wegen Krankheit nicht in der Lage, dies selbst zu tun,

habe kein Einkommen, weshalb sie ihn unterstütze (was sie dem Betreibungsamt

auch bestätigt habe). Er bitte um Rückgabe des gepfändeten Betrages, da er

ansonsten nicht wisse, wie er die laufenden Kosten begleichen könne und sie

ihre Wohnung verlieren würden.

2. Das Betreibungsamt Region Solothurn,

Filiale Grenchen-Bettlach (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess sich mit

Eingabe vom 2. September 2022 wie folgt vernehmen: Der Beschwerdeführer habe am

22. August 2022 Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug vom 4. Juli 2022

(Pfändung Nr. [...]) erhoben. Beim Pfändungsvollzug vom 4. Juli 2022 habe der

Beschwerdeführer gemäss Seite 3 des Pfändungsprotokolls angegeben, dass er

Hausmann ohne eigenen Erwerb und/oder Verdienst sei und zurzeit vollumfänglich

von seiner Partnerin B.___ finanziell unterstützt werde. Die Alimente an seine

Ex-Frau [...] seien bezahlt durch die Erbschaft, die er gehabt habe, allerdings

habe er sonst kein Einkommen mehr durch diese Erbschaft. Auf Seite 6 des

Pfändungsprotokolls sei gemäss den Angaben des Beschwerdeführers weiter

festgehalten worden, dass der Saldo seines Kontos bei der Baloise Bank [...] im

Minus sei. Folglich hätten keinerlei Vermögenswerte des Beschwerdeführers

eingepfändet werden können. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin habe sich

jedoch herausgestellt, dass sich auf dem Konto Nr. IBAN [...] des

Beschwerdeführers bei der Baloise Bank per 30. Juni 2022

CHF 26'116.29 befunden hätten. In der Folge sei die Bank angewiesen

worden, das Guthaben mit Ausnahme eines Betrages von CHF 3'320.00 zu

sperren. Der Betrag von CHF 3'320.00 entspreche dem zweimaligen

Existenzminimum, welches dem Beschwerdeführer für die Monate Juli und August

zugestanden worden sei. Die entsprechende Pfändungsurkunde mit Mitteilung des

insgesamt gepfändeten Guthabens von CHF 22'402.00 sei dem Beschwerdeführer

am 12. August 2022 zugestellt worden. Es sei unbestritten, dass sich der

gepfändete Vermögenswert auf einem Bankkonto, welches dem Beschwerdeführer

gehöre, befunden habe. Seine Behauptung, dass das Geld nicht ihm sondern seiner

Partnerin gehöre, sei nicht belegt und könne daher nicht beachtet werden. Es

dränge sich die Tatsache auf, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung des

Beschwerdeführers handle, zumal dieser das gesamte Guthaben auf dem Bankkonto

gegenüber der Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdegegnerin) wissentlich

verschwiegen habe. Dem Beschwerdeführer sei das Existenzminimum für die Monate

Juli und August belassen worden, mit welchem er die laufenden Kosten wie bspw.

seinen Anteil am Mietzins bezahlen könne. Seine diesbezüglich erhobenen

Einwände griffen daher nicht und könnten nicht beachtet werden. Zusammengefasst

seien die Einwände des Beschwerdeführers nicht belegt und die beanstandete

Pfändung somit rechtmässig erfolgt. Es werde beantragt, die Beschwerde

abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei.

3. Der Beschwerdeführer liess sich zur

Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich

des pfändbaren Einkommens sind durch das Betreibungsamt von Amtes wegen

abzuklären. Es ist allerdings zu beachten, dass bloss ein gemilderter

Untersuchungsgrundsatz gegeben ist, trifft doch den Schuldner im Rahmen dieser

Abklärungen eine Mitwirkungspflicht. Folglich hat dieser die Pflicht, dem

Betreibungsamt wesentliche Tatsachen bezüglich seines Einkommens von sich aus

mitzuteilen und die ihm zugänglichen Beweismittel offenzulegen. Das

Betreibungsamt hat weitere eigene Abklärungen zu tätigen, falls es aus

objektiven Gründen an der Sachverhaltsdarstellung des Schuldners Zweifel hegt.

Gibt der Schuldner an, über kein Einkommen zu verfügen, so muss er dem

Betreibungsamt belegen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet (Thomas Winkler

in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, Zürich Basel Genf 2017, Art. 93 N 17).

2.

Der Schuldner ist nach Art. 91 Abs. 1

Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)

bei Straffolge verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich

derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine

Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer

genügenden Pfändung nötig ist. Diese Auskunftspflicht ist umfassend (Thomas

Winkler in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2014, Art. 91 N

10).

3.

Der Beschwerdeführer bringt pauschal

vor, dass der gepfändete Betrag von CHF 22'402.00 nicht ihm, sondern

seiner Partnerin gehöre. Er belässt es dabei bei dieser Behauptung und reichte

keinerlei seine Aussage stützende Unterlagen ein. Dem Beschwerdeführer wurde zudem

die Vernehmlassung des Betreibungsamtes zur allfälligen Stellungnahme

zugestellt. Damit wurden ihm die Überlegungen des Betreibungsamtes vor Augen

geführt. Er liess sich jedoch nicht weiter vernehmen und reichte nach wie vor

keinerlei Belege für seine Ausführungen ein. Im Pfändungsprotokoll vom 4. Juli

2022.

ist klar vermerkt (5.6), dass der Beschwerdeführer seinen Kontostand bei

der Baloise Bank IBAN Nr. [...] als «minus» angab. Er verschwieg damit die sich

darauf befindlichen CHF 26'116.29 bewusst, obwohl er gleichzeitig angab,

von seiner Partnerin unterstützt zu werden. Es handelt sich unbestritten um

sein Konto. Dass bzw. weshalb ihm seine Partnerin zur Unterstützung auf einen

Schlag einen so hohen Betrag zur Verfügung stellen sollte, erklärt er nicht und

erscheint unglaubhaft. Er war klarerweise verpflichtet, den Saldo des Kontos

anzugeben. Seine nachträgliche Behauptung, das Geld gehöre ihm gar nicht,

erweckt daher stark den Anschein einer Schutzbehauptung, nachdem der

tatsächliche Kontostand der Beschwerdegegnerin doch noch bekannt wurde. Der

Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern es sich ansonsten um

unpfändbares Guthaben handeln sollte. Die Sachverhaltsfeststellung der

Beschwerdegegnerin ist daher in keiner Weise zu beanstanden.

4.

Zur Zeit der Pfändung bereits fällige,

aus beschränkt pfändbarem Einkommen resultierende Guthaben (z.B. ein

Prozessgewinn, ausstehendes Honorar, Ersparnisse auf dem Lohnkonto) sind zwar

normalerweise vollumfänglich pfändbar und der Schuldner ist für die Bestreitung

seiner Lebenshaltungskosten auf das laufende Einkommen zu verweisen. Ist er

dagegen zufolge gänzlicher oder teilweiser Einkommenslosigkeit zur Bestreitung

seines Notbedarfs auf jenen Anspruch angewiesen, so ist er ihm nach der

Rechtsprechung analog zu Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG bis zu dem Betrag

freizugeben, den er für seinen Lebensunterhalt während zweier Monate unbedingt

benötigt. Nur dem Schuldner, der dauernd ohne oder mit stark beschränktem

Einkommen zu leben hat, ist unter Umständen der gesamte Betrag i.S.v. Art. 93

SchKG zu belassen (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 2. Auflage, Art. 93 N. 3; BGE 92 III 6, 7 f. m.H.; AB BS, BJM 2005, 42, 44 f.).

5.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, er

könne die laufenden Kosten nicht decken und sie würden die Wohnung verlieren,

ist ebenfalls nicht zu hören. Aufgrund der Einkommensverhältnisse des

Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin vor der Pfändung des Bankguthabens

eine Existenzminimumberechnung vorgenommen und dem Beschwerdeführer den Betrag

belassen, den er für die Bestreitung des Lebensunterhalts während zweier Monate

benötigt. Dieses Vorgehen ist üblich und nicht zu beanstanden. Der

Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, inwiefern die Berechnung des

Existenzminimums nicht korrekt sei oder allfällige Ausgaben nicht einberechnet

seien. Die Berechnung erscheint angemessen. Dem Beschwerdeführer wurde der hälftige

Mietzins (total CHF 1'620.00) sowie ein Grundbetrag für eine Person im

Konkubinat angerechnet. Die Krankenkasse wird ihm dabei bei Nachweis der Zahlung

zurückerstattet. Diese Positionen entsprechen seinen Angaben im

Pfändungsprotokoll und sind nicht zu beanstanden. Weshalb ihm allenfalls der

ganze Betrag belassen werden sollte, legt er nicht differenziert dar.

Dispositiv

6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a

GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht

in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Schmid