SCBES.2022.61
Pfändung Nr. [...]
17. November 2022Deutsch15 min
(nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde gegen diese Einkommenspfändung Nr. [...]
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 17. November 2022
Es wirken mit:
Präsident
Flückiger
Oberrichter
Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Pfändung
Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 16. August verfügte das
Betreibungsamt Region Solothurn die Einkommenspfändung Nr. [...] gegen A.___.
2. Mit Eingabe vom 26. August 2022 reichte A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde gegen diese Einkommenspfändung Nr. [...]
ein und stellte im Wesentlichen und sinngemäss den Antrag, es sei die
gepfändete Forderung, respektive der Betrag von CHF 1’300.00 zuzüglich
Gebühren der Bank von CHF 64.62 von seinem Konto, rückgängig zu machen.
3. Das Betreibungsamt Region Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 8. September
2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei.
4. Mit Eingabe vom 16. September 2022
ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 22. September
2022 wurden dem Beschwerdeführer sämtliche von der Beschwerdegegnerin
eingereichten Beilagen in Kopie zugestellt.
5. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe
vom 30. September 2022 abschliessend Stellung und beantragte im Wesentlichen
und sinngemäss erneut die Rückzahlung des gepfändeten Betrages von
CHF 1'300.00 zzgl. Bankkosten von CHF 64.62.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer begründet seinen
Antrag im Wesentlichen und sinngemäss wie folgt: AHV und EL-Einkommen und
Guthaben seien unpfändbar; die Pfändung vom Konto per 21. Juli 2022 sei
nichtig, die Pfändung sei nicht angezeigt worden; der Vollzug müsse mit seiner
Unterschrift bestätigt werden, der Schuldner müsse der Pfändung beiwohnen und
die pfändbare Quote müsse ihm mitgeteilt werden, das Vorgehen sei unangemessen;
Treu und Glauben sei verletzt und die Rechte des Schuldner missachtet worden;
eine Überprüfung der aktuellen Existenzsituation sei nicht erfolgt; es sei
wider besseres Wissen gehandelt worden. Der Beschwerdeführer führt weiter aus,
dass die Pfändung ohne situative Überprüfung der Erwerbs- und Existenzsituation
erfolgt sei. Die Unterlagen, die noch fehlten, seien vom Betreibungsbeamten
nicht gewürdigt worden. Dies betreffe explizit die Rückzahlung von
Versicherungsprämien, Nachzahlungen verfügter Guthaben, Rückerstattungen von
Beiträgen sowie Rückzahlungen an Darlehensgeber. Der Schuldbetrag aus der
Steuerveranlagung sowie das Einkommen von CHF 0.00 seien ebenso nicht gewürdigt
worden. Vor Ort hätte sich der Betreibungsbeamte einen Einblick verschaffen
können. Nach der Einsendung der Unterlagen habe der Beschwerdeführer auf eine
Rückmeldung und einen Termin für das weitere Prozedere gewartet. Ihm sei der
Pfändungsakt nicht zugänglich gemacht worden, er sei in Unkenntnis der
Handlungen des Betreibungsbeamten vor vollendete Tatsachen gestellt worden.
Erst beim Bezug des Kontoguthabens habe er festgestellt, dass Geld fehle. Somit
sei sein AHV und EL-Einkommen gepfändet worden. Die Pfändungsanzeige vom 16.
August 2022 sei verspätet mitgeteilt worden. Es sei eine Pfändung in
Abwesenheit erfolgt. Er habe von alldem nichts gewusst. Es sei betrügerische,
vorsätzliche Absicht, ihm Schaden zuzuführen. Die Pfändung sei nichtig. Die
Betreibungsforderung beruhe auf einem inhaltlich widerrechtlichen Urteil. Die
Forderung sei abzuweisen, der Gläubiger und die involvierten Betreibungsbeamten
in die Pflicht zu nehmen, die anfallenden Kosten und Entschädigungen seien vom
Gläubiger zu übernehmen, die Forderung der Pfändung sei als missbräuchlich und
nichtig zu beurteilen.
2.
Die Beschwerdegegnerin dagegen führt
folgende Begründung aus: Die Beschwerde sei fristgerecht erfolgt. Mit
Fortsetzungsbegehren vom 24. Juni 2022 habe die Gläubigerin die Pfändung in der
Betreibung Nr. […] beantragt. Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin erlassenen
Pfändungsankündigung habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2022
mitgeteilt, seine Zahlungsunfähigkeit sei belegt und die Rechtmässigkeit der
Betreibung noch offen. Er habe zudem telefonisch mitgeteilt, dass er sich
ausdrücklich weigere, dem Vollzug der Pfändung teilzunehmen und habe
stattdessen verschiedene Unterlagen zur Einsicht gesandt. Aus Gründen der
Verhältnismässigkeit habe die Beschwerdegegnerin in der Folge auf die
persönliche Vorführung oder das Eindringen in die Wohnung des Beschwerdeführers
mittels Polizeigewalt verzichtet und die Pfändung in Abwesenheit des
Beschwerdeführers anhand der vorhandenen Akten vollzogen. Aus diesen Akten habe
sich ergeben, dass der Beschwerdeführer über ein Konto bei der [...]bank verfüge,
welches per 30. Juni 2022 einen Saldo von CHF 9'165.15 aufgewiesen habe.
Dieses sei im Umfang der betriebenen Forderung nebst Zinsen und Kosten in der
Höhe von CHF 1’300.00 gepfändet worden. Nach Ablauf der 30-tägigen
Teilnahmefrist habe die Beschwerdegegnerin provisorisch abgerechnet und dies
mit Anzeige vom 16. August 2022 dem Beschwerdeführer unter Beilage des
Kollokationsplanes und der Verteilungsliste angezeigt. Das Fortsetzungsbegehren
der Gläubigerin fusse auf einem rechtskräftigen Rechtsöffnungsurteil vom 27.
April 2022. Der Beschwerdeführer könne kein Rechtsmittel mehr gegen dieses
Urteil einlegen. Der betreibungsrechtlichen Zwangsvollstreckung der Forderung
stehe nichts mehr im Wege. Die Beschwerdegegnerin habe – gestützt auf die ihr
obliegenden Pflichten und soweit es möglich und verhältnismässig gewesen sei –
verschiedene Sachverhaltserhebungen von Amtes wegen getroffen. Gestützt auf die
Auskunftspflicht Dritter habe beim Beschwerdeführer ein Forderungsguthaben bei
der [...]bank ermittelt werden können. Da der Beschwerdeführer dem
Pfändungsvollzug nicht habe persönlich beiwohnen wollen, gelte durch die
Mitteilung der Anzeige betreffend Abrechnung einer Einkommenspfändung
(Einzelpfändung mit voller Deckung), d.h. der Pfändungsvollzug
(Pfändungserklärung), eröffnet am 16. August 2022, zugestellt am 19. August
2022, als vollzogen und der Fristenlauf beginne. Die Anzeige «Mitteilung
betreffend Abrechnung einer Einkommenspfändung» sei etwas unglücklich
formuliert, da nur der viel kleinere Untertitel «Einzelpfändung mit voller
Deckung» auf die Pfändung des nämlichen Guthabens hinweise. Beim gepfändeten
Konto handle es sich zweifelsfrei um frei pfändbares Vermögen des
Beschwerdeführers. Es sei unerheblich, ob der Beschwerdeführer dieses Vermögen
aus unpfändbaren AHV- oder IV-Renten geäufnet habe. Das Sparguthaben sei
pfändbar. Dass das Konto ein reines Durchgangskonto sei, lasse sich aus den
Kontoauszügen nicht entnehmen und auch die Kontobezeichnung liefere keinen
Hinweis auf ein Kontokorrentverhältnis. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer
das doppelte Existenzminimum auf dem Konto belassen worden. Es gehöre zu den
Pflichten eines Schuldners, der Pfändung grundsätzlich persönlich beizuwohnen.
Infolge seiner Weigerung, persönlich zu erscheinen, habe sich der Beschwerdeführer
damit des Ungehorsams im Betreibungsverfahren schuldig gemacht.
3.
In seiner Eingabe vom 30. September 2022
brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dasselbe vor wie in seiner
Beschwerde, mit folgenden Ergänzungen: Sinngemäss bemängelt er den Hinweis auf
Corona-Vorschriften im Zusammenhang mit der Anwesenheit des Schuldners bei der
Pfändung. Die Pandemie sei vorbei. Die Aussage, er verweigere die Anwesenheit,
sei eine Verleumdung. Die Pfändungsanzeige, -quote und Berechnung des
Existenzminimums sei ihm vorenthalten worden. Die Zusendung der Dokumente werde
vorgegaukelt, der Versand und Empfang könne nicht belegt werden. Im Weiteren
bringt der Beschwerdeführer vor, die Verfügungen des Obergerichts müssten per
Einschreiben anstatt A-Post versendet werden. Aufgrund der kurzen Frist zur
ergänzenden Stellungnahme und der Akteneinsicht bei der Beschwerdegegnerin,
könne er nur eingeschränkt Stellung nehmen. Möglicherweise habe ihm die
Aufsichtsbehörde nicht alle Beweismittel zukommen lassen. Die Vermögensabfrage
sei am 4. Juli 2022 und damit vor dem Pfändungstermin am 7. Juli 2022 erfolgt.
Er habe sich für den Termin am 7. Juli 2022 entschuldigt, da noch nicht alle
Vermögensunterlagen zur Verfügung gestanden hätten. Mit Schreiben vom 11. Juli
2022.
habe er die fehlenden Dokumente eingereicht. Die Bank habe ihn, den
Schuldner, nicht über die Auskunft an die Beschwerdegegnerin am 6. Juli 2022
informiert. Es bestehe kein Nachweis eines Schriftenverkehrs zwischen der Bank
und der Beschwerdegegnerin. Dieser fehle die Legitimation zur Kontoabfrage. Im
Pfändungsprotokoll seien falsche Angaben enthalten, der Betreibungsangestellte
habe amtliche Daten nicht korrekt übertragen. Die Berechnung des
Existenzminimums enthalte handschriftliche Notizen, was auf einem rechtsgültigen
Dokument unzulässig sei. Nach Vergütung der Pfändung habe der Kontostand noch
CHF 1'170.53 betragen, also weniger als sein Existenzminimum. Die Bank
habe die Pfändungsanzeige nicht erhalten, ansonsten wäre er informiert worden.
Seine Rechte würden missachtet, die Behörden schummelten und würden mit
niederen Beweggründen ihr Ziel erreichen. Wie bereits im Urteil, das der Grund
für die Betreibung sei.
4.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt,
die Pfändung resultiere aus einem «inhaltlich widerrechtlichem» Urteil, ist er
nicht zu hören. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes
kann bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit
Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG geführt werden, wobei die Beschwerde der
Korrektur eines Verfahrensfehlers der Vollstreckungsbehörden dient. Die
betriebenen Forderungen können daher nicht mehr mit Beschwerde bestritten
werden. Soweit der Beschwerdeführer den Bestand der Forderung an sich
bestreitet, geht er in diesem Verfahren fehl.
5.
5.1
Der Schuldner hat der Pfändung entweder
persönlich beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 90 Abs. 1
Ziff. 1 SchKG). Darauf muss er bei der Pfändungsankündigung ausdrücklich
aufmerksam gemacht werden (BGE 87 III 87, 96). Die Pfändung kann auch in
Abwesenheit des Schuldners oder seines Vertreters vorgenommen werden, wenn
diese vorschriftsgemäss angekündigt wurde, pfändbare Gegenstände vorhanden
sind, und der Schuldner im Anschluss an den Pfändungsvollzug gehörig benachrichtigt
wird. Die Pfändung gilt dann erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde an
den Schuldner als vollzogen (BGE 112 III 14, 16). Ist kein pfändbares Vermögen
vorhanden, hat der Gläubiger Anspruch auf Ausstellung eines Verlustscheins,
auch wenn der Schuldner der Pfändung nicht beigewohnt hat (BSK SchKG-Sievi,
Art. 91 N 4-6).
5.2
Die Pfändungsankündigung vom 24. Juni
2022.
wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 28. Juni 2022 an seinem Domizil
zugestellt. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist die Zustellung
mit entsprechenden Unterlagen belegt (BA [Akten der Beschwerdegegnerin] 1 bis 3
der Eingabe vom 19. September 2022). Ebenfalls enthielt die
Pfändungsankündigung den obligaten Hinweis auf Art. 91 SchKG. Die Pfändung
wurde damit ohne Weiteres vorschriftsgemäss angekündigt und der
Beschwerdeführer war keineswegs «in Unkenntnis» der Vorgänge. Der
Beschwerdeführer schickte der Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2022 (Beilage 18
seiner Eingaben) Unterlagen mit dem Vermerk «gemäss Telefon» und erschien nicht
zur Pfändung. An den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist
nicht zu zweifeln. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass er am 11. Juli
2022.
weitere Unterlagen sendete. Er versuchte offenbar zu erreichen, das
Pfändungsverfahren zu verzögern, da er sich offensichtlich als «Opfer der
Behörden» sieht. Die Pfändung fand rechtmässig in seiner Abwesenheit statt.
5.3
Woher der vom Beschwerdeführer
eingereichte, offenbar fotografierte Hinweis zur Durchführung von Pfändungen
auch in Abwesenheit des Schuldners aufgrund der Corona-Situation (seine Beilage
19.
unten) stammt, ist unklar. Das Foto datiert vom 26. September 2022. Auf dem
amtlichen Formular zur Pfändungsankündigung, das dem Beschwerdeführer wie
bereits ausgeführt, vorschriftsgemäss zugestellt wurde, findet sich jedenfalls
kein solcher Hinweis. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind daher irrelevant.
Ergänzend ist festzuhalten, dass der Bundesgerichtsentscheid 112 III 14 in E.
5a lediglich festhält, was zu jeder Zeit in Bezug auf die Anwesenheitspflicht
eine Schuldners gilt und nicht nur während der Pandemie.
6.
6.1
Unter anderem AHV-Renten sowie
Ergänzungsleistungen sind nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar.
Diese Bestimmung schützt nicht nur die Leistung an sich, sondern auch das
Bankkonto, auf welchem die ausgerichteten Gelder anfallen, jedenfalls solange,
als das Bankkonto ein reines «Durchgangskonto» darstellt, auf welchem die
Renten eingehen und laufend wieder abgehoben werden (BSK SchKG I-Vonder Mühll,
2.
Auflage, Art. 92 N 38) bzw. wenn die unumgänglichen Ausgaben des
betreffenden Monats, für welchen die Rente bestimmt ist, bezahlt sind (BSK
SchKG EB-Staehelin, Art. 92 ad N 37).
6.2
Wie aus den Unterlagen hervorgeht,
betrug der Saldo des Kontos des Beschwerdeführers bei der [...]bank ([...]) per
30.
Juni 2022 CHF 9'165.15. Davon hat die Beschwerdegegnerin am 11. Juli
2022.
einen Betrag von CHF 1’300.00 gepfändet. Im Zeitpunkt der Pfändung
verblieben dem Beschwerdeführer damit noch CHF 7'865.15.
Aus den Akten
ist ersichtlich, dass das Konto [...] des Beschwerdeführers im Wesentlichen –
mit Ausnahme zweier Gutschriften der [...] AG über total CHF 2'205.85 –
durch die monatliche AHV-Rente von CHF 1'586.00 und Ergänzungsleistungen von
CHF 826.00 sowie eine Nachzahlung aus EL im April über CHF 3'304.00 geäufnet
wurde (BA 3 der Vernehmlassung und Beilage 4 des Beschwerdeführers). Auf der
Ausgabenseite wurden über das Privatkonto jeweils höhere Bankomat-Bezüge
getätigt und Vergütungsaufträge erledigt. Die Höhe der Bezüge variiert dabei
stark: Teilweise wurden keinerlei Belastungen verzeichnet (Februar 2022),
während in anderen Monaten bis CHF 5'496.75 (Juni 2022) bezogen wurden.
Per 31. Januar 2022 wies das Konto einen Saldo von CHF 6'025.30 auf und
dieser erhöhte sich in den Folgemonaten kontinuierlich. Per 31. März 2022 waren
es CHF 7'549.65, per 30. April 2022 (aufgrund der hohen Zahlung aus EL)
bereits CHF 10'826.10, per 31. Mai 2022 (aufgrund der Zahlungen der [...])
CHF 12'113.40 und schliesslich per 30. Juni 2022 die vorerwähnten
CHF 9'165.15. Die Beschwerdegegnerin ging nicht von einem Durchgangskonto
aus. Für diesen Standpunkt sprechen die grossen Differenzen der monatlichen
Ausgaben. Entscheidend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer einen nicht
unbeachtlichen Teil seiner täglichen Lebenskosten von diesem Konto aus tätigt.
Es handelt sich deshalb um ein Durchgangskonto.
6.3
Ein aus unpfändbaren AHV- oder IV-Renten
geäufnetes Sparguthaben ist pfändbar, soweit es eine gewisse Grössenordnung
übersteigt. Ab welchem Betrag ein Saldo eines solchen Kontos pfändbares
Sparguthaben darstellt, hat das Betreibungsamt (und gegebenenfalls die
Aufsichtsbehörde) nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Thomas Winkler
vertritt die Auffassung, geschützt sei auch ein Bankkonto, auf welchem die
Renten anfallen, jedenfalls soweit, als dieses als Durchgangskonto gebraucht
wird und somit die einzelnen eingehenden Leistungen jeweils für den
Lebensunterhalt wieder abgehoben werden. Häuft der Schuldner allerdings auf dem
Durchgangskonto Vermögen an, ist dies seiner Meinung nach pfändbar. Er
bezeichnet die Situation bei Rentennachzahlungen als problematisch, da diese
regelmässig zu einem grösseren Kapitalanfall führten. Dieser dürfte im ersten
Moment wohl noch unter die Unpfändbarkeitsbestimmung von Art. 92 Abs. 1 Ziff.
9a fallen. Mit dem Hinweis auf die andere Meinung von Georges Vonder Mühll
führt er sodann aus, wenn der Schuldner das Geld jedoch eine bestimmte Zeit
nicht brauche, so gelte es als angespart und sei im Sinne des vorher Gesagten
pfändbar (Thomas Winkler in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, Zürich Basel Genf
2017, Art. 92 N 63; anderer Meinung BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 92 N 38).
6.4
Auch wenn das Konto [...] als
Durchgangskonto angehsehen wird, hat der Beschwerdeführer auf diesem Konto
Vermögen angehäuft. Dieses besteht gemäss den Kontoauszügen aus Leistungen der
AHV, EL und einer Krankenversicherung und damit unpfändbaren Geldern. Die
Unpfändbarkeit gilt jedoch nicht für das daraus erzielte Sparguthaben, auch
wenn dieses teilweise durch Nachzahlungen der EL entstanden ist. Die AHV- oder
IV-Renten sind für die Deckung der – existenziellen – Lebensbedürfnisse
bestimmt. Im Moment der Nachzahlung ist der Lebensunterhalt bereits bestritten,
jedenfalls soweit nicht Nachforderungsansprüche anderer Versicherungsträger
oder der Sozialhilfebehörden bestehen. Was dem Rentenempfänger nach der
Rückzahlung für Leistungen, die er in der Vergangenheit für seinen
Lebensunterhalt erhalten hat, verbleibt, hat Kapital- und Ersparnischarakter. Das
entsprechende Guthaben ist grundsätzlich pfändbar, wobei dem Schuldner ein
Notgroschen zu belassen ist. Dieser ist mit Blick darauf, dass es um die
Existenzsicherung geht vergleichsweise niedrig anzusetzen. Das Guthaben des
Beschwerdeführers wuchs von Januar bis Juni 2022 kontinuierlich an und
verzeichnete per 30. Juni 2022 ein Plus von CHF 3'139.85 verglichen zum
Saldo per 31. Januar 2022. Das Guthaben ist damit teilweise als Sparguthaben
pfändbar. Nach Pfändung von CHF 1'300.00 blieben dem Beschwerdeführer noch
immer CHF 7'865.15 auf dem Konto. Dieser Betrag deckt das Existenzminimum
für mehrere Monate und ist auch mehr als dreimal so hoch wie das unpfändbare
Einkommen von CHF 2'412.00 pro Monat. In Anbetracht des Vermögenszuwachses
stellt die Pfändung von CHF 1'300.00 keinen Verstoss gegen die
Unpfändbarkeitsbestimmungen von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG dar, sondern
betrifft klarerweise lediglich das Sparguthaben.
7.
Aufgrund der Qualifizierung als
sogenanntes Durchgangskonto und der Pfändung nur das Sparguthaben dessen
betreffend, erübrigt sich eine detaillierte Berechnung des Existenzminimums,
welches das Betreibungsamt auf CHF 1'628.00 beziffert hat. Selbst wenn
dieses um die Hälfte erhöht würde – wofür keine Grundlage ersichtlich ist –
verbliebe dem Schuldner ein Kontoguthaben, welches eine Pfändung im verfügten
Umfang von CHF 1'300.00 zuliesse. Es sei immerhin festgehalten, dass der
Beschwerdeführer nicht differenziert darlegt, inwiefern diese Berechnung des
Existenzminimums nicht korrekt sein sollte. Er bringt lediglich wiederholt vor,
die Beschwerdegegnerin habe Unterlagen nicht beachtet und im Allgemeinen seine
Einkommenssituation nicht berücksichtigt. Diesbezüglich ist aus den Akten
nichts ersichtlich, das auf mangelhafte Berechnung oder Missachtung von
Unterlagen hindeuten würde.
8.
8.1
Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers,
er habe nicht alle Akten der Aufsichtsbehörde erhalten, ist festzuhalten, dass
ihm mit Verfügung vom 22. September 2022 sämtliche von der Beschwerdegegnerin
eingereichte Unterlagen in Kopie zugestellt wurden. Deren Vernehmlassung hatte
er bereits mit Verfügung vom 12. September 2022 zur Kenntnis und allfälligen
Stellungnahme erhalten. Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 19.
September 2022 Unterlagen nach, diese wurden dem Beschwerdeführer aber
ebenfalls mit Verfügung vom 22. September 2022 in Kopie zugestellt. Er verfügte
damit über alle Akten des vorliegenden Verfahrens. Dass er für weitergehende
Akteneinsicht an die Beschwerdegegnerin verwiesen wurde begründet sich mit
deren umfangreicheren Akten in seiner Sache, die der Aufsichtsbehörde
naturgemäss im vorliegenden Verfahren nicht sämtlich zugestellt wurden, sondern
nur die angefochtene Pfändung betreffenden.
8.2
Auch seine Ausführungen, die
Aufsichtsbehörde hätte ihm die Verfügungen jeweils mit eingeschriebener
Postsendung zuschicken müssen, gehen fehl. Die Verfügungen konnten ihm
offenkundig problemlos zugestellt werden. Inwiefern seine Möglichkeit zur
Stellungnahme durch die Frist von sieben Tagen eingeschränkt gewesen sein soll,
begründet er auch nicht und ist nicht ersichtlich.
8.3
Die weiteren Vorwürfe des
Beschwerdeführers wie angeblicher Amtsmissbrauch und weiteres strafrechtlich
relevantes Verhalten zeigen lediglich eine Missachtung der beteiligten Behörden
und Gerichte und deren Mitarbeiter auf, weshalb darauf nicht weiter einzugehen
ist.
Dispositiv
9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a
GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht
in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Schmid
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 27.
Juli 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer
5A_931/2022).