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Entscheid

SCBES.2022.61

Pfändung Nr. [...]

17. November 2022Deutsch15 min

(nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde gegen diese Einkommenspfändung Nr. [...]

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 17. November 2022

Es wirken mit:

Präsident

Flückiger

Oberrichter

Werner

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Pfändung

Nr. [...]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 16. August verfügte das

Betreibungsamt Region Solothurn die Einkommenspfändung Nr. [...] gegen A.___.

2. Mit Eingabe vom 26. August 2022 reichte A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde gegen diese Einkommenspfändung Nr. [...]

ein und stellte im Wesentlichen und sinngemäss den Antrag, es sei die

gepfändete Forderung, respektive der Betrag von CHF 1’300.00 zuzüglich

Gebühren der Bank von CHF 64.62 von seinem Konto, rückgängig zu machen.

3. Das Betreibungsamt Region Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 8. September

2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei.

4. Mit Eingabe vom 16. September 2022

ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 22. September

2022 wurden dem Beschwerdeführer sämtliche von der Beschwerdegegnerin

eingereichten Beilagen in Kopie zugestellt.

5. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe

vom 30. September 2022 abschliessend Stellung und beantragte im Wesentlichen

und sinngemäss erneut die Rückzahlung des gepfändeten Betrages von

CHF 1'300.00 zzgl. Bankkosten von CHF 64.62.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer begründet seinen

Antrag im Wesentlichen und sinngemäss wie folgt: AHV und EL-Einkommen und

Guthaben seien unpfändbar; die Pfändung vom Konto per 21. Juli 2022 sei

nichtig, die Pfändung sei nicht angezeigt worden; der Vollzug müsse mit seiner

Unterschrift bestätigt werden, der Schuldner müsse der Pfändung beiwohnen und

die pfändbare Quote müsse ihm mitgeteilt werden, das Vorgehen sei unangemessen;

Treu und Glauben sei verletzt und die Rechte des Schuldner missachtet worden;

eine Überprüfung der aktuellen Existenzsituation sei nicht erfolgt; es sei

wider besseres Wissen gehandelt worden. Der Beschwerdeführer führt weiter aus,

dass die Pfändung ohne situative Überprüfung der Erwerbs- und Existenzsituation

erfolgt sei. Die Unterlagen, die noch fehlten, seien vom Betreibungsbeamten

nicht gewürdigt worden. Dies betreffe explizit die Rückzahlung von

Versicherungsprämien, Nachzahlungen verfügter Guthaben, Rückerstattungen von

Beiträgen sowie Rückzahlungen an Darlehensgeber. Der Schuldbetrag aus der

Steuerveranlagung sowie das Einkommen von CHF 0.00 seien ebenso nicht gewürdigt

worden. Vor Ort hätte sich der Betreibungsbeamte einen Einblick verschaffen

können. Nach der Einsendung der Unterlagen habe der Beschwerdeführer auf eine

Rückmeldung und einen Termin für das weitere Prozedere gewartet. Ihm sei der

Pfändungsakt nicht zugänglich gemacht worden, er sei in Unkenntnis der

Handlungen des Betreibungsbeamten vor vollendete Tatsachen gestellt worden.

Erst beim Bezug des Kontoguthabens habe er festgestellt, dass Geld fehle. Somit

sei sein AHV und EL-Einkommen gepfändet worden. Die Pfändungsanzeige vom 16.

August 2022 sei verspätet mitgeteilt worden. Es sei eine Pfändung in

Abwesenheit erfolgt. Er habe von alldem nichts gewusst. Es sei betrügerische,

vorsätzliche Absicht, ihm Schaden zuzuführen. Die Pfändung sei nichtig. Die

Betreibungsforderung beruhe auf einem inhaltlich widerrechtlichen Urteil. Die

Forderung sei abzuweisen, der Gläubiger und die involvierten Betreibungsbeamten

in die Pflicht zu nehmen, die anfallenden Kosten und Entschädigungen seien vom

Gläubiger zu übernehmen, die Forderung der Pfändung sei als missbräuchlich und

nichtig zu beurteilen.

2.

Die Beschwerdegegnerin dagegen führt

folgende Begründung aus: Die Beschwerde sei fristgerecht erfolgt. Mit

Fortsetzungsbegehren vom 24. Juni 2022 habe die Gläubigerin die Pfändung in der

Betreibung Nr. […] beantragt. Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin erlassenen

Pfändungsankündigung habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2022

mitgeteilt, seine Zahlungsunfähigkeit sei belegt und die Rechtmässigkeit der

Betreibung noch offen. Er habe zudem telefonisch mitgeteilt, dass er sich

ausdrücklich weigere, dem Vollzug der Pfändung teilzunehmen und habe

stattdessen verschiedene Unterlagen zur Einsicht gesandt. Aus Gründen der

Verhältnismässigkeit habe die Beschwerdegegnerin in der Folge auf die

persönliche Vorführung oder das Eindringen in die Wohnung des Beschwerdeführers

mittels Polizeigewalt verzichtet und die Pfändung in Abwesenheit des

Beschwerdeführers anhand der vorhandenen Akten vollzogen. Aus diesen Akten habe

sich ergeben, dass der Beschwerdeführer über ein Konto bei der [...]bank verfüge,

welches per 30. Juni 2022 einen Saldo von CHF 9'165.15 aufgewiesen habe.

Dieses sei im Umfang der betriebenen Forderung nebst Zinsen und Kosten in der

Höhe von CHF 1’300.00 gepfändet worden. Nach Ablauf der 30-tägigen

Teilnahmefrist habe die Beschwerdegegnerin provisorisch abgerechnet und dies

mit Anzeige vom 16. August 2022 dem Beschwerdeführer unter Beilage des

Kollokationsplanes und der Verteilungsliste angezeigt. Das Fortsetzungsbegehren

der Gläubigerin fusse auf einem rechtskräftigen Rechtsöffnungsurteil vom 27.

April 2022. Der Beschwerdeführer könne kein Rechtsmittel mehr gegen dieses

Urteil einlegen. Der betreibungsrechtlichen Zwangsvollstreckung der Forderung

stehe nichts mehr im Wege. Die Beschwerdegegnerin habe – gestützt auf die ihr

obliegenden Pflichten und soweit es möglich und verhältnismässig gewesen sei –

verschiedene Sachverhaltserhebungen von Amtes wegen getroffen. Gestützt auf die

Auskunftspflicht Dritter habe beim Beschwerdeführer ein Forderungsguthaben bei

der [...]bank ermittelt werden können. Da der Beschwerdeführer dem

Pfändungsvollzug nicht habe persönlich beiwohnen wollen, gelte durch die

Mitteilung der Anzeige betreffend Abrechnung einer Einkommenspfändung

(Einzelpfändung mit voller Deckung), d.h. der Pfändungsvollzug

(Pfändungserklärung), eröffnet am 16. August 2022, zugestellt am 19. August

2022, als vollzogen und der Fristenlauf beginne. Die Anzeige «Mitteilung

betreffend Abrechnung einer Einkommenspfändung» sei etwas unglücklich

formuliert, da nur der viel kleinere Untertitel «Einzelpfändung mit voller

Deckung» auf die Pfändung des nämlichen Guthabens hinweise. Beim gepfändeten

Konto handle es sich zweifelsfrei um frei pfändbares Vermögen des

Beschwerdeführers. Es sei unerheblich, ob der Beschwerdeführer dieses Vermögen

aus unpfändbaren AHV- oder IV-Renten geäufnet habe. Das Sparguthaben sei

pfändbar. Dass das Konto ein reines Durchgangskonto sei, lasse sich aus den

Kontoauszügen nicht entnehmen und auch die Kontobezeichnung liefere keinen

Hinweis auf ein Kontokorrentverhältnis. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer

das doppelte Existenzminimum auf dem Konto belassen worden. Es gehöre zu den

Pflichten eines Schuldners, der Pfändung grundsätzlich persönlich beizuwohnen.

Infolge seiner Weigerung, persönlich zu erscheinen, habe sich der Beschwerdeführer

damit des Ungehorsams im Betreibungsverfahren schuldig gemacht.

3.

In seiner Eingabe vom 30. September 2022

brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dasselbe vor wie in seiner

Beschwerde, mit folgenden Ergänzungen: Sinngemäss bemängelt er den Hinweis auf

Corona-Vorschriften im Zusammenhang mit der Anwesenheit des Schuldners bei der

Pfändung. Die Pandemie sei vorbei. Die Aussage, er verweigere die Anwesenheit,

sei eine Verleumdung. Die Pfändungsanzeige, -quote und Berechnung des

Existenzminimums sei ihm vorenthalten worden. Die Zusendung der Dokumente werde

vorgegaukelt, der Versand und Empfang könne nicht belegt werden. Im Weiteren

bringt der Beschwerdeführer vor, die Verfügungen des Obergerichts müssten per

Einschreiben anstatt A-Post versendet werden. Aufgrund der kurzen Frist zur

ergänzenden Stellungnahme und der Akteneinsicht bei der Beschwerdegegnerin,

könne er nur eingeschränkt Stellung nehmen. Möglicherweise habe ihm die

Aufsichtsbehörde nicht alle Beweismittel zukommen lassen. Die Vermögensabfrage

sei am 4. Juli 2022 und damit vor dem Pfändungstermin am 7. Juli 2022 erfolgt.

Er habe sich für den Termin am 7. Juli 2022 entschuldigt, da noch nicht alle

Vermögensunterlagen zur Verfügung gestanden hätten. Mit Schreiben vom 11. Juli

2022.

habe er die fehlenden Dokumente eingereicht. Die Bank habe ihn, den

Schuldner, nicht über die Auskunft an die Beschwerdegegnerin am 6. Juli 2022

informiert. Es bestehe kein Nachweis eines Schriftenverkehrs zwischen der Bank

und der Beschwerdegegnerin. Dieser fehle die Legitimation zur Kontoabfrage. Im

Pfändungsprotokoll seien falsche Angaben enthalten, der Betreibungsangestellte

habe amtliche Daten nicht korrekt übertragen. Die Berechnung des

Existenzminimums enthalte handschriftliche Notizen, was auf einem rechtsgültigen

Dokument unzulässig sei. Nach Vergütung der Pfändung habe der Kontostand noch

CHF 1'170.53 betragen, also weniger als sein Existenzminimum. Die Bank

habe die Pfändungsanzeige nicht erhalten, ansonsten wäre er informiert worden.

Seine Rechte würden missachtet, die Behörden schummelten und würden mit

niederen Beweggründen ihr Ziel erreichen. Wie bereits im Urteil, das der Grund

für die Betreibung sei.

4.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt,

die Pfändung resultiere aus einem «inhaltlich widerrechtlichem» Urteil, ist er

nicht zu hören. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes

kann bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit

Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG geführt werden, wobei die Beschwerde der

Korrektur eines Verfahrensfehlers der Vollstreckungsbehörden dient. Die

betriebenen Forderungen können daher nicht mehr mit Beschwerde bestritten

werden. Soweit der Beschwerdeführer den Bestand der Forderung an sich

bestreitet, geht er in diesem Verfahren fehl.

5.

5.1

Der Schuldner hat der Pfändung entweder

persönlich beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 90 Abs. 1

Ziff. 1 SchKG). Darauf muss er bei der Pfändungsankündigung ausdrücklich

aufmerksam gemacht werden (BGE 87 III 87, 96). Die Pfändung kann auch in

Abwesenheit des Schuldners oder seines Vertreters vorgenommen werden, wenn

diese vorschriftsgemäss angekündigt wurde, pfändbare Gegenstände vorhanden

sind, und der Schuldner im Anschluss an den Pfändungsvollzug gehörig benachrichtigt

wird. Die Pfändung gilt dann erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde an

den Schuldner als vollzogen (BGE 112 III 14, 16). Ist kein pfändbares Vermögen

vorhanden, hat der Gläubiger Anspruch auf Ausstellung eines Verlustscheins,

auch wenn der Schuldner der Pfändung nicht beigewohnt hat (BSK SchKG-Sievi,

Art. 91 N 4-6).

5.2

Die Pfändungsankündigung vom 24. Juni

2022.

wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 28. Juni 2022 an seinem Domizil

zugestellt. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist die Zustellung

mit entsprechenden Unterlagen belegt (BA [Akten der Beschwerdegegnerin] 1 bis 3

der Eingabe vom 19. September 2022). Ebenfalls enthielt die

Pfändungsankündigung den obligaten Hinweis auf Art. 91 SchKG. Die Pfändung

wurde damit ohne Weiteres vorschriftsgemäss angekündigt und der

Beschwerdeführer war keineswegs «in Unkenntnis» der Vorgänge. Der

Beschwerdeführer schickte der Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2022 (Beilage 18

seiner Eingaben) Unterlagen mit dem Vermerk «gemäss Telefon» und erschien nicht

zur Pfändung. An den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist

nicht zu zweifeln. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass er am 11. Juli

2022.

weitere Unterlagen sendete. Er versuchte offenbar zu erreichen, das

Pfändungsverfahren zu verzögern, da er sich offensichtlich als «Opfer der

Behörden» sieht. Die Pfändung fand rechtmässig in seiner Abwesenheit statt.

5.3

Woher der vom Beschwerdeführer

eingereichte, offenbar fotografierte Hinweis zur Durchführung von Pfändungen

auch in Abwesenheit des Schuldners aufgrund der Corona-Situation (seine Beilage

19.

unten) stammt, ist unklar. Das Foto datiert vom 26. September 2022. Auf dem

amtlichen Formular zur Pfändungsankündigung, das dem Beschwerdeführer wie

bereits ausgeführt, vorschriftsgemäss zugestellt wurde, findet sich jedenfalls

kein solcher Hinweis. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind daher irrelevant.

Ergänzend ist festzuhalten, dass der Bundesgerichtsentscheid 112 III 14 in E.

5a lediglich festhält, was zu jeder Zeit in Bezug auf die Anwesenheitspflicht

eine Schuldners gilt und nicht nur während der Pandemie.

6.

6.1

Unter anderem AHV-Renten sowie

Ergänzungsleistungen sind nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar.

Diese Bestimmung schützt nicht nur die Leistung an sich, sondern auch das

Bankkonto, auf welchem die ausgerichteten Gelder anfallen, jedenfalls solange,

als das Bankkonto ein reines «Durchgangskonto» darstellt, auf welchem die

Renten eingehen und laufend wieder abgehoben werden (BSK SchKG I-Vonder Mühll,

2.

Auflage, Art. 92 N 38) bzw. wenn die unumgänglichen Ausgaben des

betreffenden Monats, für welchen die Rente bestimmt ist, bezahlt sind (BSK

SchKG EB-Staehelin, Art. 92 ad N 37).

6.2

Wie aus den Unterlagen hervorgeht,

betrug der Saldo des Kontos des Beschwerdeführers bei der [...]bank ([...]) per

30.

Juni 2022 CHF 9'165.15. Davon hat die Beschwerdegegnerin am 11. Juli

2022.

einen Betrag von CHF 1’300.00 gepfändet. Im Zeitpunkt der Pfändung

verblieben dem Beschwerdeführer damit noch CHF 7'865.15.

Aus den Akten

ist ersichtlich, dass das Konto [...] des Beschwerdeführers im Wesentlichen –

mit Ausnahme zweier Gutschriften der [...] AG über total CHF 2'205.85 –

durch die monatliche AHV-Rente von CHF 1'586.00 und Ergänzungsleistungen von

CHF 826.00 sowie eine Nachzahlung aus EL im April über CHF 3'304.00 geäufnet

wurde (BA 3 der Vernehmlassung und Beilage 4 des Beschwerdeführers). Auf der

Ausgabenseite wurden über das Privatkonto jeweils höhere Bankomat-Bezüge

getätigt und Vergütungsaufträge erledigt. Die Höhe der Bezüge variiert dabei

stark: Teilweise wurden keinerlei Belastungen verzeichnet (Februar 2022),

während in anderen Monaten bis CHF 5'496.75 (Juni 2022) bezogen wurden.

Per 31. Januar 2022 wies das Konto einen Saldo von CHF 6'025.30 auf und

dieser erhöhte sich in den Folgemonaten kontinuierlich. Per 31. März 2022 waren

es CHF 7'549.65, per 30. April 2022 (aufgrund der hohen Zahlung aus EL)

bereits CHF 10'826.10, per 31. Mai 2022 (aufgrund der Zahlungen der [...])

CHF 12'113.40 und schliesslich per 30. Juni 2022 die vorerwähnten

CHF 9'165.15. Die Beschwerdegegnerin ging nicht von einem Durchgangskonto

aus. Für diesen Standpunkt sprechen die grossen Differenzen der monatlichen

Ausgaben. Entscheidend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer einen nicht

unbeachtlichen Teil seiner täglichen Lebenskosten von diesem Konto aus tätigt.

Es handelt sich deshalb um ein Durchgangskonto.

6.3

Ein aus unpfändbaren AHV- oder IV-Renten

geäufnetes Sparguthaben ist pfändbar, soweit es eine gewisse Grössenordnung

übersteigt. Ab welchem Betrag ein Saldo eines solchen Kontos pfändbares

Sparguthaben darstellt, hat das Betreibungsamt (und gegebenenfalls die

Aufsichtsbehörde) nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Thomas Winkler

vertritt die Auffassung, geschützt sei auch ein Bankkonto, auf welchem die

Renten anfallen, jedenfalls soweit, als dieses als Durchgangskonto gebraucht

wird und somit die einzelnen eingehenden Leistungen jeweils für den

Lebensunterhalt wieder abgehoben werden. Häuft der Schuldner allerdings auf dem

Durchgangskonto Vermögen an, ist dies seiner Meinung nach pfändbar. Er

bezeichnet die Situation bei Rentennachzahlungen als problematisch, da diese

regelmässig zu einem grösseren Kapitalanfall führten. Dieser dürfte im ersten

Moment wohl noch unter die Unpfändbarkeitsbestimmung von Art. 92 Abs. 1 Ziff.

9a fallen. Mit dem Hinweis auf die andere Meinung von Georges Vonder Mühll

führt er sodann aus, wenn der Schuldner das Geld jedoch eine bestimmte Zeit

nicht brauche, so gelte es als angespart und sei im Sinne des vorher Gesagten

pfändbar (Thomas Winkler in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar

zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, Zürich Basel Genf

2017, Art. 92 N 63; anderer Meinung BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 92 N 38).

6.4

Auch wenn das Konto [...] als

Durchgangskonto angehsehen wird, hat der Beschwerdeführer auf diesem Konto

Vermögen angehäuft. Dieses besteht gemäss den Kontoauszügen aus Leistungen der

AHV, EL und einer Krankenversicherung und damit unpfändbaren Geldern. Die

Unpfändbarkeit gilt jedoch nicht für das daraus erzielte Sparguthaben, auch

wenn dieses teilweise durch Nachzahlungen der EL entstanden ist. Die AHV- oder

IV-Renten sind für die Deckung der – existenziellen – Lebensbedürfnisse

bestimmt. Im Moment der Nachzahlung ist der Lebensunterhalt bereits bestritten,

jedenfalls soweit nicht Nachforderungsansprüche anderer Versicherungsträger

oder der Sozialhilfebehörden bestehen. Was dem Rentenempfänger nach der

Rückzahlung für Leistungen, die er in der Vergangenheit für seinen

Lebensunterhalt erhalten hat, verbleibt, hat Kapital- und Ersparnischarakter. Das

entsprechende Guthaben ist grundsätzlich pfändbar, wobei dem Schuldner ein

Notgroschen zu belassen ist. Dieser ist mit Blick darauf, dass es um die

Existenzsicherung geht vergleichsweise niedrig anzusetzen. Das Guthaben des

Beschwerdeführers wuchs von Januar bis Juni 2022 kontinuierlich an und

verzeichnete per 30. Juni 2022 ein Plus von CHF 3'139.85 verglichen zum

Saldo per 31. Januar 2022. Das Guthaben ist damit teilweise als Sparguthaben

pfändbar. Nach Pfändung von CHF 1'300.00 blieben dem Beschwerdeführer noch

immer CHF 7'865.15 auf dem Konto. Dieser Betrag deckt das Existenzminimum

für mehrere Monate und ist auch mehr als dreimal so hoch wie das unpfändbare

Einkommen von CHF 2'412.00 pro Monat. In Anbetracht des Vermögenszuwachses

stellt die Pfändung von CHF 1'300.00 keinen Verstoss gegen die

Unpfändbarkeitsbestimmungen von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG dar, sondern

betrifft klarerweise lediglich das Sparguthaben.

7.

Aufgrund der Qualifizierung als

sogenanntes Durchgangskonto und der Pfändung nur das Sparguthaben dessen

betreffend, erübrigt sich eine detaillierte Berechnung des Existenzminimums,

welches das Betreibungsamt auf CHF 1'628.00 beziffert hat. Selbst wenn

dieses um die Hälfte erhöht würde – wofür keine Grundlage ersichtlich ist –

verbliebe dem Schuldner ein Kontoguthaben, welches eine Pfändung im verfügten

Umfang von CHF 1'300.00 zuliesse. Es sei immerhin festgehalten, dass der

Beschwerdeführer nicht differenziert darlegt, inwiefern diese Berechnung des

Existenzminimums nicht korrekt sein sollte. Er bringt lediglich wiederholt vor,

die Beschwerdegegnerin habe Unterlagen nicht beachtet und im Allgemeinen seine

Einkommenssituation nicht berücksichtigt. Diesbezüglich ist aus den Akten

nichts ersichtlich, das auf mangelhafte Berechnung oder Missachtung von

Unterlagen hindeuten würde.

8.

8.1

Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers,

er habe nicht alle Akten der Aufsichtsbehörde erhalten, ist festzuhalten, dass

ihm mit Verfügung vom 22. September 2022 sämtliche von der Beschwerdegegnerin

eingereichte Unterlagen in Kopie zugestellt wurden. Deren Vernehmlassung hatte

er bereits mit Verfügung vom 12. September 2022 zur Kenntnis und allfälligen

Stellungnahme erhalten. Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 19.

September 2022 Unterlagen nach, diese wurden dem Beschwerdeführer aber

ebenfalls mit Verfügung vom 22. September 2022 in Kopie zugestellt. Er verfügte

damit über alle Akten des vorliegenden Verfahrens. Dass er für weitergehende

Akteneinsicht an die Beschwerdegegnerin verwiesen wurde begründet sich mit

deren umfangreicheren Akten in seiner Sache, die der Aufsichtsbehörde

naturgemäss im vorliegenden Verfahren nicht sämtlich zugestellt wurden, sondern

nur die angefochtene Pfändung betreffenden.

8.2

Auch seine Ausführungen, die

Aufsichtsbehörde hätte ihm die Verfügungen jeweils mit eingeschriebener

Postsendung zuschicken müssen, gehen fehl. Die Verfügungen konnten ihm

offenkundig problemlos zugestellt werden. Inwiefern seine Möglichkeit zur

Stellungnahme durch die Frist von sieben Tagen eingeschränkt gewesen sein soll,

begründet er auch nicht und ist nicht ersichtlich.

8.3

Die weiteren Vorwürfe des

Beschwerdeführers wie angeblicher Amtsmissbrauch und weiteres strafrechtlich

relevantes Verhalten zeigen lediglich eine Missachtung der beteiligten Behörden

und Gerichte und deren Mitarbeiter auf, weshalb darauf nicht weiter einzugehen

ist.

Dispositiv

9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a

GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht

in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Schmid

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 27.

Juli 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer

5A_931/2022).